Verwaltungsrecht AT / Prozessrecht
Wie lautet der Obersatz einer jeden Klage im Verwaltungsrecht?
Die Fallfrage lautet idR: Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Daher lautet der Obersatz:
Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
Skizziere den Gutachtenaufbau einer erstinstanzlichen Klage.
Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Klageart
III. Klageartabhängigen Zulässigkeitsvoraussetzungen
IV. Ggfs. allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
B. Ggfs. Objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO)
C. Ggfs. Subjektive Klagehäufung bzw. Streitgenossenschaft
D. Ggfs. Beiladung, § 65 VwGO
E. Begründetheit
Skizziere den Aufbau der Anfechtungsklage des Adressaten.
II. Statthafte Klageart (§ 88 VwGO)
-> Klagespezifischen Zulässigkeitsvoraussetzungen:
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
IV. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
VI. Klagefrist, § 74 VwGO
B. Begründetheit
Wozu dient die Frage nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges?
Was passiert, wenn das Gericht seine Unzuständigkeit feststellt?
Der Prüfungspunkt dient der Feststellung der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte.
Nach § 17a II 1 GVG spricht das Gericht seine Unzuständigkeit nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Skizziere den Pürfungsaufbau von I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.
Aufdrängende Spezialzuweisung
Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
a) Öffentlich rechtl. Streitigkeit
b) Nicht verfassungsrechtlicher Art
c) Keine abdrängende Sonderzuweisung
d) keine justizfreien Hoheitsakte
-> können in der Klausur keine Rolle spielen, da der Verwaltungsrechtsweg von vorneherein nicht eröffnet wäre.
Bindung des Verwaltungsgerichts an eine Rechtswegverweisung, § 17a I GVG
Nach welcher Vorschrift und unter welcher Bedingung finden die Regelungen des GVG und der ZPO im Verwaltungsgerichtsverfahren Anwendung?
Nach § 173 1 VwGO finden GVG und ZPO Anwendung, soweit die VwGO keine Bestimmung über das Verfahren enthält.
Wie bestimme ich, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt?
a) Öffentlich rechtliche Streitigkeit
Lernbox:
Feststellung dient Abgrenzung zur zivilrechtlichen Streitigkeit (§ 13 GVG); wäre letzteres (+) -> Verweisung der Streitigkeit an ordentliches Gericht, § 17a II 1 GVG.
Feststellung des ö-r Charakters einer Streitigkeit erfolgt anhand einer der folgende Theorien:
mod. Subjektstheorie (Sonderrechtstheotrie):
(+), wenn die streitentscheidende Norm in jedem denkbaren Anwendungsfall nur einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet.
Subordinationstheorie (Über-/Unterordnungslehre):
(+), wenn der Staat dem Bürger gegenüber einseitig-hoheitlich verbindliche Regelungen trifft.
Zweistufentheorie (nur bei Leistungsverwaltung)
In welchem Fall, ist die Feststellung, ob eine ö-r Streitigkeit vorliegt, anhand der Subordinationstheorie zu treffen?
Wird im Sachverhalt eindeutig angegeben, dass die Behörde aufgrund einer typischen hoheitlichen Eingriffsform (VA, RVO, Satzung) handelt, handelt sie in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sodass die Subordinationstheorie anzwuenden ist.
A ist Beamter des Regierungspräsidiums Karlsruhe und erhält einen mtl. Verheiratetenzuschlag ausgezahlt. Es stellt sich heraus, dass der Ausgangsbescheid rechtswidrig war und dem A deshalb die Gelder nicht zustanden.
Die zuständige Landesbehörde erlässt einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für die ausgezahlten Beträge.
A ist damit nicht einverstanden und erhebt Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
I. Verwaltungsrechtsweg
Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. A ist Beamter. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs könnte sich demnach aus einer aufdrängenden Spezialzuweisung ergeben, konkret aus § 54 I BeamtStG ergeben.
Lernbox: § 54 BeamtStG gilt nur für Landesbeamte, § 1 BeamtStG. Mit § 126 I BBG gibt es jedoch eine wortgleiche Vorschrift speziell für Bundesbeamte.
Nach § 54 I BeamtStG ist der Verwaltungsrechtsweg für alle Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis eröffent. A ist Beamter. Eine klage aus dem Beamtenverhältnis liegt vor, wenn der Rechtsstreit irgendwie im Beamtenverhältnis wurzelt.
Lernbox: Extensive-Auslegung des Beamtenbegriffs (arg. ex 54 I BeamtStG - selbst Ruhestandsbeamte sind umfass); umfasst sind auch Umstände aus der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses.
Es geht um die Zahlung von Zuschüssen, die nur aufgrund einer Beamtenstellung in Frage kommen. daher wurzelt der Rechtsstreit im Beamtenverhältnis.
Der Verwaltungsrechtsweg ist damit eröffnet.
Warum prüfe ich bei der Frage nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ob die Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist?
Wann ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art?
Die Abgrenzung zur verfassungsrechtlichen Streitigkeit dient (wie jeder Prüfungspunkt unter “Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs”) ebenfalls der Feststellung der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte.
Denn bei Fragen von Verfassungsrang hat das Verfassungsgericht das Entscheidungsmonopol.
-> Keine Verweisung an Verfassungsgerichte gem. § 17a II 1 GVG
Definition: Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art
Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn es um die besonderen verfassungsrechtlichen Funktionen und Kompetenzen eines Verfassungsrechtssubjektes geht.
In welchen Fällen liegt eine abdrängende Sonderzuweisung an
die Zivilgerichte
die Strafgerichte
vor?
Zivilgerichte
§ 40 I 2 VwGO - Öffnungsklausel; Landesgesetzgeber kann abdrängende Sonderzuweisungen normieren (zB § 103 S. 1 PolG).
§ 40 II 1 1. Fall VwGO: Vermögensrechtliche Anspr. aus Aufopferung.
§ 40 II 1 2. Fall VwGO: Anspr. aus ö-r Verwahrung, wenn der Staat eine Sache in Erfüllung öffentlicher Aufgaben in seine Obhut nimmt (zB Sicherstellung durch Polizei).
§ 40 II 1 3. Fall: Schadensersatzansprüche aus der Verletzung ö-r Pflichten (vor allem Amtshaftungsansprüche gem. Art. 34 S. 1 GG iVm § 839 I 1 BGB; § 40 II 1 VwGO setzt insoweit die Vorgabe des Art. 34 GG um).
Strafgerichte
§ 13 GVG - Strafsachen
§§ 23 ff. EGGVG -> strafverfolgende Tätigkeiten der Justizverwaltung (Polizei).
Wie ist die statthafte Klageart zu bestimmen?
Die statthafte Klageart richtet sich gem. § 88 VwGO nach dem Klägebegehren.
