Eigentum
rechtliche Herrschaft über eine Sache
die Sache gehört mir
Besitz
tatsächliche Herrschaft über eine Sache
die Sache habe ich
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Normalfall:
Einigung über Eigentumswechsel
Übergabe des Gegenstandes
->Käufer wird Eigentümer & Besitzer
Käufer bereits Besitzer
um Eigentümer zu werden noch Einigung
Wenn Verkäufer Besitzer bleiben möchte
Eigentumsübergang
Einigung
Vereinbarung eines Besitzrechtes § 930
Gegenstand befindet sich bei einem Dritten
Eigentumserwerb
Übergabe des Eigentumsdokuments
Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen
§ 873
Einigung (Auflassung) § 925
Eintrag in das Grundbuch (Übergabe wird durch Grundbucheintragung ersetzt)
Grundbuch wird beim Grundbuchamt des jeweiligen Amtsgerichts geführt
Gutgläubiger Eigentumserwerb
Eigentumserwerb vom Nichteigentümer gültig enn
Käufer in gutem Glauben ist § 932
Verkäufer berechtigter Besitzer war
Kein Eigentumserwerb
Gestohlenen, verlorenen Sachen grundsätzlich nd möglich
auch nd bei gutem Glauben des Erwerbes § 935
unmittelbarer Besitzer
hat Sache tatsächlich in Ihrem Gewahrsam
mittelbarer Besitzer
einem Anderen auf Zeit unmittelbaren Besitz überlassen
Alleineeigentum
Nur eine Person ist Eigentümer einer Sache
Miteigentum
Sache gehört mehreren miteinander
Bruchteileigentümer
jeder Miteigentümer verfügt über einen Bruchteil und er kann alleine darüber verfügen
gesamthandeigentum
Mehrere haben ungeteiltes Eigentumsrecht und können nur gemeinschaftlich darüber verfügen
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