Was ist VölkerR?
Regeln, die von Staaten und internationalen Organisationen aufgestellt werden, um zwischenstaatliche Sachverhalte rechtlich zu gestalten
—>vom röm. ius gentium ->Regeln zum Umgang mit Fremden
Wann beginnt die moderne Völkerechtsordnung? Wodurch ist diese gekennzeichnet? Worin drückt sich das aus?
1945: Gründung der Vereinten Nationen
→ UN-Charta als Grundlage einer neuen Völkerrechtsordnung
->Prinzipien
Souveräne Gleichheit der Staaten
Territoriale und politische Selbstbestimmung
Gewaltverbot und kollektive Friedenssicherung
Wirtschaftliche und soziale Kooperation
Anerkennung von Menschenre
1948: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (danach zahlreiche internationale Verträge zum Menschenrechtsschutz)
Entstehung des Gedankens der Staatengemeinschaft (Übergang von einem Koordinations- zu einem Kooperationsvölkerrecht)
Koordinationsordnung (Sicherung des bloßen Nebeneinander der Staaten durch völkerrechtliche Regeln z. B. des Gesandtschaftsrechts oder des Rechts der Verträge)
Kooperationsordnung (Entstehung einer Rechtsordnung, die auf Kooperationsvorteile für die teilnehmenden Staaten setzt, z. B. effektive Bekämpfung von Umweltgefahren, Schutz vor Gesundheitsgefahren, Schutz vor Krieg)
+Institutionalisierung des internationalen Menschenrechtsschutzes
+Verstärkte internationale Zusammenarbeit durch Institution der UN
+Gründung spezialisierter internationaler Organisationen +Zunahme und Stärkung internationaler Gerichte +Systematisierung der Kodifikation des Völkerrechts +Reduzierte Rolle der Staaten und neue Akteure in den internationalen Beziehungen à stärkererEinflussnicht-staatlicherAkteure(nicht-staatlicheGruppen, Unternehmen, Individuen
Was sind Entwicklungstrends im VölkerR seit 1945?
Tendenzen zur Beschränkung von Souveränität (Einschränkung der domaine reservé)
—>Menschenrechte, verbindliche IO Entscheidungen
Subjektivierung
Fragmentierung
—>spezielle Teilrechtsgebiete, Gefahr der Wertungswiderspüche
Konstitutionalisierung
—>Verbindliche IO Entscheidungen, Herausbildung einer Normenhierachie
Informalisierung
—>mehr Rückgriff auf Kooperationsformen unterhalb der rechtluchen Mechanismen ->Soft-Law
Was sind Faktoren der gegenwärtigen Transformation im VölkerR?
Politische Macht: Änderung in staatlichen Machtverhältnissen (Mächteverschiebungen auf internationaler Ebene)
Machtpolitik außerhalb der Strukturen des Rechts (z. B. Trumps Annexionspläne hins. Grönland und Panama) ØMissachtung grundlegender Rechtsnormen (Aggressionsverbot, humanitäres Völkerrecht – insb. Gaza, Ukraine)
Lähmung der Institutionen (UN-Sicherheitsrat, WTO)
Konflikte um Grundprinzipien des Völkerrechts - Souveränität als primäres Leitprinzip oder Berücksichtigung materieller Werte (wie Menschenrechte, ggf. auch Demokratie)- Debatten um Makrokonzepte: “multipolare Ordnung”; “regelbasierte Ordnung”
strukturelle Kritik am Völkerrecht: westlich geprägtes Völkerrechtsverständnis verliert an Überzeugung; Kritik der doppelten Standards des Westens; strukturelle Benachteiligung von Entwicklungsländern
Innerstaatlicher Autoritarismus: Zunahme von undemokratisch regierten Staaten
Was sind die Merkmale des VölkerR in Abgrenzung zu anderen Rechtsordnungen?
