Wann sind die Korrekturvorschriften anwendbar?
Wenn die Einspruchsfrist gem. § 355 I 1 AO abgelaufen ist und der Steuerbescheid bestandskräftig ist. Außerdem darf die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen sein.
Reihenfolge Korrekturvorschriften:
§§ 164/165 AO
§ 129 AO
§ 173a AO
§ 172 AO
§ 173 AO
§ 174 AO
§ 175 AO
§ 175b AO
Ggfs. § 177 AO
Formulierungsvorschlag Obersatz Korrekturvorschrift:
Eine Korrektur eines wirksamen, rechtswidrigen Verwaltungsaktes – Steuerbescheid – ist nur möglich, wenn dies gesetzlich zugelassen ist (vgl. § 172 I 1 Nr.2d AO), d.h. eine Korrekturvorschrift greift und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 169 I 1 AO).
Prüfungsschema:
Materielle Rechtslage: Ist der VA materiell rechtswidrig?
Formelle Rechtslage: Korrekturvorschrift? Eintritt Festsetzungsverjährung?
Ergebnis: Korrektur (nicht) möglich?
Nebenbestimmungen:
§ 120 AO
Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO
Vorläufige Steuerfestsetzung § 165 AO
Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO:
I 1: Behördlicher Vorbehalt -> kann -> keine abschließende Prüfung möglich (z.B. Betriebsprüfung § 193 AO)
I 2: Gesetzlicher Vorbehalt
Exkurs: Steueranmeldung
§§ 150 I 3, 167, 168 AO
Norm
Aussage
§ 150 Abs. 1 S. 3 AO
Steueranmeldung liegt vor, wenn das Gesetz verlangt, dass der Steuerpflichtige die Steuer selbst berechnet.
§ 167 Abs. 1 AO
Ein zusätzlicher Steuerbescheid nach § 155 AO ist grundsätzlich nicht erforderlich. Er wird erst nötig, wenn keine Anmeldung abgegeben wird oder das Finanzamt zu einer abweichenden Steuer kommt.
§ 168 AO
Die Anmeldung wirkt wie eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einer Zahllast gilt das grundsätzlich bereits mit Eingang beim Finanzamt.
Was sind typische Steueranmeldungen?
Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuer-Jahreserklärung, Lohnsteueranmeldung des AG, Kapitalertragssteueranmeldung
-> Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer
In welchem Umfang kann im Rahmen von § 164 AO der Steuerbescheid geändert werden?
Umfang: Bescheid ist in seiner Gesamtheit änderbar § 164 II 1 AO
Wann fällt der Vorbehalt weg?
Ausdrückliche Aufhebung § 164 III AO
Ablauf der Festsetzungsfrist § 164 IV 1 AO
Verlängerte Frist nach § 169 II 2 AO geltend nicht
Ablaufhemmungen denkbar (v.a. § 171 V AO)
Vorläufigkeit gem. § 165 AO:
I 1 AO: tatsächliche Ungewissheit – die Ungewissheit bezieht sich auf Tatsachen
z.B. offener Ausgang eines Zivilrechtsstreits, Klärung der Einkunftserzielungsabsicht (Liebhaberbei)
I 2 AO: Rechtliche Ungewissheit – die Ungewissheit betrifft die Vereinbarkeit von Steuergesetzen mit höherrangigem Recht oder die Auslegung
Wirkung von § 165 AO:
Nur der vorläufige Teil des Bescheids ist änderbar § 165 II 1 AO (partiell!)
Grund & Umfang der Vorläufigkeit müssen angegeben werden § 165 I 3 AO
Ende von § 165 AO:
Mit Beseitigung der Ungewissheit -> Beachte Ablaufhemmung § 171 VIII AO
Was ist eine offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO?
= Eine Diskrepanz zwischen zutreffender Willensbildung und fehlerhafter Willensäußerung aufgrund eines mechanischen Versehens
Bsp: Rechenfehler, Übertragungsfehler, Zahlendreher, Übersehen eindeutiger Angaben in der Steuererklärung, Schreibfehler
Welche Fehler können bei Erlass eines VA auftauchen?
§ 129 AO umfasst nur Fehler des FA („bei Erlass“)
(A): Übernahme eines offenkundigen Fehlers des Steuerpflichtigen = Übernahmefehler
Was ist ein Übernahmefehler?
= FA übernimmt einen offenkundigen Fehler des Steuerpflichtigen als eigenen Fehler
Offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Fehler bei ordnungsgemäßer Prüfung für das FA erkennbar gewesen wäre
Bsp: Steuerpflichtiger addiert WK auf Rückseite der Anlage V falsch – FA übernimmt die fehlerhafte Summe trotz Erkennbarkeit ungeprüft – Bescheid ist materiell-rechtlich fehlerhaft, aber wirksam § 124 I 1 AO – Korrektur über § 129 AO möglich
Zeitliche Begrenzung der Berichtigung gem. § 129 AO:
Entgegen dem Wortlaut („jederzeit“ ) ist die Berichtigung nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist zulässig § 169 I 2 AO
§ 171 II AO: Ablaufhemmung -> diese kann die reguläre Festsetzungsfrist nur hinausschieben, niemals verkürzen
Ermessensentscheidung nach § 129 AO:
Berichtigung zu Lasten des Steuerpflichtigen:
Berichtigungen zugunsten des Steuerpflichtigen:
Ermessen § 129 S.1 AO, § 5 AO
Aus dem Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung § 85 AO ergibt sich regelmäßig eine Berichtigungspflicht
Regelfall: Berichtigungspflicht ohnehin vorgeschrieben § 129 S.2 AO
Voraussetzungen für § 173a AO:
Schreib- oder Rechenfehler
Die dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung unterlaufen sind und
Der für das Finanzamt nicht als „offenbare Unrichtigkeit“ erkennbar waren
Abgrenzung § 173a AO <-> § 129 AO:
§ 173a AO:
§ 129 AO:
Fehler des Steuerpflichtigen
Fehler des FA
Keine ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten
Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten
Nur auf Steuerbescheide anwendbar
Auf alle Verwaltungsakte anwendbar
Fehler darf nicht erkennbar sein
Wenn Fehler des Steuerpflichtigen erkennbar -> Übernahmefehler § 129 AO
§ 172 I 1 Nr.2a AO:
Zugunsten des Stpfl: nur, wenn Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist
Zuungunsten des Stpfl: Zustimmung erforderlich -> § 153 AO stellt keine Zustimmung dar
Was ist eine Tatsache?