Unter welchen Vss. ist die Anfechtungsklage statthaft?
Die Anfechtungsklage ist nach § 42 I 1. Fall VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines VA begehrt, der sich noch nicht erledigt hat.
Voraussetzungen:
Verwaltungsakt iSd § 35 VwVfG
Keine Erledigung
Aufhebungsbegehren
Ist eindeutig, dass der Kläger die Aufhebung von etwas begehrt, genügt Feststellung des Aufhebungsbegehren und anschließend Prüfung von § 35 VwVfG: “Hier begehrt A die Aufhebung des Aufhebungsbescheids und der Rückforderung, so dass die Anfechtungsklage gem. § 42 I 1. Fall VwGO in Betracht kommt.”
Wann handelte eine Behörde iSv § 35 S. 1 VwVfG?
a) Die Entscheidung müsste von einer Behörde i.S.d. § 35 VwVfG getroffen worden sein.
Anküpfend an § 1 IV VwVfG ist Behörde jede Stelle, die aufgrund ö-r Vorschriften dazu befugt ist, im eigenen Namen nach außen rechtsverbindlich zu handeln.
Der Schornsteinfeger ordnet den Abbau eines Holzofens an, da dieser nicht den umweltrechtlichen Vorschriften entspricht. Besteht darin ein VA?
Die Anfechtungsklage ist nach § 42 I 1. Fall VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines VA begehrt, der sich noch nicht erledigt hat. A begehrt die Aufhebung der Abbauordnung. Fraglich ist, ob die Anordnung ein VA iSd § 35 S. 1 VwVfG ist.
Vor dem Hintergurnd, dass hier der Schornsteinfeger die Anordnung erlassen hat, stellt sich die Frage, ob die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde.
P: Beliehene = Behörde?
Auch Beliehenen kommt Behördeneigenschaft zu.
Fraglich ist, ob der Schornsteinfeger ein Beliehener ist.
Beliehene sind Privatpersonen, denen durch Hoheitsakt für einen längeren Zeitraum die Befugnis eingeräumt worden ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung unter Inanspruchnahme der ö-r Handlungsformen auszuüben. Die Beleihung bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz muss sowohl die Beleihung als solche (“ob”) als auch die wesentlichen Modalitäten der Beleihung (“wie”) regeln.
-> bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger iSd § 8 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (+)
weitere Bsp.:
Sachverständige des TÜV - nicht der TÜV selbst - bei Prüfung von Kfz, §§ 19, 21 f., 29 StVZO
DEKRA Sachverständige
Notare gem. § 1 BNotO
Luftfahrzeugführer gem. 12 I LuftSiG
Wann hat die Maßnahme Außenwirkung iSd § 35 VwVfG?
Problematisch könnte sein, ob die Maßnahme Außenwirkung hat.
Eine Maßnahme entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen, wenn sie an einen Rechtsträger gerichtet ist, der außerhalb der Verwaltung steht.
Welche Probleme tauchen regelmäßig bezüglich des VA-Merkmals “Außenwirkung” auf?
Sonderrechtsverhältnisse -> Regelungen gegenüber Beamten (Entscheidend ist, ob der Beamte durch die umstrittene Maßnahme in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen ist oder er nur als Glied der Verwaltung angesprochen wird).
Gemeinderatsbeschluss -> Grnds. keine Außenwirkung, weil noch Umsetzung durch den Bürgermeister erfolgen muss (Außnahme: Gemeinderat beschließt Umbenennung einer Straße)
Mitwirkungsakt einer (anderen) Behörde
A ist Beamter und erhält einen monatl. Verheiratetenzuschlag. Es stellt sich heraus, dass ihm der Zuschlag gar nicht zusteht. Die Behörde hebt die Bewilligung auf und fordert den A zur Rückzahlung der Zuschläge auf. A ist damit nicht einverstanden und erhebt Klage.
Liegen hier VAe vor? Wenn ja, wie viele?
A begehrt die Beseitigung des Rücknahmebescheids und der Rückforderung, so dass die Anfechtunsklage gem. § 42 I 1. Fall VwGO als statthafte Klageart in Betracht kommt.
Dann müssten der Aufhebungsbescheid und die Rückforderung Verwaltungsakte (VA) gem. § 35 S. 1 VwVfG sein -> 2 VAe.
Eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft liegt jeweils vor.
Problematisch könnte jedoch sein, ob die Regelung Außenwirkung hat. Eine Regelung entfaltet unmittelbare Außenwirkung, wenn sie an einen Rechtsträger außerhalb der Verwaltung gerichtet ist.
Als Beamter steht A in einem Sonderstatusverhältnis und ist damit in die Verwaltung eingegliedert. Entscheidend ist, ob der Beamte durch die umstrittene Maßnahme in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen ist ( dann (+)) oder ob er nur als Glied der Verwaltung angesprochen wird.
Lernbox: Ist der Adressat der Regelung austauschbar, wird er idR nur als Glied der Verwaltung angesprochen; ist also nicht persönlich betroffen (gleiches bei Gefangenen).
Der Ausgnags-VA, also die Gewährung des Zuschlags, knüpft hier an die Lebensumstände des A an, so dass er in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen ist.
Lernbox: Andernfalls läge eine innerdienstliche Maßnahme vor, welche ggfs. faktisch außerhalb der Verwaltung Wirkung zeigt, rechtlich aber nur Innenwirkung hat.
Der Bewilligungsbescheid ist daher ein VA. Daraus folgt, dass dessen Rücknahme wie auch die Rückforderung ebenfalls VA sein müssen (sog. actus contrarius bzw. Kehrseitentheorie).
Rücknahmebescheid und Rückforderung sind damit VAe.
Es ergeht ein Bescheid, der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes anordnet. Wie ist festzustellen, dass es sich bei dem Aufhebungsbescheid ebenfalls um einen VA handelt?
Dann müsste der Aufhebungsbescheid ein Verwaltungsakt gem. § 35 S. 1 VwVfG sein.
Schritt: Man stellt die VA-Eigenschaft des Ausgangs-VA fest
Ist Ausgangsregelung ein VA (+) -> 2. Schritt
Schritt: Man zieht die Schlussfolgerung, dass wenn die aufgehobene Maßnahme ein VA ist, muss die Rücknahme (und ggfs. die Rückforderung) ebenfalls ein VA sein (sog. actus contrarius bzw. Kehrseitentheorie).
Soll ein Ausländer zum Beamten ernannt werden, setzt dies gem. § 7 III BBG eine Ausnahmegenehmigung durch das Bundesinnenministerium voraus.
Ist die Genehmigung ein VA?
Dann müsste die Ausnahmegenehmigung ein VA iSd § 35 VwVfG darstellen.
