Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz
Unterschied Führungsaufsicht zu Bewährungshilfe
Gemeinsamkeiten
Doppeltes Mandat
Nur bei Bewährung
IMMER pos. Sozialprognose
Bei Verstoß gegen Auflagen & Weisungen -> Verlängerung / Widerruf
Nur bei Führungsaufsicht
Maßregel der Besserung und Sicherung
Pos. & neg. Sozialprognose möglich
Verstoß gegen strafbewehrte Weisungen ist neuer Straftatbestand oder es droht Widerruf der Aussetzung der Maßregel
Tendenz zu Überwachung / Kontrolle
Eintritt in Führungsaufsicht
i.d.R. kraft Gesetzes
§68f Abs. 1 StGB181b StGB): Vollverbüßung (mind. 2 Jahre bzw. mind. 1 Jahr bei Sexualstraftaten im Sinne von
§67b Abs. 2 StGB: Direkte Aussetzung einer Unterbringung zur Bewährung
§67d Abs. 2 StGB: Aussetzung einer Unterbringung zur Bewährung
§67d Abs. 4 StGB: Beendigung einer Unterbringung nach Ablauf Höchstfrist
§67d Abs. 5 StGB: Beendigung einer Unterbringung wegen Erledigung (gilt für §64 StGB)
§67d Abs. 6 StGB: Beendigung einer Unterbringung wegen Unverhältnismäßigkeit (gilt für §63 StGB)
§67c StGB: Späterer Beginn der Unterbringung
§67d Abs. 3 StGB: Entlassung aus der Sicherungsverwahrung
Selten kraft Anordnung (§68 Abs. 1 StGB)
FA bei zeitiger Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten bei einer Straftat, bei der das Gesetz FA besonders vorsieht
Dauer Führungsaufsicht
2-5 Jahre (§68c Abs.1 StGB) – Fast immer 5 Jahre, Begründung für Verkürzung!
Nicht eingerechnet werden Zeit von Flucht, Sich-Verborgen-Halten, Unterbringung in Anstalt auf behördliche Anweisung (§68c Abs. 4 S. 2 StGB)
Nach Beendigung dieses Zustandes, Neuberechnung der FA-Zeit bei StA anfordern (bei Verurteilung nach JGG beim aufsichtführenden Gericht)
Nach Ablauf der FA-Zeit bei Gericht um Feststellung des Endes der FAZeit bitten
Unbefristete FA nach §68c Abs. 3 StGB möglich, muss aber alle zwei Jahre überprüft werden
Wichtig: FA endet nicht vor parallel laufender BEW
Beteiligte Institutionen bei Führungsaufsicht
Strafvollstreckungskammern
Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht
Ausgestaltung der Führungsaufsicht
Einzelanweisungen
Führungsaufsichtsstelle / Bewährungshilfe
Fachkräfte des aSDs sind in NRW in Personalunion als Fachkraft und FAST tätig, in RLP eigenständig
Hilfe und Betreuung (§68a Abs. 2 StGB)
Kontrolle (Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen (§68a Abs. 3 StGB))
Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde
Beteiligung bei der Entscheidung der StVK
Berechnung des Endes der Führungsaufsicht
Führungsaufsichtsstelle
Befugnisse der Führungsaufsichtsstelle gem. §463a StPO
Auskunftsrechte (insbesondere Jobcenter!)
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
Anordnung der polizeilichen Beobachtung
Erwirkung eines Vorführbefehls
Möglichkeiten bei Führungsaufsicht
Krisenintervention §67h StGB
Befristete Wiederinvollzugsetzung
Bei Verurteilten, die gem. §§63, 64 StGB untergebracht waren
Gilt auch, wenn Unterbringung direkt zur Bewährung ausgesetzt wurde
Für die Dauer von höchstens 3 Monaten
Kann (auch mehrfach) verlängert werden auf höchstens 6 Monate
Bei Krankheitsschub / Rückfall in Suchtverhalten
Wenn bei ungehinderter Fortentwicklung voraussichtlich ein Widerruf erforderlich würde, um erhebliche Straftaten zu verhindern
Wird von StVK angeordnet und kann von jeder der beteiligten Stellen angeregt werden
Strafbewehrte Weisungen nach §68b Abs. 1 Nr. 1 bis 12 StGB (Genauigkeit / Zumutbarkeit beachten!)
