Wie lässt sich der Vorrang des Unionsrecht begründen?
Vorrang des Unionsrechts
—>unterschiedliche Argumentationsstrukturen im Unionsrecht
+EuGH, Gutachten 1/17, ECLI:EU:C:2019:341 (CETA): ergibt sich aus der Autonomie der Rechtsordnung
Die Autonomie der Unionsrechtsordnung besteht somit darin, dass die Union über einen eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen verfügt. Hierzu gehören die in Art. 2 EUV genannten „Werte, auf die sich die Union gründet“, nämlich „die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte“, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die Vorschriften der Charta und die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags,
+Costa/ENEL-Entscheidung: ansonsten würde Zielverwirklichung der Verträge unterlaufen werden
—>Systematisch Art. 288 AEUV, wäre bedeutungslos, wenn MS-Regelungen Vorrang hätten
Diese Bestimmung, die durch nichts eingeschränkt wird, wäre ohne Bedeutung, wenn die Mitgliedstaaten sie durch Gesetzgebungsakte, die den gemeinschaftsrechtlichen Normen vorgingen, einseitig ihrer Wirksamkeit berauben könnten. Aus alledem folgt, daß dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.
—>eine endgültige Beschränkung ihrer Hoheitsrechte bewirkt, die durch spätere einseitige, mit dem Gemeinschaftsbegriff unvereinbare Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden kann
+Euro-Box-Promotion Entscheidung: ohne Vorrang würde Gemeinschaftscharakter aufgehoben und damit die gesamte Rechtsgrundlage in Frage gesellt + nur auf diese Weise Achtung der Gleichheit der MS durch Union möglich Art 4 II EUV str.
Hinzuzufügen ist, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen achtet. Die Union kann diese Gleichheit aber nur achten, wenn es den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unmöglich ist, eine einseitige Maßnahme welcher Art auch immer gegen die Unionsrechtsordnung durchzusetzen.
+Erklärung Nr. 17 Vertrag von Lissabon
—>BVerfGE 126, 286 Honeywell-Entscheidung
+Vorrang wird pragmatisch begründet
Der Anwendungsvorrang folgt aus dem Unionsrecht, weil die Union als Rechtsgemeinschaft nicht bestehen könnte, wenn die einheitliche Wirksamkeit des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten nicht gewährleistet wäre
+Vorrang durch Ermächtigung des Grundgesetzes, dh
pauschaler Vorrang nur vor einfachen Gesetzen
—>entgegenstehendes Recht unanwendbar, aber nicht nichtig
—>gilt auch für später erlassenes Recht
Integrationsgrenzen nach Art. 23 I, Art. 79 III und der Verfassungsidentität
Was bedeutet Vorrang des Unionsrechts?
BVerfGE 126, 286 (301f.) - Honeywell
Das Recht der Europäischen Union kann sich nur wirksam entfalten, wenn es entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht verdrängt. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt zwar nicht dazu, dass entgegenstehendes nationales Recht nichtig wäre. Mitgliedstaatliches Recht kann vielmehr weiter seine Geltung entfalten, wenn und soweit es jenseits des Anwendungsbereichs einschlägigen Unionsrechts einen sachlichen Regelungsbereich behält
—>nur Unanwendbarkeit; Anwendungs- nicht Geltungsvorrrang
Wie beurteilt der EuGH im Vergleich zum BVerfG den Vorrang des Unionsrechts ggü dem Verfassungsrecht?
EuGH, Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125 (1135) (Internationale Handelsgesellschaft)
Die einheitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts würde beeinträchtigt, wenn bei der Entscheidung über die Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane Normen oder Grundsätze des nationalen Rechts herangezogen würden. Die Gültigkeit solcher Handlungen kann nur nach dem Gemeinschaftsrecht beurteilt werden, denn dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht
—>Daher kann es die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung oder deren Geltung in einem Mitgliedstaat nicht berühren, wenn geltend gemacht wird, die Grundrechte in der ihnen von der Verfassung dieses Staates gegebenen Gestalt oder die Strukturprinzipien der nationalen Verfassung seien verletzt.
Nach BVerfG Grenzen des Integrationsprozesses nach Art. 23 I GG, Art. 79 II, III GG und der Verfassungsidentität
—>bedingter Anwendungsvorrang:
Solange-Entscheidungen: Vorbehlat des angemessenen Grundrechtsschutzes
Maastricht-Vorbehalt: Vorbehalt der Kompetenzordnung
issabon-Entscheidung: Vorbehalt der Verfassungsidentität
Welche Bedeutung hat Van Gend en Loos?
unmittelbare Wirkung und Anwendbarkeit
Aus alledem ist zu schließen, daß die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll daher den Einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen. Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch auf Grund von eindeutigen Verpflichtungen, die der Vertrag den Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft auferlegt.
