Bewährung
§56d Abs. 3 StGB:
Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.
= Gesetzlich normierter Auftrag!
Bewährung – Per Urteil
Eine verhängte Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt, d. h. der Verurteilte verbleibt in Freiheit
Die direkte Strafaussetzung per Urteil ist nur möglich bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren.
Bewährung – Aussetzung der Reststrafe
Eine verhängte Haftstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt, d. h. der Verurteilte kommt vorzeitig aus der Haft.
Eine vorzeitige Entlassung ist in der Regel nach 2/3 der Haftstrafe möglich.
In besonderen Fällen bereits ab Halbstrafe (bspw. bei besonderer Integration während der Haft oder bei besonderer Mitwirkung im Strafverfahren).
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist frühestens nach 15 Jahren Haft eine Aussetzung möglich. Immer 5 Jahre Bewährungszeit. Bei Widerruf, unbefristet weiter in Haft!
Bewährung – Grundsätzlich gilt!
Die Bewährungszeit beträgt grundsätzlich zwischen 2 und 5 Jahren. Verlängerungen möglich!
Voraussetzung: Günstige Legalprognose, insbesondere bei Verurteilungen zwischen einem und zwei Jahren!
Der Verurteilte soll Gelegenheit erhalten, durch gute Führung während der Bewährungszeit Straferlass zu erhalten.
Aussetzung zur Bewährung im Gnadenverfahren möglich, aber selten.
Bewährung wird in der Regel von den „Probanden“ als Teil der Strafe wahrgenommen.
Bewährung Legalprognose/Sozialprognose
Legalprognose = Rechtliche Einschätzung zur Wiederholungsgefahr in Bezug auf vorherige Straffälligkeit, Umstände der Tat, Persönlichkeit des Täters, Schwere der Tat etc. Sozialprognose ist Teil der Legalprognose!
In der Sozialprognose steht der Fokus auf äußere Faktoren oder Verhaltensweisen wie beispielsweise familiäre und soziale Bindungen, berufliche Integration, wirtschaftliche Situation, Nachtatverhalten, Verhalten in anderen Bewährungsverfahren, Verhalten in Untersuchungshaft, Umgang mit vergangenen Sanktionen etc.
Hierzu können Informationen und Einschätzungen von der Bewährungshilfe oder anderen Beteiligten wie bspw. Gutachtern eingeholt werden.
Bewährung bei Erwachsenen - Gesetzesgrundlagen
Strafaussetzung nach §56 StGB
Ausgestaltung der Bewährungshilfe nach §56d StGB
Nachträgliche Entscheidungen nach §56e StGB
Widerruf der Strafaussetzung nach §56f StGB
Straferlass nach §56g StGB
Aussetzung des Strafrestes nach §57 StGB
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach §57a StGB
Gesamtstrafe und Strafaussetzung nach §58 StGB
Zurücksetzung, Anrechnung und Strafaussetzung nach §35 und §36 BtMG
Bewährung nach JGG - Gesetzesgrundlagen
Strafaussetzung nach §21 JGG
Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe („Schuldspruch“) nach §27 JGG
Entscheidung über die Aussetzung nach §57 JGG
Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung („Vorbewährung“) nach §61 JGG
Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach §88 JGG
Die Bestimmungen des BtmG gelten analog
Schuldspruch: Bewährung zur Bewährung -> 1-2 Jahre Bewährungshelfer gucken ob Situationsverhalten oder kriminelle Energie -> kein Eintrag ins Führungszeugnis
Vorbewährung: kurz vor dem Knast - Gegenteil vom Schuldspruch -> er hat kriminelle Energie, aber der ist vllt an nem Punkt, dass er vor dem Knast noch sein Leben regelt -> nur geringe Beschwerdemöglichkeit -> 6-9 Monate
Unterstellung Bewährungshelfer StGB (Erwachsene)
Eine Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers erfolgt in der Regel:
Wenn dies aus Sicht des Gerichts erforderlich ist, um den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten
Wenn die ausgesetzte Freiheitsstrafe mehr als 9 Monate beträgt
Wenn der Verurteilte nicht älter als 27 Jahre alt ist
Wenn bereits ein Jahr Freiheitsstrafe verbüßt wurde, bevor der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde
In allen Fällen liegt die Beiordnung eines Bewährungshelfers im rmessen des Gerichts
Unterstellung Bewährungshelfer JGG
Eine Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers erfolgt bei einer ausgesetzten Jugendstrafe obligatorisch!
Bewährungs- und Unterstellungszeit
Die Bewährungszeit kann von der „Unterstellungszeit“ abweichen.
Ein Proband kann fünf Jahre unter Bewährung stehen, wird dabei aber nur drei Jahre von einem Bewährungshelfer begleitet.
Bei Jugendlichen (Kraft Gesetz) häufig, bei Erwachsenen eher selten. Regionale Unterschiede!
