Buffl

GLW Alklausuren

KM
by Klaudia M.

Aufgabe 3: Rechtsformen



3.1 Fallbeispiel:

Natalie Becker, examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und Linus Müller, examinierter Altenpfleger wollen einen ambulanten Pflegedienst an ihrem Heimatort eröffnen. Um dieses Unternehmen zu gründen, müssen die beiden eine Rechtsform wählen. Natalie Becker kann 15.000,00 € Startkapital aufbringen und Linus Müller 20.000,00 €. Linus Müller möchte seine Haftung auf jeden Fall begrenzen und möchte auch nicht die Leitung des Unternehmens übernehmen.

Frage:

Beurteilen Sie einzeln jede der nachfolgenden Rechtsformen unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen.


a) Gründung einer OHG

b) Gründung einer GmbH

c) Gründung einer Genossenschaft

d) Gründung einer KG

a) Gründung einer OHG

Die Gründung einer OHG ist grundsätzlich möglich, aber in diesem Fall nicht geeignet. Es handelt sich um einen Personenzusammenschluss privatrechtlicher Art, wobei jeder Gesellschafter unmittelbar, gesamtschuldnerisch und solidarisch haftet. Linus Müller möchte jedoch seine Haftung begrenzen. Deshalb eignet sich die OHG als Rechtsform nicht (4 Punkte).


b) Gründung einer GmbH

Die Gründung einer GmbH ist möglich. Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt 25.000,00 € und die beiden bringen insgesamt 35.000,00 € ein. Zudem ist die Haftung auf das Geschäftsvermögen begrenzt. Natalie Becker kann Geschäftsführerin werden (4 Punkte).


c) Gründung einer Genossenschaft

Die Gründung einer Genossenschaft ist in diesem Fall nicht möglich. Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens drei Mitglieder erforderlich (4 Punkte).


d) Gründung einer KG

Die Gründung einer KG wäre möglich. Linus Müller würde als Teilhafter (Kommanditist) nur mit seiner Einlage haften. Natalie Becker kann als Vollhafterin (Komplementärin) den ambulanten Pflegedienst führen

Aufgabe 4: Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen


4.2 (12 Punkte)


Frage:

Die Nachfrage nach Gesundheitsgütern ist von verschiedenen Faktoren abhängig.


a) Gehen Sie davon aus, dass die Haushalte ihre Gesundheitsleistungen aus eigener Tasche bezahlen müssen. Stellen Sie grafisch dar, dass eine Erhöhung des Einkommens auch die Nachfrage nach Gesundheitsgütern erhöht. Für die grafische Darstellung reicht eine Skizze mit Beschriftung der Achsen und mit der jeweils bestehenden Nachfragekurve N und der neuen Nachfragekurve N'.


b) In Deutschland besteht seit 1. Januar 2009 die Allgemeine Krankenversicherungspflicht, d. h. jede Bürgerin bzw. jeder Bürger muss krankenversichert sein. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang den Begriff „moral hazard“.


c) Nennen Sie zwei Möglichkeiten, das Moral-hazard-Verhalten der Versicherten zu begrenzen.






b) In Deutschland besteht seit 1. Januar 2009 die Allgemeine Krankenversicherungspflicht, d. h. jede Bürgerin bzw. jeder Bürger muss krankenversichert sein. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang den Begriff „moral hazard“

In der Gesundheits- und Versicherungsökonomie wird eine versicherungsinduzierte Nachfrage als moral hazard bezeichnet. Der Begriff „moral hazard“ bezieht sich auf den Fall, dass Personen nach dem Abschluss einer Versicherung ihr Verhalten ändern, weil sie nun nicht mehr für alle Kosten direkt verantwortlich sind


c) Nennen Sie zwei Möglichkeiten, das Moral-hazard-Verhalten der Versicherten zu begrenzen.

  • Selbstbehalt

  • Selbstbeteiligung

  • Beitragsrückgewährung

  • Wahltarife

  • Monitoring






Aufgabe 5: Ökonomie und Ethik


5.2 Frage:

Eine Möglichkeit mit den knappen Mitteln im Gesundheitswesen umzugehen sind Leistungsbegrenzungen (Rationierungen)


a) Unterscheiden Sie die beiden Formen der Leistungsbegrenzung in Abhängigkeit von der Verteilungsebene


b) Geben Sie für jede der beiden Formen der Leistungsbegrenzung ein Beispiel an.


c) Begründen Sie aus ethischer Sicht, welche Form der Leistungsbegrenzung vorzuziehen ist.

a) Unterscheiden Sie die beiden Formen der Leistungsbegrenzung in Abhängigkeit von der Verteilungsebene.