Welche Bedeutung hat EuGH Defrenne/Sabena?
betrifft die unmittelbare Wirkung zw Privaten, anders als Van Gend en Loos (Importzölle)
Ebenso unhaltbar ist der Einwand, daß die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts durch die innerstaatlichen Gerichte Vereinbarungen ändern würde, welche die Vertragsparteien in Ausübung ihrer privaten oder berufsständischen Autonomie getroffen haben, wie individuelle oder kollektive Arbeitsverträge; denn da Artikel [157 AEUV] zwingenden Charakter hat, ist das Verbot von Diskriminierungen zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für die öffentlichen Behörden verbindlich, sondern es erstreckt sich auch auf alle, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regelnden Tarifverträge und alle Verträge zwischen Privatpersonen
Wie verhält sich der Vorrang des Uinionsrechts zu unmittelbaren Wirkung?
EuGH, Rs. C-573/17, ECLI:EU:C:2019:530 (Popławski II)
Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht.
Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen
Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, dem System der Verträge immanent ist,
Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kann daher nicht dazu führen, dass der wesentliche Unterschied zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, die unmittelbare Wirkung haben, und denen, die diese Wirkung nicht haben, in Frage gestellt wird, und folglich auch nicht dazu, dass eine einheitliche Regelung für die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts durch die nationalen Gerichte eingeführt wird.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewandt zu lassen
Hingegen kann eine Bestimmung des Unionsrechts, die keine unmittelbare Wirkung hat, als solche im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsstreits nicht geltend gemacht werden, um die Anwendung einer ihr entgegenstehenden Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen.
So ist das nationale Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts unangewandt zu lassen, die mit einer Bestimmung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die, wie ihr Art. 27, keine unmittelbare Wirkung hat, unvereinbar ist.
Welche Bedeutung hat Art. 2 EUV?
gemeinsame Werte im europäischen Verfassungsverbund
EuGH, Gutachten 1/17, ECLI:EU:C:2019:341 (CETA):
Die Autonomie der Unionsrechtsordnung besteht somit darin, dass die Union über einen eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen verfügt. Hierzu gehören die in Art. 2 EUV genannten „Werte, auf die sich die Union gründet“, nämlich „die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte“, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die Vorschriften der Charta und die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags, zu denen insbesondere die Vorschriften über die Übertragung und Aufteilung von Zuständigkeiten, die Vorschriften über die Arbeitsweise der Unionsorgane und des Gerichtssystems der Union und die Grundregeln in speziellen Bereichen gehören, die so gestaltet sind, dass sie zur Verwirklichung des Integrationsprozesses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EUV beitragen
—>begründet den Autonomiegedanken der Rechtsordnung
dazu das Gericht weiter in: EuGH, Rs. C-156/21, ECLI:EU:C:2022:97 (Ungarn/Parlament und Rat)
Wie nämlich im fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt wird, tritt ein Kandidatenland, wenn es ein Mitgliedstaat wird, einer rechtlichen Konstruktion bei, die auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat die in Art. 2 EUV genannten gemeinsamen Werte, auf die sich die Union gründet, mit allen anderen Mitgliedstaaten teilt und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen. Diese Prämisse gehört zu den besonderen und wesentlichen Merkmalen des Unionsrechts, die mit dessen Eigenart zusammenhängen und sich aus der Autonomie ergeben, die das Unionsrecht gegenüber den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und dem Völkerrecht genießt.
Sie impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in die Anerkennung dieser Werte und damit in die Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden
Daraus folgt, dass die Achtung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben. Die Achtung dieser Werte kann nämlich nicht auf eine Verpflichtung reduziert werden, der ein Beitrittskandidat im Hinblick auf seinen Beitritt zur Union unterläge und der er danach wieder entsagen könnte
(..)Sie geben der Union als Rechtsgemeinschaft schlechthin das Gepräge
—>Spitzenposition von Art. 2 EUV? —>Grenzen der Vertragsrevision?
Sind die Werte in Art. 2 EUV verbindlich?