Datenschutz und Berichtspflicht
Berichte auf Anfrage des Gerichts oder bei besonderen Vorkommnissen
Bewährungshelfer hat kein „Zeugnisverweigerungsrecht“ und ist den Gerichten und Staatsanwaltschaften gegenüber in vollem Umfang auskunfts- bzw. berichtspflichtig.
Dies gilt auch bei neuen Straftaten und Zweitverfahren. Fokus auf elevante Schutz- und Risikofakten bei Sozialprognose. Ggf. Auflagenempfehlung aber keine Strafmaßempfehlung.
Darüber hinaus greifen die regulären Datenschutzbestimmung (bspw. §203 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Inhalt der Berichte
Aktuelle Anschrift / Wohnsituation
Erfüllung der Auflagen und Weisungen
Betreuungsverlauf und Kontakthaltung
Wirtschaftliche Situation
Arbeit / Schule und Maßnahmen
Soziale Situation
Besondere Ereignisse oder Probleme
Neue Verfahren / Eigene Angaben zu Straftaten
Risikoeinschätzung
Anregungen an das Gericht
Unterschied zwischen Auflagen und Weisungen
Auflagen dienen gemäß § 56b Abs.1 StGB dazu, Genugtuung für begangenes Unrecht herbei zu führen
Zweck der Auflage ist also die Wiedergutmachung
Möglich ist die Ableistung von Sozialstunden, Zahlung an gem. Einrichtung oder Staatskasse oder Wiedergutmachung
Da Teil der Strafe führt eine Nichterfüllung in der Regel zu einem Widerruf
Weisungen sollen gemäß § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB dem Verurteilten helfen, zukünftig keine Straftaten mehr zu gehen.
Weisungen müssen zumutbar sein
Möglich sind bspw. Weisungen im Hinblick Abstinenz in Verbindung mit Therapie mit Zustimmung des Klienten oder in Kombination mit Durchführung von Drogenscreenings ohne Zustimmung
Können auch zu einem Widerruf führen, jedoch höhere rechtliche Hürden.
Widerruf nach §56f StGB
Gröblicher ODER beharrlicher Verstoß gegen Auflagen und Weisungen.
Bestimmtheit der Auflage oder Weisung muss erfüllt sein, da sonst Rechtsmittel zum Erfolg führen. Bewährungshelfer als Formulierungsgehilfe!
Verborgenhalten / Fehlende Kooperation mit dem Bewährungshelfer, WENN hieraus die Besorgnis neuer Straftaten besteht.
Meist wird zuerst eine mündliche Anhörung anberaumt (nicht öffentlich!). Auch eine schriftliche Stellungnahme ist möglich.
Neue Straftaten
Schwere, Art der Straftat und Tathintergrund hat Einfluss auf möglichen Widerruf. Geständnis im Verfahren reicht theoretisch bereits aus. In der Regel wird rechtskräftiges Urteil abgewartet.
Bewährung im Zweitverfahren hat Einfluss auf Bewährung der bereits bestehenden Bewährung. Richter aus alter Verurteilung „soll“ sich an Entscheidung des Richters im Zweitverfahren anschließen, MUSS aber nicht (mit Begründung).
Von einem Widerruf kann abgesehen werden wenn es ausreicht…
Die Bewährungszeit / Unterstellungszeit zu verlängern
Weitere Auflagen zu erteilen, Auflagen zu ändern oder aufzuheben
Überhaupt einen Bewährungshelfer unterstellen, sollte noch keiner bestellt sein
Bewährungserlass nach §56g StGB
Bewährung bestanden? Keine laufenden Ermittlungsverfahren bei Bewährungszeitende?
Erlassbeschluss meist einige Wochen nach Ende der Bewährungszeit
Richter / Staatsanwaltschaft überprüft, ob ggf. Ermittlungsverfahren vorliegen.
Erst mit Erlassbeschluss ist Bewährung beendet.
Erlassbeschluss kann unter bestimmten Bestimmungen aufgehoben werden (§56g Abs. 2 StGB)
Bewährungserlass nicht gleich Führungszeugnis!
Allgemeines gilt…
Die Bewährungshilfe liefert Informationen. Das Gericht entscheidet! Hohe Verantwortung für Fachkräfte, Gewichtung auf Art der Formulierung!
Als SozialarbeiterIn im Justizsystem ist man ein Exot. Dies kann zu Reibungsverlusten führen, aber auch zu interessanten Synergien.
47JGG idr mit Auflage, 45 JGG 1u2 meist ohne
Einheitsjugendstrafe: mehrere Straftaten und schon vorher Urteil erhalten
Einzel- aber auch Gruppensetting
Beispiele für Gruppenangebote in der Bewährungshilfe
Anti-Aggressivitäts-Trainings
Gruppenarbeit mit Sexualstraftätern / KiPo
Gruppenarbeit mit Frauen
Gruppenarbeit mit Suchtkranken
Erlebnispädagogische Projekte
Last changed17 days ago