Buffl

Völkerrecht

LL
by Leonie L.

Lotus-Fall

Was ist der Sachverhalt?

Der französische Postdampfer „Lotus“ war im Jahr 1926 auf hoher See mit einem türkischen Dampfer zusammengestoßen, wobei mehrere türkische Staatsbürger an Bord des türkischen Schiffes ums Leben kamen. Nach Ankunft der „Lotus“ in Istanbul leiteten die türkischen Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den zur Zeit des Zusammenstoßes verantwortlichen französischen Schiffsoffizier ein. Der Offizier wurde zu einer Haftstrafe und einer Buße verurteilt. Frankreich behauptete, die Durchführung eines solchen Strafverfahrens sei völkerrechtswidrig. Die Zuständigkeiten der türkischen Gerichte zur strafrechtlichen Würdigung des dem französischen Schiffsoffizier zur Last gelegten Verhaltens sei davon abhängig, ob ein völkerrechtlich anerkannter Rechtstitel die Unterwerfung solcher Tatbestände unter das türkische Recht gestatte. Das Völkerrecht verleihe den Staaten jedoch nicht die Kompetenz zum Erlass von Strafvorschriften für außerhalb des staatlichen Hoheitsgebietes begangene Handlungen von der Art, wie sie dem französischen Offizier der „Lotus“ vorgeworfen würden. Die Türkei vertrat demgegenüber die Ansicht, ein Staat sei allgemein zur Rechtsetzung befugt, soweit nicht die Verletzung einer völkerrechtlichen Schranke der staatlichen Zuständigkeit nachgewiesen werde.


—>beide Staaten rufen den StIGH an: „Special Agreement“ (Rn. 1) – vgl. heute Art. 36, 40 IGH-Statut

—>Anlass: Strafverfolgung gegen S. Demon/Ausübung der Jurisdiktion durch die Türkei

Nottebohm-Fall

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Einbügerung ist allein Regelungssache Liechtensteins

    Furthermore, nationality has its most immediate, its most far-reaching and, for most people, its only effects within the legal system of the State conferring it. Nationality serves above all to determine that the person upon whom it is conferred enjoys the rights and is bound by the obligations which the law of the State in question grants to or imposes on its nationals.

  • für die Frage des diplomatischen Schutzes ist allerdings zu beurteilen, ob die Staatsangehörigkeit im internationalen Rechts Wirkung entfaltet

    To exercise protection, to apply to the Court, is to place one-self on the plane of international law. It is international law which determines whether a State is entitled to exercise protection and to seise the Court.” (20 f.)

  • Folglich: innerstaatlicheRechtswirksamkeitder Einbürgerungistzutrennenvon der Befugnis, diplomat. Schutzrechtfür seine Bürger/innenauszuüben;

  • Orientierung an Entscheiden der internationalen Schiedsgerichte im Falle dopplter Staatsangehörigkeit —>Kriterium der Effektivität der Staatsangehörigkeit

    According to the practice of States, to arbitral and judicial decisions and to the opinions of writers, nationality is a legal bond having as its basis a social fact of attachment, a genuine connection of existence, interests and sentiments, together with the existence of reciprocal rights and duties.

    They have given their preference to the real and effective nationality, that which accorded with the facts, that based on stronger factual ties between the person concerned and one of the States whose nationality is involved. Different factors are taken into consideration, and their importance will vary from one case to the next: the habitual residence of the individual concerned is an important factor, but there are other factors such as the centre of his interests, his family ties, his participation in public life, attachment shown by him for a given country and inculcated in his children, etc.

    —>kein diplomatischer Schutz für Nottebohm


Wie ist die Auflösung der Sowjetunion 1991 rechtlich zu bewerten?

—>Staatennachfolge (Randthema)

  • Meinung 1: Sezession der anderen Republiken von Russland. Russland hat als einzige Republik nicht seine Unabhängigkeit erklärt. Rechtsfolge wäre: Russland ist identisch mit der früheren SU, hat somit alle deren VR-Rechte und -Pflichten inne.

  • Meinung 2: Dismembration (Auflösung) der SU. Rechtsfolge wäre: Alle Staaten, auch Russland sind Rechtsnachfolger der SU. Rechte und Pflichten müssten speziell übernommen werden und dabei verteilt werden.

  • Meinung 3 (eine Art Mittelmeinung, die von Russland selbst vertreten wird): Russland als „continuer state“.

    • -Übernahme der Mitgliedschaft in den UN (auch ständigen Sitz im Sicherheitsrat).

    • Argument: Russland hält 76 Prozent der Fläche der UdSSR; GUS-Staaten stimmten Nachfolge zu

    • andere Nachfolgestaaten der UdSSR sind Neumitglieder der UN, die nach Art. 4 UN Charta beigetreten sind (Ausn. Belarus, Ukraine, die Gründungsmitglieder der UN waren) 51

—>Staatsanachfolge = „‘succession of States’ means the replacement of one State by another in the responsibility for the international relations of territory”, Art. 2 (1) b) Wiener Konvention über Staatennachfolge in Verträge dh Übergang von Gebietshoheit von einem Staat auf einen anderen Staat

—>geregelt in Wiener Konvention über Staatennachfolge in Verträge von 1978 (in Kraft, aber nur 23 Parteien)

  • widerstreitende Prinzipien der Kontinuität und tabula rasa

  • jedenfalls

    • Grenz- und Gebietsnutzungsverträge gehen über: „Das Recht folgt dem Land“

    • Menschenrechtsverträge gehen über (so der UN-MR-Ausschuss)

    • Internationale Organisationen: keine automatische Nachfolge

    • Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen (Pflichten gelten auch bei Vergrößerung des Territoriums


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Leonie L.

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