Ja, daran ändert sich auf vor dem Hintergrund nichts, das die Werte durch weiteres Primärrecht konkretisiert wurden
EuGH, Rs. C-769/22, ECLI:EU:C:2026:326 (Kommission/Ungarn):
Der von Ungarn geltend gemachte Umstand, dass die in Art. 2 EUV genannten Werte in anderen Grundsätzen und Bestimmungen des Unionsrechts konkretisiert werden, die präzisere rechtsverbindliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten im Sinne der in Rn. 525 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung enthalten, kann jedoch die Rechtsverbindlichkeit dieser Werte für die Mitgliedstaaten nicht in Frage stellen.
—>der an sich verpflichtende Charkter ergibt sich auch Wortlaut, systematischem Kontext und Entstehungsgeschichte
—>Kontext: allgemeiner Aufbau des Vertrages ->Präambel (wenn auch nicht rechtsverbindlich) und Einfügung in den Hauptteil
außerdem: EuGH, Rs. C-769/22, ECLI:EU:C:2026:326 (Kommission/Ungarn)
Auch Art. 49 EUV spricht als Bestandteil des Kontexts für eine Auslegung von Art. 2 EUV dahin, dass diese Bestimmung für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich ist. Wie in Rn. 521 des vorliegenden Urteils ausgeführt, impliziert Art. 49 EUV nämlich, dass die Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte eine Vorbedingung für den Beitritt jedes europäischen Staates, der beantragt, Mitglied der Union zu werden,
Gleiches gilt für die übrigen Bestimmungen des EU-Vertrags, die sich ausdrücklich auf die Werte der Union beziehen und damit die Rechtsverbindlichkeit von Art. 2 EUV bestätigen, nämlich Art. 3 Abs. 1 und 5, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Buchst. a, Art. 32 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 EUV.
—>Vorarbeiten zu Art. 2 EUV:
Der Begriff „Werte“ wurde durch diesen Vertrag eingeführt, durch eine Übernahme der vom Konvent zur Zukunft Europas gewählten Formulierung, wonach die europäischen grundlegenden Werte „einen eindeutigen und unstrittigen grundlegenden rechtlichen Gehalt haben [müssen], damit die Mitgliedstaaten erkennen können, welche sanktionsbewehrten Verpflichtungen ihnen aus diesen Werten erwachsen“ (Sekretariat des Europäischen Konvents, CONV 528/03, S. 11).
Welche Bedeutung hat Art. 3 EUV?
Auslegungsmaxime
Wie können die Werte durchgesetzte werden?
1.Vertragsverletzungsverfahren
EuGH, Rs. C-769/22, ECLI:EU:C:2026:326 (Kommission/Ungarn)
In Ermangelung einer Ausnahme von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit, die Art. 19 EUV dem Gerichtshof zur Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge verleiht, bleibt der Gerichtshof dafür zuständig, im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV zu kontrollieren, ob die Mitgliedstaaten die sich aus Art. 2 EUV ergebenden Verpflichtungen eingehalten haben. …
551 Somit können im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nur offenkundige und besonders schwerwiegende Verletzungen eines oder mehrerer der den Mitgliedstaaten gemeinsamen Werte zu der Feststellung führen, dass ein Mitgliedstaat die rechtsverbindlichen Verpflichtungen aus Art. 2 EUV missachtet hat,
2.über Rechtsbehelfe nach Art 47 GRCh und Art. 19 EUV
2.über Art. 7 EUV
—>Abs. 1: Präventionsmechanismus
—>Abs. 2:Sanktionsmechanismus ->Beschneidung von Stimmrechten
—>P: Umgehungsmöglichkeit durch finanzielle Sanktionen nach Art, 322 AEUV?
Was ist die Rechtsnatur der europäischen Union?
BVerfGE 140, 317 (338) - Haftbefehl II
Die Europäische Union ist ein Staaten-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsverbund, der seine Grundlagen in völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten findet.
siehe text
Worin drückt sich das Prinzip der Mitgliedstaaten als Herren der Verträge im Uinionsrecht aus?
Möglichkeit der Vertragsänderung nach Art. 48 EUV
—>verinfachtes Verfahren zur Änderung interner Politikbereiche nach Abs. 6, 7
aber: nicht nur Anhörung, sondern Zustimmung des EU-Parlaments
Austrittsverfahren nach Art 50 EUV
—>BVerfG früher: erforderte Wegfall der Geschäftsgrundlage “clausula rebus sic stantibus”
—>jetzt: voraussetzungslos geregelt
Austrittsabkommen mit EU
im Einklang mit verfassungrechtlichen Vorgaben
Widerspruch zur Integrationsverantwortung nach Art. 1 Abs. 2 EUV?