Die Ernennung zum Beamten ist ein VA iSd § 35 S. 1 VwVfG. Fraglich ist, ob die hierzu erforderliche Genehmigung (der Mitwirkungsakt) ebenfalls ein VA darstellt und die ernennende Behörde ggfs. Verpflichtungsklage erheben kann.
Es könnte sich um einen sog. mehrstufigen VA handeln.
Dies setzt voraus, dass
die Mitwirkungsbehörde ihre Entscheidung dem betroffenen Bürger ausnahmeweise unmittelbar mitteilt
oder
die Mitwirkungsbehörde bestimmte Gesichtspunkte ausschließlich prüft, so dass auch die Erlassbehörde daran gebunden ist. Die Mitteilung an den Bürger ist dann eine bloße Formalität.
Andernfalls ist die Mitwirkung kein VA.
Nach § 7 III BBG kann das BMI die Ernennung genehmigen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. In der Prüfung des dringenden Bedürfnisses liegt eine eigenständige Prüfung bzw. Entscheidung des BMI.
Mithin liegt ein mehrstufiger VA vor.
Wann ist die Maßnahme zur Regelung iSv § 35 VwVfG ergangen?
Dann müsste die Maßnahme ein Verwaltungsakt sein.
Die setzt insb. voraus, dass die Maßnahme muss zur “Regelung” ergangen ist. Dies ist dann anzunehmen, “wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, dh wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden", BVerwGE 77, 268 (271); 55, 280 (285).
Mithin setzt eine Regelung iSv § 35 S.1 VwVfG zwei Dinge voraus:
Zweck der behördlichen Maßnahme muss die unmittelbare Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge sein (Zweckrichtung)
Behörde Maßnahme muss die unmittelbare Rechtsfolge auch tatsächlich angeordnet und gesetzt haben (Rechtserfolg)
A beansprucht Auskunft von einer Behörde über ihre Öffnungszeiten.
Liegt ein VA vor?
Das Auskunftsersuchen müsste ein Verwaltungsakt gem. § 35 S. 1 VwVfG sein. Fraglich ist, ob die Mitteilung der Öffnungszeiten eine Regelung ist. Eine Maßnahme ergeht zur Regelung, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen.
In der Mitteilung der Öffnungszeiten liegt eine reine Wissenserklärung. Eine verbindliche Rechtsfolge wurde nicht gesetzt.
Damit liegt kein VA iSd § 35 VwVfG vor; vielmehr ein Realakt.
RA Bauer will für den Bundestag kandidieren. Da er früher in mehrerer Asylverfahren palästinensische Mandanten vertreten hat, stellt er beim Bundesamt für Verfassungsschutz einen entsprechenden Antrag auf Auskunft.
Das Bundesamt lehnt die Auskunftserteilung ab.
Stellt die Ablehnung einen VA oder einen Realakt dar?
I. Verwaltungsrechts
Unklar ist, welche Klageart statthaft ist. Es könnte eine Verpflichtungsklage sein, wenn es sich bei der Erteilung der Auskunft um einen VA handelt, oder eine allg. Leistungsklage, wenn es sich bei der Auskunftserteilung um einen Realakt handelt.
Die Frage, ob die Erteilung einer Auskunft einen VA oder ein Realakt darstellt, wird uneinheitlich beantwortet.
e.A.: Auskunftserteilung = Realakt, dem Realtakt geht jedoch eine Entscheidung darüber voraus, ob überhaupt Auskunft zu erteilen sei. Zumindest diese vorausgehende Entscheidung sei ein VA.
Arg.: Die Konstruktion eines VA ermöglicht dem Bürger die Erhebung einer Verpflichtungsklage und damit ein höheres Maß an effektiven Rechtsschutz
Kriitk: Die Verpflichtungsklage kann aber auch zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes sein, da - im Gegensatz zur Leistungsklage - regelmäßig ein (ggfs. zeitaufwendiges) Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO durchzuführen ist.
Kritik: Es lässt sich prinzipiell bei jeder tatsächlichen Handlung vertreten, in der ihr logisch vorangehenden Entscheidung liege ein VA
a.A.: Auskunftserteilung = Realakt. Ein vorausgehender VA ist nicht gegeben.
Arg.: s. Kritik oben
-> hM Vorgeschalteter konkludenter VA liegt vor; damit Verpflichtungsklage statthaft.
Lernbox: Es handelt sich hier um eine Wissenserklärung mit vorgeschalteter konkludenter Regelung; sie ist abzugrenzen von der reinen Wissenserklärung (Mitteilung Öffnungszeiten usw)
An welchem Merkmal erkenne ich, ob es sich um ein Gesetz oder ein Verwaltungsakt handelt?
Zu prüfen ist, ob die Maßnahme einen Einzelfall regelt, also konkret-individuell ist.
Entscheident ist, ob ein konkreter Sachverhalt geregelt wird (dann VA) oder unendlich viele Sachverhalte (dann Gesetz).
Arg. e.c. § 35 S. 2 Fall 2 und 3 VwVfG: Bei sachbezogener (zB Widmung einer Straße) und benutzungsregelnder (zB Ver) Allgemeinverfügung ist der Adressatenkreis nicht abgrenzbar. § 35 S. 2 VwVfG sagt gleichwohl, dass die Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt ist. Daher kann es für einen Verwaltungsakt nicht darauf ankommen, ob ein Adressatenkreis abgrenzbar ist.
ABER: Wird der äußeren Form nach eindeutig per VA gehandelt, spielen Merkmale einer Einzelfallregelung keine Rolle. Es kommt nicht darauf an, wie die Behörde hätte handeln müssen, sondern wie sie tatsächlich gehandelt hat.
Sachverhaltshinweise in Klausur:
Behörde bezeichnet ihr Handeln als VA
individuelle Bekanntgabe der Maßnahme
Behördliches Schreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Definiere die Bekanntgabe eines VA.
Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe
An welcher Stelle im Gutachten wird die Bekanntgabe relevant?
(Kurz-)Definition: Bekanntgabe ist die amtlich veranlasste Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Bedeutungen:
Bekanntgabe ist Wirksamkeitsvoraussetzung, § 43 I 1 VwGO -> ohne Bekanntagbe ist VA ein rechtliches Nullum.
Widerspruchsfrist beginnt mit Bekanntagbe des VA, § 70 I 1 VwGO.
Klagefrist beginnt im Fall des § 74 I 2 VwGO mit Bekanntgabe des VA.
Relevanz im Gutachten
VA -> ein nicht bekanntgegebener VA wäre ein rechtliches Nullum, weshalb ein VA erst gar nicht vorliegen würde.