1.Staatenbezogenheit
—>primär zwischenstaatlich
2.genossenschaftlicher Charakter
—>Staaten sind gleichermaßen Rechtserzeuger und Rechtsverpflichtete
—>Ausgangspunkt für alle rechtl. Pflicxhten ist die Zustimmung des Staates zB auch hinsichtlich Jurisdiktion
3.Dezentralität
—>keine zentralen Instanzen der Rechtserzeugung
—>konflikthafte Rechtsentwicklung (ex injuria ius obitur)
4.geringer Organisationsgrad
—>keine generelle Normenhierachie (aber Art. 103 UNC und ius cogens )
—>keine obligatorische Gerichtsbarkeit
—>Gefahr der Fragementierung, Gerichte entscheiden unabhängig voneinander
5.politischer Charakter
—>große Wertungsspielräume
—>Grenzziehung zwischen Recht und Politik oftmas schwierig siehe soft law
Is international law law?
+faktische Befolgung
+Bestehen von Durchsetzungsmechanismen (Internalisierung/Umsetzung in nationalen Rechtsordnungen; Sanktionen, Rezirprozität, Sorge um Reputation)
+normative Orientierung
Lotus-Fall
Was ist der Sachverhalt?
Der französische Postdampfer „Lotus“ war im Jahr 1926 auf hoher See mit einem türkischen Dampfer zusammengestoßen, wobei mehrere türkische Staatsbürger an Bord des türkischen Schiffes ums Leben kamen. Nach Ankunft der „Lotus“ in Istanbul leiteten die türkischen Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den zur Zeit des Zusammenstoßes verantwortlichen französischen Schiffsoffizier ein. Der Offizier wurde zu einer Haftstrafe und einer Buße verurteilt. Frankreich behauptete, die Durchführung eines solchen Strafverfahrens sei völkerrechtswidrig. Die Zuständigkeiten der türkischen Gerichte zur strafrechtlichen Würdigung des dem französischen Schiffsoffizier zur Last gelegten Verhaltens sei davon abhängig, ob ein völkerrechtlich anerkannter Rechtstitel die Unterwerfung solcher Tatbestände unter das türkische Recht gestatte. Das Völkerrecht verleihe den Staaten jedoch nicht die Kompetenz zum Erlass von Strafvorschriften für außerhalb des staatlichen Hoheitsgebietes begangene Handlungen von der Art, wie sie dem französischen Offizier der „Lotus“ vorgeworfen würden. Die Türkei vertrat demgegenüber die Ansicht, ein Staat sei allgemein zur Rechtsetzung befugt, soweit nicht die Verletzung einer völkerrechtlichen Schranke der staatlichen Zuständigkeit nachgewiesen werde.
—>beide Staaten rufen den StIGH an: „Special Agreement“ (Rn. 1) – vgl. heute Art. 36, 40 IGH-Statut
—>Anlass: Strafverfolgung gegen S. Demon/Ausübung der Jurisdiktion durch die Türkei
Welches Recht soll verletzt sein? Was ist die Rechtsfrage?
Vorlagefrage (Rn. 2): Hat die Türkei durch Einleitung des Strafverfahrens gegen Art. 15 der Konvention von Lausanne (1923) verstoßen?
—>Art. 15: “Subject to the provisions of Article 16, all questions of jurisdiction shall, as between Turkey and the other contracting Powers, be decided in accordance with the principles of international law.”
dh Im Raum steht also eine Verletzung von Art. 15 der Konvention von Lausanne, die ihrerseits auf die Prinzipien des Völkerrechts (hinsichtlich Jurisdiktion) Bezug nimmt.
—>zentrale Rechtsfrage: Muss es eine ausdrückliche völkerrechtliche Grundlage für die Jurisdiktion geben oder darf VR der Jurisdiktion nur nicht entgegenstehen?
Wie hat das Gericht entschieden? Welches Prinzip lässt sich daraus ableiten?
StIGH hält fest, dass es darauf ankommt, ob der Ausübung der Jurisdiktion ein völkerrechtliches Prinzip entgegensteht (nicht dass es eine entsprechende völkerrechtliche Ermächtigung zur Jurisdiktionsausübung gibt)
In Ermangelung eines entsprechenden Verbots durfte die Türkei das Strafverfahren gegen Demon einleiten und hat nicht gegen völkerrechtliche Prinzipien verstoßen.