—>Einseitiger Widerruf der Austrittserklärung?
+Beharren auf Austritt wäre unvereinbar mit Integrationsverantwortung ->wichtig nur, dass Widerruf mit Verfassung im Einklang steht
wohl kein einseitiger Ausschluss, systematisch nach Art 7 EUV (aber str.)
Auflösungsrecht?
-Art 53 EUV und Art 356 AEUV
+actus contrarius findet auch auf völkerrechtliche Verträge Anwendung
Wie steht der europäische Verfassungsverbund zu dem Grundgesetz?
Art. 23 GG
Gebot zur Mitwirkung an der EU
Struktursicherungsklausel: Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG c
Kompetenzübertragungsklausel: Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG
—>Weiterungen durch das Lissabon-Urteil/IntVG
Verfassungsbestandsklausel: Art. 23 Abs. 1 S. 3 mit Art. 79 Abs. 2 und 3 GG
Vorbehaltsbereiche der Identitätskontrolle
(1) Strafrecht
(2) Verteidigung und Außenpolitik
(3) Haushalt
(4) Sozialstaat
(5) Kultur —>darunter wird zB das dreigliedrige Schulsystem subsumiert
Wie ist die Kompetenzordnung nach dem Vertrag von Lissabon geregelt?
Kompetenzabgrenzung:
—> Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 1 S. 1 EUV − Präzisierung in Art. 5 Abs. 2 EUV
—>einzelne Kompetenzen: Kompetnzenkataloge geben nur eine Orientierung vor, es braucht immer eine konrete Kompetenznorm, auf die zurückgegriffen wird
a) ausschließliche Zuständigkeit
—>nicht kompletter Binnenmarkt, nur Ausschnitte
b) geteilte Zuständigkeit
—>beachte Art. 2 Abs. 2 AEUV (Ausnahmen Art. 4 Abs. 3,4 AEUV)
c) Koordinierung
—>Art. 2 Abs. 3, 5 AEUV Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie Materien in Art. 6 AEUV
—>offene Methode der Koordinierung (wesentliches Instrument unverbindliche Empfehlungen und Leitlinien der Kommission)
d) GASP
—>Art. 2 Abs. 4 AEUV, Art. 23 ff. EUV
e)Außenkompetenz
—>Art 3 Abs. 2, 216 Abs. 1 AEUV
f)implizite Zuständigkeit? Annexkompetenz zu ausdrücklichen Kompetenzen (aA Anknüpfungspunkt sind Ziele und Aufgaben der Union)
Kompetenzausübung:
—>Subsidiaritätsprinzip, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EUV − nicht bei ausschließlicher Zuständigkeit; genügt dem Subsidiartätskriterium, wenn:
(1) Negativkriterium „… von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können…“
—>nicht ausreichend – transnationale Aspekte – vergleichende Effizienz
(2) Positivkriterium „… sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“ besser
—>wertender Vergleich zwischen zusätzlichem Integrationsgewinn und mitgliedstaatlichem Kompetenzverlust
Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit!
Was ist die Kompetenzabrundungsklausel? Unter welchen Umständen kann sie zur Anwenung kommen?
Art. 352 AEUV
„im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche“
Einstimmigkeit im Rat – Vorschlag der Kommission – Zustimmung des EP
Kontrolle über nationale Parlamente, Art. 352 Abs. 2 AEUV
keine Umgehung von Harmonisierungsverboten, Art. 352 Abs. 3 AEUV
BVerfG: Bundesgesetz erforderlich (§8 IntVG)
—>Da Erweiterung der Kompetenzgrundlagen
Welche Probleme und Heruasforderungen ergeben sich mit Blick auf die Kompetenzordnung?
Problem: zentripetale Kräfte in allen föderalen Systemen
Auftrag: Erklärung Nr. 23 zur Zukunft der Union – Vertrag von Nizza „…die Frage, wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der europäischen Union und den Mitgliedstaaten hergestellt und danach aufrechterhalten werden kann;…“
competence creep
Weite von Art. 352 AEUV
Weite von Art. 114 AEUV (Harmonisierung)
—>institutionelle Inhalte (z.B. Agenturen) − Harmonisierung im Wettbewerbsrecht/Regulierung − Einbeziehung von Inhalten außerhalb der Unionspolitiken
Rückgriff auf Art. 122 AEUV
—>P: Umgebung des EU Parlaments
—>problematisch wenn Einsatz für Regelungen mit nachhaltigen Folgen?