Explizite Leistungsbegrenzungen: Leistungen erfolgen nach ausdrücklich (explizit) festgelegten, für alle Patientinnen bzw. Patienten gleichermaßen verbindlichen Vorgaben (3 Punkte).


Implizite Leistungsbegrenzung: Die Entscheidung über die Zuteilung von Leistungen erfolgt nicht nach explizit definierten Vorgaben, sondern durch die Leistungserbringer (z. B. Ärztin / Arzt) jeweils im Einzelfall (3 Punkte).


b) Geben Sie für jede der beiden Formen der Leistungsbegrenzung ein Beispiel an.


Beispiel für explizite Leistungsbegrenzung:

  • Leistungsausschlüsse: Schnupfen- oder Hustenmittel sind für alle GKV-Versicherten von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen

  • Versorgungsleitlinien

    Beispiel für implizite Leistungsbegrenzung:

  • Vergütungsformen: DRGs, Kopfpauschale, Bonus-/Malus-Systeme

  • Zuzahlungen: Fixbetrag, Selbstbehalt


c) Begründen Sie aus ethischer Sicht, welche Form der Leistungsbegrenzung vorzuziehen ist.


Explizite Leistungsbegrenzungen sind den impliziten Leistungsbegrenzungen aus ethischer Sicht vorzuziehen: Sie sind transparent, konsistent, medizinisch rationaler und durch die Gleichbehandlung der Patientinnen bzw. Patienten gerechter, sie entlasten die Arzt-Patient-Beziehung (5 Punkte).

Aufgabe 4: Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen


4.2 Frage:

Das Personal in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (z. B. Krankenhaus, Pflegeeinrichtung, Betreuungseinrichtung, Schule) muss neben den fachlichen Fähigkeiten noch weitere Fähigkeiten bzw. Eigenschaften besitzen, die in einem industriellen Produktionsprozess nicht erforderlich sind. Erläutern Sie kurz zwei wichtige Fähigkeiten bzw. Eigenschaften.

Besondere Fähigkeiten des Personals im Gesundheits- und Sozialbereich:

  • Kommunikationsfähigkeit: Das Personal im Krankenhaus muss in der Lage sein, einen persönlichen Kontakt mit den Patientinnen bzw. den Patienten zu knüpfen und diesen konstant während des Krankenhausaufenthalts (und ggf. darüber hinaus) zu pflegen. Der Kommunikation zwischen Personal und Patientinnen bzw. Patienten (oder Lehrenden und Lernenden) in Form von Informationen, Dialog und Sprache kommt eine herausragende Bedeutung zu.

  • Einfühlungsvermögen: Da jede Patientin bzw. jeder Patient bestimmte Gewohnheiten und Erwartungen an den Krankenhausaufenthalt mitbringt und seine eigenen Vorstellungen von einer guten Behandlung und Betreuung besitzt, diese aber ggf. schlecht kommunizieren kann, muss das Krankenhauspersonal mit Hilfe entsprechender sozialer Kompetenz (Menschenkenntnis) sich in die Situation der Patientin bzw. des Patienten hineinversetzen können.

  • Ein weiteres, stark gefordertes Element des Mitarbeitendenverhaltens ist das der Selbstbeherrschung. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Verständnis für die Eigenheiten und Probleme der Patientin bzw. des Patienten haben, die bzw. der sich in einer gesundheitlichen Ausnahmesituation befindet. Selbst in Extremsituationen darf er sich, wegen seiner Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Patientinnen und Patienten, nicht aus der Ruhe bringen lassen. Hier besteht das Problem unterschiedlicher Toleranz- und Belastungsgrenzen bei den Mitarbeitenden.

  • Improvisationsgabe: Gerade weil die einzelne Patientin bzw. der einzelne Patient bzgl. seiner Integrationsfähigkeit und -bereitschaft in den Behandlungs- und Betreuungsprozess gewissen Schwankungen unterliegt, in Abhängigkeit von seiner körperlichen Verfassung, muss die bzw. der Mitarbeitende zur erforderlichen, situationsbezogenen Improvisation fähig sowie bereit und in der Lage sein, auf Eigenarten und individuelle Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten flexibel zu reagieren.


