Der Sozialdienst im Strafvollzug, Arrest und Maßregelvollzug
Grundliegendes wird §71 bis §75 StVollzG geregelt. Ausgestaltung unterliegt Landesregelung!
Aufgaben der Fachkräfte unterscheiden sich eher im Detail oder bei der Namensgebung des jeweiligen Fachbereichs
Der Sozialdienst im Strafvollzug
Vollzugsplankonferenzen und Zusammenarbeit in einem multiprofessionellen „Team“ mit den jeweiligen Perspektiven
1. AVD / VollzugsleiterIn / Sicherheit und Ordnung (Alltägliches Verhalten, Sicherheit und Unterbringung)
2. Psychologischer Dienst (Diagnostik, Auffälligkeiten, Rückfallrisiko und Therapie)
3. Sozialdienst (Resozialisierung und Entlassungsmanagement)
4. Medizinischer Dienst (Gesundheit)
5. Pädagogischer Dienst (Schule)
6. Werksdienst (Ausbildung, Qualifizierung und Arbeit)
7. Ggf. externe Fachkräfte (Schulden, Sucht, Berufsberatung etc.)
Inhalt der regelmäßigen Vollzugsplankonferenzen
Austausch über die gesammelten Informationen (bspw. Vollzugsverhalten auch ggü. anderen Inhaftierten, Disziplinarmaßnahmen, Straftat, Nachtatverhalten, soziale Bindungen, voraussichtlicher Aufenthalt, Gesundheit, kognitive Fähigkeit, psych. Defizite, etc.)
Besprechung der Vollzugsziele und wie diese zu erreichen sein könnten (bspw. Arbeit, Bildung, Therapie, vollzugsöffnende Maßnahmen, Entlassungsvorbereitungen, Gruppenangebote, besondere Haftformen etc.)
Kernaufgaben des Sozialdienstes
Einzelfallhilfe (+ Zugangsgespräche) und soziale Gruppenarbeit (bspw. Soziales Training nach Dr. Manfred Otto, Sexualstraftäteroder Suchtgruppen)
Krisenintervention, Partner- und Konfliktberatung, Förderung von sozialen Beziehungen außerhalb des Vollzugs,
Beratung insb. zu Schulden, berufl. Eingliederung, Sucht, ausländerrechtliche Angelegenheiten etc.
Netzwerkarbeit
Übergangsmanagement
Geeigneter Wohnraum bei Haftentlassung, besondere Wohnformen
Stellungnahmen
Bedingte Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 und 2 StGB und § 88 JGG
Anordnung von Führungsaufsicht gemäß § 68f StGB
Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen
Zurückstellung von Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG
Absehen der weiteren Strafvollstreckung zugunsten aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß § 456a StPO
Sozialprognosen gegenüber Ausländerbehörden
Gnadenentscheidungen
Heimatnahe Verlegung
Besonderheiten bzgl. Jugendarrest und Jugendvollzug
Der Vollzug der Jugendstrafe ist erzieherisch nach anerkannten Grundsätzen der Jugendpädagogik zu gestalten. Zur Erreichung des Vollzugsziels ist die Bereitschaft der Gefangenen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer zu wecken und zu fördern. Sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeiten sollen ihre Gesundheit, ihre Selbstachtung sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten erhalten und stärken und ihnen helfen, sich als sozial verantwortungsvolle Mitglieder der Gesellschaft zu entwickeln.“
(§ 3 Abs. 1 JStVollzG NRW)
Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) / Jugendgerichtshilfe (JGH) Gesetzesgrundlagen (Wiederholung)
Gesetzesgrundlagen (Wiederholung)
§1 JGG – Das Gesetz gilt für Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahre, die gegen das allgemeine Strafrecht verstoßen haben. Im Sinne des JGG sind…
Jugendliche = Bei Straftatbegehung 14 bis 17 Jahre alt
Heranwachsende = Bei Straftatbegehung 18 bis 20 Jahre alt
§2 JGG – Jugendstrafrecht hat primäres Ziel, neuen Straftaten im Hinblick auf den Erziehungsgedanken entgegenzuwirken (Legalprognose).
Täterstrafrecht im Verhältnis zum Erziehungsstrafrecht
Gesetzesgrundlagen
Der gesetzliche normierte Auftrag ergibt sich insbesondere aus §52 SGB VIII und §38 JGG
§36a SGB VIII regelt die Steuerungsverantwortung der Jugendhilfe – in Abgrenzung zum Richter! Keine Weisungsbefugnis durch das Gericht!
Macht eine intensive Kooperation zwischen Jugendhilfe und Gericht nötig.
Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) / Jugendgerichtshilfe (JGH)
§ 52 SGB VIII
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebenssituation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die behördenübergreifende Zusammenarbeit kann im Rahmen von gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen nach fachlicher Einschätzung geeigneten Formen erfolgen.
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen
§ 38 JGG
(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.
(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.
(3) Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist, soll über das Ergebnis der Nachforschungen nach Absatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben werden. In Haftsachen berichten die Vertreter der wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 bedeutsamen Umstände führen sie nötigenfalls Jugendgerichtshilfe beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. Bei einer ergänzende Nachforschungen durch und berichten der Jugendstaatsanwaltschaft und nach Erhebung der Anklage auch dem Jugendgericht darüber.
(4) Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nimmt an der Hauptverhandlung teil, soweit darauf nicht Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung und ist kein Verzicht nach Absatz 7 erklärt worden, angestellt hat. Erscheint trotz rechtzeitiger Mitteilung nach § 50 Absatz 3 Satz 1 kein Vertreter der nach Absatz 7 verzichtet wird. Entsandt werden soll die Person, die die Nachforschungen so kann dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt werden, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen; § 51 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt sie dem Jugendgericht mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 übt sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn das Jugendgericht nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeitet sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleibt sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nimmt sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.
(6) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.
(7) Das Jugendgericht und im Vorverfahren die Jugendstaatsanwaltschaft können auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag der Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 verzichten, soweit dies auf Grund der Umstände des Falles gerechtfertigt und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist. Der Verzicht ist der Jugendgerichtshilfe und den weiteren am Verfahren Beteiligten möglichst frühzeitig mitzuteilen. Im Vorverfahren kommt ein Verzicht insbesondere in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass das Verfahren ohne Erhebung der öffentlichen Klage abgeschlossen wird. Der Verzicht auf die Anwesenheit eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung kann sich auf Teile der Hauptverhandlung beschränken. Er kann auch während der Hauptverhandlung erklärt werden und bedarf in diesem Fall keines Antrags.
§ 36a SGB VIII
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung
Unterschiedliche Strukturen in Jugendämtern
JuHis entweder Fachdienst, oder im kommunalen ASD / KSD integriert. Kleinere Kommunen arbeiten auch im Mischpensum.
Einige (große) Kommunen gliedern den Fachdienst oder Teile davon beispielsweise an externe Wohlfahrtverbände aus.
Daraus resultiert unterschiedlicher Spezialisierungsgrad
Unterschiedliche kommunale Vorgaben in Bezug auf finanzielle Ressourcen
§ 3 JGG - Verantwortlichkeit
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht
Kann durchaus bei sehr jungen Tatverdächtigen bspw. im Rahmen einer besonderen Lebenssituation, einem besonderen Konflikt oder bei Gruppendynamik eine Rolle spielen. Prüfung durch JuHiS!
§ 105 JGG – Anwendung des JGG bei Heranwachsenden
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Persönlichkeit des Täters (bei Tatbegehung!)
Mögl. Anzeichen seelisch-charakterlicher Reifeverzögerungen
Leichte Beeinflussbarkeit
Drogenkonsum
Fehlende Lebensplanung
Schul- / Arbeitsdefizite
Unselbständigkeit
Störungen in der psychosozialen Entwicklung
Heimaufenthalte
Broken Home
Hineinleben in selbstwertfördernde Rollen / Geltungsbedürfnis
Eigenständigkeit im Verhältnis zu Eltern, Gleichaltrigen und ggf. Partnern
Hang zu abenteuerlichen Handlungen
Bindungsfähigkeit
Leben im Augenblick
Berechenbare Stimmungslage / Impulsivität
ADHS u.v.m!
Anzeichen für Jugendverfehlung
Kein fester Katalog, Einzelfallprüfung
Taten aus…
Unüberlegtheit
Leichtsinn
Gruppenzwang
Spontanität
Reizbarkeit
Beeinflussbarkeit
Imponiergehabe
Mutproben
Sensation Seeking
Jugendliches Verständnis von Ehre
Frustrationstoleranz u.v.m.
Jugendtypisch?
Straftaten die beispielsweise „eher“ jugendtypisch sind:
Diebstahl, Gewalt, Raub-, Straßenverkehrs- und Sexualdelikte, politisch
motivierte Straftaten
Straftaten die beispielsweise „eher nicht“ jugendtypisch sind:
Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, Betrug
Seit Einführung im Jahr 1953 wurde stetig mehr Gebrauch von der Regelung gemacht
Lebenswirklichkeit junger Menschen befindet sich im Wandel
Ausbildung, Studium, Auszug, ökonomische Abhängigkeiten von den Eltern etc. haben sich im Lauf der Jahrzehnte nach hinten verschoben
Kriterien für „Verantwortungsreife“?