Wie geht der EuGh mit Kompetenzsperren um?
Standardformel: Den Mitgliedstaaten steht es in den Bereichen, für die die Union [Gemeinschaft] nicht zuständig ist, zwar grundsätzlich weiterhin frei, die Bedingungen für den Bestand der fraglichen Rechte und die Modalitäten ihrer Ausübung festzusetzen, sie sind aber gleichwohl gehalten, das Unionsrecht [Gemeinschaftsrecht] bei der Ausübung dieser Befugnis bei der Ausübung dieser Befugnis zu beachten.
—>auch Bindung in Bereichen, die nicht in die Unionszuständigkeit fallen
und enge Auslegung der Sperren—>siehe: EuGH, Rs. C-19/23, ECLI:EU:C:2025:865 (Dänemark/Parlament und Rat - Mindestlohnrichtlinie)
—>nur Regelungen, die unmittelbar das Entgelt betreffen, sind von Art. 153 AEUV erfasst
—>Er lässt sich jedoch nicht auf alle mit dem Arbeitsentgelt in irgendeinem Zusammenhang stehenden Fragen erstrecken, ohne dass einige in Art. 153 Abs. 1 AEUV aufgeführte Bereiche weitgehend ausgehöhlt werden
—>bei anderer Sichtweise starke Beeinträchtigung der Fähigkeit des Unionsgesetzgebers, die in Art. 151 Abs. 1 EUV genannten Ziele zu verwirklichen
—>begründung inoffiziell: Rechtsfolge für viele Länder problematisch, da es keine Aufhebungsmöglichkeitn für Gesetze gibt Marbury v. Madison
Welche Kontrollsysteme gibt es für die Kompetenzordnung?
1.Art. 6-8 Subsidiaritätsprotokoll mit Art. 23 Abs. 1a GG
—>frühwarnsystem: Subsidiaritätsrüge
2.Subsidiaritätsklage vor dem EuGH, Art. 8 Sub. Prot., Art 23 Abs. 1a GG
3.Ultra-Vires Kontrolle durch BVerfG
—>Herleitung des Vorrangs des Unionsrechts aus Anwendungsbefehl der Verfassung -> daher:
BVerfGE 89, 155 (188) – Maastricht
Würden etwa europäische Einrichtungen oder Organe den Unions-Vertrag in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von dem Vertrag, wie er dem deutschen Zustimmungsgesetz zugrunde liegt, nicht mehr gedeckt wäre, so wären die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. Die deutschen Staatsorgane wären aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden.
Konkretisierung im Lissabon-Urteil:
Innerhalb der deutschen Jurisdiktion muss es zudem möglich sein, die Integrationsverantwortung im Fall von ersichtlichen Grenzüberschreitungen bei Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch die Europäische Union … einfordern zu können.
Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten
—>Beachtung des Rechtsgedanks aus Art 100 Abs. 1 GG: Kontrolle darf nur durch das BVerfG durchgeführt werden
Konkretisierung in Honeywell: nur europarechtsfreundliche Ausübung der Ultrs-Vires-Kontrolle
ist deshalb dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV die Gelegenheit zur Vertragsauslegung sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Rechtsakte zu geben
wenn die europäischen Organe und Einrichtungen die Grenzen ihrer Kompetenzen in einer das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung spezifisch verletzenden Art überschritten haben (Art. 23 Abs. 1 GG), der Kompetenzverstoß mit anderen Worten hinreichend qualifiziert ist.
—>dh dass der Kompetenzverstoß offensichtlich ist und der angegriffene Akt hinsichtlich des Kompetezgefüges und des Prinzips der Einzelermächtigung erheblich ins Gewicht fällt
—>Ultra-Vires-Kontrolle kann sich auch gegen die Enschätzung des EuGH richten, aber:
Anspruch auf Fehlertoleranz —>Unionseigene Methoden der Rechtsfindung sind zu akzeptieren + Dem Gerichtshof ist auch die Rechtsfortbildung im Wege methodisch gebundener Rechtsprechung nicht verwehrt.
Was besagt das PSPP Urteil des BVerfG?
BVerfGE 154, 17 (90 ff.) - PSPP —>Ultra-Vires
Die Pflicht des Bundesverfassungsgerichts, substantiierten Rügen eines Ultra-vires Handelns von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU nachzugehen, ist mit der vertraglich dem Gerichtshof übertragenen Aufgabe zu koordinieren, die Verträge auszulegen und anzuwenden und dabei die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts zu wahren (vgl. Art. 19 I UAbs. 1 S. 2 EUV, Art. 267 AEUV).
