Norm
§§ 193 ff. AO
Wann ist eine Außenprüfung zulässig?
§ 193 I AO: Gewerbe, Freie Berufe, Überschusseinkünfte > 500.000, - € (§ 147a AO)
§ 193 II Nr.2 AO: Überschusseinkünfte < 500.000, - € + Aufklärung notwendig + Prüfung im Amt nicht zweckmäßig
Die Prüfungsanordnung
§ 196 AO
Verwaltungsakt § 118 AO
Bekanntgabe § 197
Jeder Zeitraum und jede Steuerart ist ein eigener VA!!
Prüfungsort und Prüfungszeit = VA
Der Prüfungsbericht § 202 AO:
Kein VA
Er wird lediglich an den Innendienst übermittelt, der auf dessen Grundlage einen Steuerbescheid erlässt/ändert -> dieser kann angegriffen werden
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