Normen
§ 2 I 1 Nr.2, 15 EStG
Voraussetzungen für Gewerbebetrieb:
Selbstständige Tätigkeit
Auf eigene Rechnung und Gefahr
§ 1 III LStDV
Nachhaltigkeit
Wiederholung (-sabsicht) hinsichtlich einer selbstständigen Einkunftsquelle
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Gewinnerzielungsabsicht
Keine Land- und Forstwirtschaft
Kein freier Beruf
§ 18 I Nr.1 EStG
Keine private Vermögensverwaltung
= wenn die dauerhafte Nutzung durch Fruchtziehung im Vordergrund steht
§ 14 S.3 AO
Was sind die typischen Fälle privater Vermögensverwaltung gem. § 14 S.3 AO:
Vermietung einer Immobilie (§ 21 I Nr.1), Mobilie (§ 23 Nr.3) oder die Anlage von Kapitalvermögen (§ 20)
Abgrenzung private Vermögensverwaltung <-> Gewerbebetrieb:
Erbringen von Sonderleistungen, die über eine reine Nutzungsüberlassung hinausgeht
Vermietung in kurzen Zeitabständen an wechselnde Mieter
Gewinnausschüttung KG
§ 15 I 1 Nr.2 EStG
§ 15 III EStG:
Nr.1: Abfärberegelung
= übt eine Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, gilt die gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb
Nr.2: gewerbliche Prägung
= gewerblich geprägte Personengesellschaft
Beispiel: A & B – GbR; diese erbringt Steuerberatungsleistungen und betreibt einen Buchhandel
Steuerberatung: Freiberuflich gem. § 18
Buchhandel: Gewerbe gem. § 15
GbR hat eigentlich gemischte Einkünfte
Aber: § 15 III Nr.1 EStG -> alle Einkünfte werden als gewerbliche Einkünfte behandelt
Grundstückshandel: Abgrenzung von § 23 und § 15
Drei-Objekts-Grenze in 5 Jahren
Es können aber andere Umstände dargelegt werden, die gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen
Veräußerungsgewinn im Rahmen von Betriebsveräußerungen
§ 16 EStG
Veräußerung eines ganzen Betriebs (Abs.1 Nr.1)
= wenn der Betrieb mit allen wesentlichen Grundlagen in einem Zug gegen Entgelt auf einen Erwerber übertragen wird
Veräußerung eines (gesamten) Mitunternehmeranteils (Abs.1 Nr.2)
Betriebsaufgabe (Abs.3)
= wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden; der Betrieb muss endgültig beendet werden (Aufgabeentschluss + Aufgabehandlung)
Unentgeltliche Betriebsüberlassung:
Vorweggenommene Erbfolge („mit warmer Hand“) oder im Zusammenhang mit einem Erbfall
keine Veräußerung gem. § 16 I Nr.1, weil keine Gegenleistung
keine Betriebsaufgabe gem. § 16 III
Rechtsträgerwechsel: daher wären grds. sämtliche stille Reserven als laufender Gewinn aufzudecken (laufender Gewinn oder der aus der fortlaufenden, betrieblichen Tätigkeit entstehende Gewinn)
Sonderregel: § 6 III 1 Hs.1 EStG
= Buchwerte, aus einer zwingend auf den Übertragungstag zu erstellende Schlussbilanz -> die stillen Reserven werden nicht aufgedeckt
Formel § 16 II EStG
Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis - Wert des Betriebsvermögens = bilanzielles Eigenkapital laut Schlussbilanz - Veräußerungskosten
Veräußerungspreis
= alles, was der Veräußerer für seinen Betrieb erhält oder in Zukunft zu erhalten hat
Veräußerungskosten
= alle Aufwendungen, die sachlich und wirtschaftlich in unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung stehen (z.B. Notar- o. Maklerkosten)
Wann entsteht der Veräußerungsgewinns:
Im Zeitpunkt der Veräußerung = Übergang von Besitz, Nutzung und Lasten
Zufluss gem. § 11 I EStG ist nicht anwendbar
Begünstigung des Veräußerungsgewinns
Freibetrag § 16 IV EStG
Besonderer Steuersatz gem. § 34 II Nr.1 EStG
Abs.1: von Amts wegen
Abs.2: auf Antrag
Was erfasst § 17 EStG?
= er erfasst Wertsteigerungen (= stille Reserven) oder Wertverfall von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die der Steuerpflichtige im Privatvermögen hält
Voraussetzungen § 17 EStG:
Anteile an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 I 3 EStG)
Veräußerung (Abtretung von Geschäftsanteilen § 15 I, III GmbHG)
= Eigentum an der Beteiligung wird entgeltlich, d.h. gegen eine Gegenleistung auf einen Erwerber übergeht
Unentgeltlicher Erwerb:
Gem. § 17 I 4 EStG
Gem. § 17 II 5 EStG gehen die AK auf den Rechtsnachfolger über
Beteiligungsquote:
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei § 17 EStG:
Gem. § 17 II 1 EStG: Veräußerungsgewinn =
Veräußerungspreis – Veräußerungskosten – Anschaffungskosten
Das Teileinkünfteverfahren (TEV):
Der thesaurierte (= nicht ausgeschüttete, sondern im Unternehmen gehaltene) Gewinn ist bereits mit der Körperschaftssteuer (15%) vorbelastet
Der Veräußerungsgewinn wird daher i.E. nur mit 60% der Besteuerung unterworfen § 3 Nr.40 S.1 c EStG
Entsprechend können gem. § 3c II 1 EStG auch nur 60% der Anschaffungskosten u. Veräußerungskosten abgezogen werden
Begünstigung Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG:
= Freibetrag § 17 III EStG
Freibetrag: 9060 * Höhe des veräußerten Anteils (z.B. 0,1)
Kürzungsgrenze: 36.100 * Höhe des veräußerten Anteils (z.B. 0,1)
Gewinn – Kürzungsgrenze = Kürzung des Freibetrags
Gekürzter Freibetrag > Freibetrag = keine Kürzung
-> in der Praxis nicht sehr viel „wert“, weil er bei höheren Veräußerungsgewinnen immer auf 0, - € abgeschmolzen ist
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