Wie prüft man das Verfahren nach Art. 267 AEUV?
Der Gercihthof wird die Vorlagefrage in der Sache beantworten, wenn die Vorlage zulässig ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
—>Zuständigkeitsverteilung nach Art. 256 AEUV zwischen EuG und EuGH
—>abweichende Zuständigkeit des EuG nach Art. 256 III AEUV auf sechs Sachgebieten nach Art. 50b der Satzung
II. Vorlageberchtigung, Art. 267 II, III AEUV
mitgliedsstaatliche Gerichte —>ist unionsrechtlich zu bestimmen
= auf gesetzlicher Grundlage beruhende, unabhängige und auf Dauer eingerichtete Institutionen obligatorischer Streitbeilegung, die Rechtsnormen im Rahmen eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens anwenden ->siehe ua Art. 95 GG
III. Vorlagegegenstand, Art. 267 I AEUV
—>Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärrecht
IV. Statthaftigkeit der Vorlagefrage
—>Bezug ausschließlich auf die Auslegung von Unionsrecht (EuGH kann nicht über die Gültigkeit oder Auslegung einer nationalen Norm entscheiden)
—>Formulierung zB: Ist die RL (…) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt…
V. Entscheidungserheblichkeit, Art. 267 II AEUV
“zum Erlass seines Urteils erforderlich halten”
dh muss für die Tenorierung maßgeblich sein
Grundsatz der Vermutung der Erforderlichkeit
—>dh Entscheidung über Entscheidungerheblichkeit steht grds. den innerstaatlichen Gerichten zu
—>dh grds. Pflicht des EuGH zu entscheiden ->Einheitlichkeit des Unionsrechts Art 19 I 2 EUV
Ausnahmen zur Erforderlihckeitsvermutung (restriktiv)
a) offensichtlich kein Zusammenhang zwischen Vorlagefrage und Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsstreits
b)Problem ist rein hypothetischer Natur
c)sachdienliche Beantwortung ist aufgrund fehlender tatsächlicher oder rechtliche Angaben nicht möglich
VI. Vorlagerecht bzw. Vorlagepflicht
—>Art. 267 II AEUV: normalerweise Vorlageermessen (ungeschriebene Ausnahme: Gültigkeitsfragen wegen des Verwerfungsmonopls des EuGH)
—>Art. 267 III AEUV: Vorlagepflicht wenn keine innerstaatl. Anfechtungsmöglichkeit mehr (Ausnahme: acte claire, acte eclaire)
VII. Form und Frist
—>nach Art. 23 EuGH-Satzung sind Aussetzungs- und Vorlagebeschluss an die Kanzlei des Gerichtshofes zu übermitteln
—>gem Art. 94 EuGH VerfO: Streitgegenstand, Sachverhalt, rechtl und tatsächliche Hintergründe des Ersuchens
—>keine Frist, aber keine Umgehung der Frist der Nichtigkeitsklage Art 263 VI AEUV
B. Begründetheit
Beantwortung der Vorlagefrage
—>nur Bezugnahme auf UnionsR, daher lostgelöst vom konkreten Ausgangsfall
zB Die Warenverkehrsfreiheit könnte dem Gesetz entgegenstehen…
Was sind Waren i.S.v. Art 28 II AEUV?
= grds alle bweglichen Gegenstände, die einen Gedlwert haben und daher Gegenstand von handelsgeschäften sein können
Auf welchem Sachverhalt basiert die CMA-Entscheidung des EuGH?