—>Lotus-Prinzip
“International lawgovernsrelationsbetween independentStates. Therulesof lawbindinguponStatesthereforeemanatefromtheirownfreewillasexpressed inconventionsorbyusagesgenerallyacceptedasexpressingprinciplesof law andestablished inorder to regulate the relationsbetween these co-existing independentcommunitiesorwithaviewtotheachievementof commonaims. Restrictionsuponthe independenceofStatescannot thereforebepresumed.” (Rn.44)
Welche Kritik gibt es an dieser Entscheidung?
Wie verhält sich das Lotus-Prinzip zu den Regelungen über die Hohe See?
Was ist ein Völkerrechtsubjekt? Wie kann man Völkerrechtsubjekte kategorisieren?
Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten
—>spiegelt politische und ökonomische Realitäten nur begrenzt wieder
1.Umfang
Umfassende/absolute Völkerrechtssubjektivität (Staaten)
partielle/beschränkte Völkerrechtssubjektivität (nur hinsichtlich bestimmter Sachfragen (zB IOs)
2.Wirkung
objektive/universale Völkerrechtssubjektivität (erga omnes) = gegenüber allen Völkerrechtssubjekten (Staaten/UN)
partikulare Völkerrechtssubjektivität (inter partes) = nur gegenüber denjenigen anderen Völkerrechtssubjekten, die die Völkerrechtssubjektivität anerkannt haben (z.B. IOs (str.); Individuen)
3.Entstehungsgrund
geborene (originäre) Völkerrechtssubjekte (Staaten)
abgeleitete (derivative) Völkerrechtssubje
Was sind die Kriterien für die Bestimmung eines Staates?
siehe Montevideo Convention on the Rights and Duties of States (1933)
Drei Elemente (nach Georg Jellinek)
definiertes Territorium (Staatsgebiet)
dem Staat zugehörige Bevölkerung (Staatsvolk)
effektive Staatsgewalt (Souveränität)
- nach Innen (innere Souveränität)
- nach Außen: Fähigkeit und Absicht, am internationalen Verkehr teilzunehmen (äußere Souveränität)
Welche Anforderungen sind an das Staatsgebiet zu stellen? Wie ist das Staatsgebite zu bestimmen?
= geographischer Raum innerhalb einer bestimmten Grenze dh Trennlinien zwischen unterschiedlichen Raumordnungen
—>Bestimmung der Grenzen durch:
- Verträge (inkorporierte Karten)
- Gewohnheitsrecht (z. B. Flussmitte oder “Talweg” bei Grenzfluss)
- unbestrittener Besitzstand uti possidetis – Doktrin
->Ausdruck des Wffektivitätsgrundsatzes: bestehende Grenzen werden im Grundsatz nicht verändert
—>however there is no requirement for defined and settled boundaries as long as there is a consistent band of territory controlled
Teil der Erdoberfläche
Landfläche einschließlich Binnengewässer, nicht: „künstliche Inseln“ (vgl. VG
Köln, DVBl. 1978, 510, Fürstentum Sealand) - Küstenmeer (bis 12 Seemeilen, vgl. Art. 2, 3 UNCLOS)
Luftraum (nicht Weltraum, d. h. bis ca. 80-120 km) über der Erdoberfläche
Erdreich unter dem Territorium trichterförmig bis zum Erdmittelpunkt
nicht zum Staatsgebiet gehören
Botschaftsgrundstücke
Schiffe auf hoher Se
Welche Möglichkeiten des Gebietserwerbes gibt es?
Okkupation von terra nullius (heute kein terra nullius mehr) Voraussetzungen (historisch):
- corpus occupendi (objektiv)
- animus occupendi (subjektiv)
Zession (Abtretung)
Anschwemmung
Annexion- heute unzulässig, da ein Verstoß gegen das Gewaltverbot (zwingendes Völkerrecht!) besteht
Würde ein komplett versinkender Staat seine Staatlichkeit verlieren?
