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Wiederholung & Fälle

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by Leonie L.

Wie prüft man das Verfahren nach Art. 267 AEUV?

Der Gercihthof wird die Vorlagefrage in der Sache beantworten, wenn die Vorlage zulässig ist.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

—>Zuständigkeitsverteilung nach Art. 256 AEUV zwischen EuG und EuGH

—>abweichende Zuständigkeit des EuG nach Art. 256 III AEUV auf sechs Sachgebieten nach Art. 50b der Satzung

II. Vorlageberchtigung, Art. 267 II, III AEUV

mitgliedsstaatliche Gerichte —>ist unionsrechtlich zu bestimmen

= auf gesetzlicher Grundlage beruhende, unabhängige und auf Dauer eingerichtete Institutionen obligatorischer Streitbeilegung, die Rechtsnormen im Rahmen eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens anwenden ->siehe ua Art. 95 GG

III. Vorlagegegenstand, Art. 267 I AEUV

—>Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärrecht

IV. Statthaftigkeit der Vorlagefrage

—>Bezug ausschließlich auf die Auslegung von Unionsrecht (EuGH kann nicht über die Gültigkeit oder Auslegung einer nationalen Norm entscheiden)

—>Formulierung zB: Ist die RL (…) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt…

V. Entscheidungserheblichkeit, Art. 267 II AEUV

“zum Erlass seines Urteils erforderlich halten”

dh muss für die Tenorierung maßgeblich sein

  1. Grundsatz der Vermutung der Erforderlichkeit

    —>dh Entscheidung über Entscheidungerheblichkeit steht grds. den innerstaatlichen Gerichten zu

    —>dh grds. Pflicht des EuGH zu entscheiden ->Einheitlichkeit des Unionsrechts Art 19 I 2 EUV

  2. Ausnahmen zur Erforderlihckeitsvermutung (restriktiv)

    a) offensichtlich kein Zusammenhang zwischen Vorlagefrage und Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsstreits

    b)Problem ist rein hypothetischer Natur

    c)sachdienliche Beantwortung ist aufgrund fehlender tatsächlicher oder rechtliche Angaben nicht möglich

VI. Vorlagerecht bzw. Vorlagepflicht

—>Art. 267 II AEUV: normalerweise Vorlageermessen (ungeschriebene Ausnahme: Gültigkeitsfragen wegen des Verwerfungsmonopls des EuGH)

—>Art. 267 III AEUV: Vorlagepflicht wenn keine innerstaatl. Anfechtungsmöglichkeit mehr (Ausnahme: acte claire, acte eclaire)

VII. Form und Frist

—>nach Art. 23 EuGH-Satzung sind Aussetzungs- und Vorlagebeschluss an die Kanzlei des Gerichtshofes zu übermitteln

—>gem Art. 94 EuGH VerfO: Streitgegenstand, Sachverhalt, rechtl und tatsächliche Hintergründe des Ersuchens

—>keine Frist, aber keine Umgehung der Frist der Nichtigkeitsklage Art 263 VI AEUV


B. Begründetheit

Beantwortung der Vorlagefrage

—>nur Bezugnahme auf UnionsR, daher lostgelöst vom konkreten Ausgangsfall

zB Die Warenverkehrsfreiheit könnte dem Gesetz entgegenstehen…

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Leonie L.

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