Gefahr der Urta-Vires.Kontrolle:könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet.
aber: so wäre die Disposition über die vertragliche Grundlage allein auf die Unionsorgane verlagert, und zwar auch dann, wenn deren Rechtsverständnis im Ergebnis auf eine Vertragsänderung oder Kompetenzausweitung hinausliefe (MS als Herren der Verträge)
Es muss eine Entscheidung durch den Gerichtshof vielmehr auch dann respektieren, wenn dieser zu einer Auffassung gelangt, der sich mit gewichtigen Argumenten entgegentreten ließe, solange sie sich auf anerkannte methodische Grundsätze zurückführen lässt und nicht objektiv willkürlich erscheint.
Welche Pflichten ergeben sich zw Union und den MS?
—>Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
—>Grundsatz der Unionstreue, daraus ergibt sich zB
für MS: explizite Pflichten nach Art. 4 EUV (bei Verletzung SE-Pflicht)
für Union: Anhörungspflicht Art 258, 259 AEUV; Begründungspflicht für die Kompetenz Art. 296 AEV iVm Prot. Art 5 Nr. 2
…
Was sind die Primärrechtsquellen des Unionsrechts?
Welche Formen von Sekundärrecht gibt es im UnionsR?
Welche Grundsätze gelten fpr die Organe der Union und das institutionelle System?
allg Organkompetenz nach Art 13 EUV
Besonderheit: Legislativ- und Exekutivfumktion auf versch. Ebenen verteilt
—>checks and balances durch institutionelles Gleichgewicht (funktionales Äquivalent zur Gewaltenteilung)
—>Repräsentation vesch. Interessen
—>Art 295 S. 1 AEUV, Art. 13 Abs. 2 S. 2 EUV
Ausgestaltung als representative Demokratie Art 10 EUV
—>Ausgestaltung der Unionswerte: EuGH, Rs. C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115 (Junqueras Vies)
In Bezug auf den Kontext ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 EUV die Arbeitsweise der Union auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie beruht, der den in Art. 2 EUV genannten Wert der Demokratie konkretisiert.
Wie ist das Parlament zusammengesetzt? Welche Aufgaben hat es?
Zusammensetzung nach Art 14 EUV:
Art. 14 Abs. 2 Satz 2 EUV: Unionsbürger [früher: Vertreter der Völker]
—>EuGH, Rs. C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115 (Junqueras Vies):
Art. 14 Abs. 3 EUV setzt diesen Grundsatz um und sieht vor, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden
maximal 750 Abgeordnete
Abs. 2: Beschluß über Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
Beschlussfassung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen Art. 231 I AEUV
Aufgaben
Haushaltskompetenz
Rechtsetzungsfunktion
—>ordent. Gesetzgebungsverfahren: Mitentscheidung
—>besond. Gesetzgebungsverfahren: Anhörung ggf. Zustimmung
—>indirektes InitiativR (Aufforderung der Kommission)
Vertragänderungen (Vorlage + Anhörung)
Aufnahme von Drittstaaten (Zustimmung)
Kreationsfunktion (Kommission)
Außenbeziehungen
—>völkerrechtliche Verträge (Anhörung ggf. Zustimmung)
Kontrollbefugnisse
—>privilegierte Klagebefugnis nach Art 263 AEUV
—>Fragerecht
—>Misstrauenvotum (Kommission ist auf das Vertrauen des Pralaments gestützt)
—>Untersuchungsausschüsse
Warum ist die demokratische Legitimation im Parlament problematisch?
Problem der Wahlrechtsgleichheit
—>nach Art 14 Abs. 2 EUV Rep. nach degressiver Proportionalität
dh direkte Proportionalität, aber bei höherer Bevölkerungszahl flacherer Anstieg der Sitzkontingente
—>uneinheitliche Wahl nach nationalem Rechts, denn Wahlrecht ist nur teilsweise nach Art 223 AEUV harmonisiert und richtet sich im Übrigen nach nationalen Vorschriften (EuWG, EuWO)
—>Länder haben unterschiedlich hohe Sperrklauseln
Problem der Transparenz?
—>welcher Fraktion ein Kandidat anghören wird ist erst nach der Wahl klar, erst dann FRaktionenbildung
Welche Lösungsansätze gibt es für das Problem der degressiven Proportionalität?