IGH,Obligations of States in respect of Climate Change, Rechtsgutachten 2025:
363. Several participants argued that sea level rise also poses a significant threat to the territorial integrity and thus to the very statehood of small island States. In their view, in the event of the complete loss of a State’s territory and the displacement of its population, a strong presumption in favour of continued statehood should apply. In the view of the Court, once a State is established, the disappearance of one of its constituent elements would not necessarily entail the loss of its statehood.
ILC study group 2025:
With regard to States particularly affected by climate change-related sea-level rise, there is strong support among States for the continuity of statehood and sovereignty and the maintenance of international legal personality and membership of international organizations.
—>P:duration
Ist eine künstliche Erweiterung des Territoriums und damit der territorialen Meereszone möglich?
künstliche Inselns sind kein Staatsgebiet, da kein natürlicher Teil der Erdoberfläche ->siehe Fall Sealand
Bohrinsel = künstliches Gebilde (unterliegt aber der Hoheitsgewalt des Staates, vgl. Art 60 UNCLOS)
—>Bewaffneter Angriff auf Bohrinsel = kann Schadensersatz auslösen (vgl. IGH, Oil platforms, Iran v. USA (2003))
sind auch auf hoher See zulässig (Art. 87 UNCLOS), ändern aber das Staatsgebiet nicht, kein eigenes Küstenmeer (Art. 60 Abs. 8 UNCLOS)
Erweitern Riffe und Felsen als natürliche “Inseln” das Territorium?
Riffe und Felsen sind keine Inseln i.S.d. Völkerrechts, da nicht dauerhaft für menschliche Besiedelung geeignet
Welche Anforderungen sind an das Kriterium Staatsvolk zu stellen?
dauerhafte Wohnbevölkerung, die Staatsangehörigkeit besitzt
—>ethnische, sprachliche, historische oder sonstige Verbindungen spielen rechtlich keine Rolle
—>Staats“volk“ ist kein ethnisch definierter Begriff (à Mehr- und Vielvölkerstaaten)
—>Staatsangehörigkeit
Regelungsbereich des nationalen Rechts
Bestehen bestimmter völkerrechtlicher Vorgabe
->siehe Nottebohm
Grds. keine Mindestgröße erforderlich
Nottebohm-Fall
Der deutsche Staatsangeh. Nottebohm lebte seit 1905 in Guatemala (dort auch geschäftliche Tätigkeiten)
bis 1943, gelegentl. Reisen nach Europa, ab 1931 auch nach Liechtenstein (Wohnort Bruder)
1939 Reise nach HH, auch Besuche in Liechtenstein
am 9.10.1939 Antrag auf StAngh in Liechtenstein (nach Bezahlen von Geld an lokale und nationale Behörden);
Unter Verzicht auf normalerweise 3-jähr. Aufenthalt Einbürgerung nach einer Woche (gegen Aufnahmegebühr)
—>gleichzeitiger Verlust der deutschen Staatsangehörigekeit
Rückkehr nach Guatemala Anfang 1940
Kriegseintritt Guatemalas (1941) und Konfiszierung seines Vermögens
Protest Liechtensteins und Klage vor dem IGH auf Rückgabe/Schadenersatz
—> „diplomatischer Schutz“ – Liechtenstein macht die Verletzung von Rechten Nottebohms gegenüber Guatemala gelten dh Lichtenstein tritt verteidigend auf
Guatemal hält dem entgegen, dass der einzige Zweck der Einbürgerung, die Erlangung der Staatsbürgerschaft eines neutralen Staates gewesen sei (Rechtsmissbrauch)
Wie hat das Gericht entschieden?