Nr. 1: Mobilitätsverbot
Nr. 2: Aufenthaltsverbot
Nr. 3: Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Beherbergungs- und Kontaktverbot
Nr. 4: Tätigkeitsverbot
Nr. 5: Besitzverbot
Nr. 6: Fahrzeugverbot
Nr. 7: Kontaktweisung
Nr. 8: Anzeigepflicht bei Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel
Nr. 9: Meldung bei Arbeitsvermittlung
Nr. 10: Verbot von Alkohol und Drogenkonsum
Nr. 11: Vorstellungsweisung
Nr. 12: Elektronische Aufenthaltsüberwachung
Nicht strafbewehrte Weisungen nach §68b Abs. 2 StGB
Forensische Übergangs- und Nachsorgeambulanz
Verschreibung von Psychopharmaka
Überprüfung Medikamentenspiegel
Drogenscreenings
Organisation von Hilfenkonferenzen
Durch zuständige Ärzte und Ärztinnen erfolgt auch Empfehlung zur Krisenintervention
In Trier, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz und Homburg verortet
K.U.R.S. NRW und ähnliche Konzepte nach Bundesländern
FoKuS (Für optimierte Kontrolle und Sicherheit): Mecklenburg-Vorpommern (2010)
HEADS Bremen (2008), Thüringen (2011)(Haft-Entlassenen-Auskunftsdatei-Sexualstraftäter): Bayern (2006), Brandenburg (2008),
ISIS (Informationssystem zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter): Sachsen (2008)
KSKS (Sicherheits-und Risikomanagement für Entlassene): Schleswig-Holstein (2008)
KURS: Baden-Württemberg (2010), Niedersachsen (2007), Nordrhein-Westfalen (2010)
RiMS (Risikomanagement für besonders rückfallgefährdete Sexualstraftäter): Sachsen-Anhalt
SPREE (Sexualstraftäter Prävention bei Rückfallgefahr durch Eingriffsmaßnahmen und Ermittlungen): Berlin
T.O.P. (Täterorientierte Prävention): Hamburg (2010) (vorher SURE)
VISIER (Vorbeugender Informationsaustausch zum Schutz vor inhaftierten und entlassenen Sexualstraftätern): Rheinland-Pfalz (2009)
ZÜRS (Zentralstelle zur Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter): Hessen (vorher ARGUS)
Rahmenrichtlinie zum Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten Sexualstraftätern: Saarland
Ziele von K.U.R.S. NRW und VISIER.rlp
Verringerung des Rückfallrisikos von Sexualstraftätern (und ausgewählten Gewaltstraftätern in RLP)
Standardisierung sowie verbindliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit und des Informationsflusses zwischen den beteiligten Behörden
Einrichtung einer Koordinierungsstelle (in NRW: Zentralstelle KURS beim LKA)
Voraussetzungen - K.U.R.S. NRW
Straftat
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§174 bis 174c, 176 bis 180 und 182 StGB)
Tötungsdelikte (§§211, 212 StGB) mit sexueller Motivation, auch wenn diese erst nach der Verurteilung erkennbar geworden ist
Begehung einer der vorgenannten Taten wegen vorsätzlichen Vollrausches (§323a StGB)
Führungsaufsicht, nicht bei Bewährung!
Risikogruppen - K.U.R.S. NRW
A
Verurteilte, bei denen zu befürchten ist, dass sie jederzeit erneut eine erhebliche einschlägige Straftat begehen. Es liegen wenige stabile bzw. keine das Rückfallrisiko mindernde Bedingungen vor. Deshalb ist von einer hohen Gefährlichkeit auszugehen.
B
Verurteilte, bei denen zu befürchten ist, dass sie bei Gefährdung oder Wegfall zurzeit angenommener vorbeugend wirksamer Bedingungen erneut eine einschlägige Straftat begehen. Ohne diese vorbeugend wirkenden Bedingungen ist von einer hohen Gefährlichkeit auszugehen.
C
Alle Verurteilten, die nicht in die Risikogruppen A oder B fallen.
