Beginn eines Ermittlungsverfahren
Strafanzeige durch private oder juristische Person
Strafantrag erforderlich (z.B. einfache KV, Hausfriedensbruch oder Beleidigung) oder Offizialdelikt?
Eigeninitiative der Behörde
Informationen aus anderen Ermittlungsverfahren oder aus dem Ausland
Staatsanwaltschaft prüft, ob formelles Verfahren eingeleitet wird
Ablauf Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft erhebt Informationen und bedient sich in der Regel hierfür bei der Polizei. Zeugenvernehmung, Beweismittelsicherung, Sachverständige, Auswertung (digitaler) Dokumente etc.
Prüfung: Hinreichender Tatverdacht? Strafbare Handlung? Verfahrenshindernisse? Anklage sinnvoll (Einstellung nach §153 oder §153a StPO, Diversion)? Öffentliches Interesse nach §376 StPO Staatsanwaltschaft als „Einstellungsbehörde“?
Anklageerhebung wird nach §170 StPO geprüft, ggf. Einstellung
Begriff „Ermittlungsverfahren“ VOR Anklage, Begriff „Strafverfahren“ NACH Anklage
Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr, Fluchtgefahr oder Verschwörungsgefahr
Ablauf Strafverfahren
Anklage und Ermittlungsakte ans zuständige Amtsgericht
Vorprüfung durch Richter
Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens oder Einstellung nach §203 StPO (analog zum 170 StPO für StA)
Hauptverhandlung / ggf. mehrere Termine
Urteil / Einstellung nach §153, §153a oder §154 StPO / Freispruch
Beschleunigungsgebot bei Untersuchungshaft
Strafgerichtsbarkeit/ Instanzen
Straferwartung einer Straftat entscheidet zu welchem Gericht
Berufung: Verfahren nochmal von vorne aufgeklärt -> einlegen durch Täter oder Staatsanwaltschaft
Revision: Formelle Rechtskontrolle -> Wenn Rechtsfehler dann Verfahren nochmal neu aufgerollt
Kein Berufsrecht auf Opferseite
Beim Amtsgericht kann man Strafbefehl bekommen -> Geldstrafe aber ein Jahr Bewährung möglich
Grund zb nicht erscheinen oder unwichtig
2 Wochen seit Brief für Einspruch
Geldstrafen nach Tagessätzen (werden geschätzt was Täter verdient)
gegen Tagessatz nur Einspruch erheben
PKS (Polizeiliche Kriminalstatistik)
Ein Anhaltspunkt über das Ausmaß vom Kriminalität
nur was bei der Polizei angezeigt wurde
Die PKS bildet allerdings nur das „Hellfeld“ von Kriminalität ab und ist durch vielfältige, veränderliche Faktoren beeinflusst:
Anzeigebereitschaft
Polizeiliche Kontrollintensität
gesellschaftliche und politische Erwartungshaltungen
Fokussierung auf bestimmte Deliktbereiche, Tätergruppen oder Kriminalitätsschwerpunkte
Erweiterung der Ermittlungsmethoden
Änderung von Strafrecht
Besonderheiten Jugendliche und Hernawachsende
Strafmündigkeit ab 14 Jahren. In regelmäßigen Abständen medialer Diskurs über die Herabsetzung der Strafmündigkeit auf 12 Jahre.
Jugendliche = Bei Straftatbegehung 14 bis 17 Jahre alt
Heranwachsende = Bei Straftatbegehung 18 bis 20 Jahre alt
Kriminalitätsentwicklung nach Alter
Ursachen von Jugendkriminalität
Beispiele für Ursachen von Jugendkriminalität
Gruppendynamik und Konformitätsdruck
Sozialer Status / Sexualität
Identität Geschlechterrolle
Sensation Seeking Behaviour
Kick bei Straftaten, oft im Bezug zu adhs
Sekundäre Devianz (Labeling)
Label was andere von einem haben und so für sich annehmen
Broken Home
,, Life-Course-Persistent Offender”
Es ist eine kleine Gruppe zu beobachten (ca. 6% jedes Jahrgangs), die wiederholt und dauerhaft Straftaten begeht, auch schwere Gewalt- und Sexualstraftaten
Diese Gruppe ist für mehr als die Hälfte der Kriminalität des betreffenden Jahrgangs verantwortlich
Die ersten Taten verüben sie meist schon im strafunmündigen Kindesalter
Dennoch: Eine „kriminelle Karriere“ beginnt nicht zwangsläufig im frühen Jugendalter; frühe und schwere Kriminalität muss nicht zwangsläufig lebenslange Auffälligkeit zur Folge haben!
Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht (JGG)
Junge Menschen in Kriminalitätsstatistik deutlich überrepräsentiert
Entwicklungsstadium als Kriminalitätsursache macht sensible Reaktion erforderlich. Weitere Kriminalität soll verhindert und nicht begünstigt werden.
Erziehungsgedanke vor Strafe - macht auch bei schwerer Kriminalität eine individuelle Reaktion möglich – Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht!