Formelle Rechtmäßigkeit -> Form der Bekanntgabe
Grnds. formlos möglich § 41 II VwVfG iVm § 1 LVwVfG RLP
Abweichende Regelung (insb. Zustellung) denkbar, § 41 V VwVfG iVm § 1 LVwVfG RLP
Zustellungfehler sind nach § 8 VwZG heilbar; Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs tritt an die Stelle der Zustellung.
Wie ist die Klagebefugnis in der Klausur zu prüfen?
III. Klagebefugnis
Gem. § 42 II VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den VA in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein.
Lernbox: Es gibt - abgesehen von der Drittanfechtung - zwei Möglichkeiten, die Klagebfugnis zu bestimmen.
Möglichkeitstheorie: Kläger müsste die Möglichkeit, durch den VA in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein, substantiiert darlegen.
-> Wie lassen sich subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers herleiten?
Aus Sonderbeziehungen: ÖR-Vertrag, VA, Verwahrung, Zusicherung.
Aus einfachgesetzlichen, individualschützenden Vorschriften (Eine Norm vermittelt ein subj.-ö Recht, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient und der Kläger zum geschützten Personenkreis zählt, sog. Schutznormtheorie)
Grundrechte als subj.-ö Abwehrrechte
Adressatentheorie: Als Adressat eines belastenden VA ist die Möglichkeit, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein, immer gegeben. Schließlich stellt der VA einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 I GG dar.
_____
Formulierung:
Möglichkeitstheorie: Hier besteht zumindest die Möglichkeit, dass…
Adressatentheorie: A ist Adressat eines ihn belastenden VA in Gestalt des Ablehnungsbescheids. Daher ist auch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG möglich. A ist somit gem. § 42 II VwGO klagebefugt.
Auf welche Klagearten ist § 42 II VwGO anzuwenden?
§ 42 II VwGO findet direkte Anwendung auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (arg.: systematische Stellung nach Nennung der AK/VK.
§ 42 II VwGO ist analog anzuwenden auf:
Positive Leistungsklage
Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 V VwGO)
Feststellungsklage (arg.: Ausschluss von Popularklagen (es sollen nur diejenigen Klagen dürfen, die eine Verletzung in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht substantiiert darlegen können und Ausschluss gewillkürter Prozessstandschaft - Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen)
Nenne die Definition der Schutznormtheorie.
Eine Norm vermittelt ein subjektiv öffentliches Recht, wenn sie
zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient
und der Kläger zum geschützten Personenkresi zählt.
Auf welche Verfahrensarten sind die §§ 68 ff. VwGO anzuwenden?
Das Vorverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO ist ausweislich der amtlichen Überschrift des 8. Abschnitts (“Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen”) nur auf AK/VK unmittelbar anwendbar.
Fraglich ist, ob ein Vorverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO analog bei der FFK durchzuführen ist.
=> Wenn der VA im Zeitpunkt der Erledigung schon unanfechtbar geworden ist, kommt jeder Rechtsschutz zu spät => VA hat bereits Bestandskraft und Kläger ist nicht mehr schutzbedürftig.
Zu disskutieren ist die Frage, ob die §§ 68 ff. VwGO analog auf die FFK anzuwenden sind nur dann, wenn sich der VA innerhalb der Widerspruchsfrist oder während des Vorverfahrens erledigt.
m.M.: Analoge Anwendung (+)
Arg.: Sinn und Zweck des Vorverfahrens ist insb. die Selbstkontrolle der Verwaltung. Die Selbstkontrolle ist auch in diesen Situationen möglich. Daher muss analog §§ 68 ff. VwGO das Vorverfahren durchgeführt werden.
h.M. (Rspr): Analoge Anwendung (-)
Arg.: Vorverfahren ist kein richtiger Rechtsbehelf mehr für den Bürger, denn das damit verfolgte Ziel - die Aufhebung des VA - ist wegen der bereits eingetretenen Ereldigung nicht mehr möglich.
Keine tatsächliche Entlastung der Gerichte. Der Bürger muss schließlich weiterhin zu Gericht, wenn er dauerhaft sicherstellen möchte, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hat.
-> Mehrheit der Zwecke des Vorverfahrens werden nicht mehr erreicht. Daher keine analoge Anwendung der §§ 68 ff. VwGO nötig.
Erledigung während Vorverfahrens -> Einstellung des Vorverfahrens.
Erledigung innerhalb der Widerspruchsfrist -> Widerspruch ist unstatthaft.
A erhebt verfristet Klage beim Verwaltungsgericht. Was ist daraufhin immer (an-) zu prüfen?
Die Klage muss innerhalb der gesetzl. vorgesehenen Frist (zB § 74 I oder II VwGO) beim Gericht erhoben worden sein. Andernfalls wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
An die Stelle der Klageabweisung könnte die Wiedereinstezung des Verfahrens gem. § 60 VwGO treten. Vorausgesetzt, der Kläger war ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
-> Rechtsfolge: “…so ist (…) zu gewähren.” -> Liegen die Voraussetzungen des § 60 VwGO vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Wiedereinsetzung (keine Ermessensentscheidung). Der Nichtablauf der Frist (nicht die Verlängerung!) wird fingiert.
Wie lautet der Obersatz der Begründetheitsprüfung bei der Anfechtungsklage des Adressaten?
Die Anfechtungsklage ist nach § 113 I 1 VwGO begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Skizziere den Aufbau der Begründetheitsprüfung der Anfechtsungsklage bei Anfechtung durch Adressaten.
Die Anfechtungsklage ist gem. § 113 I 1 VwGO begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
I. Passivlegitimation
II. Ermächtigungsgrundlage
III. Formelle Rechtmäßigkeit des VA
Zuständigkeit
Verfahren
Form
IV. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
Tatbestand
Rechtsfolge
V. Rechtsverletzung des Klägers
Was ist die Passivlegitimation?
Welches Prinzip ist in § 78 I Nr. 1 VwGO verankert?
Welches Prinzip ist in § 78 I Nr. 2 VwGO verankert?
Wer ist Klagegegner, wenn VA von
BM/OB
Landratsamt
Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde
Regierungspräsidium
Passivlegitimation ist die Inhaberschaft der umstr. Rechtsposition auf Beklagtenseite.
In § 78 I Nr. 1 VwGO ist das sog. Rechtsträgerprinzip verankert -> d.h., es wird immer der Rechtsträger der handelnden Behörde verklagt.
In § 78 I Nr. 2 VwGO ist das sog. Behördenprinzip verankert -> d.h., es darf direkt die handelnde Behörde - nicht der Rechtsträger - verklagt werden.
-> von Nr. 2 wurde auch in RLP keinen Gebrauch gemacht; daher gilt immer das Rechtsträgerprinzip.