Oder auch Low-, Mid- oder High-Risk Täter genannt
Einstufung Risikogruppen - K.U.R.S. NRW
Ersteinstufung durch
Justizvollzugsanstalt (bei Entlassung aus der JVA)
Maßregelvollzugsanstalt (bei Entlassung aus dem Maßregelvollzug)
Fallkonferenz (bei fehlender Einstufung)
Veränderung der Einstufung
Fallkonferenz
Täterbezogene Kriterien
Einschlägige Vorstrafen
Steigerung der Sexualdelinquenz
Alter bei (erstem) Sexualdelikt
Beziehungsproblematik / Soziale Isolation
Eigene Opfererfahrung im Bereich der Sexualdelinquenz
bekannte psychische Erkrankungen / Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen / Intelligenzminderung / Impulsivität
frühere therapeutische Interventionen
Biographie
Präferenz- / Funktionsstörung
Regulierung von Bedürfnissen
Tatbezogene Kriterien
Art und Schwere der begangenen Tat
Gewaltausübung bei der Tat
Vorbeziehung zwischen Täter und Opfer / Opferauswahl
Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer
Anzahl der Opfer / Taten
Suchtmittelproblematik
Polytrope Delinquenz
Geschlecht der Opfer / Inzest
Vollzugliche Entwicklung
Therapeutische bzw. Behandlungsmaßnahmen
Auffälligkeiten während des Vollzuges
Vollzugslockerungen
Entlassungsentscheidung
Entlassungssituation / sozialer Empfangsraum
Fallkonferenzen - K.U.R.S. NRW
Teilnehmer / Mitwirkende
LKA / Kreispolizeibehörde
JVA / Maßregelvollzugseinrichtung / forensische Ambulanz
Vollstreckungsbehörde / Staatsanwaltschaft
Strafvollstreckungskammer
Mögliche weitere Teilnehmer bei Bedarf: Wohnungsamt, Jugendamt, Betreuungseinrichtungen, gesetzlicher Betreuer
Sinn und Zweck
Einstufung der Probanden in die Risikogruppen bzw. Prüfung der bestehenden Einstufung
Zusammentragen und Bewerten aller Informationen
Absprache von Maßnahmen
Erarbeitung sachgerechter Weisungen
Maßnahmen der (Kreis)Polizei - K.U.R.S. NRW
Benennen des KURS-Ansprechpartners gegenüber dem LKA, der Führungsaufsichtsstelle und der forensischen Ambulanz
Vornahme einer umfassenden Gefährdungsbewertung
Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Abstimmung mit der Führungsaufsichtsstelle
Dokumentation der Maßnahmen und Meldung an das LKA
Unterrichtung der Führungsaufsichtsstelle über neue Erkenntnisse und Gefahrenabwehrmaßnahmen
Überprüfen der tatsächlichen Wohnsitznahme; Feststellen des ggf. vom Wohnsitz abweichenden Aufenthaltsortes; Überprüfen der Beachtung der melderechtlichen Bestimmungen
Dokumentation des Wechsels des ständigen Wohn- und Aufenthaltsortes; ggf. Unterrichtung anderer Kreispolizeibehörden oder Landeskriminalämter vom Wechsel des Wohnortes
Erkenntnisgewinnung zum sozialen Umfeld und zur aktuellen Lebenssituation
Vervollständigen und ggf. aktualisieren der erkennungsdienstlichen Unterlagen (insbesondere Erstellung aktueller Lichtbilder) und der Unterlagen zur DNA-Analyse
Gefährderansprachen
Kontaktaufnahme mit Führungsaufsichtsstelle
Observation gemäß §16a PolGNRW (im Konzept noch §16 PolGa.F.)
Feststellen von Verstößen gegen Weisungen sowie Weitergabe dieser Erkenntnisse an Führungsaufsichtsstelle, StA und ggf. forensische Ambulanz
Prüfen und durchführen weiterer Maßnahmen der Gefahrenabwehr sowie sonstiger Maßnahmen aufgrund von Ersuchen der Führungsaufsichtsstelle gemäß §463a Abs. 1 StPO
Prüfen und ggf. durchführen von Maßnahmen des Opferschutzes: Aufklärungsgespräche mit potenziell gefährdeten Personen (Gefährdetenansprache); Maßnahmen des Personen- und Objektschutzes
AUnterrichten öffentlicher Stellen nach Maßgabe des §28 PolGNRW
Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit anderen öffentlichen Stellen nach Maßgabe der §§28, 30 PolGNRW
Elektronische Fußfessel
Geregelt als strafbewehrte Weisung in §68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB
„Die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.“
Gespeichert werden Daten über den Aufenthaltsort und über die Beeinträchtigung der Datenerhebung
Sperrzonen müssen eingerichtet werden!
Kurzer Exkurs: Pädokriminalität
Unterscheidung Hands-On und Hands-Off
Unzählige Prognoseinstrumente zur Risikoeinschätzung von Sexualstraftätern (kostenlos und gut bspw. www.oxrisk.com)
Statische und Dynamische Risikofaktoren
Therapie lt. Vielzahl von Studien nur bei Mid- und High Risk sinnvoll. Bei Low-Risk Tätern gibt es Hinweise auf eine geringfügige Erhöhung der Rückfallgefahr durch Therapie.
Große Überzahl von Sexualstraften NICHT aufgrund von Triebstörungen.