Aufgabe 5: Ökonomie und Ethik


5.2 Frage:

Im Umgang mit der Mittelknappheit im Gesundheitswesen bieten sich grundsätzlich drei Strategien an, um der Diskrepanz zwischen steigenden Ausgaben und begrenzten Einnahmen zu begegnen. Hierzu zählen

  • Effizienzsteigerungen (Rationalisierungen),

  • eine Erhöhung der Finanzmittel sowie

  • Leistungsbegrenzungen (Rationierungen).


a) Erläutern Sie, weshalb Rationalisierungen die primär gebotene Strategie im Umgang mit der Mittelknappheit darstellt.


b) Mehrere Argumente sprechen dafür, die Gesundheitsausgaben – wenn überhaupt – nur sehr eingeschränkt zu erhöhen. Erläutern Sie ein Argument, die Gesundheitsausgaben nicht zu erhöhen.


c) Begründen Sie, welche Form der Leistungsbegrenzung (explizit oder implizit) aus ethischer Sicht vorzuziehen ist.

a) Erläutern Sie, weshalb Rationalisierungen die primär gebotene Strategie im Umgang mit der Mittelknappheit darstellt.

Rationalisierungen erhöhen die Effizienz der medizinischen Versorgung. Der gleiche medizinische Effekt wird mit weniger Mitteln (Minimalprinzip) oder der größere medizinische Effekt wird mit den gleichen Mitteln erzielt (Maximalprinzip). Da bei Effizienzsteigerungen die ökonomische und die medizinisch-ethische Rationalität zusammenkommen, handelt es sich um die primär gebotene Strategie im Umgang mit Mittelknappheit. (5 Punkte)


b) Mehrere Argumente sprechen dafür, die Gesundheitsausgaben – wenn überhaupt – nur sehr eingeschränkt zu erhöhen. Erläutern Sie ein Argument, die Gesundheitsausgaben nicht zu erhöhen.

  • Der Gesundheitssektor konkurriert mit anderen Bereichen, wie z. B. Bildung, Umweltschutz, Bekämpfung der Armut, Arbeitslosigkeit und Wohnungsnot oder innere Sicherheit um prinzipiell begrenzte Finanzmittel. Eine weitere Erhöhung der Gesundheitsausgaben kann deshalb nur mit Einschränkungen in anderen sozial-staatlichen Bereichen erkauft werden. Dies wäre nicht nur ethisch problematisch, sondern hätte auch negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung.

  • Viele medizinische Verfahren weisen einen abnehmenden Grenznutzen auf. Der (oft geringe) Nutzengewinn durch neue Behandlungsverfahren erfordert überproportional hohe Ausgaben. Ein „Versorgungsmaximalismus“, der alle verfügbaren Gesundheitsleistungen umfasst, ist weder ökonomisch sinnvoll noch ethisch vertretbar.


c) Begründen Sie, welche Form der Leistungsbegrenzung (explizit oder implizit) aus ethischer Sicht vorzuziehen ist.


Explizite Leistungsbegrenzungen sind den impliziten Leistungsbegrenzungen aus ethischer Sicht vorzuziehen: Sie sind transparent, konsistent, medizinisch rationaler und durch die Gleichbehandlung der Patientinnen bzw. Patienten gerechter, sie entlasten die Arzt-Patient-Beziehung.

Aufgabe 1: Ökonomische Grundbegriffe


1.1 Frage:

Im deutschsprachigen Raum werden die Wirtschaftswissenschaften in Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre aufgeteilt. Entscheiden Sie bei den folgenden Beispielen, ob es sich eher um ein volkswirtschaftliches oder um ein betriebswirtschaftliches Thema handelt. Erläutern Sie kurz Ihre Entscheidung.


a) Im Jahr 2017 betrug die Arbeitslosenquote 5,7% und sank weiter im Jahr 2018 auf 5,2%.


b) Die Firma Megamarkt GmbH hat im Jahr 2018 eine Eigenkapitalrentabilität von 6,2% erwirtschaftet.


c) Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) war im Jahr 2018 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) um 1,5% höher als im Vorjahr.


d) Zum 01.01.2019 werden die Hartz IV Regelsätze angehoben. Für Alleinstehende steigt der Regelsatz um 8 Euro von derzeit 416 Euro auf 424 Euro.

a) Im Jahr 2017 betrug die Arbeitslosenquote 5,7% und sank weiter im Jahr 2018 auf 5,2%.

Es handelt sich eher um ein volkswirtschaftliches Thema; da es sich um einen gesamtwirtschaftlichen Sachverhalt handelt.


b) Die Firma Megamarkt GmbH hat im Jahr 2018 eine Eigenkapitalrentabilität von 6,2% erwirtschaftet.