§ 5 JGG – Mögliche Interventionen / Sanktionen
Erneut: Erziehungsgedanken VERSUS tatbezogenes Strafrecht. Erziehungsgedanke im Vordergrund.
1. Diversion
2. Erziehungsmaßregel
3. Zuchtmittel
4. Jugendstrafe
Durch Staatsanwaltschaft §45 JGG oder Gericht §47 JGG (nach Anklage)
Strafverfahren selbst als Schlüsselmoment für den Täter. Ermittlungen, polizeiliche Verhöre, Konfrontation mit dem sozialen Umfeld etc. reicht zum Abhalten neuer Straftaten aus
Jugendhilfe leitet aus eigener Perspektive bereits unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verfahrens eigene Jugendhilfeleistungen ein um eine Diversion zu ermöglichen – Beratung und Angebote!
Strafverfahren muss „erforderlich“ sein
Beispielsweise bei
Erst- oder Zweitverfahren, kleineren Delikten, Geständigkeit, Wiedergutmachungswillen, Entschuldigung,
aber auch
Teilnahme an sozialen Trainingskursen, Anti-Aggresions-Training, Täter-Opfer-Ausgleich, Drogenberatung, pädagogische Gespräche etc. (über Jugendhilfe!)
Mildestes Mittel im JGG. Zügige Reaktion möglich!
In der Praxis die meistgenutzte Option! Auch hier, regionale Unterschiede.
2. Erziehungsmaßregel - Allgemeines
Weisungen nach §10 JGG wenn „Erziehungsmängel“ vorliegen
Muss zumutbar sein und sich am Entwicklungsstand orientieren
Maßnahmenkatalog nach §10 Abs 1. Nr. 1 bis 9 JGG nicht abschließend!
Gebote und Verbote sollen Erziehung begünstigen
Bei Nichteinhaltung droht bspw. Jugendarrest!
2. Erziehungsmaßregel – Arbeitsweisung
Besonderer Begriff im JGG für Sozialstunden
Festgelegte Stundenanzahl bei gemeinnütziger Einrichtung innerhalb einer gewissen Zeit abzuleisten.
Vermittlung durch Jugendhilfe / Träger
2. Erziehungsmaßregel – Betreuungsweisung
Unterstellung unter einen Betreuungshelfer für meist sechs bis zwölf Monate. Abweichung und/oder Verkürzung im Einzelfall möglich.
Es wird eine pädagogisch geeignete Person bestellt. Dies kann entweder durch die Jugendgerichtshilfe selbst, durch einen spezialisierten Verein / Träger oder aus dem sozialen Nahraum des Tatverdächtigen erfolgen.
Regelmäßige Kontakte: Unterstützung im sozialen Nahraum, Ausbildung, Schule, Behörden, Schulden, BtM-Konsum etc. = Motivation und Intervention
Auch Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit!
2. Erziehungsmaßregel – Sozialer Trainingskurs
Der Soziale Trainingskurs ist eine Form der pädagogischen Gruppenarbeit und ist insbesondere für ältere Kinder und Jugendliche geeignet. Finanzierung wird als Erziehungshilfe über den §29 SGB VIII vom Jugendamt übernommen.
Soziales Lernen, Stärkung sozialer Kompetenzen, Reflexion des eigenen Verhaltens, Überwinden von Schwierigkeiten, Verantwortungsübernahme etc.
Der Gruppenkontext hat, insbesondere bei Jugendlichen, nachweislich einen bedeutend größeren Effekt. Max. 12 Personen!
Kann über Vereine, Verbände oder bei ausgebildeten Privatpersonen erfolgen.
Gesamtdauer nicht über sechs Monate.
Besondere Formen sind AAT (Anti-Aggressivitäts-Training) und AGT (Antigewalt-Training).
AAT = In der Regel eher mehrfach straffällige, höhere Gewaltbereitschaft vorhanden. Kurs mit klaren Regeln und Strukturen, eher konfrontativ (bekannteste Methode = Heißer Stuhl)
AGT = In der Regel eher wenig stark manifestierte Gewaltbereitschaft. Ausrichtung auf Emphatieförderung, Reflexion und soziales Lernen. Eher pädagogisch ausgerichtet.