französicher Bauer betreibt Fleischwaren überwiegend auf dem deutschen Markt
CMA “Centrale Marekting-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft GmbH” vergibt ein Gütesiegel, mit dem das Recht verbunden ist, auf dem Produkt “Bestes Fleisch von deutschen Höfen” anzugeben
—>ist ausschließlich in DE ansässigen Landwirten vorbehalten
—>CMA ist eine Gründung des “Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft,” welches auf einem Bundesgesetz basiert; Verwaltungsrat besteht ua aus Vertretern der Bundesregierung
—>zur Durchführung der Aufgaben erhält die öffentliche Anstalt Pflichtbeiträge von den Betrieben
—>CMA wird durch diese Beiträge finanziert, ist an Richtlinien der Anstalt gebunden und hat im Gesamtinteresse der deutschen Agrarwirtschaft zu handeln
—>CMS wird in entsprechenden Gesetz als zentrale Einrichtung der deutschen Wirtschaft zur Absatzförderung bezeichnet
Nach Erteilung des Gütesiegels an einen Kunkurrenten, wendet sich B an das zuständige Landgerciht, um die Erteilung des Siegels zu untersagen
—>can potentially lower the requirement of of effectivness eg Congo
—>can pose an additional criterion for statehood eg Rhodesia
UN Resolutions denied legal validity of unilateral independence declaration
Vorlage bei EuGH
Was ist die zentrale Aussage des CMA-Urteils?
Vergabe des Güterzeichens ist dem Staat zurechenbar
-CMA als private Rechtsform
-Mittel kommen ausschließlich aus der Wirtschaft
aber:
+aufgrund eines Gesetzes errichtet
+staatlicher Bezug in der Bezeichnung
+Richtlinien der öffentlichen Anstalt sind zu beachten
+Tätigkeit im Gesamtinteresse der deutschen Argrarwirtschaft
+Pflichtbeiträge
—>beherrschende Einflussnahme kann sich in Finanzierung oder KOntrollbefugnissen ausdrücken
—>es genügt nach der CMA-Entscheidung die Möglihckeit einer institutionellen Einflussnahme (Erweiterung ggü Buy Irish- Entscheidung)
+keine Flucht ins Privatrecht und effet utile
Lag im CMA-Fall eine Beeinträchtigung vor? Wenn ja, welcher Art?
Maßnahme gleicher Wirkung iSv Art 34 AEUV nach Dassonville-Formel
“Maßnahme, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell nachteilig zu beeinträchtigen”
Beeinträchtigung ist trotz des fakultativen Charakters des Gütesiegels anzunhemen, ohne dass es eine Absicht braucht, ausländische Waren herabsetzen zu wollen
Diskriminierend, da ausschließlich an deutsche Landwirte vergeben wird
Welche Rechtsfertigung kam in der CMA-Entscheidung in Betracht?
Schutz des gwereblichen und kommerziellen Eigentums
—>nach Exportur/LOR und Confiserie du Tech können geografischen Herkunftsangaben uU darunter subsumiert werden
—>aber nicht, wenn sie sich auf das geaamte Hoheitsgebiet erstreckt und eine Vielzahl von Erzeugnissen betrifft
Müsste das Gericht anders entscheiden, wenn das Gütesiegel durch einen Verein zurückgehen würde, dessen Gründung auf einem freien Entschluss der Agrarwirte basiert?
Ja, da keine Beeinträchtigung vorliegt
1.staatliche zUrechnung scheitert am Mindestmaß der notwenigen Einflussnahme
2.unmittelbare Drittwirkung
—>bei Warenverkehrfreiheit nach Rspr. grds abzulehnen ->siehe Rechtssache 311/85
—>aber Fra.bo-Entscheidung
zu berücksichtigen sind allerdings die Besonderheiten der Fallkonstellation: Normgebung (technische Normen), gesetzliche Vermutung der Rechtskonformität (unentrinnbarkeit), Monopol)
demnach funktionales Äquivalent zu staatl Maßnahmen
3.staatliche Schutzpflicht
—>bei Abwägung der grundrechtlichen Interessen abzulehnen
—>Staat müsste Werbung unersagen und damit massiv in grundrechtliche Positionen eingreifen
Welche Primärrechtsschutzmöglichkeiten bestünden für den Einzelnen, wenn die CMA die Vergabe trotz EuGH-Entscheidung nicht abstellt?
Primärrechtsschutz ->zielt direkt darauf ab, dass DE das Verhalten beendet
1.Verfassungsbeschwerde: scheitert an Frist nach § 93 III BVerfGG
2.Verwaltungsgericht
a)Klage gegen CMA: keine öffentlich-rechtl. Stretigkeit mangels hoheitlichen Handels
b) Klage gegen Anstalt (+)
—>Klagebefugnis durch grundrechtliche Betroffenheit
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