Welche Rechtsquellen des Strafverfahrensrecht gibt es?
GG:
Insbesondere Art. 20 III (Gesetzbindung- Rechtsstaatsprinzip)
Art. 92 (Richter sprechen Recht)
Art. 97 (Richter sind unabhängig in ihrer Entscheidung - nur Gesetz unterworfen)
Art. 101-104 (kein Entzug des gesetzlichen Richters, keine Todesstrafe, Anspruch auf Gehör, Bestimmtheitsgrundsatz, keine Mehrmalsstrafe, Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug)
StPO: Grundzüge
1. Buch (allgemeine Vorschriften)
2. Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
StGB:
§§77-77e (Strafantrag)
§§78-78c (Verfolgungsverjährung- damit nicht verjährt)
EMRK: Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheit
auf Stufe der Bundesgesetze: kein Verfassungsrang, keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts
alles mehr an Freiheit ist ok, bei Einschränkung der Verfassung nicht beachtet
Art. 6 (faires Verfahren)
EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz)
§23,28 (Rechtsschutz gegen Justizverwaltungsakte)
JGG (Besonderheiten bei Jugendlichen und Heranwachsenden)
§§33ff, 107ff.
Was sind die Ziele des Strafverfahrens?
Wahrheit
Niemand soll zu Unrecht bestraft werden: Feststellung von Sachverhalt (tatsächlich angespielt)
-> Grundlage um auf materiell- rechtliche Entscheidung treffen zu können
Rechtsstaatlichkeit
Niemand soll unverhältnismäßigen Eingriffen ausgesetzt werden
Rechtsstaatliche Steuerung des Strafverfolgung
Rechtsfrieden
Abschluss mit dem Prozess
Wie sieht der Gang eines Strafverfahrens aus?
Beschuldigter 👤
Strafanzeige 📃💢. (durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht)
Ermittlungsverfahren 🕵🏻♀️ (erforschen des Sachverhalts)
Erhebungs des öffentlichen Anklage 👩🏻💼📄
Anklageschrift an Gericht 👩🏼⚖️ ⁉️
➡️ richterliche Vorprüfung
(mit Stellungname des Angeschuldigten- Anhörungsgrundsatz)
(Angeschuldigter erhält Abschrift der Anklageschrift)
Entschluss: über Eröffnung des Hauptverfahrens
Hauptverfahren vor Gericht:
Staatsanwaltschaft 👩🏻💼 VS. Angeklagter & Verteidiger 👤👩🏼💼
Urteil: Verurteilung oder Freispruch
-> bei rechtskräftiger Verurteilung: Vollstreckungsverfahren
Wie wechselt der Namen des Beschuldigten?
Beschuldigter (vor Anklageschrift)
Angeschuldigter (ab Anklageschrift)
Bei Hauptverhandlung (Angeklagter)
Wann wird vor dem Amts- bzw. Landgericht verhandelt?
ERGÄNZEN FOLIE S: 23ff.
Amtsgericht:
Beschränkte Strafgewalt nur bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilen (§24 II GVG)
Zuständigkeit: “Strafsachne sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht…“ (§24 I GVG)
Strafrichter zuständig wenn nicht mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten oder im Rahmen der Privatklage (§374 StPO)
Schöffengericht §§28,29 I 1 GVG (Amtsrichter + 2 Schöffen) wenn Strafrichter nicht mehr zuständig
-> mittlere Kriminalität
Landesgericht: Strafkammern
Zuständigkeit:
Im ersten Rechtszug: §74 I GVG aufgeführte Verbrechen + was nicht AG oder OLG Zuständigkeit hat (4+ Jahre Straferwartung)
§74 I nr. 2,3 Unterbringung in Psychiatrie oder besondere Bedeutung/ Umfang
Speziell: Schwurgericht §74 II GVG bei Kapitaldelikten (jemand tot)
als Rechtsmittel- (berufungs-)instanz: insb §74 III GVG
Spruchkörper und ihre Besetzung (§76 GVG)
Große Strafkammer (§76 I, II GVG):
als Schwurgericht (erstinstanzlich) grds. 3 Richter, 2 Schöffen
Ausnahme: 2,2 wenn geringer Umfang und Schwierigkeit
kleine Strafkammer (§76 I,II GVG) Bei Berufung gegen ein Urteil…
des Strafrichters & des einfachen Schöffengerichts: 1 R und 2 Sch
erweiterten Schöffengerichts: 2,2
Oberlandesgericht:
Staatsschutzdelikte (sogar von Bundesstaatsanwaltschaft)
Bestechung von Amtsträgern
welche außerordentlichen Rechtsbehelfe gibt es?
Verfassungsbeschwerde (nur bei möglichen Verfassungsverstoß)
-> weiterleiten durch Beschwerde an den EGMR
Was besagt das Offizialprinzip?
Offizialprinzip:
Einleitung und die Durchführung des
Strafverfahrens obliegt allein dem Staat
Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen (ex officio), d.h. auch unabhängig
vom Willen des Opfers
Damit unterscheidet sich das Strafverfahren fundamental vom Zivilprozess, in dem die Parteien selbst über Einleitung und Betreiben des Verfahrens befinden.