Kein Einfluss auf eigene sexuelle Entwicklung, aber auf das Ausleben
Behandlung: Good Lives Modell (GLM), Risk-Needs-Responsivity (RNR), Desistance-Ansatz etc.
RNR: Risiko selbst erkennen
GLM: Wenn jemand gut im Leben eingebettet -> weniger Bedürfnis
Tätertypologien
Fazit: K.U.R.S. NRW
KURS NRW reduziert nachweislich die Gefahr von Rückfällen. Rückfallstudien gehen von einer einschlägigen (= Sexualdelikt) Rückfallquote bei Sexualstraftätern von ca. 20 % der Entlassenen aus.
Da in NRW bei den Betroffenen der Konzeption KURS eine Rückfallquote von ca. 3 % belegt ist, kann dieses Konzept durchaus als erfolgreich bezeichnet werden.
Gerichtshilfe
Gesetzliche Grundlagen der Gerichtshilfe
§160 Abs. 3 StPO
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
§463d StPO
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist
Was soll das Ganze? Gerichtshilfe
„Die Opferberichterstattung durch die Gerichtshilfe stellt ein wichtiges strafprozessuales Element dar, um der Subjektrolle des Opfers im Strafverfahren angemessen Geltung zu verschaffen.“
(BGH-Beschluss vom 26.09.2007 –1StR 276/07)
Wann ist es besonders sinnvoll?
Häusliche Gewalt (Hohes Frustrationspotential für Fachkräfte)
Straftaten zum Nachteil von Senioren (auch HG!)
Jugendschutzverfahren
Sexualdelikte
Täter-Opfer-Ausgleich
Psychosoziale Prozessbegleitung
Aber auch Sonderaufträge wie bspw. Zuverlässigkeit von Zeugen oder dem Einholen von Informationen bei §63 StGB
Typologien in häuslichen Gewaltverhältnissen
Vereinfacht: Situativ vs. Patriarchal (Typ Pitbull: klar, offensichtlich und Cobra: kalt, gefährlich, nicht erkennbar, psysche)
Genaue Arten
1. Intimate Terrorism (häufig):
EIN Partner ist gewalttätig UND kontrollierend
Systematisches Kontroll- und Dominanzverhalten, Machtausübung steht im Mittelpunkt
Ziel: Beschränkung der Autonomie
Vielfältige Arten (Dimensionen) der Gewalt
Hohe Belastung der Geschädigten, Verletzung etc.
Anmerkungen Dritter können bspw. zu Gewaltexzess führen
2. Coercive Control (seltener):
In der moderneren Forschung als Muster erkannt worden
Abwandlung aus dem „Intimate Terrorism“
Soziopathische Tendenzen!
Weniger physische Gewalt, mehr geschickte psychische Grausamkeit
Angriff auf typisch weiblich assoziierte Eigenschaften
Schwachstellen wie Vorlieben, Traumata, Ängste, Krankheiten werden systematisch genutzt
Verstärkte Nutzung digitaler Hilfsmittel
Für Fachkräfte kaum zu erkennen
3.Situational Couple (häufig):
Beide Partner sind in gewalttätig, jedoch nicht kontrollierend
Eher spontane Konfliktsituationen
Beschränkt sich meist auf physische und verbale Gewalt
Ziel: Abbau von Frustration (Druck)
Gendersymetrie bei Häufigkeit, schwerere Verletzungen durch Männer
Grundsätzlich weniger gefährliche Dynamik, aber auch hier kommt es selten zu schweren Gewaltakten
Situative „Lösungsstrategie“, kein Grundmuster
4. Violent Resistance (seltener):
Wird meist von Frauen angewandt
Körperliche Gewalt als Reaktion auf „Intimate Terrorism“
Eigenschutz / Widerstand, auch früh in der Beziehung möglich
Es kommt auch zu Tötungsdelikten (Overkill)
Flucht aus Beziehung, Schutz der Kinder etc.
5. Mutual Violent Control (sehr selten):
Wenig erforscht
Gegenseitige Gewalt UND Kontrolle
Beide Partner „kämpfen“ um die Macht in der Beziehung
Unterschiedlichste Gewaltformen
Dimensionen häuslicher Gewalt
Körperliche Gewalt = Schlagen, Schubsen, festhalten, würgen, Gegenstände werfen etc.
Psychische Gewalt = Herabwürdigen, anschreien, bloßstellen, verängstigen, bedrohen aber auch Schlafentzug, Kinder / Haustiere als Druckmittel etc.