Es handelt sich eher um ein betriebswirtschaftliches Thema, da es sich um ein Anliegen eines einzelnen Unternehmens handelt.


c) Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) war im Jahr 2018 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) um 1,5% höher als im Vorjahr.

Es handelt sich eher um ein volkswirtschaftliches Thema, da es sich um einen gesamtwirtschaftlichen Sachverhalt handelt (2 Punkte.)


d) Zum 01.01.2019 werden die Hartz IV Regelsätze angehoben. Für Alleinstehende steigt der Regelsatz um 8 Euro von derzeit 416 Euro auf 424 Euro.

Es handelt sich eher um ein volkswirtschaftliches Thema, da es sich um einen gesamtwirtschaftlichen Sachverhalt handelt

Aufgabe 3: Rechtsformen


Frage:

Beurteilen Sie einzeln jeder der nachfolgenden Rechtsformen unter der Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen.


a) Gründung einer OHG

b) Gründung einer GmbH

c) Gründung einer KG

d) Gründung einer PartG

e) Gründung eines Einzelunternehmens



a) Gründung einer OHG

Die Gründung einer OHG ist grundsätzlich möglich, aber in diesem Fall nicht geeignet. Es handelt sich um einen Personenzusammenschluss privatrechtlicher Art, wobei jede/r Gesellschafter/in unmittelbar, gesamtschuldnerisch und solidarisch haftet. Herr Müller und ich möchten jedoch unsere Haftung begrenzen. Deshalb eignet sich die OHG als Rechtsform nicht.


b) Gründung einer GmbH

Die Gründung einer GmbH ist möglich. Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt 25.000,00 € und Sie drei bringen insgesamt 30.000,00 € ein. Zudem ist die Haftung auf das Geschäftsvermögen begrenzt. Frau Winter kann Geschäftsführerin werden.


c) Gründung einer KG

Die Gründung einer KG wäre möglich. Herr Müller und ich würden als Teilhafter (Kommanditist) nur mit unserer Einlage haften. Frau Winter kann als Vollhafterin (Komplementärin) die Beratungsfirma führen.


d) Gründung einer PartG

Die Gründung einer PartG ist möglich. Die Beratungsfirma zählt zu den freien Berufen und eine Haftungskonzentration ist möglich, was bedeutet: Es haftet der Partner persönlich, der für einen Schaden verantwortlich ist.


e) Gründung eines Einzelunternehmens

Die Gründung eines Einzelunternehmens ist möglich. Frau Winter ist die Geschäftsführerin und übernimmt alle Rechte und Pflichten. Herr Müller und ich können als stille Gesellschafter oder als Angestellte fungieren.

Aufgabe 5: Ökonomie und Ethik


5.4 Frage:

Einer gerechten Mittelverteilung im Gesundheitswesen sollen formale Kriterien zugrunde liegen. Erläutern Sie zwei formale Kriterien.

  1. Transparenz: Patientinnen bzw. Patienten und Versicherte sollten über Leistungsbegrenzungen und die zugrunde liegenden Kriterien informiert sein.


  2. Konsistenz: Grundsätzlich sollten bei allen Patientinnen bzw. Patienten die gleichen Zuteilungsregeln und -kriterien angewendet werden, sodass Patientinnen bzw. Patienten in vergleichbaren medizinischen Situationen auch die gleiche Behandlung erhalten, sofern dem nicht individuelle Patientenpräferenzen entgegenstehen.


  3. Legitimität: Verteilungsentscheidungen sollten durch demokratisch legitimierte Institutionen erfolgen.


  4. Begründung: Jede Leistungsbegrenzung sollte auf einer nachvollziehbaren, relevanten Begründung beruhen, die den betroffenen Patientinnen bzw. Patienten und Versicherten zugänglich ist.


  5. Evidenzbasierung: Jedes Allokationsschema sollte die verfügbare Evidenz hinsichtlich des gesundheitlichen Nutzens und der zu erwarteten Kosten berücksichtigen.


  6. Partizipationsmöglichkeiten: Da sich Leistungsbegrenzungen nicht hinreichend konkret aus einer ethischen Theorie ableiten lassen, sollten für Bürgerinnen und Bürger sowie Patientinnen und Patienten Möglichkeiten zur Partizipation am Entscheidungsprozess zur Verfügung stehen.


