Anwendungsbereich DSGVO
gilt für jede Niederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der EU
gilt wenn Datenverarbeitung im Zusammenhang mit betroffenen Personen in der EU steht -> Waren oder Dienstleistungen für sie anbieten
gilt wenn Verhalten betroffener Personen in der EU beobachtet wird
räumlicher Anwendungsbereich ist erweitert auf Mitgliedsstaaten des EWR (EU + Island, Lichtenstein, Norwegen)
Bezug auf betroffene Personen in der EU
Werbe/Verkaufsmaßnahmen sind gezielt auf Personen in der EU
EU-Währung, Top-Level Domain, Hinweis auf Versand in EU
Sprache eines EU-Landes, Abrufbarkeit einer Website alleine unzureichend
EU-Vertreter
muss benannt werden wenn räumlicher Anwendungsbereich für Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter geöffnet ist
in schriftform und ausdrückliche Benennung
muss in Mitgliedsstaat niedergelassen sein
Ansprechpartner für Aufsichtbehörden und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung
Ausnahme EU-Vertreter
Gelegentliche oder nicht umfangreiche Verarbeitung von pbD und besonderer Kategorien pbD
Verarbeitung führt nicht zu Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
keine Pflicht für Behörden und öffentliche Stellen
Transfermechanismen für Datenübermittlung
erfordert bei Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisaitonen
Verantwortlichre oder Auftragsverarbeiter im räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO
Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter im Drittland (außerhalb EWR)
Ausnahmen
Ausdrückliche informierte Einwilligung der betroffenen Person
Übermittlung muss für Erfüllung eines Vertrages zwischen betroffener Person und Verantwortlichen erforderlich sein
vertragliche Leistung bedingt Datenübermittlung ins Drittland (z.B. Hotelbuchung)
verschiedene Transfermechanismen
verbindliche Datenschutzvorschriften
Angemessenheitsbeschluss der europäischen Kommission
Standardvertragsklauseln (SCC)
Angemessenheitsbeschluss
allgemeine datenschutzanforderung müssen eingehalten werden
soweit erforlich ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen
für Länder: Andorra, Argentinien, Kanada, Färöer, Südkorea, Schweiz, Uruguay, Vereinigtes Königreich, USA
Standardsvertragsklauseln
Mustervertragswerk von EU bereitgestellt
SCC ersetzen AVV
müssen zur Wirksamkeit unverändert bleiben
SCC erhalten Pflichten der Vertragsparteien
Pflicht zu Durchführung einer Risikoanalyse
Aufbau SCC
Verantwortlicher an Verantwortlichen
Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter
Auftragsverarbeiter an Unterauftragsverarbeiter
Rückübermittlung an AUftragsverarbeiter in EU an Verantwortlichen im Drittland
Transfer Impact Assessment
ist eine Risikoanalyse zur Gefahr der Offenbarung der pbD insbesondere durch Nachrichtendienste
Datenimporteur versichert dass Gesetze im Zielland ihn nicht daran hindern seine Datenschutzpflichten einzuhalten
Beide Parteien überprüfen dass
welche Daten werden übermittelt
wer ist an der Verarbeitung beteiligt
wo werden Gesetze gespeichert
Welche Gesetze gelten im Zielland
Datenimporteur stellt Datenexporteur relevante Informationen zur Verfügung
Risikobewertung wird schriftlich festgehalten
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