Antrag und Leistungsbeginn
Leistung —> Beginn im Grundsatz
SGB II
Antrag erforderlich, Lebensunterhaltsantrag wirkt auf den Monatsersten zurück
Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
Einsetzen grundsätzlich ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Notlage
Grundsicherung (Kapitel 4 SGB XII)
Antrag erforderlich, grundsätzlich ab dem Ersten des Antragsmonats
Unzuständige Sozialbehörde
Antrag entgegennehmen, unverzüglich weiterleiten, Eingangsdatum sichern
Aufklärung und Mitwirkung gehören zusammen
Behörde —> leistungsberechtigte Person
Beratung und Hilfe bei der Antragstellung
Erhebliche Tatsachen mitteilen
Sachverhalt von Amts wegen ermitteln
Nachweise vorlegen, soweit erforderlich und zumutbar
Auch günstige Umstände berücksichtigen
Wesentliche Änderungen zeitnah anzeigen
Grenzen der Mitwirkung und besondere Belastungen beachten
Bei Hindernissen erklären, welche Unterstützung benötigt wird
Was ist ein Verwaltungsakt?
Merkmal des § 31 SGB X —> Bewilligung von Grundsicherungsgeld
Hoheitliche Maßnahme einer Behörde
Das Jobcenter entscheidet einseitig
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Die Entscheidung beruht auf dem SGB II
Regelung eines Einzelfalls
Für Jana werden Leistungen und Zeitraum festgelegt
Unmittelbare Außenwirkung
Die Entscheidung gestaltet Janas Rechtsposition
Ein Bescheid enthält oft mehrere Entscheidungen
Wer erhält welche Leistung in welchem Monat?
Ist die Entscheidung endgültig oder vorläufig?
Welche Regelbedarfe, Wohnkosten und Mehrbedarfe sind berücksichtigt?
Welche Person erhält welches Einkommen?
Welche Frist und welche Form nennt die Rechtsbehelfsbelehrung?
Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit, Bestandskraft
Wirksamkeit
Die bekanntgegebene Entscheidung entfaltet Rechtswirkungen
Rechtmäßigkeit
Die Entscheidung stimmt mit dem geltenden Recht überein
Bestandskraft
Die Entscheidung kann mit den gewöhnlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden
Korrektur
Auch ein bestandskräftiger Bescheid kann unter gesetzlichen Voraussetzungen geändert werden
Drei Daten auf einem Bewilligungsbescheid
Ausstellungsdatum: Wann die Behörde den Bescheid erstellt hat.
Bekanntgabe: Wann die Entscheidung rechtlich nach außen wirksam wird.
Leistungsbeginn: Für welche Zeit die Bewilligung Leistungen zuspricht.
Beispiel: Bekanntgabe am 15. September, Bewilligung ab 1. September.
Bekanntgabe und Widerspruchsfrist
Bei Postversand im Inland gilt grundsätzlich der vierte Tag nach Aufgabe zur Post.
Bei fehlendem oder späterem Zugang greift die Fiktion so nicht. Im Zweifel muss die Behörde den Zugang nachweisen.
Widerspruch: grundsätzlich ein Monat ab Bekanntgabe.
Fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: grundsätzlich ein Jahr.
Fristübung: Ein Brief im September 2026
Das Widerspruchsverfahren im SGB II und XII
Widerspruch bei der erlassenden Behörde einlegen und Eingang nachweisen.
Bescheid und betroffene Personen eindeutig benennen. Eine Begründung kann nachgereicht werden.
Die Behörde prüft und hilft gegebenenfalls ab. Andernfalls folgt ein Widerspruchsbescheid.
Danach ist grundsätzlich binnen eines Monats Klage zum Sozialgericht möglich.
Widerspruch und laufende Existenzsicherung
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