Versammlungsstätte
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen;
3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen , die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucher fassen.
(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.
(3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben.
(4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
(5) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
(6) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein.
Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.
Hochhaus (2008, geändert 2012)
Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern haben, die alle
1. Räume,
2. Installationsschächte und –kanäle,
3. Hohlräume von Systemböden,
4. Hohlräume von Unterdecken
vollständig überwachen.
In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung.
Brandmelder müssen bei Auftreten von Rauch automatisch eine Alarmierung im betroffenen Geschoss auslösen.
Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein.
Hochhäuser müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Personen alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.
In einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum müssen zentrale Anzeige- und Bedieneinrichtungen für Rauchabzugs-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen und eine zentrale Anzeigevorrichtung für Feuerlöschanlagen vorhanden sein.
Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
Beherbergungsstätten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gast-
betten.
Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefah-
renfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherber-
gungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen
bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In
Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und
akustisch erkennbar sein.
Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit
automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Flu-
ren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur
unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. Die automatischen
Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit techni-
schen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittel-
bar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.
Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst
wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom
Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende
Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
Verkaufsstätte
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben.
(1) Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben.
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automatische Brandmelder kann in Verkaufsräumen verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden, automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und
Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können.
(3)
In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
Garagenverordnung
(1) Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 2.500 m² müssen Brandmeldeanlagen mit nichtselbsttätigen und selbsttätigen Brandmeldern haben.
(2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.
(3) Sofern in Großgaragen selbsttätige Feuerlöschanlagen vorhanden sind, erfolgt die Auslösung der Brandmeldeanlage über die selbsttätige Feuerlöschanlage. In diesem Fall sind keine zusätzlichen selbsttätigen Brandmelder erforderlich.
Beherbergungsstätte (2000, geändert 2014)
gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten
Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefah-renfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.
Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.
Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
Schule (2025)
Diese Richtlinie gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie keine Hochhäuser sind und nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.
Alarmierungsanlagen
Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann.
Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal und anderen Gefahrensignalen unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können.
Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können.
Interne Brandmeldeanlage
Lernbereiche mit mehr als 600 m² Grundfläche müssen zusätzlich zur ausreichenden Sichtbeziehung eine nicht auf die Leitstelle der Feuerwehr aufgeschaltete Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern und mindestens an den Ausgängen der Lernbereiche mit nichtautomatischen Brandmeldern haben.
Die automatischen Brandmelder müssen auf die Kenngröße Rauch ansprechen und den gesamten Lernbereich überwachen.
Die Brandmeldeanlage muss die Alarmierung ansteuern und das Alarmsignal auslösen.
Industriebaurichtlinie (2014)
5.9 Brandmeldeanlagen
Es dürfen nur flächendeckende Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern berücksichtigt werden, die mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt und betrieben werden (automatische Brandmeldeanlagen).
Brandmeldungen sind unmittelbar zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen. Brandmeldeanlagen können ohne besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt werden, wenn die Brandmeldeanlage unmittelbar auf die Leitstelle der zuständigen Werkfeuerwehr aufgeschaltet ist.
In Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten, in denen durch ständige Personalbesetzung eine sofortige Brandentdeckung und Weitermeldung an die zuständige Feuerwehralarmierungsstelle sichergestellt ist, kann dies hinsichtlich der Branderkennung und -meldung einer automatischen Brandmeldeanlage gleichgesetzt werden.
Dies gilt nicht, wenn eine automatische Brandmeldeanlage als Voraussetzung zur Verlängerung der Rettungswege nach 5.6.5 erforderlich ist.
MLAR
1 Geltungsbereich
1Diese Richtlinie gilt für
a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden,
b) die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken),
c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.
Leitungsanlagen
sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen.
Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen.
Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.
Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei
b) Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden,
c) Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen,
die durch automatische Brandmelder überwacht werden,
in Bereichen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben,
d) Alarmierungsanlagen, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder innerhalb eines Treppenraumes, die ausschließlich der Versorgung der Alarmierungsanlagen in diesen Bereichen dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betragen,
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