Was bedeutet Unmöglichkeit und welche Arten gibt es?
Unmöglichkeit bedeutet, dass die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann.
Man unterscheidet:
Objektiv: Niemand kann die Leistung erbringen.
Subjektiv: Der konkrete Schuldner kann sie nicht erbringen.
Anfänglich: Das Hindernis besteht bereits bei Vertragsschluss.
Nachträglich: Es entsteht erst später.
Welche Rechtsfolgen hat Unmöglichkeit und welche Voraussetzungen gelten?
Leistungspflicht: Bei tatsächlicher Unmöglichkeit entfällt der Leistungsanspruch (§ 275 Abs. 1 BGB), unabhängig von Verschulden.
Gegenleistung: Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt grundsätzlich ebenfalls (§ 326 BGB). Ausnahmen können etwa bei Verantwortung des Gläubigers bestehen.
Schadensersatz statt der Leistung: Bei nachträglicher Unmöglichkeit insbesondere bei Vertretenmüssen und dadurch entstandenem Schaden (§§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB).
Anfängliche Unmöglichkeit: Schadensersatz kommt insbesondere in Betracht, wenn der Schuldner das Hindernis kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat (§ 311a Abs. 2 BGB).
Was sind Schuldnerverzug und Gläubigerverzug und welche Folgen haben sie?
Schuldnerverzug: Der Schuldner erbringt eine mögliche, fällige und durchsetzbare Leistung trotz Mahnung nicht und hat die Verzögerung zu vertreten. Die Mahnung kann ausnahmsweise entbehrlich sein.
Folgen:
Ersatz des verursachten Verzögerungsschadens,
bei Geldschulden Verzugszinsen,
nach erfolgloser angemessener Frist gegebenenfalls Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung.
Gläubigerverzug: Der Gläubiger nimmt eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an oder unterlässt eine erforderliche Mitwirkung. Verschulden ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Haftungserleichterung für den Schuldner,
Ersatz bestimmter Mehraufwendungen,
unter bestimmten Voraussetzungen Übergang der Gegenleistungsgefahr auf den Gläubiger.
Welche Nebenpflichten bestehen und welche Folgen hat ihre Verletzung?
Zu den Nebenpflichten gehören Schutz-, Fürsorge-, Aufklärungs-, Beratungs- und Mitwirkungspflichten. Die Parteien müssen auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht nehmen.
Schadensersatz setzt grundsätzlich voraus:
Schuldverhältnis.
Verletzung einer Nebenpflicht.
Vertretenmüssen.
Dadurch entstandener Schaden.
Grundsätzlich besteht Schadensersatz neben der Leistung.
Was bedeutet Verschulden vor Vertragsschluss und welche Voraussetzungen und Folgen hat es?
Schon bei Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten bestehen Schutz-, Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten.
Ihre schuldhafte Verletzung heißt Verschulden bei Vertragsschluss – culpa in contrahendo.
Voraussetzungen:
Vorvertragliches Schuldverhältnis.
Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht.
Dadurch verursachter Schaden.
Folge: Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB – auch wenn später kein Vertrag geschlossen wird.
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