Welche Bereiche gehören zum Privatrecht?
Bürgerliches Recht = Zivilrecht
=> für Individuen (BGB)
Handelsrecht
=> für Kaufleute und Handelsgesellschaften (HGB)
Gesellschaftsrecht
=> für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
Wertpapierrecht
Wirtschaftsrecht
=> für selbstständige Erwerbstätige (UWG, GWB)
Versicherungsrecht
Arbeitsrecht
=> für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und deren Vereinigungen
Urheberrecht
=> für Werkschöpfer
Gewerblicher Rechtschutz
Aus welchen 5 Büchern besteht das BGB?
Allgemeiner Teil (AT)
→ Sammelsurium für Dinge, die im gesamten BGB gelten
Schuldrecht
→ regelt Rechtsbeziehungen zwischen Personen, die Ansprüche gegeneinander haben
Sachenrecht
→ regelt schuldrechtliche Verpflichtung, die zu erfüllen sind
Familienrecht
→ über Ehe und Verwandtschaft und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten
Erbrecht
→ Was passiert mit dem Zurückgelassenem von einem Verstorbenen und wie kann man darauf Einfluss nehmen
Was ist Recht im subjektiven Sinne?
einzelne Person hat Anspruch auf etwas, Rechte
Was ist Recht im objektiven Sinne?
Regeln (Ge- und Verbote), die sich an Menschen richten und der Staat (ggf. auch mit Gewalt) durchsetzt.
Was sind Rechtsnormen?
Ge- und Verbote, die vom Staat durchgesetzt werden. Sie geben eine Voraussetzung (wenn…) und eine Rechtsfolge (dann…) vor und sind abstrakt generelle Regelungen.
Was ist eine Anspruchsgrundlage?
Eine Rechtsnorm im BGB, deren Rechtsfolge ein Anspruch ist.
Was sind Trennungs- und Abstraktionsprinzip und woraus ergeben sie sich?
Trennungsprinzip
= Verpflichtungsgeschäft (Schuldvertrag) und das Verfügungsgeschäft (dingliches Rechtsgeschäft) sind in ihrem rechtlichen Bestand unabhängig.
Abstraktionsprinzip
= Die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts hat nicht die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäft zur Folge und umgekehrt.
=> Diese sind festgelegt in § 929 BGB (für Übereignung ist kein Verpflichtungsgeschäft erforderlich)
Was ist der Unterschied zwischen gesetzlichem und vertraglichem Schuldverhältnis?
Gesetzliches Schuldverhältnis
= entsteht, weil Voraussetzungen für eine Norm erfüllt sind (durch Gesetz) unabhängig davon, ob es von Beteiligten gewollt ist
Vertragliches Schuldverhältnis
= entsteht durch Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen, wenn es von allen Beteiligten gewollt ist
Wie ist der Aufbau eines Rechtsgeschäfts der Übereignung
Angebot (WE) + Annahme (WE) + Übergabe (Relakt)
Arten von Rechtsgeschäften
Verpflichtungsgeschäft
= begründet eine Rechtsschuld/Pflicht (z.B. Kaufvertrag)
Verfügungsgeschäft
= ein Recht etwas zu übertragen, zu belasten, zu ändern, aufzuheben
kausales Rechtsgeschäft
= es ist erkennbar, was der rechtliche Grund für eine Vermögensverschiebung ist
abstraktes Rechtsgeschäft (alle Verfügungsgeschäfte)
= nicht erkennbar, was der rechtliche Grund für eine Vermögensverschiebung ist
unbedingtes Rechtsgeschäft
= Rechtsgeschäft ohne Bedingung
bedingtes Rechtsgeschäft
= aufschiebende oder auflösende Bedingung für das Rechtsgeschäft
befristetes Rechtsgeschäft
= Bezug zu zukünftigem gewissen Ereignis
einseitiges Rechtsgeschäft
= kommt zustande, wenn nur eine Vertragspartei eine Leistungspflicht innehat
mehrseitiges Rechtsgeschäft
= kommt zustande, wenn beide/mehrere Vertragspartei eine Leistungspflicht innehaben
Was ist eine Willenserklärung?
Eine Willensäußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.
Was sind die Bestandteile einer Willenserklärung?
objektiver Erklärungstatbestand
= Verhalten, dass sich aus Sicht eines objektiven Beobachters als Äußerung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens (Rechtsbindungswille) darstellt.
=> „das nach außen Erklärte“ (Kundgabeakt)
subjektiver Erklärungstatbestand
=> „das tatsächlich Gewollte“
a) Handlungswille
= das Bewusstsein zu handeln
b) (potentielles) Erklärungsbewusstsein
= das Bewusstsein eine rechtsgeschäftlich erhebliche Handlung vorzunehmen
c) Geschäftswille
= der Wille diese ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Wie kann eine Willenserklärung kundgegeben werden?
ausdrücklich
konkludent
ausnahmsweise durch Schweigen
Schweigen als Zustimmung: §§ 416 I 2, 455 S. 2, 516 II 2, 1943, 149 S. 2 BGB, § 362 I 2 HGB
Schweigen als Ablehnung: §§ 108 II 2, 177 II 2, 451 I 2, 415 II 2 BGB
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Wie wird eine Willenserklärung ausgelegt?
Auslegung nach dem Empfängerhorizont
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