= Alles, was Bestandteil eines steuerlich erheblichen Lebenssachverhalts sein kann
Bsp: Familienstand, Höhe des Umsatzes, Höhe der Werbungskosten
Was ist ein Beweismittel?
= Alles, was geeignet ist, einen das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen
Bsp: Urkunden, Aussage, amtliche Bescheinigungen
Was ist nachträglich?
= Wenn Tatschen/Beweismittel bei der Veranlagung zwar vorhanden, aber dem Finanzamt nicht bekannt waren; gemeint ist der Zeitpunkt der abschließenden Willensbildung über die Steuerfestsetzung (Freigabe der Daten)
Was ist rechtserheblich?
= wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer höheren oder niedrigeren Steuer gelangt wäre
Die Tatbestände von § 173 I AO:
Nr.1: höhere Steuer = Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
Nr.2: niedrigere Steuer + kein grobes Verschulden = Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen
Wann ist das Verschulden unbeachtlich?
§ 173
Wenn die Tatsache gem. § 173 I Nr.2 S.2 AO in einem (un-)mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen der Nr.1 stehen (gleiches Gebäude)
Wann liegt (kein) grobes Verschulden vor?
Grobes Verschulden (+)
Grobes Verschulden (-)
Nichtabgabe StE
Unterlagenverweigerung
Fragen/Hinweis missachtet
GoB-Verstoß
Beraterfehler
Rechtsirrtum
Rechtliche Unkenntnis
Übertragungsfehler
Welchen Grundsatz gibt es beim § 173 AO?
Nr.1 und Nr.2 sind zwei selbstständige Korrekturvorschriften -> es besteht grundsätzlich ein Saldierungsverbot
Aber: Die Rechtsprechung legt den Begriff Tatsache unterschiedlich weit aus
„Neue“ Einkunftsart/Einkunftsquelle: Saldo (Überschuss oder Verlust) gilt als einzige Tatsache -> Einnahmen und Ausgaben werden nicht aufgespaltet -> Saldierungsgebot
„Neue“ Posten bei bekannter Einkunftsart: Einnahmen und Ausgaben sind zwei getrennte neue Tatsachen -> Saldierungsverbot
§ 174 AO: Wiederstreitende Steuerfestsetzung:
Zum Nachteil des Steuerpflichtigen: § 174 I AO
Zum Vorteil des Steuerpflichtigen + von diesem verursacht: § 174 II AO
Welche Arten von Kollisionen gibt es bei § 174 I AO:
Objektkollision: ESt + SchenkSt
Periodenkollision: § 11 EStG
Zuständigkeitskollision: Zwei Bescheide von zwei FA
Subjektskollision: Fehler bei Zurechnung § 39 II Nr.1 AO
§ 175 I 1 Nr.1 AO:
Regelt die Anpassung eines Folgebescheids an einen bindenden Grundlagenbescheid (§ 182 I AO)
Grundlagenbescheid muss selbstständig angegriffen werden § 351 II AO
Ablaufhemmung § 171 X AO
§ 175 I 1 Nr.2 AO:
Rückwirkendes Ereignis: bei Steuerfestsetzung war der Sachverhalt richtig – der Steuerbescheid zunächst rechtmäßig
Beispiele: Nichtige Rechtsgeschäfte, Wahl der Veranlagungsform, Anschaffungsnahe Herstellungskosten (15%-Grenze), Wegfall einer Steuervergünstigung § 175 II AO
§ 175b AO:
Daten =/= verbindlichen Grundlagenbescheide iSv. § 171 X AO
Bsp: Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherung, Rentenbezugsmittelungen, Lohn- und Entgeltersatzleistungen
Ist § 177 AO eine eigene Korrekturvorschrift?
Nein § 177 AO ist keine eigene Korrekturvorschrift
Gem. § 177 AO sind materielle Fehler (Abs.3) mitzukorrigieren, wenn die Voraussetzungen für die Änderung eines Steuerbescheids vorliegen
Die materiellen Fehler sind zu saldieren
Abs.1: Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen
Abs.2: Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen
Obergrenze: Auswirkung der Korrekturvorschrift
Untergrenze: festgesetzte Steuer
Obergrenze: Festgesetzte Steuer
Untergrenze: Auswirkung der Korrekturvorschrift
Bei welchen Vorschriften finden §§ 130, 131 AO Anwendung?
Bei Steuer-VA, die keine Steuerbescheide sind (vgl. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 d AO)
Bsp: Verspätungszuschlag, Aussetzung der Vollziehbarkeit, Stundung
Was sind die Unterschiede zwischen Widerruf und Rücknahme in der AO vs. Im VwVfG?
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