Für diese individuelle Reaktion sind Kenntnisse über Hintergrund der kriminellen Handlungen sinnvoll
Bei Heranwachsenden wird geprüft, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt.
Alle Beteiligten am Jugendstrafverfahren sollen über Kenntnisse der Besonderheiten von Jugendkriminalität verfügen (Professionalisierungsprinzip)
Schuldfähigkeit/Exkulpation
Schuldfähigkeit: Bsp.Persönlichkeitsstörung, intelligenzminderung, Psychosen
Nach §20 StGB ist eine Person schuldunfähig, welche aufgrund folgender Erkrankungen nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln:
Krankhafte seelische Störung = Endogene oder exogene Psychosen bspw. hebephrene oder paranoide Schizophrenie, Alzheimer, manische Depression, Hirnbeschädigungen etc. Hier auch Intoxikationspsychosen, also Rauschzustände! - Vollrausch nach §323a StGB beachten!
Tiefgreifende Bewusstseinsstörung = Hypnosen, Erschöpfungszustände, Epilepsie, Schockzustände oder hochgradige Erregung (Affekt!) etc.
Intelligenzminderung (zuvor Schwachsinn) = Angeborene oder erworbene erhebliche geistige Minderleistung.
Schwere andere seelische Störung (zuvor Abartigkeit) = Neurosen, Triebstörungen, Psychopathien. Offene Formulierung!
Bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit kann nach §21 StGB die Strafe gem. §49 Abs 1. StGB gemildert werden (besondere gesetzliche Milderungsgründe).
Schuldfähigkeit im JGG
Nach §19 StGB sind Kinder unter 14 Jahren grundsätzlich schuldunfähig
Nach §3 JGG kann ein Jugendlicher nur sanktioniert werden, wer nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung in der Lage ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser zu Handeln. Dies muss festgestellt werden!
Bei Heranwachsenden wird eine Schuldfähigkeit grundsätzlich angenommen vgl. §105 JGG (Ausschluss des §3 JGG).
Übersicht Geltungsbereich des JGG
Fragen bei Schuldfähigkeit/Exculpation
Schuldunfähig… und dann?
Weiterhin vorhandene Gefährlichkeit? Schwere der Straftat? Problematik bei einer Vielzahl „kleinerer“ Delikte!
Unterbringung nach §63 oder §64 StGB? = Maßregelvollzug
Auch auf Jugendliche anwendbar, wenn strafrechtliche Reife nach §3 JGG vorliegt. Spezialisierter Jugendmaßregelvollzug!?
Unterbringung nach §63 StGB
(Psychiatrisches Krankenhaus)
Voraussetzungen
Rechtwidrige Tat
Unter schuldunfähigem Zustand (§20) oder bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§21) begangen
Schwerwiegende psychische Störung
Weitere Taten zu erwarten, bei denen Menschen körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder ein hoher wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte? Gefahr für die Allgemeinheit?
Bedeutet im Umkehrschluss = Auch schwere Straftaten ohne strafrechtliche Konsequenz für den Täter möglich.
Persönlichkeitsstörungen meist durch Traumata ausgelöst
Zweck = Besserung und Sicherung & Dauer
Zweck = Besserung und Sicherung
Behandlung bzw. Reduzierung der Gefährlichkeit, nicht Heilung!
Schutz der Allgemeinheit
Dauer
Unterbringung grundsätzlich unbefristet = Soll beendet werden, wenn vom Täter mit annähernder Sicherheit keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgeht
Fortdauer wird nach §67e StGB regelmäßig (i.d.R. alle sechs Monate) durch das Gericht (i.d.R. Strafvollstreckungskammer) überprüft.
In der Praxis
Mindestaufenthalt in der Regel 5 Jahre, Durchschnittswert liegt bei ca. 8 Jahren. Kürzere Aufenthaltsdauern möglich, aber selten. Einige Langzeit- bzw. Dauerfälle sind vorhanden.
Verhältnismäßigkeit vs. Gefahrenprognose = Einschätzung zur Gefährlichkeit, insbesondere im gesicherten stationären Kontext, schwierig und unsicher. Dies gilt für Gutachter wie für Gerichte. Im Zweifelsfall steht Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund, auch um sich nicht angreifbar zu machen. Gesetznovellierung im Jahr 2016, auch nach Kritik des EGH.
Unterbringung stellt für Betroffene aufgrund des unbefristeten Charakters eine enorme Belastung dar.
Erprobung durch (begleitete) Ausgänge bereits mit Risiko verbunden.
Krankheitseinsicht, Behandlungswille, Therapieerfolg, Absprachefähigkeit etc. vorhanden?
Nach langjährigem Aufenthalt in einem geschlossenen System wieder mit dem „normalen“ Leben konfrontiert.
Steigende Fallzahlen!
Erheblicher Widerstand in der allgemeinen Bevölkerung. Dies wird insbesondere bei Suche für neuen Baugrundstücke für eine Forensik sichtbar. Mitunter alternative Regelungen bei Ausgängen!
Stigmatisierung!
