Nenne die Bestandteile der Anfahrtsphase im CBRN-Einsatz.
Lageeinweisung:
Einsatzort und gemeldeter Schadenlage.
Ggf. Zusatzinformationen wie Wetterdaten und UN-Nummer.
Ordnung des Raumes:
Fahrzeugaufstellung nach meiner Weisung.
Anfahrt mit dem Wind.
Aufträge:
HLF 1 und HLF 2 einen Trupp unter SKF 1 ausrüsten lassen.
Bei Ankunft alle Fahrzeugführer sowie der Melder zu mir.
Nenne die Bestandteile der Erkundung in der Eintreffphase (7 Punkte der Erkundung).
Kontrolle der eingeleiteten Maßnahmen
7 Punkte der Erkundung
Sind Personen anwesend? (Betroffen? Aussagen?)
Objekte?
Optische Schadenlage im Gefahrenbereich / Arbeitsbereich
Absperrbereich
Zugänge?
Aufstell- und Arbeitsfläche?
Wasserversorgung
Zu 1: Wenn betroffen, wie sind sie betroffen?
Sind sie im Gefahrenbereich?
Sind sie verletzt?
Sind sie psychisch betroffen und müssen betreut werden?
Was ist zusätzlich zur Standard-Befragung im CBRN-Einsatz zu erfragen?
Gibt es Betriebsduschen?
Halten sie Chemikalienbinder vor?
Gibt es die Möglichkeit einen Chemiealarm auszulösen?
Gibt es die Möglichkeit die Siele auf dem Gelände abzuschiebern?
Welche Punkte sind im CBRN-Einsatz durch den C-Dienst zu veranlassen (Aufgabenfokus C-Dienst)?
Fahrzeugaufstellung
Festlegung des Gefahrenbereiches
Zuordnung der Drehleiter
Festlegung der Schutzstufe / Soderausrüstung
Erkundung um den Gefahrenbereich
Festlegung des Absperrbereiches (Von wo, über, zu)
Stoffrecherche
Kontakt mit fachkundigem Personal
Überwachung / Leitung der technischen Gefahrenabwehr
Koordination FW / RD
Kontrolle der Einsatzgrundsätze
Betreten Gefahrenbereich nur mit Sonderausrüstung
Verlassen Gefahrenbereich nur nach Dekontamination
Nenne die 6 Sachinformationen im CBRN Einsatz.
Gefahrendiamant
Flammpunkt
Dampfdichteverhältnis
Erscheinungsbild (Zur Plausibilitätsprüfung)
Reaktionsverhalten
Bemerkungen+Hinweise
BF GERD
Was sind die wichtigen Abschnitte eines Sicherheitsdatenblattes?
Abschnitt 1 : Bezeichnung des Stoffes und des Unternehmens
Stoffname
CAS-Nr.
Abschnitt 2: Mögliche Gefahren
GHS Label
H- und P-Sätze
Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Geeignetes Löschmittel
Welches Schaummittel?
Abschnitt 9: Physikalische und Chemische Eigenschaften
Form, Farbe, Geruch —> Plausibikitätsprüfung
Dampfdruck —> bezgl. zu erwartender Verdampfungsrate.
Löslichkeit in Wasser —> Gegenprüfung Schaummittel
Abschnitt 14: Angaben zum Transport
ADR-Label
Gefahrennummer
UN-Nummer
Info:
Abschnitt 4 Erste Hilfe Maßnahmen
Nenne die Farben und Bedeutung der Felder des Gefahrendiamanten.
Von links im Uhrzeigersinn beginnend:
Blau = Gesundheitsgefahr
Rot = Brandgefahr
Gelb = Reaktionsgefahr
Weiß = Zusatzhinweise (w = Kein Wasser zum Löschen verwenden, Flügelrad = Bei Freiwerden des Stoffes Gefahr durch ionisierende Strahlung)
Felder können Nummern von 0-4 enthalten. Bei 0 unter normalen Bedingungen keine Gefahr. Mit steigender Zahl erhöht sich die Gefahr.
Welche Punkte sind für die Risikoabwägung anhand des Gefahrendiamanten zu berücksichtigen?
Ab Gesundheitsgefahr 3:
Vorgehen in den Gefahrenbereich unter SKF1 nur zur Menschenrettung. Zur Erkundung nicht erlaubt.