2. Erziehungsmaßregel – Weitere Möglichkeiten
Täter-Opfer-Ausgleich
Verkehrsseminar
Gebote und Verbote zu…
Aufenthalt, Wohnort, Heim
Ausbildung und Arbeit
Kontakt zu bestimmten Personen
Besondere Orte und „Vergnügungsstätten“
2. Erziehungsmaßregel – Hilfen zur Erziehung nach §12 JGG
Erziehungsbeistand nach §30 SGB VIII – Ambulante pädagogische Unterstützung!
Stationäre Unterbringung nach §34 SGB VIII
In der Praxis selten, da diese Hilfen autonom durch das Jugendamt bestimmt werden. Daher nur bei konkreter Absprache zwischen Gericht und Jugendamt möglich.
3. Zuchtmittel - §11 bis §15 JGG
Sind, im Gegensatz zu Erziehungsmaßregel und Jugendstrafe, nicht klar definiert
Kommen in Betracht, wenn Erziehungsmaßregel nicht ausreichen um Erziehungsdefizite abzufangen, aber Jugendstrafe noch nicht geboten ist.
1. §14 JGG – Förmliche Verwarnung und Zurechtweisung durch das Jugendgericht. Bei leichteren Verfehlungen und leichteren bis mittleren Erziehungsdefiziten.
2. §15 JGG – Auflagenerteilung im Rahmen eines festen Kataloges (im Gegensatz zur Erziehungsmaßregel!). Zumutbarkeit beachten!
Schadenswiedergutmachung
Entschuldigung
Arbeitsleistungen
Zahlung eines Geldbetrages (mit besonderen Anforderungen)
Bei Nichteinhaltung gilt §11 Abs. 3 JGG analog (Jugendarrest)
Kombination aus Zuchtmitteln, Erziehungsmaßregel etc. möglich, aber nur bei Sinnhaftigkeit!
3. Jugendarrest nach §16 JGG als intensivster Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vor der Jugendstrafe.
Möglich sind: Freizeitarreste, Kurzarreste oder Dauerarreste stundenweise Freizeitarreste finden in der Regel bei Amtsgerichten oder in anderen Justizgebäuden statt. Mehrtägige Formen finden in der Regel in einer Jugendarrestanstalt (z.B. Worms) statt.
Soll ganzheitlich pädagogisch ausgerichtet sein.
Erziehungsplangespräch mit Fachkraft nach Zugang
Einzel- und Gruppenangebote + Übergangsmanagement
§90 JGG = (1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des
Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben
3. Zuchtmittel – Jugendarrest!
Kritik
Diese Interventionsform wurde mehrfach wissenschaftlich evaluiert, mit durchwachsenen Ergebnissen.Welche Wirkung entfaltet ein Arrest?
Rückfallwahrscheinlichkeit nur kurzfristig gesenkt. Weder sonderliche abschreckende Wirkung noch Verhaltensänderung nachhaltig messbar.
Kontakt zu ggf. „härteren Kalibern“
Manchmal wird, je nach sozialem Nahraum, der Jugendarrest auch als „Ritterschlag“ wahrgenommen
Bei Jugendarrest als Zuchtmittel fehlt Anschlussperspektive in der Betreuung
Einziges Instrument mit Vergeltungsanteil
Mindestens 6 Monate (im Gegensatz zu Erwachsenen!), Maximal 10 Jahre (mögl. Ausnahmeregelung bei Mord)
Voraussetzungen sind
Erziehungsmaßregel und Zuchtmittel reichen nicht aus
Schwere der Schuld ODER Schädliche Neigungen
Schädliche Neigungen
Dauerhafte, verwurzelte Persönlichkeitsmerkmale und Einstellungen
Straftaten begründen schädliche Neigungen nicht, sondern sind das Ergebnis.
Kein Verschuldungsprinzip, auch wenn z.B. angeborene kognitive Defizite oder massive Gewalterfahrungen in der frühen Kindheit ausschlaggebend sind.
Spontan-, Gelegenheits- oder Konfliktdelikte sind eher nicht betroffen. Gruppendynamische Prozesse können aber eine Rolle spielen.
Ausschlaggebend ist Situation bei Hauptverhandlung! Mögliche Indikatoren (nicht abschließend!)
Häufigkeit und Eskalation der Straftaten? (Deviante Manifestierung?)
Sind vorab bereits Interventionen misslungen?
Unrechtsbewusstsein? Auftreten? Besondere Verhaltensweisen?
Ablehnung von Autoritäten? Bewusste Regelverletzung? (Erzieherischer Einfluss bereits verlorengegangen)
Schulverweigerung?
Mögliche Indikatoren (nicht abschließend!)
Art und Umfang? Spielsucht etc.?