Einbügerung ist allein Regelungssache Liechtensteins
Furthermore, nationality has its most immediate, its most far-reaching and, for most people, its only effects within the legal system of the State conferring it. Nationality serves above all to determine that the person upon whom it is conferred enjoys the rights and is bound by the obligations which the law of the State in question grants to or imposes on its nationals.
für die Frage des diplomatischen Schutzes ist allerdings zu beurteilen, ob die Staatsangehörigkeit im internationalen Rechts Wirkung entfaltet
To exercise protection, to apply to the Court, is to place one-self on the plane of international law. It is international law which determines whether a State is entitled to exercise protection and to seise the Court.” (20 f.)
Folglich: innerstaatlicheRechtswirksamkeitder Einbürgerungistzutrennenvon der Befugnis, diplomat. Schutzrechtfür seine Bürger/innenauszuüben;
Orientierung an Entscheiden der internationalen Schiedsgerichte im Falle dopplter Staatsangehörigkeit —>Kriterium der Effektivität der Staatsangehörigkeit
According to the practice of States, to arbitral and judicial decisions and to the opinions of writers, nationality is a legal bond having as its basis a social fact of attachment, a genuine connection of existence, interests and sentiments, together with the existence of reciprocal rights and duties.
They have given their preference to the real and effective nationality, that which accorded with the facts, that based on stronger factual ties between the person concerned and one of the States whose nationality is involved. Different factors are taken into consideration, and their importance will vary from one case to the next: the habitual residence of the individual concerned is an important factor, but there are other factors such as the centre of his interests, his family ties, his participation in public life, attachment shown by him for a given country and inculcated in his children, etc.
—>kein diplomatischer Schutz für Nottebohm
Welche Bedeutung hat der Nottebohm-Fall heute für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit im internationalen Recht?
in der Staatenpraxis nicht wieder aufgegriffen
—>Staatsangehörigkeit wurde akzeptiert ohne die Hintergründe zu hinterfragen
aber: neue Relevanz im Hinblick auf goldene Pässe zB Malta
Welche internationalen Grundsätze gelten für das Staatsangehörigkeitsrecht?
Erwerb
originär durch Abstammung (ius sanguinis) oder Geburtsort (ius soli) oder nachträglich durch Einbürgerung
muss nach Völkergewohnheitsrecht auf echter Beziehung („genuine link“) beruhen (IGH, Nottebohm-Fall, 1955)
Verlust
auf Antrag oder bei Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit
- keine willkürliche Entziehung (Gewohnheitsrecht)
Grundsatz der Vermeidung der Staatenlosigkeit im Völkerrecht (Recht auf eine Staatsangehörigkeit)
Doppelte Staatsangehörigkeit zunehmend akzeptiert
Welche Anforderungen sind an das Kriterium der effektiven Staatsgewalt zu stellen?
Tatsächliche Fähigkeit, Gebiet und Bevölkerung nach außen zu vertreten und nach innen zu organisieren
keine lückenlose Kontrolle erforderlich, aber Perspektive der Dauerhaftigkeit
Effektivität, nicht Legitimität
Shaw: governemnt should be regarded more as an indication of some sort of politcial structure and society, than the necessity for a sophisticated appartus of execurive and legislative organs
Shaw: capacity to enter into relations with other states: concern is not with political pressure but with competence meaning precense or absence of a legal capacity
Verliert ein failing state seine Staatsqualität?
failing state dh:
Wegfall effektiver Staatsgewalt im Inneren
keine effektive Teilnahme am Völkerrechtsverkehr
soziale und territoriale Fragmentierung, bewaffnete interne Auseinandersetzungen
hM: keine Ender Staatsqualität, aber erleichterte Voraussetzungen für Übernahme von Schutzverantwortung durch die UN
—>Grundsatz der Kntinuität: Staat besteht trotz innerer und äußerer Modifikationen fort
Was ist eine stabilisierendes de-facto-Regime? Welche Bedeutung hat das für die Staatsqualität?
Welche Bedeutung hat die Anerkennung eines Staates und wovon ist das zu unterscheiden?