Enormer Kostenapparat / Reduziertes Therapieangebot
Unterbringung nach §64 StGB
(Entziehungsanstalt)
Straftäter hat hang zum „übermäßigen“ Konsum von Alkohol oder BtM
Straftat im Zusammenhang mit der Abhängigkeit (bspw. Beschaffungskriminalität oder unter Einfluss der Suchtmittel)
Gefährlichkeit durch weitere zu erwartende erhebliche Straftaten
Substanzkonsumstörung mit andauernder und schwerwiegender Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
Therapie hat Aussicht auf Erfolg
Verhältnismäßigkeit zu Tat und Gefährlichkeit
Zweck und Dauer
Zweck
Suchtbehandlung / Therapie / Resozialisierung
Unterbringung auf maximal 2 Jahre befristet (§67d StGB) = Kann bei erfolgreicher Behandlung vorzeitig beendet werden
Wird die Maßregel vorzeitig erfolglos abgebrochen, so wird die noch offene Reststrafe in einer Vollzugsanstalt vollstreckt.
Weitere Informationen
Maßregel wird in der Regel neben einer Freiheitsstrafe angeordnet (§67 Abs. 1 StGB)
Soll vor der Haftstrafe vollzogen werden, Gericht kann dies jedoch anders bestimmen (§67 Abs. 2 StGB)
Therapie wird auf Freiheitsstrafe angerechnet (§67 Abs. 4 StGB)
Einrichtungen nach §64 StGB finden sich meist auf dem selben Gelände wie die nach §63 StGB, sind jedoch räumlich strikt getrennt. Es wird allgemein der Begriff „Forensik“ genutzt.
Entziehungskliniken restlos überfüllt. Personalmangel. Enorme Wartezeiten. Richter nutzen den §64 nicht so häufig, wie es ggf. sinnvoll wäre.
Hohe Abbruchquote und geringe Erfolgsaussichten
Ein abgeschlossenes System kann nur begrenzt auf das Leben in Freiheit vorbereiten.
Straftäter nutzen die Unterbringung als milderes Mittel zur Haft, ohne an einer Therapie interessiert zu sein.
Mögliche Erfolgswahrscheinlichkeit einer Therapie beruht auf gutachterlicher Einschätzung
Danach Führungsaufsicht!
Unterschied §64 StGB und §35
BtMG (Therapie statt Strafe)
§35 BtMG ist milderes Mittel, reguläre Haftstrafe wurde ausgeurteilt.
Komplett freiwillig
Therapie in anerkannter stationärer Therapieeinrichtung, Kostenübernahme durch Sozialleistungsträger
Haftstrafe bis zu zwei Jahren möglich. Ab zwei Jahren Haft muss die überschüssige Zeit abgesessen werden.
Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde entscheidet. Zusammenhang zwischen Sucht und Straftat muss im Urteil erkennbar sein.
Erlass der Haftstrafe / Aussetzung zur Bewährung bei erfolgreicher Therapie möglich
Sicherungsverwahrung nach §66 StGB
„Härteste“ Maßnahme im deutschen Strafrecht
Wiederholte oder besonders schwere Gewalt- oder Sexualdelikte
Es werden nach der Haft weitere schwere Straftaten erwartet
Gutachterliche Prognose zur Gefährlichkeit
Meist vorherige Haftstrafen bereits verbüßt
Durch Anordnung bei Urteil, Vorbehalt bei Urteil oder nachträglich während der Haft
Wird unbefristet nach Haftende vollzogen
Unterbringung in speziellen Einrichtungen, die nicht unbedingt einer Haft ähneln „sollen“.
Alle zwei Jahre findet eine Überprüfung statt
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegen ethische und rechtliche Bedenken.
Zusammenfassung der Unterbringungsarten
Gesetzgeber bemüht sich um ausgewogene Abwägung aller Interessen
Im §63 und §64 StGB soll eine Eingliederung in die Gesellschaft erreicht werden. Ein dauerhaftes Wegsperren wird nicht angestrebt.
Debatte über Angemessenheit bei individueller Betrachtung von Einzelfällen nicht vermeidbar
Strukturelle Probleme und hoher finanzieller Aufwand
Psychiatrisches Gutachten
Beantwortet, je nach Auftrag, Fragen nach Schuldfähigkeit, Gefährlichkeit und Therapiefähigkeit
Aktenstudium z.B. Ermittlungsakten, Vorstrafen, Sozialberichte, Krankenhausberichte etc.
Exploration z.B. psychische Auffälligkeiten, Emotionale und soziale Entwicklung, tatrelevante Aspekte, Substanzkonsum
Psychologische Tests z.B. Intelligenz- und Persönlichkeitstestungen
Diagnosestellung in Bezug auf juristische Fragestellung
Ergebnisse werden im Rahmen der Hauptverhandlungen vorgestellt
Täter nicht zu einer Kooperation verpflichtet. Exploration im Rahmen derHauptverhandlung möglich.
Wissenschaftliche Standards = Gerechte Strafzumessung
ABER
Strafvermeidung durch geschickte Anpassung des Täters
(Gefährlichkeits)prognosen bleiben unsicher
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