Wie sieht das Schema aus?
Wann liegt beschränkte Geschäftsfähigkeit im Grundsatz vor?
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB).
Was gibt es für Ausnahmen bei der beschränkten Geschäftsfähigkeit?
Die §§ 112 und 113 BGB. In diesen normiert das Gesetz eine Teilgeschäftsfähigkeit des Minderjährigen über 7 Jahre:
1. Im Rahmen des genehmigten selbstständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB) durch den beschränkt Geschäftsfähigen.
2. Im Rahmen eines genehmigten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (§ 113 BGB).
Was ist mit lediglich rechtlich vorteilhafter Erklärung gemeint?
Nur rechtlich vorteilhafte Erklärungen kann der Minderjährige ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach Maßgabe des § 107 BGB abgeben.
Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist die Erklärung, wenn durch sie eine Rechtspflicht für den Minderjährigen begründet wird (wie zum Beispiel beim Kaufvertrag). Ein wirtschaftlicher Vorteil genügt nicht. Als Pflichten kommen Haupt- und Nebenpflichten gleichermaßen in Betracht.
Nach herrschender Meinung zustimmungsfrei sind auch neutrale Rechtsgeschäfte, die für den Minderjährigen weder einen rechtlichen Vor- noch Nachteil begründen.
Wie verhält sich das bei Verpflichtungsgeschäften?
Diese sind immer zustimmungsbedürftig, da durch sie Pflichten des Minderjährigen begründet werden. Die Ausnahme ist lediglich die Schenkung.
Wie verhält sich das bei Verfügungsgeschäften?
Verfügungen des Minderjährigen über ihm gehörende Gegenstände sind immer rechtlich nachteilig für diesen.
Verfügungen an den Minderjährigen sind aufgrund der nach dem Abstraktionsprinzip erforderlichen isolierten Betrachtung grundsätzlich lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gilt jedenfalls solange, als unmittelbare Folge der Verfügung nicht zugleich rechtliche Pflichten begründet werden (zum Beispiel § 566 BGB zum Übergang der Vermieterpflichten bei Übereignung eines Grundstücks).
Keine rechtlichen Nachteile stellen nach herrschender Meinung die aus dem Erwerb folgenden öffentlich-rechtlichen Lasten dar.
Was ist mit dem Einwilligungserfordernis gemeint?
Für lediglich Nicht. rechtlich vorteilhafte Erklärungen besteht gemäß § 107 BGB kein Einwilligungserfordernis des gesetzlichen Vertreters.
Der Minderjährige wird gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 1629 BGB von seinen Eltern gemeinschaftlich vertreten.
Was ist mit ausdrücklicher Einwilligungserfordernis gemeint?
Eine ausdrückliche Einwilligung liegt vor, wenn die Eltern explizit die Vornahme des konkreten Rechtsgeschäfts billigen oder erlauben.
Die Einwilligung ist grundsätzlich formfrei (§ 182 Absatz 2 BGB).
Was ist mit konkludent gemeint in Bezug auf ein Einwilligungserfordernis?
Die Einwilligung kann auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erteilt werden.
Ein gesetzlich geregelter Unterfall der konkludenten Einwilligung stellt gemäß § 110 BGB der sogenannte Taschengeldparagraph dar (Überlassung von Mitteln an einen Minderjährigen). In der Überlassung der Mittel zur freien Verfügung liegt die konkludente Einwilligung in das vom Minderjährigen vorgenommene Rechtsgeschäft.
Auf ein durch den Einsatz des Taschengeldes erlangtes Surrogat bezieht sich die Einwilligung ebenfalls, solange das Surrogat mit dem eingesetzten Taschengeld weiterhin wertäquivalent ist.
Beachte: § 110 BGB greift nur, wenn die Leistung von dem Minderjährigen vollständig bewirkt werden kann. Ratenzahlungsgeschäfte sind nicht vom § 110 BGB erfasst.
Wie verhält sich das bei beschränkt Geschäftsfähigen bei einseitigen Rechtsgeschäften?
Bei einseitigen Rechtsgeschäften, zum Beispiel Kündigung oder Anfechtung, führt das Fehlen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 111 Satz 1 BGB sofort zur Nichtigkeit.
Was ist mit der schwebenden Unwirksamkeit von Verträgen gemeint?
Liegen die Voraussetzungen des § 107 BGB nicht vor, kann der Minderjährige den Vertrag nicht selbst rechtswirksam abschließen. Der Vertrag ist jedoch im Unterschied zum einseitigen Rechtsgeschäft nicht per se unwirksam, da § 108 die Möglichkeit der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter eröffnet. Der Vertrag ist zunächst nur schwebend unwirksam.
Was ist bei der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zu beachten?
Gemäß § 108 Absatz 1 und § 182 Absatz 1 BGB jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Minderjährigen selbst oder dem Vertragspartner möglich.
Gemäß § 182 Absatz 2 BGB grundsätzlich formfrei.
Die Erteilung der Genehmigung wirkt auf den Vertrag rückwirkend (vergleichbar § 184 Absatz 1 BGB).
Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter führt zur endgültigen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
Was geschieht bei Erreichen der Volljährigkeit?
Bei Erreichen der Volljährigkeit kann der vormals Minderjährige gemäß § 108 Absatz 3 BGB den Vertrag selbst genehmigen.
Der Vertrag wird mit der Volljährigkeit und dem Erreichen dieser nicht automatisch wirksam. Der gesetzliche Vertreter ist nicht mehr für die Genehmigung zuständig, selbst wenn er nach § 1821 zur Genehmigung aufgefordert werden würde.
Aufforderung zur Abgabe der Genehmigung: Was ist damit gemeint?
Fordert der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung der Genehmigung auf, wird der Grundsatz des § 108 Abs. 1 BGB in zweifacher Weise modifiziert:
1. Die Genehmigung kann nur noch dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Eine zuvor gegenüber dem Minderjährigen erklärte Genehmigung wird unwirksam (§ 108 Abs. 2 Satz 1 BGB).
2. Des Weiteren kann die Genehmigung nur noch innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang erklärt werden.
Was ist das Widerrufsrecht des Vertragspartners?
Kannte der Vertragspartner die Ursache nicht, die zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags führte, räumt ihm das Gesetz nach § 109 ein Widerrufsrecht ein.
Das Widerrufsrecht des Vertragspartners besteht konkret nur, wenn:
1. der Vertragspartner die Minderjährigkeit nicht kannte (im Umkehrschluss aus § 109 Abs. 2 erste Alternative BGB) oder
2. der Minderjährige eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters behauptet hat, deren Fehlen dem Vertragspartner nicht bekannt war (oder nicht bekannt sein musste; § 109 Abs. 2 zweite Alternative BGB).
Der Widerruf kann in Abweichung zu § 131 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Minderjährigen erfolgen.
Das Recht zum Widerruf nach § 109 BGB endet mit der Genehmigung des Vertrages (§ 109 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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