Sexualisierte Gewalt = Zwang / Nötigung zu ungewollten sexuellen Handlungen, sexuelle Belästigung bis hin zu Vergewaltigung. Häufig stark schambehaftet, emphatisch nachfragen!
Soziale Gewalt = Einschränkung der Kontakte, Überwachung, Isolation in der Wohnung, kein Schulbesuch / Arbeit / Sprachkurs etc.
Ökonomische Gewalt = Kein Zugang zu eigenem bzw. gemeinsamen Konto, Verpflichtung zu einer bestimmten Erwerbstätigkeit, Kontrolle aller Ausgaben, Nötigung zur Unterschrift eines Kreditvertrages etc.
Reproduktive Gewalt = Erzwungene Schwangerschaft oder Abtreibung, Verweigerung ärztl. Versorgung.
Digitale Gewalt = GPS-Tracking, Kontrolle des Handys, ständige Anrufe oder sofortige Antwort über Messenger gefordert, Intime Fotos als Druckmittel, versteckte Kameras etc.
Stalking = Keine spezifische Form häuslicher Gewalt. Nach Trennung dennoch möglich. Verfolgen, Nachstellen, überraschen, abpassen, digitales „bombardieren“ etc.
Nach der Trennung wird es i.d.R. erstmal schlimmer!
Was bedeutet das für Betroffene und für die Beratung? Ambivalente Bindung?
Was ist Gerichtshilfe?
Auftragsabhängig – i.d.R. Staatsanwaltschaften und Gerichte aber auch Gnadenstellen und (sehr selten) Strafregisterbehörden
In jedem Verfahrensstand
Unterscheidung zur Jugendgerichtshilfe (jetzt Jugendhilfe im Strafverfahren - JuHiS)
Kooperation der Beteiligten grundsätzlich freiwillig
Verknüpfung von Täter- und Opferarbeit
Kein Betreuungsauftrag
Im Regelfall persönliches Gespräch mit den Beteiligten, ggf. auch Zeugen / Angehörige (Kinder)
Kontaktaufnahme mit bereits eingebundenen Institutionen (Jugendamt, rechtl. Betreuer, Sozialpsychiatrischer Dienst etc.)
Aufsuchende Sozialarbeit / Hausbesuche
Aktuelle (Beziehungs-)Situation und Konfliktgeschichte sowie Perspektive der Beziehung. Erneute Konflikte?(Eingang der Ermittlungsakte i.d.R. 6 – 8 Wochen nach der Tat)
Hintergrund der Gewaltdynamik (Situativ vs. Patriarchal?)
Kooperations- und Änderungsbereitschaft des Täters (z.B. AAT, Alkoholtherapie, Drogenberatung, Paarberatung etc.)
Perspektive/Aussagebereitschaft der/des Geschädigten zur Fortführung des Verfahrens (Ohne Aussagebereitschaft wenig Möglichkeiten!)
Auswirkungen der Tat auf Geschädigte/n? Physische und psychische Gesundheit, Lebensführung, Ängste, Finanzen etc.
Soziale Strafrechtspflege / prognostische Grundlage Trennung von Sachlage und Einschätzung Schaffung einer Entscheidungshilfe / Empfehlung / sozpäd. Einschätzung
Einfluss auf Fortführung des Verfahrens (Eröffnung des Hauptverfahrens, Eignung TOA, Auflagen gem. §153a StPO, Einstellung gem. §170 StPO)
Geschädigte
Opfer wollen wahrgenommen, wertgeschätzt und informiert werden
Justiz zeigt sich Bürgernah / Vertrauen in die Justiz
Erklärung / Übersetzung justizieller Entscheidungen
Erkennen von Hilfebedarf und Vermittlung im Hilfenetzwerk
Ggf. Hilfe bei Beantragung von psychosozialer Prozessbegleitung
Exkurs: Psychosoziale Prozessbegleitung
u.A. in §406g StPO und PsychPbG geregelt
Psychosoziale Unterstützung während des gesamten Verfahrens (auch schon bei der Polizei)
Stärkung von Opfern schwerer Gewalttaten, Reduzierung weiterer Belastungen durch das Verfahren (ausgeliefert sein, Ohnmacht, sek. Viktimisierung etc.) – Stabilere Opferzeugen
Keine rechtliche Beratung (Nebenklage), keine Sachverhaltsaufklärung. Neutralität ggü. dem Strafverfahren.
Anspruch von Minderjährigen, bei Erwachsenen nach Prüfung (Straftatenkatalog).
Aktuell Evaluierung und Nachjustierung bei Anspruchsvoraussetzungen
Antrag erforderlich!
Ablauf Ermittlungsakte
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