—>nach heute hM deklaratorische Wirkung
aber Evidenz insb. wenn das Vorliegen der Voraussetzungen umstritten ist
daher ist auch die Aufnahme in die VN oder die Anewrkennung eines Beobachterstatus ein Indiz für dauerhafte Staatlichkeit zB Palästina
—>keine Pflicht zur Anerkennung
—>verfrühte Anerkennung kann Interventionsverbot verletzen
—>Abzugrenzen von der Anerkennung von Regierungen und Oppositionsgruppen
siehe dazu auch Jessup Karteikarten
Wie können Staaten entstehen oder untergehen?
Untergang durch Integration:
Fusion (Tanganjika und SansibaràTansania, 1964; Nordjemen und Volksdem. Rep. Jemen à Republik Jemen, 1990)
Inkorporation (Beitritt und Untergang des alten Staates), Bsp: DDR – Bundesrepublik 1990
Entstehung durch Desintegration
Dismembration (Zerfall in mehrere Teile und Untergang des Altstaates) (ČSFR 1993)
Abspaltung
Separation – wenn konsensual
Sezession – wenn gegen den Willen des Staates (Bangladesh von Pakistan, 1971; Eritrea von Äthiopien, 1993)
Wie ist die Auflösung der Sowjetunion 1991 rechtlich zu bewerten?
—>Staatennachfolge (Randthema)
Meinung 1: Sezession der anderen Republiken von Russland. Russland hat als einzige Republik nicht seine Unabhängigkeit erklärt. Rechtsfolge wäre: Russland ist identisch mit der früheren SU, hat somit alle deren VR-Rechte und -Pflichten inne.
Meinung 2: Dismembration (Auflösung) der SU. Rechtsfolge wäre: Alle Staaten, auch Russland sind Rechtsnachfolger der SU. Rechte und Pflichten müssten speziell übernommen werden und dabei verteilt werden.
Meinung 3 (eine Art Mittelmeinung, die von Russland selbst vertreten wird): Russland als „continuer state“.
-Übernahme der Mitgliedschaft in den UN (auch ständigen Sitz im Sicherheitsrat).
Argument: Russland hält 76 Prozent der Fläche der UdSSR; GUS-Staaten stimmten Nachfolge zu
andere Nachfolgestaaten der UdSSR sind Neumitglieder der UN, die nach Art. 4 UN Charta beigetreten sind (Ausn. Belarus, Ukraine, die Gründungsmitglieder der UN waren) 51
—>Staatsanachfolge = „‘succession of States’ means the replacement of one State by another in the responsibility for the international relations of territory”, Art. 2 (1) b) Wiener Konvention über Staatennachfolge in Verträge dh Übergang von Gebietshoheit von einem Staat auf einen anderen Staat
—>geregelt in Wiener Konvention über Staatennachfolge in Verträge von 1978 (in Kraft, aber nur 23 Parteien)
widerstreitende Prinzipien der Kontinuität und tabula rasa
jedenfalls
Grenz- und Gebietsnutzungsverträge gehen über: „Das Recht folgt dem Land“
Menschenrechtsverträge gehen über (so der UN-MR-Ausschuss)
Internationale Organisationen: keine automatische Nachfolge
Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen (Pflichten gelten auch bei Vergrößerung des Territoriums
Was sind die grundlegenden Rechte von Staaten?
Shaw:
Independence/sovereignty
—>ILC Draft Declaration on the Rights and Duties of States: capacity to to provide for its own wellbeing and development free from the domination of other states
—>legal independence
—>emphasis is Lotus case and Nicaragua v. United States
—>conequences eg: right to exercise jurisdiction over its territory and permanent population; right to engage in self-defence; duty not to intervene in iternal affairs of others
equlity of legal rights and duties
—>accepted in terms of legal personality and capacity not in creating law
peaceful co-existence
—>mutual respect for each others territorial integrity and sovereignty, non-aggression, non-inteference and principle of equality
Welche Bedeutung hat das Rechts auf Selbstbestimmung für die Staatnequalität?
—>can potentially lower the requirement of of effectivness eg Congo
—>can pose an additional criterion for statehood eg Rhodesia
UN Resolutions denied legal validity of unilateral independence declaration
Streitfälle
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