Informationspflicht
leicht zugänglich
aktive Unterrrichtung erforderlich
Verantwortlicher muss Dinge zur Verfügung stellen
Verantwortlicher informiert betroffene Person vor Weiterverarbeitung der Daten bei Zweckänderung darüber
bei Daten aus öffentlicher Quelle muss über die Kategorien pbD und woher pbD kommen informiert werden
seine Kontaktdaten und die des Datenschutzbeauftragten
Zwecke und Rechtsgrundlage
berechtigtes Interesse
Empfänger oder Kategorien von Empfängern
Absichten des Verantwortlichen
Zusätzliche Informationen
Zusätzliche Informationen:
Speicherdauer der Daten
Bestehen des Rechts auf Auskunft
Bestehen von Recht auf Widerruf
Bestehen von Beschwerderecht
Folgen einer Nichtbereitstellung pbD
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
Aufhebung Informationspflicht
möglich wenn:
unverhältnismäßiger Aufwand (höherer Aufwand bei wichtigeren/riskioreicheren Daten)
Zweckwidirge Informationserteilung
setzt Gehiemhaltungsbedürfnis (z.B. Berufsgeheimnis) voraus
Rechtsvorschrift
Verarbeitungsverzeichnis
Wann Führungspflicht?
Verantwortliche mit 250 oder mehr Mitarbeitern führen Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten unter ihrer zuständigkeit
vorgenommene Verarbeitung Risiko für Rechte und Freiheit der betroffenen Person hat
Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt
Verarbeitung besonderer Datenkategorien
Verarbeitung pbD über strafrechtliche Verurteilungen oder Strfataten
Welche Form, Wohin?
Verzeichnis schriftlich führen
Verzeichnis muss Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden
Welche Angaben?
Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzvertreters
Zweck der Verarbeitung
Beschreibung Kategorien betroffener Personen und pbD
Kategorien von Empfängern
Datenschutzbeauftragter
Wann benötigt Verantwortlicher einen?
die Verarbeitung von Behörden oder öffentlicher Stelle durchgeführt wird
Verabreitung umfangreiche oder systematische Überwachung betroffener personen erfordert
umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder pbD über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Wer darf das tun?
Unternehmensgruppe darf gemeinsmane Datenschutzbeuaftragten haben, wenn der aus jeder NIederlassung liecht erreicht werden kann
wird auf Grundlage seiner Qualifikation und Fachwissen benannt
kann intern oder extern sein
Aufgaben
Unterrichtung und Beratung der Beschäftigten
Überwachung der Einhaltung von datenschutzvorschriften
Zusammenarbeit mit der Aufsichtbehörde
betroffene Personen können ihm fragen stellen
Stellung
muss in alle mit dem Schutz pbD zusammenhängende Fragen eingebunden werden
muss Ressourcen zur Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung stellen
agiert weisungsunabhängig
berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene
kann andere Aufgaben nur wahrnehmen wenn sie kein Interessenkonflikt haben
ist an Wahrung der Geheimhaltung gebunden
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