—>Relativierung des Problems:
internationale Vorbilder (Fehleinschätzung BVerfG)
—>entscheidend ist die ertse Kammer zB House of Representatives (manche Staaten haben eone Mindestanzahl an Vertreterinnen)
Kompensation im Rat (aA BVerfG)
—>Lösungsvorschlag: grenzüberschreitende Wahlkreise
—>Lösungsansatz: transeuropäische Listen/unionsweite Wahlkreise dh zusätzlich einzelne Kandidatinnen, die unionsweit antreten
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15.6.2023 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (legislativer Entschluss —>Auffassung wird zum Ausdruck gebracht, begleitend zu einem Gesetzesvorhaben)
Zusätzlich zu der in Absatz 1 festgelegten Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden — vorbehaltlich des Inkrafttretens einer Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, mit der ein unionsweiter Wahlkreis eingerichtet würde, — bei der ersten Wahl nach diesem Inkrafttreten 28 Vertreter des Europäischen Parlaments in einem unionsweiten Wahlkreis gewählt, wie in der genannten Verordnung vorgesehen
—>geringfügiger Ausgleich
Wie hat das BVerfG zu den Sperrklauseln bei den EU-Wahlen entschieden?
Wie hat die Union zu der Frage Stellung bezogen?
− BVerfG 2011: 5 %-Sperrklausel nicht verfassungskonform; Gleichheitsverstoß (Erfolgswert) nicht mit Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zu rechtfertigen (5 : 3; zwei Sondervoten)
− BVerfG 2014: 3 %-Sperrklausel nicht verfassungskonform (5 : 3; ein Sondervotum)
in der EU: Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates der Europäischen Union (Direktwahlakt 2018)
—>noch noch nicht durch Spanien ratifiziert
Die Mitgliedstaaten, in denen eine Listenwahl stattfindet, legen für Wahlkreise, in denen es mehr als 35 Sitze gibt, eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe fest. Diese Schwelle darf nicht weniger als 2 % und nicht mehr als 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen in dem betreffenden Wahlkreis, einschließlich eines einen einzigen Wahlkreis bildenden Mitgliedstaats betragen.
—>Konformität mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3, 79 Abs. 3 GG?
− BVerfG, Beschl. v. 6.2.2024
➢ kein ultra vires-Akt
➢ kein Verstoß gegen die Verfassungsidentität [nicht
hinreichend vorgetragen; unzulässig]
Wie ist die Rechtsstellung der Abgeordneten im Parlament zu charakterisieren?
EuGH, Rs. C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115 (Junqueras Vies)
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments aus der Tatsache folgt, in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt worden zu sein, und das Mandat der Mitglieder dieses Organs stellt das Hauptattribut dieser Eigenschaft dar
EuG, Rs. T-628/22, ECLI:EU:T:2023:353 (Repasi)
P: Klagebefugnis der Abgeordneten im Rahmen einer Nichtigkeitsklage “unmittelbare Betroffenheit”
Diese Rechtsprechung betrifft jedoch interne organisatorische Maßnahmen des Parlaments, die seine Mitglieder unmittelbar betreffen, und ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem die vom Kläger als Mitglied des Parlaments geltend gemachten Rechte durch den behaupteten Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments nur mittelbar verletzt werden könnten.
Sämtliche Rechte des Klägers im Zusammenhang mit der Ausübung der Gesetzgebungskompetenz des Parlaments sollen nämlich nur im Rahmen der internen Verfahren des Parlaments ausgeübt werden
Wie sich nämlich aus Art. 263 Abs. 2 AEUV ergibt, hat das Parlament das Recht, Klage gegen Unionsrechtsakte zu erheben, so dass die Wahrung dieser Grundsätze durch das in Rechtsbehelfssystem gewährleistet wird. (Rechtsstaatlichkeit und rep. Demokratie)
keine besondere Klageberechtigung
—>ist im AEUV nicht vorgesehen
—>Behandlung wie Unionsbürger
Gilt der Grundatz der Wahlrechtsgleicheit auch im UnionsR? Was ist die Gewährleistung?
Ja, als Grundsatz des europäischen Primärrechts
—>abgeleitet aus Art 14 III EUV, Demokratieprinzip, Art 20 Grch, Art 223 AEUV und den Verfassungsüberlieferungen der MS
—>zweifelhaft, ob Erfolgswert darunter fällt, weil diese Differenzierung nicht in allen MS vorgenommen wird
—>aber vorzugwürdig den Gewährleistungsbereich als eröffnet anzusehen, da eine unterschiedliche Gewichtung von Stimmen vom EU-Primärrecht nicht vorgesehen ist?
