Was regelt § 11 EStG?
§ 11 EStG regelt die ausschließliche zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
Wann ist § 11 EStG anwendbar?
Gewinnermittlung durch Einnahmen- und Überschussrechnung („EÜR“) gem. § 4 III EStG
Ermittlung von Überschusseinkünften
Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Wann ist § 11 EStG nicht anwendbar?
Arbeitslohn § 11 I 4, 38a I 2, 3 EStG
Betriebsvermögensvergleich, d.h. Gewinneinkünfte, die mittels Bilanzierung ermittelt werden § 11 I 5, II 6 EStG
BA oder WK in Form der Absetzung für Abnutzung § 4 I 10 EStG, § 4 III 3 EStG, § 9 I 3 Nr.7 EStG jeweils in Verbindung mit § 7 EStG
Zufluss § 11 I 1 EStG:
= Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
Abfluss § 11 II 1 EStG:
= Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
Zufluss & Abfluss bei Bargeld, geldwerte Wirtschaftsgüter und Schecks
Mit Übergabe
Zufluss & Abfluss bei Überweisung
Mit Gutschrift auf dem Konto
Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank
Zufluss & Abfluss bei Girokarte/Kreditkarte
digitale Unterschrift oder Eingabe des PIN
Zufluss & Abfluss bei Aufrechnung/ Novation
Zugang WE
Sonderregelungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen:
Regelmäßig wiederkehrende Leistung, z.B. Miete oder Zinsen
Wirtschaftliche Zugehörigkeit und Zufluss/Abfluss liegen in zwei verschiedenen Kalenderjahren
Zufluss/Abfluss sowie Fälligkeit liegen kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres (10 Tage, d.h. 22.12 und 10.01)
! Achtung: Wird nicht verlängert, wenn „Fristende“ auf einen Samstag/Sonntag fällt, weil es sich nicht um eine Frist, sondern um eine gesetzlich normierte Zufluss- und Abflussfiktion handelt
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