Nach dem Rechtsträgerprinzip ist der Rechträger zu verklagen:
Gemeinde/Stadt
Landkreis
-> Organleihe (Land leiht sich den Landrat quasi aus), deshalb Land
Land
Wie ist der idR letzte Prüfungspunkt “Rechtsverletzung des Klägers” zu prüfen?
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der VA rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Der Prüfungspunkt “Rechtsverletzung des Klägers” setzt das Vorliegen eines rechtswidrigen VA voraus. Erst nach dieser Feststellung ist sich die Frage zu stellen, ob der rechtswidrige VA den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Ist Kläger = Adressat des belastenden rechtswidrigen VA ist die Verletzung in eigenen Rechten stets gegeben, da der Adressat einen rechtswidrigen VA zumindest in Art. 2 I GG verletzt ist.
Probleme treten nur in den Sonderfällen des § 46 VwVfG und des § 79 II 2 VwGO auf.
A ist Adressat eines VA. Der VA wird durch die zuständige Behörde B aufgehoben. A erhebt Klage beim VG gegen die Aufhebung des VA.
Wie ist die Rechtmäßigkeitsprüfung der Rücknahme durchzuführen?
Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der VA rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
I. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO
II. EGL für die Aufhebung
§ 48 oder § 49 VwGO; sofern kein Spezialgesetz einschlägig (zB § 45 WaffG).
III. Formelle Rechtmäßigkeit des Aufhebungs-VA
-> Annexkompetenz: Zuständig ist die Behörde, welche den Ausgangs-VA hätte erlassen müssen.
-> Beachte: § 28 VwVfG (insb. Abs. 2 und § 45 VwVfG)
Form, §§ 37, 39 VwVfG
IV. Materielle Rechtmäßigkeit des Aufhebungs-VA
-> Prüfung von Tatbestand und Rechtsfolge der §§ 48, 49 VwVfG.
Dem Landesbeamten A wird ein monatlicher verheirateten Zuschlag iHv 150€ gem. § 1 LBesG, § 40 BBesG gewährt.
Es stellt sich heraus, dass dem S gar kein Zuschlag hätte gewährt werden dürfen, da dieser sich nur in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindet. Nach reiflicher Überlegung und Anhörung des A hebt das Regierungspräsidium L den Bewilligungsbescheid auf und fordert die gesamten gezahlten Zuschläge zurück.
Hat erhebt gegen die Aufhebung der Bewilligung fristgerecht Klage beim zuständigen VG.
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
B. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO
-> wird hier (+) sein, da A sich gegen Aufhebung und Rückforderung wehren wird.
C. Begründetheit
Rechtmäßigkeit der Rücknahme
II. EGL
Insb. die Rücknahme eines begünstigenden VA stellt einen belastenden VA dar, der nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 III GG) eine gesetzl. Grundlage bedarf.
Hier kommt § 48 VwVfG als EGL in Betracht.
III. Formelle Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VA
-> Zuständigkeit (Annexkompetenz), Verfahren, Form (+)
IV. Materielle Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VA
Eine Rücknahme nach § 48 I, II VwVfG kommt nur in Betracht, wenn es sich bei dem zurückgenommenen VA um einen rechtswidrigen begünstigenden VA handel, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist.
Tatbestand § 48 VwVfG
a) Rechtswidriger Ausgangs-VA
Lernbox: Aufzuhebener Ausgangs-VA muss rechtswidrig sein. In Klausur kommt es daher an dieser Stelle regelmäßig zu einer Inzidenzprüfung der Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VA. Maßgeblicher Zeitpunkt für RWK ist der Zeitpunkt des Erlasses. Spezial-Problem bei “Dauer-VA”, s. KK.
EGL Bewilligungsbescheid: § 1 LBesG, § 40 BBesG
Formelle Rechtmäßigkeit (+)
Materielle Rechtmäßigkeit (-), Tatbestand des § 40 BBesG nicht erfüllt. Ehegattenzuschlag steht nur verheirateten Paaren zu. A und seine Lebensgefährtin leben nur in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Damit ist Bescheid mat. rechtswidrig.
=> Rechtswidriger Ausgangs-VA (+)
b) Begünstigender Ausgangs-VA
Ist Ausgangs-VA rechtswidrig und belastend, kann er ohne weitere Voraussetzungen ex nunx/tunc zurückgenommen werden.
Ist Ausgangs-VA rechtswidrig und begünstigend (§ 48 I 2 VwVfG), sind die Abs. 2 und 3 des § 48 VwVfG zu berücksichtigen.
=> Bewilligung des Zuschlags begründet einen rechtlich erheblichen Vorteil (Forderung ggü. Land BaWü) und ist damit begünstigend iSd § 48 I 2 VwVfG -> Prüfung Abs. 2 und 3 des § 48 VwVfG.
c) Geldleistung oder teilbare Sachleistung
§ 48 II VwVfG ist nur anwendbar, wenn ein sog. Leistungsbescheid zurückgenommen wird. Dies ist der VA, wenn er eine Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung gewährt (ist dies nicht der Fall -> Abs. 3 prüfen).
Lernbox: maßgeblich ist, ob die Leistungserbringung für die öffentliche Hand eine finanzielle Belastung bedeutet; dann immer (+).
d) Tatsächliches Vertrauen
Nach § 48 II 1 VwVfG besteht Bestandsschutz nicht, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Ausgangs-VA nicht vertraut hat.
Der Begünstigte hat auf die Bestandskraft vertraut, wenn er diesen gekannt und von der Begünstigung schon Gebrauch gemacht hat.
e) Schutzwürdigkeit des Vertrauens
Nach § 48 II 1 VwVfG muss das Vertrauen schutzwürdig gewesen sein.
Lernbox: Die Rücknahme eines rechtswidrigen aber begünstigenden VA iSd § 48 II 1 VwVfG setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen VA (Rücknahmeinteresse) dem Vertrauen des Begeünstigten auf den Bestand des VA (Vertrauensschutzinteresse) überwiegt -> beide Interessen sind Ausflusss des Art. 20 III GG.
-> Die Sätze 1 bis 3 des § 48 II VwVfG sind in umgekehrter Reihenflge zu prüfen (s. nächste KK)
Rechtsfolge: Behörde kann den VA zurücknehmen (§ 48 I 1 VwVfG) und damit Ermessen.
Prüfung, ob ein Ermessensfehler vorliegt, also Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensüberschreitung (insbesondere Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip).
P3: Gehört bei § 48 IlI VwVfG zu einer fehlerfreien Ermessensausübung die Berücksichtigung eines schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten?
Wie ist die Schutzwürdigkeit des Vetrauens des Begünstigten im Rahmen von § 48 II VwVfG zu prüfen?
