Abgrenzung Öffentliches Recht/Privatrecht
Sonderrechtstheorie
Wenn die Streitentscheidene norm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt in dessen Funktion als Hoheitsträger berechtigt und verpflichtet
Anfechtungsklage
Der Kläger möchte sich gegen einen ihn belastenden VA wehren, § 42 I Var. 1 VwGO.
Verpflichtungsklage
Der Kläger begehrt den Erlass eines VA, dessen Erass die Behörde bereits abgelehnt bzw. bisher unterlassen hat, § 42 I Var. 2 und 3 VwGO.
Versagungsgegenklage
Der Kläger begehrt den Erlass eines bereits abgelehnten VA, § 42 I Var. 2 VwGO (Unterfall der Verpflichtungsklage).
Öffentliches Recht
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, richtet sich nach der streitentscheidenden Norm.
Die streitentscheidende Norm ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt in dessen Funktion als Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet.
Untätigkeitsklage
Der Kläger begehrt den Erlass eines noch nicht abgelehnten, also unterlassenen VA, § 42 I Var. 3 VwGO (Unterfall der Verpflichtungsklage).
Fortsetzungsfeststellungsklage
Der Kläger wehrt sich gegen einen ihn belastenden VA, der schon erledigt ist, § 113 I 4 VwGO.
Feststellungsklage
Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VA, § 43 I VwGO.
Allgemeine Leistungsklage
Der Kläger begehrt ein Verwaltungshandeln, das keinen VA darstellt, oder ein Unterlassen.
Verbotene Eigenmacht
§ 858 abs.1 BGB
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Regelung des §35 S.1 VwVfG
Eine Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie auf die unmittelbare Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge gerichtet ist (d. h. Rechte oder Pflichten begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt).
Bekanntgabe Verwaltungsakt gem. § 41 VwVfG ?
Die willentliche Eröffnung des Inhalts des Verwaltungsakts gegenüber dem Adressaten durch die Behörde in amtlicher Eigenschaft.
Behörde
Legal definiert §1 abs.2 VwVfG nrw abs.4 Landes
Hoheitliche Maßnahme
-Verwaltungsakt §35 -
Maßnahme ist hoheitich, wenn sie sich als einseitiges Gebrauchmachen von Befugnissen des öffentlichen Rechts darstellt.
Außenwirkung
Außenwirkung liegt vor, wenn die Maßnahme auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Einzelfall
-Verwaltungsakt §35-
Eine Maßnahme regelt jedenfalls dann einen Einzelfall, wenn sie konkret ist, also einen bestimmten, einzelnen Sachverhalt regelt, und individuell ist, sich also an einen bestimmten Adressaten richtet.
Eine Maßnahme regelt aber auch dann einen Einzelfall, wenn sie abstrakt-individuell ist, also eine unbestimmte Anzahl von Fällen regelt, sich aber gleichwohl an einen individuellen Personenkreis richtet. D
Nachttrilszufügungsabsicht
-Urkundenunterdrückung-
Nachteil ist jede Beeinträchtigung fremder Rechte. Dies umfasst insbesondere die Verletzung des Beweisführungsinteresses des Berechtigten. Der Nachteil muss nicht tatsächlich eintreten.
Last changed2 hours ago