Einschränkungen und Ausnahmen unterliegt das Offizialprinzip allerdings bei den Antragsdelikten und den Privatklagedelikten (§ 374 StPO)
Was besagt der Untersuchungsgrundsatz?
aka. Ermittlungs- oder Instruktionsprinzip, Inquisitionsmaxime
Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflcihtet von Amts wegen das wirkliche zu erforschen und aufzuklären
-> nicht nur beigebrachtes
Prinzip der materiellen Wahrheit §§160 II, 244 II StPO
P!: Deals also Urteilsabsprachen
Wer sind Verfahrensbeteiligte
Zeuge
Zuschauer
Staatsanwalt
Angeklagter
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle §§225, 271 I StPO
Richter
Sachverständige: §§ 72 ff. StPO
Verletzte, z.B. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO)
Ermittlungsrichter: § 162 StPO
Was besagt das Verfahrensfairness Prinzip
Rechtsstaatsprinzip: Verfahren nach Grundregeln vor gesetzlich feststehenden & unabhängigen Richter:
Beschuldigter muss auch Prozesssubjekt mit eigenen prozessualen Rechten Art. 1 I iVm. Art. 2 I GG
rechtliches Gehört art. 103 I GG vor jeder nachteiligen Entscheidung
Aufklärung steht unter Verbot jeglichen Willenszwangs §136a StPO & dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Verurteilung fordert zweifelsfreien Schuldbeweis
Was ist in dem Grundsatz des unabhängigen Gerichts mit einbegriffen?
§24 StPO Ablehnung des Richters
§23 I StPO Ausschließung von Richtern wegen vorheriger Mitwirkung an Urteil (hindert nicht an Mitwirkung in gleicher Instanz)
P!: kann man nach §24 StPO einen Richter ausschließen, den man nach §23 auf der gleichen Instanz nicht ausschließen kann?
eine Meinung:
Ausschließung (+) weil man annimmt, er würde nochmal gleich entscheiden
gleicher Sinn & Zweck wie beim §23 I StPO
Rechtssprechung:
ohne besondere Gründe (-)
Richter entscheidet nur aufgrund der Verhandlung
BGH 21, 334
Welche richterlichen Prinzipien gibt es?
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 261
StPO
Beweiswürdigung grds. in freiem Ermessen
Bindung aber an Gesetz, Logik, naturwissenschaftl. Erkenntnisse
Mündlichkeitsprinzip
Aktenverlesung
Problem des Akteneinsichtsrechts von Schöffen
Unmittelbarkeitsgrundsatz
insb. § 250 StPO Vernehmen wenn relevant
aber: Zeuge vom Hörensagen
Was besagt der Grundsatz “in dubio pro reo“?
keine Beweisregel, eine Entscheidungsregel
wann anwendbar:
Beweiswürdigung (-)
nach Abschluss der Beweiswürdigung (+)
Tatsachen, die Schuld- und Straffragen betreffen (+)
Gesetzesinterpretation (-)
sonstige materielle und prozessuelle Rechtsfragen (herrschende Meinung (-))
Prozessvoraussetzungen (strittig)
Folge;
wenn nach Tatvorwurf nicht zweifelsfrei -> Freispruch
-> Ableitung aus Art. 103 II GG, Art. 6 EMRK §261 StPO
Welche 2 Prinzipien kollidieren in der Wahlfeststellung?
Rechtssichertheit (keine Zweifel des Gerichts bei Verurteilung)
und
Einzelfallgerechtigkeit (Täter, der auf jeden Fall ein strafwürdiges Unrecht verwirklicht hat, soll nicht ungestraft sein)
Was beeinhaltet die Wahlfeststellung in Grundzügen?
Ausgangslage: ungeklärter Sachverhalt, d.h. regelmäßig zwei mögliche Tatsachen-
alternativen (sog. Tatsachenalternativität)
-> ist die eine Auszuschließen, dann muss die andere eingetreten sein
1. Schritt: Führen beide Tatsachenalternativen zur Strafbarkeit des Täters?
-> (-) führt zur Annahme der Alternative, die straflos endet (in dubio pro reo)
-> (+) weiter Schritt 2
2. Schritt: Verwirklicht der Täter mit den jeweiligen Verhaltensweisen unter-
schiedliche Strafgesetze (sog. „Tatbestandsalternativität“)?
-> (-) dann unechte oder gleichartige Wahlfeststellung: Verurteilung wegen des Strafgesetzes, das in beiden Fällen einschlägig ist.
Sog. „Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage“
-> (+) weiter Schritt 3
3. Schritt: Liegt nach der „Vergleichbarkeitsformel“ der Rechtsprechung eine
rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der Delikte vor?
Rechtsethisch vergleichbar= ähnliche Schwere des Schuld-
vorwurf, ähnliche geschützte Rechtsgüter, und eine ähnliche sittliche Bewertung der Tat.
Psychologisch vergleichbar= Umstände in der Person des Täters an,
d.h. die seelische Beziehung des Täters zu seiner Tat und damit auch der zum
Ausdruck gelangte Handlungsunwert.
(Möglich ist es selbstverständlich auch, der Theorie von der „Identität des
Unrechtskerns“, die von einem Teil der Lehre vertreten wird, zu folgen. Im Ergebnis entstehen allerdings kaum Unterschiede.)
-> (-) Wenn nicht, liegt ein sog. „Stufenverhältnis“ zwischen den Taten vor
-> dann in dubio pro reo: Zu Gunsten des Täters wird angenommen, dass er die Verhaltensweise
getätigt hat, die zur Bestrafung aus dem milderen Gesetz führt
-> (+) Wenn ja, dann besteht eine sog. exklusive Alternativität und die echte oder
ungleichartige Wahlfeststellung (Wahlfeststellung im Rechtssinne) findet statt:
Der Täter wird nach der herrschenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung verurteilt; das
Gericht lässt in der Urteilsformel offen, nach welchem Delikt
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