  7. Minimierung von Interessenkonflikten: Allokationsentscheidungen unter Knappheitsbedingungen sollten so geregelt sein, dass sie Interessenkonflikte möglichst vermeiden. Problematisch sind in dieser Hinsicht vor allem finanzielle Anreize für die Leistungserbringer.


  8. Widerspruchsmöglichkeiten: Im Einzelfall sollten Patientinnen und Patienten, denen der Zugang zu einer von ihnen gewünschten Leistung verwehrt wird, Widerspruchsmöglichkeiten offen stehen.


  9. Regulierung: Durch eine freiwillige oder staatliche Regulierung sollte sichergestellt sein, dass die formalen Bedingungen einer gerechten Verteilung auch tatsächlich eingehalten werden.


Aufgabe 3: Rechtsformen


Frage:

Beurteilen Sie einzeln jede der nachfolgenden Rechtsformen unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen.


a) Gründung einer KG (5 Punkte)

b) Gründung eines Einzelunternehmens (5 Punkte)

c) Gründung einer GmbH (5 Punkte)

d) Gründung einer GmbH & Co. KG (5 Punkte)

a) Gründung einer KG

Die Gründung einer KG ist möglich. Lothar Belzig und Monika Scharrer würden als Teilhafter (Kommanditisten) mit ihrer Einlage haften und Sie können als Vollhafterin bzw. Vollhafter (Komplementär/in) das Wohnprojekt führen. (5 Punkte)


b) Gründung eines Einzelunternehmens

Die Gründung eines Einzelunternehmens ist möglich. Sie sind Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer und übernehmen alle Rechte und Pflichten. Monika Scharrer und Lothar Belzig können als stille Gesellschafter oder als Angestellte fungieren. (5 Punkte)


c) Gründung einer GmbH

Die Gründung einer GmbH ist möglich. Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt 25.000,00 € und sie bringen zusammen 150.000,00 € mit. Zudem ist die Haftung auf das Geschäftsvermögen begrenzt. Sie können Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer werden. (5 Punkte)


d) Gründung einer GmbH & Co. KG

Die Gründung einer GmbH & Co. KG ist möglich. Es handelt sich um eine KG, bei der als Komplementär eine GmbH eingesetzt wird. Monika Scharrer und Lothar Belzig können als Teilhafter (Kommanditisten) mit ihrer Einlage haften (Geschäftsvermögen) und Sie können die Geschäftsführung der GmbH (Komplementär/in) übernehmen. Das Mindestkapital für die GmbH bringen sie ein.

Aufgabe 1: Ökonomische Grundbegriffe


1.1 Frage:

Im deutschen Sprachraum hat sich eine Trennung in volks- und betriebswirtschaftliche Fragestellungen herausgebildet, die sich bis heute in der Aufspaltung der Wirtschaftswissenschaften in Volks- und Betriebswirtschaftslehre niederschlägt.


a) Nennen Sie die volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren (3 Punkte).

b) Nennen Sie die betriebswirtschaftlichen Produktionsfaktoren (4 Punkte).

c) Erläutern Sie, weshalb die Produktionsfaktoren in der Betriebswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftslehre unterschiedlich definiert bzw. eingeteilt werden (6 Punkte)

a) Nennen Sie die volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren.

Boden (Natur), Arbeit, Kapital


b) Nennen Sie die betriebswirtschaftlichen Produktionsfaktoren.

Betriebsmittel, Werkstoffe, objektbezogene Arbeit, dispositiver Faktor bzw. Arbeit


c) Erläutern Sie, weshalb die Produktionsfaktoren in der Betriebswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftslehre (VWL) unterschiedlich definiert bzw. eingeteilt werden.

  • In der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (BWL) steht oftmals der Industriebetrieb im Fokus. Es geht um die Produktion von Gütern. Die BWL ist sehr interessiert daran, zu unterscheiden, ob diese Produktionsmittel nach der Produktion für weitere Produktionen zur Verfügung stehen. Deshalb die Einteilung in Betriebsmittel und Werkstoffe bzw. Material.

  • Der Faktor Arbeit wird in der BWL getrennt, was für die BWL-Teilgebiete Personalwirtschaft und Organisationstheorie von Bedeutung ist. Volkswirtschaftlich interessant ist die gesamtwirtschaftliche Differenz zwischen Arbeitsangebot und -nachfrage, d. h. die Arbeitslosigkeit.

  • Volkswirtschaftlich macht es Sinn zwischen Boden und Kapital zu unterscheiden, da nur letzterer durch wirtschaftspolitische Maßnahmen vermehrbar ist.