II. EGL - § 48 VwVfG
III. Formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme
IV. Materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme
Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VA
Geld oder teilbare Sachleistung
(+) -> Prüfung Abs. 2
Tatsächliches Vertrauen auf den Bestand des VA
Schutzwürdigkeit des Vertrauen
Abs. 2 enthält drei Sätze. Diese sind in umgekehrter Reihenfolge zu prüfen.
§ 48 II 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG
In S. 3 übernimmt der Gesetzgeber die Abwägung zwischen dem öffentlichen Rücknahmeinteresse und dem privaten Vertrauensschutzinteresse. Ist eine der Ziffern einschlägig, überwiegt das Rücknahmeinteresse.
-> Nr. 2 setzt kein Verschulden voraus (arg. e contr. Nr. 1 und Nr. 3)
-> Nr. 3: Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis beziehen sich auf die Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VA; es genügt nicht, wenn begünstigter lediglich die Umstände kannte, auf denen die RWK des VA beruht.
-> Achtung Beamte: Beamten wird aufgrund ihrer Dienst- und Treuepflichten besonders viel zugemutet. Es kann sich gefragt werden, ob Beamte doch die RWK hätte Kennen müssen, wenn er die Umstände kennt.
§ 48 II 2 VwVfG
Ist § 48 II 2 VwVfG einschlägig, überwiegt Vertrauensschutzinteresse nicht automatisch, jedoch für den Regelfall. D.h. in Abwägung ist nur zu prüfen, ob atypischer Ausnahmefall vorliegt (insb. pflichtwidrige Verwendung gewährter Gelder).
-> Verbraucht: vgl. § 818 BGB; Disposition meint zukünftige Verpflichtungen wegen VA gemacht.
-> Zumutbarkeit der Rückgängigmachung hängt von Einkommens-/Vermögens-/Lebensverhältnissen ab.
§ 48 II 1 LVwVfG
-> Rücknahmeinteresse und Vertrauensschutzinteresse sind sich gegenüberzustellen und abzuwägen. Abwägungskriterien sind:
Schaden für öffentl. Hand
Dauer des Verfahrens (umso länger Verfahren war, umso mehr darf Begünstigter darauf vertrauen)
verstrichene Zeit seit Erlass des VA (je mehr Zeit vergangen ist, umso weniger muss von einer Rücknahme ausgegangen werden).
Ist eine Interessenabwägung iSd § 48 II VwVfG auch dann Vorzunehmen, wenn § 48 III VwVfG einschlägig ist?
Nein -> Ist der VA rechtswidrig, wird er zurückgenommen. Auf der Tatbestandsebene spielt weder der Vertrauensschutz iSv Abs. 2 noch ein anderes Tatbestandsmerkmal eine Rolle.
Die RWK ist der einzige Prüfungspunkt auf Tatbestandsebene des § 48 III VwVfG und unterscheidet sich insoweit nicht von § 48 I 1 VwVfG.
-> Anders liegt der Fall auf der Rechtsfolgenseite. Hier wird dem Vertrauennschutz eine Relevanz zugesprochen (s. KK.)
Die Behörde hat die Rücknahme eines rechtswidrigen VA erklärt. Der Ausgangs-VA hat dem Bürger weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung zugesprochen. Im Rahmen der Anfechtungsklage kontrolliert das VG die Ermessensausübung der Behörde (§ 114 S. 1 VwGO).
Auf Tatbestandsseite hat die Beöhrde - richtigerweise (s. § 48 III VwVfG) - einge mögliche Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bürgers nicht berücksichtigt und den VA wegen der Rechtswidrigkeit zurückgenommen.
Muss der Vertrauensschutz des Bürgers auf der Rechtsfolgenseite berücksichtigt werden?
A. Rücknahme des VA gem. § 48 VwVfG
I. Rechtswidrigkeit des VA, § 48 I 1 VwVfG
II. Sofern begünstigender VA -> Prüfung Abs. 2 bis 4
Geld- oder teilbare Sachleistung (-)
-> Anwendungsbereich des § 48 III VwVfG eröffnet.
Prüfung des Vertrauensschutzes
Auf Tatbestandsseite nicht vorgesehen; rechtswidriger VA ist zurückzunehmen.
Jahresfrist
Wurde wohl eingehalten
Rechtsfolge: Ermessen, § 48 I 1 VwVfG
Die Behörde müsste ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübgt haben. Das Gericht hat die Ermessensausübung auf Ermessensfehler hin zu kontrollieren (§ 114 S. 1 VwGO).
Insbesondere müsste die Behörde die Grenzen des Ermessens eingehalten haben.
P3: Unklar ist, ob eine fehlerfreie Ermessensausübung voraussetzt, dass die Behörde ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten berücksichtigt?
Ansicht 1:
Arg. - verfassungskonforme Auslegung: Vertrauensschutzprinzip ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Dieses wäre bei völliger Außerachtlassung des Vertrauensschutzes verletzt.
Kritik: Die Berücksichtigung des Vertrauensinteresse führt zu dem Ergebnis, dass der gesetzgeberisch gewollte Unterschied zwischen Abs. 2 und 3 umgangen wird.
Ansicht 2: § 48 III VwVfG ist nur eine Folgeregelung für eine erfolgte Rücknahme. Ein Vertrauensschutzinteresse ist nur bei der Frage, ob ein Ausgleichsanspruch nach Abs. 3 bestehen soll, relevant.
Arg. - Wortlaut: § 48 III VwVfG ist als Folgeregelung für den Fall einer Rücknahme gestaltet. Eine zusätzliche Interessenabwägung verbietet sich daher.
Ansicht 3 - vermittelnde Ansicht: Ansicht zwei ist grundsätzlich zuzustimmen. Das schutzwürdige Vertrauen spielt keine Rollem weil es durch eine Geldzahlung kompensiert wird (Vertrauensschutz durch Vermögensschutz).
Es sei denn, der Geldausgleich ist nicht möglich, weil der Schaden immateriell ist (z.B. Rücknahme einer Einbürgerungsurkunde - es gibt keine vermögenswerte Schadensposition).
Arg. neben denen der Ansicht 2:
Um Verstoßg gegen Art. 3 I GG zu vermeiden, muss im Ausnahmefall der Vertrauensschutz die Rücknahme des VA verhindern, wenn dem Betroffenen kein materieller Schaden entwächst.
Streitentscheid zugunsten Ansicht 3: Grundsätzlich kein Vertrauensschutz durch Bestandnsschutz, sondern nur durch Vermögensschutz).
Rechtsfolge des § 48 VwVfG?
A bekommt ein Stipendium für ein Jahr bewilligt. Nachdem A keine der Auflagen des Stipendiums erfüllt hat, wird ihm das Stipendium entzogen. Vor Erlass des Aufhebungsbescheids wird A von der zuständigen Behörde B nicht gehört. M legt daraufhin fristgerecht Widerspruch ein und begründet diesen ausführlich.
