Grundsicherungsgeld seit Juli 2026
Das SGB II heißt weiterhin Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts heißt Grundsicherungsgeld.
Regelbedarfe, Unterkunft, Mehrbedarfe und Einkommensanrechnung bleiben die Bausteine.
Neu sind unter anderem Vermögensregeln, Wohnkostengrenzen und strengere Pflichten.
Der Rechenweg
Personen und individuellen Bedarf bestimmen.
Einkommen zuordnen und gesetzliche Abzüge ermitteln.
Verbleibenden Bedarf und einzusetzendes Vermögen prüfen.
Individuelle Ansprüche berechnen und zusätzliche Leistungen gesondert beachten.
Regelbedarfe 2026
Mehrbedarfe gezielt prüfen
Weitere Bedarfe neben der Monatsrechnung
Erstausstattung der Wohnung und bei Schwangerschaft/Geburt: § 24 Abs. 3 SGB II.
Unabweisbarer, vom Regelbedarf umfasster Bedarf: Darlehen nach § 24 Abs. 1 prüfen.
Bildung und Teilhabe: etwa Ausflüge, Mittagessen, Lernförderung und Teilhabe am sozialen Leben.
Sofortzuschlag für berechtigte Kinder und junge Menschen: 25 Euro monatlich nach § 72 SGB II.
Einkommen: vier Fragen vor jeder Rechnung
Was fließt der Person tatsächlich zu?
In welchem Monat ist die Einnahme zu berücksichtigen?
Wem gehört das Einkommen leistungsrechtlich?
Welche Ausnahmen und Absetzbeträge gelten?
Freibeträge aus Erwerbseinkommen
Vermögen: Freibeträge nach Lebensalter
Übergangsrecht entscheidet über die Vermögensprüfung
Begann der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026, gilt für ihn noch das bisherige Vermögensrecht.
Das Datum einer späteren Bearbeitung allein entscheidet nicht über die anzuwendende Fassung.
Bei Pflichtverletzungen vor Juli gelten grundsätzlich die bisherigen Rechtsfolgen.
Eine noch mit Bürgergeld überschriebene Entscheidung ist nicht allein deshalb unwirksam.
Warum trotzdem einzelne Ansprüche bestehen
Jedes Familienmitglied hat seinen eigenen Leistungsanspruch.
Kindergeld deckt zuerst den Bedarf des jeweiligen Kindes.
Elterneinkommen wird anschließend nach den gesetzlichen Regeln verteilt.
Für Änderungen und Erstattungen müssen Person, Monat und Betrag einzeln feststehen.
Wäre Kinderzuschlag mit Wohngeld günstiger?
Für beide Familien gehört diese Alternative in die Beratung.
Der KiZ-Höchstbetrag allein beantwortet die Frage nicht: Einkommen und Kindeseinkommen mindern den Anspruch.
Für Wohngeld brauchen wir insbesondere Wohnort, Haushaltsdaten und berücksichtigungsfähige Miete.
Verglichen werden müssen tatsächliche Ansprüche und verfügbare Mittel für denselben Zeitraum.
Kindergeld und Bedarf des Kindes
Doppelte Anrechnung vermeiden
Unterhalt: Drei Fragen auseinanderhalten
§ 33 SGB II: die sozialrechtliche Vergleichsrechnung
Zuerst wird der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch ermittelt.
Dann wird mit den tatsächlich vorhandenen Mitteln geprüft: Würde der Pflichtige durch Regress selbst hilfebedürftig?
Die eigene Bedarfsgemeinschaft des Pflichtigen ist einzubeziehen.
Nur der sozialrechtlich verfügbare Überschuss kann den Übergang tragen; weitere gesetzliche Grenzen bleiben bestehen.
Vergleiczsrechnung: Übergang nur bis 170€
Fiktives Einkommen ist kein verfügbares Geld
Der Vater verdient tatsächlich wenig, könnte nach unterhaltsrechtlicher Prüfung aber mehr verdienen.
Unterhaltsrechtlich kann ihm Einkommen zugerechnet werden, das er pflichtwidrig nicht erzielt.
Erforderlich sind insbesondere reale Erwerbsmöglichkeiten und eine vorwerfbar verletzte Erwerbsobliegenheit.
Diese Zurechnung ersetzt weder eine echte Zahlung an das Kind noch reale Mittel bei der SGB-II-Vergleichsrechnung.
Fiktives Einkommen: UVG und SGB II unterscheiden
Anspruchsübergang: Monat, Höhe und Gläubiger
Für jeden Monat feststellen: Welche Behörde hat welche Leistung tatsächlich erbracht?
Bestehenden Unterhaltsanspruch, bereits geleistete Zahlungen und Übergangsgrenzen abgleichen.
Für vergangene Monate zusätzlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UVG bzw. § 33 Abs. 3 SGB II prüfen.
Rückgriff beim Pflichtigen, Erstattung zwischen Behörden und Rückforderung beim Leistungsbeziehenden getrennt bearbeiten.
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