Täter-Opfer-Ausgleich 1
Teil der „Restorative Justice“ Bewegung
Langjährige Geschichte, bis sich im Mittelalter punitive Rechtssystem ausgebreitet haben. Seit den 1980er Jahren erlebte es einen Aufschwung. Aktuelle Entwicklung?
Rechtsgrundlage: u.A. §46a StGB
Beauftragung durch Staatsanwaltschaft oder Strafgericht, Anregung durch Geschädigte/n, Beschuldigte/n oder dem jeweiligen Rechtsbeistand. Ermittlungsakte an TOA-Stelle.
Zu jedem Verfahrensstand möglich (auch bei laufender Hauptverhandlung oder nach Rechtskraft)
Für Beteiligte kostenlos
Regional starke Unterschiede bei Beauftragungszahlen
Rechtsfrieden soll durch Partizipation von Geschädigter/m und Tatverdächtiger/n wiederhergestellt werden (Autonomie).
Opferbelange im Mittelpunkt. Im regulären Strafverfahren eher Funktion als Zeuge.
Wiederermächtigung des Opfers im geschützten Rahmen
Tataufarbeitung im alternativen Setting (Geringere Rückfallwahrscheinlichkeit im Verhältnis zu konventioneller Bestrafung)
Täter-Opfer-Ausgleich 2
Nahezu alle (auch schwere) Straftaten geeignet. Einschränkungen bei langer Konfliktdauer (HG, Nachbarschaftskonflikte), psych. Erkrankung, Traumatisierung und Nachstellung
Tatsächlich werden meist eher leichte bis mittelschwere Delikte beauftragt. Oder eine „einfache Lösung“ für Staatsanwaltschaft. Hoffnung auf Wandel.
Auch bei unklarer oder schwierig zu eruierender Sachlage (Wer ist in welchem Maße Täter/in oder Geschädigte/r?)
Eigentlich soll nur Ergebnis des TOA mitgeteilt werden, jedoch keine Gesprächsinhalte. Dilemma: Gerichtshilfe (Aufklärung bei Vorgespräch!)
Kooperation kann von jedem Beteiligten zu jedem Zeitpunkt beendet werden
Ggf. Beendigung des Verfahrens bzw. Reduktion des Strafmaßes (Motivation für Täter/in). Ernsthaftes Erstreben“ des Täters nach §46 Abs.1 StGB ausreichend
Fester Ablauf, feste Regeln, Allparteilichkeit des Mediators.
Shufflemediation möglich
Je Beteiligtem ein Vorgespräch (ggf. in Kombination), ein Ausgleichsgespräch.
Inhalt: Aufklärung über Auftrag, Freiwilligkeit, Ablauf etc. Fokussierung auf konkreten Tatablauf, Auswirkungen und Emotionen.
Täter-Opfer-Ausgleich 3
Grundsätzliche vorherige Geständigkeit des Täters vereinfacht i.d.R. Ablauf, ist jedoch keine Voraussetzung.
Allparteilichkeit (nicht Neutralität!)
Tatabläufe der Beteiligten dürfen sich unterscheiden, regulieren sich meist von selbst im Ausgleichsgespräch.
Erste Vorstellungen einer Wiedergutmachung und Willensabfrage
Diverse Gesprächstechniken möglich, insbesondere bei mehreren Beteiligten oder in einer verfahrenen Gesprächssituation.
Keine gesetzliche Vorschrift zur Art der Wiedergutmachung (alles denkbar). Häufigste Form sind Geldzahlungen und Entschuldigungen.
Mediator „überwacht“ Einhaltung der schriftlich festgehaltenen Vereinbarung.
Abschlussbericht soll kurz gefasst sein!
Täter-Opfer-Ausgleich Fazit
Der Täter Opfer Ausgleich stellt eine sinnvolle Ergänzung im Justizwesen dar
Stabilisierende Wirkung auf das Opfer, geringere Rückfallquote bei Tatverdächtigen
Nicht in allen Fällen geeignet
Wünsche des/der Geschädigten stehen im Vordergrund
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