Ist der Widerrufsbescheid formell rechtmäßig?
II. EGL (§§ 48 / 49 VwVfG)
III. Formelle Rechtmäßigkeit
Zusändigkeit (Annexkompetenz)
Verfahren.
A wurde entgegen § 28 I VwVfG nicht gehört. Nach § 28 II VwVfG konnte von einer Anhörung nicht abgesehen werden.
Dieser formelle Fehler könnte aber gem. § 45 I Nr. 3, II VwVfG mit der Durchführung des Vorverfahrens geheilt worden sein. Das ist umstritten.
m.M.: Heilung kann nur Eintreten, wenn die Behörde dem Beteiligten deutlich gemacht hat, dass das Widerspruchsverfahren auch der Nachholung der Anhörung dienen soll.
Arg.: Nach dem Wortlaut des § 28 I VwVfG ist dem Beteiligten die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Demnach muss Initiative von Behörde ausgehen. Bei Heilung durch Widerspruch würde Initiative jedoch von Widerspruchsführer ausgehen.
Arg.: Da fast immer ein Vorverfahren durchzuführen ist, wäre § 28 I VwVfG nahezu überflüssig.
h.M. (BVerwG): Heilung tritt ein, wenn Widerspruchsführer gegen einen Gründen versehenen VA Widerspruch eingelegt hat.
Arg.: Widerspruchsführer weiß aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung, dass ihm mit Widerspruch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; ein ausdrücklicher Hinweis wäre zu formalistisch.
Welcher Sinn und Zweck liegt der Anhörung aus § 28 I VwVfG zugrunde?
Sachverhaltsermittlung (arg. ex § 24 I 1 VwVfG -> Amtsuntersuchungsgrundsatz => Behörde ermittelt Sachverhalt von Amtswegen)
Schutz vor Überraschungsentscheidungen
Die Behörde B erteilt dem Bürger E eine Baugenehmigung. Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Die Behörde hat sich im VA einen Widerruf vorbehalten für den Fall, dass sie das Grundstück später doch selbst bebauen möchte. Von diesem Widerruf macht die Behörde Gebrauch.
Nach Welcher Vorschrift ist der VA zu widerrufen?
A. § 49 II VwVfG
I. Rechtmäßiger Ausgangs-VA
Zunächst müsste ein rechtmäßiger Ausgangs-VA vorliegen. Hier handelt es sich jedoch um einen rechtswidrigen VA. Dem Wortlaut der Vorschrift nach können nur rechtmäßige VAe nach § 49 VwVfG widerrufen werden.
Es stellt sich dennoch die Frage, ob § 49 II VwVfG auch auf rechtswidrige Ausgangs-VAe anwendbar ist.
e.A.: Widerruf nach § 49 VwVfG ist nur auf rechtmäßige VAe anzuwenden.
Arg.: Dem Wortlaut nach bezieht sich § 49 VwVfG nur auf rechtmäßige VAe.
Arg.: Eine analoge Anwendung des § 49 VwVfG würde den Anwendungsbereich des § 48 VwVfG verkleinern.
a.A. (h.M.): Auch rechtswidrige VAe können analog § 49 VwVfG widerrufen werden. § 49 VwVfG tritt hier als zusätzlicher Aufhebungsgrund neben § 48 VwVfG.
Arg.: An die Aufhebung eines rechtswidrigen VA dürfen keine höheren Anforderungen als an die Aufhebung eines rechtmäßigen VA gestellt werden. Daher ist § 49 VwVfG erst recht auf rechtswidrige VAe anzuwenden.
Arg.: Der Wortlaut des § 49 VwVfG “rechtmäßig” sei nicht als abgrenzendes TBM, sondern als Klarstellung, dass auch rechtmäßge VAe aufgehoben werden können, zu verstehen.
-> § 49 VwVfG ist bei rechtswidrigen VA nur anzusprechen, wenn ein Widerrufsgrund ernsthaft in Betracht kommt -> Andernfalls nicht nennen!
II. Begünstigender Ausgnags-VA
III. Widerrufsgrund, § 49 II VwVfG
IV. Jahresfrist, § 49 II 2 iVm § 48 IV VwVfG
P2: Anwendbarkeit der Jahresfrist auf Rechtsanwendungsfehler?
P3: Bearbeitungs- oder Entscheidungsfrist? (s. KK § 48 VwVfG)
V. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung der Behörde (“darf”);
Beachte: Widerruf gem. § 49 II VwVfG ist nur mit Wirkung für die Zukunft (= Widerruf ex nunc) möglich.
Inwiefern sind § 49 II und III VwVfG von einander abzugrenzen?
Eine Abgrenzung erfolgt über die Rechtsfolgenseite und nicht über den Tatbetsand!
Abgrenzungskriterium ist nicht, dass der VA eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt (hat Gesetzgeber nicht gewollt).
Abgrenzung erfolgt vielmehr über die Rechtsolge:
Widerruf für die Zukunft (ex nunc) -> Abs. 2
Widerruf für die Vergangenheit und die Zukunft (ex tunc) -> Abs. 3
-> Ob Widerruf ex nunc oder ex tunc erfolgen soll ist daran zu erkennen, ob ein Rückforderungsbescheid erlassen wurde oder nicht.
Gesetzgeberische Gedanke: Mit Abs. 3 hat der Gesetzgeber eine zu Abs. 2 zusätzliche Widerrufsmöglichkeit schaffen wollen, welche einen Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte ex tunc ermöglicht, damit man das Geld vom Bürger nach § 49a VwVfG zurückerhalten kann.
Bedarf es im Bereich der Leistungsverwaltung einer Ermächtigungsgrundlage für behördliches Handeln?
An welcher Stelle kommt dieser Frage Relevanz zu?
Die Klage ist begründet, soweit die Klage sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn es ihm an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage fehlt oder der Verwaltungsakt formell oder materiell rechtswidrig ist.
EGL
Möglicherweise ist die Bewilligung schon deshalb rechtswidrig, weil es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Es handelt sich hier um eine Frage des Gesetzesvorbehalts. Die Reichweite des Gesetzesvorbehalts im Bereich der Leistungsverwaltung ist jedoch umstritten.
e.A.: Jedes Verwaltungshandeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage (sog. Lehre vom Totalvorbehalt)
Arg.: Art. 20 Abs. 3 GG verpflichte den Gesetzgeber, auch die Leistungsverwaltung gesetzlich zu regeln.
Arg.: Wegen Art. 3 GG sei stets eine Grundrechtsrelevanz des Verwaltungshandelns, auch des begünstigenden gegeben (Wettbewerbsnachteile für Konkurrenten). Dieser Grundrechtseingriff bedarf einer gesetzl. Grundlage.
