Grundnorm:
§ 118 AO
Wirksamkeit:
durch Bekanntgabe -> § 124 I 1 AO -> § 122 AO
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes:
an wen?
wann?
Adressierung:
Inhaltsadressat: An wen sie sich richtet -> Steuerschuldner § 43 S.1 AO
Bekanntgabeadressat: Wem er bekannt gegeben werden soll -> Handlungsunfähigkeit § 79 AO
Empfänger: Wem er zu übermitteln ist -> (Empfangs)vollmacht § 80 AO
Zeitpunkt: § 122 II Nr.1, IIa -> § 108 III AO
Welcher Unterschied zum VwVfG ergibt sich hinsichtlich der Bekanntgabefiktion:
Anders als im VwVfG ist auf die Bekanntgabefiktion § 108 III AO anwendbar; nach dem BFH ist die Bekanntgabefiktion insofern eine Frist
Wer ist der richtige Adressat, wenn ein Steuerberater bevollmächtigt wurde?
§ 122 I 3 AO: Ermessen der Behörde § 5 AO
§ 122 I 4 AO: soll = müssen = Ermessensreduktion auf = (Rspr.)
(P): Was ist wenn es entgegen § 122 I 4 AO an den Steuerpflichtigen adressiert wird
keine wirksame Bekanntgabe -> Heilung (analog § 8 VwZVG) -> Wichtig bei Fristberechnung
Adressierung & Ehegatten:
Zusammengefasster Bescheid § 155 III AO
Gemeinsame Anschrift § 122 VII Nr.1 AO
Adressierung & Erben:
Vor dem Erbfall: Der Steuerpflichtige lebt noch, wenn der Bescheid erlassen und wirksam bekanntgegeben wird.
Bescheid bleibt wirksam
Ggfs. § 110 AO
Nach dem Erbfall: Stirbt der Steuerpflichtige, bevor der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde, darf das Finanzamt den Bescheid nicht mehr an den Verstorbenen richten. Ein Verstorbener kann nicht mehr wirksam Inhaltsadressat eines neuen Verwaltungsakts sein.
Gesamtrechtsnachfolge § 45 AO: Bescheid muss an Erbe gerichtet sein
Fall 1: Der Bescheid ist an den Verstorbenen adressiert
Es fehlt an einem tauglichen Inhaltsadressat; Bescheid ist grundsätzlich unwirksam/nichtig
Heilung, wenn Erbe ihn tatsächlich enthält
Einspruchsfrist beginnt nicht zu laufen; Einspruch kann eingelegt werden
Bestandskraft:
Formell: Unanfechtbarkeit; Ablauf der Einspruchsfrist; Durchbrechung § 110 AO (Wiedereinsetzung)
Materiell: Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung folgt aus der formellen Bestandskraft
Durchbrechung der Bestandskraft: §§ 164, 165 AO, Korrekturvorschriften
Fehlerhafte Verwaltungsakte:
Formelle und materielle Fehler möglich
Folgen: Rechtswidrigkeit, Nichtigkeit (§ 125 AO), Heilung (§ 126 AO), Unbeachtlich (§ 127 AO)
§ 39 AO
Die Vorschrift bestimmt, wer ein wirtschaftliches Gut (z. B. ein Grundstück, eine Aktie oder einen Pkw) steuerlich als Eigentümer anzusetzen hat.
Grundsatz (§ 39 Abs. 1 AO): Zurechnung beim zivilrechtlichen Eigentümer.
Ausnahme (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO): Das wirtschaftliche Eigentum geht vor, wenn jemand anderes die tatsächliche Herrschaft ausübt (z. B. Leasing, Sicherungsübereignung).
Treuhänder (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO): Zurechnung beim Treugeber (z. B. Mandant beim Anwaltsanderkonto).
Gemeinsames Vermögen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO): Anteilige Zurechnung bei Gesamthandsgemeinschaften.
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