Vorgehen unter SKF 2 im Rahmen von Erkundungsmaßnahmen erfordert die Anwesenheit des U-Dienstes.
Ab Brandgefahr 3:
Der erkundende Trupp geht mit eigenem C-Rohr vor. Abweichungen müssen begründet werden können.
Ab Reaktionsgefahr 3:
Eine sofortige Vergrößerung des Gefahrenbereiches und die Nutzung von Deckung einleiten.
Info: Bei Reaktionsnebeln ist grundsätzlich von der Gesundheitsgefahr 4 auszugehen.
Nenne die Dosis Referenzwerte und für welchen Einsatzanlass diese aufgenommen werden dürfen (gemäß FwDv 500).
In Ausnahmefällen, in denen es möglich ist, dass die effektive Dosis den Wert von250 mSv überschreitet, kann die Einsatzleitung zur Rettung von Menschenleben etc. (siehe Einsatzanlass 250 mSV) einen erhöhten Referenzwert von 500 mSv festlegen.
Sofern im Einsatz die effektive Dosis 100 mSv überschreiten kann, darf die Tätigkeit im A-Einsatz nur von Freiwilligen ausgeführt werden, die vor dem jeweiligenEinsatz zugestimmt haben.
Nenne die bei der Feuerwehr Hamburg im Mehrgasmessgerät X-am 5600 (HLF) verbauten Sensoren und dazugehörigen Alarmschwellen.
UEG:
A1: 10 %
A2: 20 %
Sauerstoff (O2):
A1: 20,49 Vol %
A2: 23 Vol %
Kohlenmonoxid (CO):
A1: 30 ppm
A2: 500 ppm
Kohlendioxid (CO2):
A1: 0,5 Vol %
A2: 1 Vol %
Cyanwasserstoff (HCN):
A1: 0,9 ppm
A2: 3,5 ppm
Schwefelwasserstoff (H2S):
A1: 5 ppm
A2: 20 ppm
Nenne die bei der Feuerwehr Hamburg im Mehrgasmessgerät X-am 5600 (ELW) verbauten Sensoren und dazugehörigen Alarmschwellen.
Nitrose Gase (NO2):
A1: 0,5 ppm
A2: 8,2 ppm
Schwefeldioxid (SO2):
A1: 0,7 ppm
A2: 1,0 ppm
Phosphin (PH3):
A1: 0,1 ppm
A2: 0,5 ppm
Nenne die Nummern und deren Bedeutung zur Kennzeichnung der Gefahr auf orangenen Warntafeln.
2 Gefahr des entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion
3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen und Gasen/Dämpfe oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung
6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr
7 Radioaktivität
8 Ätzwirkung
9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
X Stoff reagiert in gefährlicher Weise mit Wasser
Nenne die Gefahrgutklasse und Unterklasse des Gefahrenzettels.
1. Explosive Stoffe (Gefahrgutklasse)
1.1 Massenexplosionsfähig (Unterklasse)
Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. Eine Massen-explosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung gleichzeitig erfasst.
1.2 Nicht Massenexplosionsfähig (Unterklasse)
Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen.
1.3 Nicht Massenexplosionsfähig (Unterklasse)
Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter-, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen.
1.5 Massenexplosionsfähig (Unterklasse)
Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe. Die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation ist unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering.
1.4 Nicht Massenexplosionsfähig (Unterklasse)
Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkun-gen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt.
1.6 Nicht Massenexplosionsfähig (Unterklasse)
Diese Gegenstände enthalten überwiegend extrem unempfindliche Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf.
2. Gase (Gefahrgutklasse)
2.1 Entzündbare Gase (Unterklasse)
2.2 Nichtentzündbare, nicht giftige Gase (Unterklasse)
2.3 Giftige Gase (Unterklasse)
Nenne die Gefahrgutklasse des Gefahrenzettels.
3. Entzündbare Flüssigkeiten
Nenne die Unterklasse des Gefahrenzettels.
4.1 Entzündbare feste Stoffe
Leicht brennbare feste Stoffe und Gegenstände
Selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe
Desensibilisierte explosive feste Stoffe
4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Pyrophore Stoffe: Stoffe, die sich bei Kontakt mit Luft bereits in kleinen Mengen innerhalb von maximal fünf Minuten selbst entzünden können. Selbsterhitzungsfähige Stoffe.
