Angemessenheit
§ 5(2) PolG
Beschlagnahme
Ist die befristete Wegnahme einer Sache gegen den Willen des Berechtigten.
Amtlicher Gewahrsam wird begründet.
Besitzer
Wer die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt.
Betreten von Wohnungen
Umfasst das Eindringen und vorübergehende Verweilen in Wohnungen,
um Feststellungen durch Nachschau oder Umschauen zu zu treffen,
Ohne
Schränke oder Behältnisse zu öffnen
Veränderungen vorzunehmen oder
In Schriftstücke einzublicken.
Durchsuchung der Wohnung
Ist die ziel- und zweckgerichtet Suche nach Personen oder Sachen,
um diese aufzuspüren,
gegen den Willen des Wohnungsinhabers.
Eigentümer
Wer die rechtliche Herrschaft über die Sache ausübt.
Geeignetes Mittel
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihr
das polizeiliche Ziel erreicht werden kann
bzw sie dazu beiträgt.
GiV (im Zusammenhang mit richterlicher Entscheidung)
Liegt vor, wenn Anhaltspunkte bestehen,
Dass durch den Zeitverlust beim Einholen der richterlichen Entscheidung
der Erfolg der Maßnahme gefährdet wird.
Gefahr im Verzug (§ 21 LVwVG)
Liegt vor, wenn die Durchsetzung des VA
aus Sicht der Polizei
zum Zeitpunkt des Einschreitens gefährdet ist.
Gewahrsam
Liegt vor, wenn die Polizei eine oder mehrere Personen nicht nur kurzfristig
an einem eng umgrenzten Ort festhält
und dadurch die körperliche Bewegungsfreiheit aufgehoben wird.
Mildestes Mittel
Erforderliches Mittel
Siehe § 5(1) PolG
Mitführen
Eine Sache wird mitgeführt, wenn die Person
die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt und zeitnahm auf sie zugreifen kann.
ö.S.
Schutz des Bestands des Staates , seiner Einrichtungen und deren ungestörte Funktionsfährigkeit
Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen
Schutz der gesamten Rechtsordnung
Sache
Ist jeder körperliche Gegenstand, auch Tiere.
Sicherstellung
Ist die Inobhutnahme einer gefährdeten Sache
Sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint
§ 105(2) PolG
Ist erforderlich, wenn durch das
Abwarten einer behördlichen Entscheidung
der polizeiliche Erfolg gefährdet oder vereitelt wird.
Unaufschiebbare Maßnahme
§ 80(2) VwGO
Liegt vor, wenn ohne die Durchführung der Maßnahme das polizeiliche Ziel gefährdet oder vereitelt wird
Unverzüglich
§ 2(1) PolG
Ohne schuldhafte Verzögerung
Wohnung
Sind alle Räume,
die der allgemeinen Zugänglichkeit
durch eine räumliche Abschirmung entzogen
und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.
Last changed2 days ago