Kritik: Lähmung der Verwaltung, sofern keine Grundlage vorhanden.
Kritik: Funktion des Gesetzesvorbehalts liegt im Schutz des Bürgers. Gewährt man diesem aber ein Leistung mangels gesetzl. Grundlage nicht, geht dies zu seinen Lasten -> Funktion wird also umgekehrt.
Überlastung des Gesetzgebers / Übernormierung
a.A (h.M.; BverwG): Gesetzesvorbehalt greift nur bei Grundrechtseingriffen und bei wesentlichen Entscheidungen.
-> RF bei Leistungsverwaltung: Das “ob” der Leistungsgewährung muss haushaltsrechtlich geregelt sein. Eine detaillierte EGL hinsichtlich der Vergabebedingungen bedürfe es
wegen der Wesentlichkeitstheorie nur, wenn es sich bei der Vergabe um eine wesentliche Angelegenheit handele (Parlamentsvorbehalt). Das ist insb. dann der Fall, wenn mit der Vergabe von staatlichen Fördermitteln an eine Person zugleich ein Eingriff in Grundrechte einer anderen Person verbunden ist.
t.v.A. 4: Legitimation durch Haushaltsgesetz
hM bei Subventionen/Beihilfe: Hinsichtlich Subventionen lässt BVerfG und BverwG eine parlamentarische Willensäußerung genügen. Eine solche zeigt sich in §§ 37, 23 LHO RLP.
Formuliere den Obersatz für Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit eines VA.
Gibt es eine Vorschrift, welche neben §§ 48, 49 VwVfG die Behörde zur Aufhebung eines VA ermächtigt?
§ 45 WaffG ist die einzige Spezialvorschrift, welche neben §§ 48, 49 VwVfG der Behörde die Aufhebung eines VA ermöglicht.
Die zuständige Baurechtsbehörde erteilt dem B eine Baugenehmigung zum Bau einer Go-Kart-Bahn, obwohl der Bauplatz durch einen qualifizierten Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen ist.
Am 01.04.2025 erfährt der Vorgesetzte V des Sachbearbeiters von der erteilten Baugenehmigung. Er trägt dem Sachbearbeiter S auf, die Rücknahme der Baugenehmigung zu prüfen. S kommt dem nach und gelangt am 01.08.2025 zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung rechtswidrig und aufzuheben ist.
Wegen Krankheit, Urlaub und Überlastung ergeht der Aufhebungsbescheid erst am 01.05.2026 nach erfolgter Anhörung des B.
Muss die Behörde den Rücknahmebescheid binnen der Jahresfrist aus § 48 IV 1 VwVfG erlassen?
-> in Klausur würde B sich mit der Anfechtungsklage gegen den Bescheid wären. In der Begründetheit wäre die EGL und Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VA zu prüfen. Im Zuge der Prüfung der Prüfung der TBM des § 48 VwVfG ist sodann die Rücknahmefrist aus Abs. 4 zu prüfen. Hier ist folgendes Problem zu verorten:
P: Unklar ist, ob die Jahresfrist bei § 48 IV VwVfG bei sog. Rechtsanwendungsfehlern überhaupt greift.
Rechtsanwendungsfehler liegen vor, wenn keine Tatsachenänderung (Sachverhaltsänderung) gegeben ist, sondern die Behörde „nur" zu einer anderen Rechtserkenntnis gelangt ist.
e.A. (-)
Arg.: Wortlaut des § 48 IV VwVfG spricht von Tatsachen, also von Umständen, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Rechtsauffassungen nicht wahr oder unwahr und somit dem Beweis nicht zugänglich; sie sind lediglich vertretbar oder nicht vertretbar.
h.M.: (+)
Arg.: Konsequenz der obigen Ansicht wäre, dass bei Tatsachen die Jahresfrist, bei Rechtsanwendungsfehlern hingegen keine Frist liefe; das wäre widersinnig und würde dem des § 48 IV VwVfG zugrundeliegenden Vertrauennschutzgedankens zuwiderlaufen.
(systematisches) Arg.: Liegt ein Fall des § 48 II 3 Nr. 1 VwVfG vor, kann die Behörde den VA ohne Rücksicht auf eine Frist zurücknehmen, § 48 IV 2 VwVfG.
§ 48 II 3 Nr. 1 VwVfG nennt u.a. die Bestechung. Die Bestechung ist ein Fall der fehlerhaften Rechtsanwendung (Sachbearbeiter weiß sehr gut, was rechtens ist).
D.h. der Gesetzgeber nimmt mit § 48 IV 2 VwVfG bestimmte Rechtsanwendungsfehler von der Geltung der Jahresfrist aus. Vor diesem Hintergrund ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass § 48 IV 1 VwVfG für die restlichen Rechtsanwendungsfehler gelten muss. Andernfalls wäre § 48 IV 2 VwVfG überflüssig.
Arg. (Sinn und Zweck): Sinn und Zweck der Rücknahmefrist besteht darin, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz zu schaffen. Der Betroffene ist aber im Falle eines Rechtsanwendungsfehler nicht weniger schutzbedürftig als bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts.
Streitentscheid: § 48 IV VwVfG greift auch bei Rechtsanwendungsfehlern.
Hat die Behörde den Rücknahmebescheid rechtzeitig erlassen?
I. EGL
II. Formelle Rechtmäßigkeit
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Jahresfrist, § 48 IV 1 VwVfG
P 1: Anwendbarkeit bei Rechtsanwendungsfehlern (s. KK)
P 2: Fristbeginn
Die Jahresfrist könnte abgelaufen sein. Das hängt entscheident davon ab, auf welchen Zeitpunkt der Fristbeginn zu datieren ist.
e.A.: Jahresfrist beginnt ab Kenntnis der Behörde von den die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen.
a.A. - Bearbeitungsfrist: Die Frist beginnt ab Kenntnis der Behörde von der Aufhebbarkeit des VA. Danach ist die Jahresfrist eine Bearbeitungsfrist.
h.M. - Entscheidungsfrist: Erst wenn der zuständige Sachbearbeiter den Sachverhalt geklärt, alle Rechtsfragen beantwortet und ein etwaiges Ermessen ausgeübt hat, beginnt die Jahresfrist zu laufen. Die Behörde hat somit ein Jahr Zeit eine Entscheidung zu treffen. Danach ist die Jahresfrist eine Entscheidungsfrist.
Arg.: Behörde soll auf einer gesicherten Grundlage entscheiden. Gerade bei komplexen Fällen ist die Jahresfrist zu kurz, wenn sie als Bearbeitungsfrist verstanden wird.
Kritik: Entscheidungsfrist lässt die Jahresfrist ins Leere laufen.
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