Wäre eine 3 % Sperrklausel nach dem UnionsR gerechtfertigt?
—>Klage scheiterte 2024 vor dem BVerfG an der Zulässigkeit
—>vor dem EuGH noch nicht verhandelt
—>Vertiefung: Schroeder, EuR 2023, 517; Ruffert, JuS 64 (2024), 473, 474
+Prinzip der degressiven Prop. relativiert den Grundatz der Wahlrechtgleichheit ohnehin
+Arbeitsfähigkeit des Parlaments
+Kleinstparteien können sonst insgesamt entscheidungsrelevant sein
-degressive Prop. betrifft va die Verteilung der Stimmen auf die MS
-passives Wahlrecht aus Art 20 II lit.b, 22 AEUV, Art 39 I Grch
-größere FRaktionen im EU Parlament ->mehr Stabilität
-Schutz der Parteien Art 10 IV EUV, Art 12 II Grch
-Parlament muss keine Mehrheitsregierung stellen und hat kein InitiativR
Wie funktioniert das Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene?
Wie ist der Rat zusammengesetzt? Welche Aufgaben hat er?
Zusammensetzung:
• Art. 16 Abs. 2 EUV ein Vertreter pro Mitgliedstaat auf Ministerebene
normalerweise: Minister
Gewohnheitsrecht: (deutsche) Staatssekretäre
möglich: Landesminister (s. Art. 23 Abs. 6 GG) für bestimmte Themen
• Ratsformationen: Art. 16 Abs. 6 EUV mit Art. 236 AEUV; Anhang zur Geschäftsordnung des Rates
—>je nach Thema
• Vorsitz: Art. 16 Abs. 9 EUV - Rotation
Rechtsetzung ->aber nur indirektes InitiativR
Exekutivfunktion
—>Koordination der Wirtschaftspolitik der MS; Personal- und VergütungsR
—>Embargo, völkerr. Verträge, Kohärenz in außenpolitischen Maßnahmen (Rat für auswärtige Angelegenheiten) + Art 26 II EUV
Kreationsfunktion
Vertragsänderungen und Beitritt
Wie sind die Abstimmungsmodalitäten im Rat?
• Regelfall: qualifizierte Mehrheit, Art. 16 Abs. 4 EUV bzw doppelte Mehrheit
−mindestens 55 % der Mitglieder des Rates
−mindestens 65 % der Bevölkerung
−Sperrminorität UAbs.2
• Ausnahmefall: Einstimmigkeit (z.B. GASP)
• Ausnahmefall: einfache Mehrheit (bestimmte Organisations- und Verfahrensbeschlüsse)
• Passerelle-Klauseln zum Übergang von Einstimmigkeit auf qualifizierte Mehrheit (z.B. Art. 31 Abs. 3 EUV)
Wie ist die interne Organisation im Rat? Was sind besondere Konstellationen im Rat?
Art. 240 Abs. 3 AEUV Geschäftsordnung
AStV/COREPER
Art. 240 Abs. 1 AEUV
− Entscheidungsvorbereitung (A-Punkte [unproblematisch] und B-Punkte [str.])
Botschafterkonferenz (Grundsatzfragen, Europäischer Rat); Stellvertreter (sonstige Angelegenheiten)
unzählige Arbeits- und Untergruppen →Rechtsetzung als Verhandlungsgeschehen
Generalsekretär Art. 240 Abs. 2 AEUV
besondere Konstellationen ->keine Ratformationen
Euro-Gruppe
—>Art. 136 AEUV
—>ESM
—>Fiskalpakt
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
—>Vertreter tagen nicht als Rat (EG-Organ), sondern als Regierungsvertreter
z.B. verschiedene Ernennungen (z.B. 253 Abs. 1 AEUV Gerichtshof; vor Nizza auch Kommission)
uneigentliche Ratsbeschlüsse außerhalb des Gemeinschaftsrechts; Völkerrecht oder ohne Rechtswirkung (z.B. „Türkei-Deal“)
wichtig, ob Beschluss im Namen der EU oder im Namen der MS für die Frage der Angreifbarkeit
Wie ist der Europäische Rat zusammengesetzt? Welche Aufgaben hat er?
Zusammensetzung
Art. 15 EUV
Zusammensetzung Staats- und Regierungschefs sowie Kommissionspräsident
—>Vertretung nationalsstaatlicher Interessen
Beschlussfassung grds. einstimmig
politisches Leitorgan der EU vgl. Richtlinienkompetenz
politisch, aber nicht rechtlich verbindliche Entscheidungen
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