4.3 Stoffe die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Chemische Substanzen, die bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase freiset-zen, welche in Verbindung mit Luft potenziell explosionsfähige Gemische er-zeugen können.
5.1 Entzündend oxidierend wirkende Stoffe
Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise brennbar sind, jedoch durch die Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder unterstützen können.
2 % Erhöhung der Sauerstoffkonzentration bedeutet doppelte Abbrandgeschwindigkeit.
5.2 Organische Peroxide
Organische Peroxide besitzen die Eigenschaft, sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zu zersetzen. Während der Zersetzung können schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe freigesetzt werden.
6.1 Giftige Stoffe
Stoffe, die bei einmaliger oder kurzzeitiger Exposition in vergleichsweise ge-ringer Dosierung gesundheitsschädigende oder tödliche Auswirkungen auf den Menschen haben können.
6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Substanzen, die nachweislich oder vermutlich Krankheitserreger enthalten.
7. Radioaktive Stoffe (Gefahrgutklasse)
7A (Unterklasse)
Radioaktive Stoffe der Kategorie I
Transportkennzahl TI = 0 (nicht größer als 0,05)
Höchste Dosisleistung: Nicht mehr als 0,005 mSv/h
TI x 10 = Dosisleistung in μSv/h und 1 m Abstand
7B (Unterklasse)
Radioaktive Stoffe der Klasse II
Transportkennzahl TI = größer 0 aber nicht größer 1
Höchste Dosisleistung: Mehr als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h
7C (Unterklasse)
Radioaktive Stoffe der Klasse III
Transportkennzahl TI = größer 1 aber nicht größer 10
Höchste Dosisleistung: Mehr als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h
7D (Unterklasse)
Radioaktive Stoffe (standard).
Kennzeichnung auf Fahrzeugen.
7E (Unterklasse)
Spaltbare Stoffe .Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) dient zur Bewertung des Abstands des transportierten Materials von der kritischen Masse, die für die Auslösung einer nuklearen Kettenreaktion erforderlich ist
8. Ätzende Stoffe
Stoffe, die durch chemische Reaktionen eine dauerhafte Schädigung der Haut hervorrufen können.
9. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Gefahrgutklasse)
Materialien und Objekte, die während des Transports eine spezifische Gefahr darstellen, welche nicht durch die Definitionen anderer Gefahrgutklassen abgedeckt wird.
9. Verschiedene gefährliche Stoffe u. Gegenstände (Gefahrgutklasse)
9A (Unterklasse)
Lithiumbatterien
GHS-Symbole:
GHS07 weist auf weniger schwere Gesundheitsgefahren wie Haut-/Augenreizung hin.
GHS08 weist auf schwerwiegendere systemische Effekte wie krebserregende Wirkung hin.
Gefahrengruppen nach FwDV 500:
Welche Maßnahmen gelten für Gefahrengruppe 1?
Einsatzbereiche ohne Notwendigkeit spezieller Ausrüstung.
Atemschutz erforderlich zur Vermeidung von Inkorporation.
Bei Ausschluss einer Inkorporationsgefahr ist Atemschutz entbehrlich.
Welche Maßnahmen gelten für Gefahrengruppe 2?
Einsatzbereiche erfordern Sonderausrüstung für die Sicherheit der Einsatzkräfte.
Tätigkeiten erfolgen unter strenger Überwachung. (z.B. Persondosimeter)
Dekontamination und Desinfektion sind obligatorisch
Welche Maßnahmen gelten für Gefahrengruppe 3?
Einsatzbereiche erfordern Sonderausrüstung sowie spezielle Überwachung.
Dekontamination und Desinfektion.
Anwesenheit einer sachkundigen Person ist notwendig, um Gefährdungen zubeurteilen und Schutzmaßnahmen festzulegen.
Was ist zusätzlich zu den Maßnahmen der Gefahrengruppen zu beachten?
Eine Menschenrettung wird grundsätzlich in Hamburg IMMER durchgeführt.Die Einsatzkräfte sind jedoch mindestens mit der Schutzkleidungsform 1 und Isoliergeräten als Atemschutz auszurüsten.
Ausgenommen sind nur:
Kernbrennstoffe
Biolabore der Risikogruppe 4 (Bernhard-Nocht-Institut in HH)
Militärischer Anlagen mit Munition oder chem. Kampfstoffen
Last changed15 hours ago