Serienkriminalität z.B. bei Eigentumsdelikten?
Körperverletzungsdelikte mit Hinweis auf mangelnde Impulskontrolle? Machtfantasien? Überzahl oder stark körperlich unterlegene Opfer? Waffengebrauch?
Orientierung an Gruppen, Gangs oder organisierter Kriminalität?
Belastete familiäre Situation? Fehlende positive Vorbilder?
Kann eine pädagogische Intervention NOCH funktionieren?
Schwere der Schuld
Liegt eher in der Bewertung des Gerichts, kann aber mitunter in Bericht einfließen.
Fokus liegt auf Kapitalstraftaten wie Tötungs-, schwere Gewaltstraftaten, Sexualdelikten aber auch Raub und Brandstiftung etc.
Besonders egoistische Motive oder grausames planvolles Handeln
Massive Folgen für Geschädigte, massiver Kapitalschaden
Nachtatverhalten
Maß der vorwerfbaren Schuld entscheidend! Auch bei Tötungsdelikten kann theoretisch mit dem „Erziehungsgedanken“ reagiert werden.
Jugendstrafe mit Bewährung nach §21 JGG (teilw. Wiederholung)
Wenn günstige Prognose vorliegt, kann eine Jugendstrafe bis maximal zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden.
Man kann von einer günstigen Legalprognose ausgehen, wenn die Verurteilung selbst als Warnung ausreicht in Zukunft ein „rechtschaffenen Lebenswandel“ zu führen.
Zwei bis drei Jahre Bewährungszeit, Unterstellung i.d.R. zwei Jahre. Verlängerung auf vier Jahre möglich.
Unterstellung eines Bewährungshelfers nach §24 JGG verpflichtend
Häufig übernimmt Bewährungshelfer die vollständige Betreuung von der JuHiS, aber auch Kooperationen oder Aufteilung der Auflagenüberwachung möglich/vorgesehen! Kooperation bei neuen Straftaten!
Besondere Formen der Jugendstrafe
Schuldspruch
Schuldspruch nach §27 JGG = Es kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob schädliche Neigungen in maßgeblichen Umfang vorliegen. Wird in der Praxis auch „27er“ genannt.
Entscheidung, ob schädliche Neigungen vorliegen, wird zur Bewährung ausgesetzt.
Bewährungshelfer wird bestellt, Bewährungszeit zwischen ein und zwei Jahren.
Werden im Lauf der Betreuung schädliche Neigungen deutlich, so wird am verurteilenden Gericht „nachverhandelt“. Urteil muss sich am Tag der Hauptverhandlung orientieren! Was bedeutet das?
Bei Tilgung des Schuldspruchs, keinerlei Eintrag im Führungszeugnis!
Vorbewährung
Vorbewährung nach §61 JGG = Es kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob tatsächlich eine günstige Legalprognose vorliegt oder ob bereits erste Schritte in die richtige Richtung erprobt werden können. Name „Vorbewährung“ irreführend, eher „Nachbewährung“.
Sechs bzw. bei besonderen Umständen maximal neun Monate nach Rechtskraft wird entschieden, ob Bewährung gegeben werden kann
Meist einzuhaltender Auflagenkatalog – Betreuungsintensität!
Vorbewährungszeit wird auf Bewährung angerechnet
Bei Ablehnung der Bewährung, ausschließlich sofortige Beschwerde möglich! Weitere Hauptverhandlung daher fraglich.
Zusammenfassung – Wichtigste Aufgaben der JuHiS
Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Jugendlichen / Heranwachsenden und ggf. mit dessen Familie
Erforschung der Lebenssituation, der Persönlichkeit, des Entwicklungsstandes, des familiären und sozialen Umfelds, die wirtschaftliche Situation, Schule, Beruf, Freizeit etc.
Vermittlung / Kostenübernahme von Jugendhilfemaßnahmen (auch vor möglicher Anklagerhebung!)
Verfassen und Vortragen eines fachlich fundierten Berichtes bei Hauptverhandlung (und vor Anklageerhebung!) Sanktionierungsvorschläge!
Stellungnahme zu §3 JGG (Verantwortungsreife bei Jugendlichen) und §105 JGG (Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden)
Kooperationen mit BwH, Jugendhilfeträgern, Arbeitskreise etc.
Wichtig! Bei Teilnahme von BwH und JuHiS an einer Hauptverhandlung kann eine Absprache über die zu treffenden Sanktionen sinnvoll sein. Unterschiedliche Perspektiven und Aufgaben können im Einzelfall zu unterschiedlichen Auffassungen führen.
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