Anlagevermögen
= gem. § 247 II HGB gehören dazu nur Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb „dauernd“ zu dienen
Abnutzbar: Anschaffungskosten wirken sich nur über die AfA steuerlich aus (§ 6 I Nr.1 EStG, § 4 III 3 EStG)
Nichtabnutzbar: Anschaffungskosten wirken sich erst bei Veräußerung/Entnahme aus (§ 6 I Nr.2 EStG, § 4 III 4 EStG)
Anschaffungskosten
= sind gem. § 255 I HGB alle Aufwendungen, die für die Anschaffung und Inbetriebnahme anfallen
Nachträgliche AK = Aufwendungen für die Instandsetzung bzw. Umbau -> sind in die AfA-Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen und dürfen nicht sofort abgesetzt werden
Umsatzsteuer: § 9b I EStG
Bilanzidentität
= gem. § 4 I 1 EStG muss das Betriebsvermögen bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem Betriebsvermögen am Schluss des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahrs entsprechen; dieser Zusammenhang darf nicht unterbrochen werden § 252 I Nr.1 HGB
Einlagen
= Überführung eines Wirtschaftsguts/Aufwand von der privaten in die betriebliche Sphäre § 4 I 8 HS.1 EStG
-> Sacheinlage, Geldeinlage, Aufwandseinlage
Entnahme
= Überführung eines Wirtschaftsguts/Nutzung/sonstige Leistung von der betrieblichen in die private Sphäre § 4 I 2 EStG
-> Sachentnahme, Geldentnahme, Nutzungsentnahme
Gewillkürtes Betriebsvermögen
= Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und Bestimmung nach weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehören, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, die mind. 10%, aber nicht mehr als 50% betrieblich genutzt werden
Wirtschaftsgut ist tatsächlich in der Bilanz ausgewiesen
EÜR: es muss eine nach außen erkennbare Zuordnungsentscheidung getroffen werden
Herstellungskosten
= sind gem. § 255 II HGB Aufwendungen, die bei der Herstellung anfallen
Nachträgliche HK: sind AfA-Bemessungsgrundlage und dürfen nicht sofort abgesetzt werden
Eigene Arbeitsleistung kann nie HK sein
Notwendiges Betriebsvermögen
= Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb unmittelbar dienen oder zu dienen bestimmt sind; alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden
Notwendiges Privatvermögen
= alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder überwiegend (mehr als 90%) der privaten Lebensführung dienen
Teilwert/Wiederbeschaffungskosten
= ist gem. § 6 I Nr.1 S.3 EStG der Wert, den ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde
Obergrenze: Wiederbeschaffungswert
Untergrenze: Einzelveräußerungspreis
Umlaufvermögen
= alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, veräußert, verarbeitet, verbraucht oder umgesetzt zu werden
Verbindlichkeiten
= sind gem. § 6 I Nr.3 EStG Betriebsschulden, die in einem Finanzierungszusammenhang mit dem Betrieb stehen; z.B. wenn mit der Schuld ein betrieblicher Aufwand/Investition finanziert wird
Passivseite der Bilanz: Rückzahlungsbetrag
Wirtschaftsgüter
= alle im wirtschaftlichen Verkehr selbstständig bewertbaren Güter jeder Art (Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände und vermögenswerte Vorteile)
Handelsrecht: Vermögensgegenstände und Schulden §§ 240 I, 246 I HGB
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