Aufgabe 3: Rechtsformen


Frage:

Beurteilen Sie einzeln jede der nachfolgenden Rechtsformen unter Berücksichtigung der Bedingungen.


a) Gründung einer GmbH

b) Gründung einer KG

c) Gründung einer AG

d) Gründung einer PartG

e) Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG)

a) Gründung einer GmbH

Die Gründung einer GmbH ist nicht möglich. Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt 25.000,00 € und die beiden bringen insgesamt nur 18.000,00 € ein.


b) Gründung einer KG

Die Gründung einer KG wäre möglich. Danny Schreiber würde als Teilhafter (Kommanditist) nur mit unserer Einlage haften. Gaby Post kann als Vollhafterin (Komplementärin) die Firma führen.


c) Gründung einer AG

Die Gründung einer AG ist nicht möglich. Das Mindestkapital für eine AG beträgt 50.000,00 € und die beiden bringen insgesamt nur 18.000,00 € ein. Zudem ist eine AG als Rechtsform für die (kleine) Firma nicht geeignet.


d) Gründung einer PartG

Die Gründung einer PartG ist möglich. Die Pflegeberatungs- und Pflegeschulungsfirma zählt zu den freien Berufen und eine Haftungskonzentration ist möglich, was bedeutet: Es haftet die Partnerin bzw. der Partner persönlich, die bzw. der für einen Schaden verantwortlich ist.


e) Gründung einer UG

Die Gründung einer UG ist möglich. Die UG ist als Einstiegsvariante der GmbH konzipiert und für Existenzgründerinnen bzw. -gründer interessant, die über wenig Kapital verfügen. Sie kann mit 1,00 € gegründet werden. Gaby Post wird Geschäftsführerin und beide haften nur mit ihrer Einlage.

Aufgabe 4: Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen


4.2 Frage:

Erläutern Sie zwei wichtige Fähigkeiten bzw. Eigenschaften, die das Krankenhauspersonal in ihrer Dienstleistungssituation haben sollte.

  1. Kommunikationsfähigkeit: Das Personal im Krankenhaus muss in der Lage sein, einen persönlichen Kontakt mit den Patientinnen bzw. den Patienten zu knüpfen und diesen konstant während des Krankenhausaufenthalts (und ggf. darüber hinaus) zu pflegen. Der Kommunikation zwischen Personal und Patientinnen bzw. Patienten (oder Lehrenden und Lernenden) in Form von Informationen, Dialog und Sprache kommt eine herausragende Bedeutung zu.


  2. Einfühlungsvermögen: Da jede Patientin bzw. jeder Patient bestimmte Gewohnheiten und Erwartungen an den Krankenhausaufenthalt mitbringt und seine eigenen Vorstellungen von einer guten Behandlung und Betreuung besitzt, diese aber ggf. schlecht kommunizieren kann, muss das Krankenhauspersonal mit Hilfe entsprechender sozialer Kompetenz (Menschenkenntnis) sich in die Situation der Patientin bzw. des Patienten hineinversetzen können.


  3. Ein weiteres, stark gefordertes Element des Mitarbeitendenverhaltens ist das der Selbstbeherrschung. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Verständnis für die Eigenheiten und Probleme der Patientin bzw. des Patienten haben, die bzw. der sich in einer gesundheitlichen Ausnahmesituation befindet. Selbst in Extremsituationen darf er sich, wegen seiner Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Patientinnen und Patienten, nicht aus der Ruhe bringen lassen. Hier besteht das Problem unterschiedlicher Toleranz- und Belastungsgrenzen bei den Mitarbeitenden.


  4. Improvisationsgabe: Gerade weil die einzelne Patientin bzw. der einzelne Patient bzgl. seiner Integrationsfähigkeit und -bereitschaft in den Behandlungs- und Betreuungsprozess gewissen Schwankungen unterliegt, in Abhängigkeit von seiner körperlichen Verfassung, muss die bzw. der Mitarbeitende zur erforderlichen, situationsbezogenen Improvisation fähig sowie bereit und in der Lage sein, auf Eigenarten und individuelle Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten flexibel zu reagieren.


Aufgabe 5: Ökonomie und Ethik

Fallbeispiel („Fall Ashley“):

Ashley, 9 Jahre alt, leidet an statischer Enzephalopathie, kann weder gehen noch sitzen und ist – nach Einschätzung von Eltern und Ärztinnen bzw. Ärzten – geistig auf dem Stand eines drei Monate alten Babys geblieben. Nach den Angaben ihrer Eltern ist das Kind geistig wach und nimmt seine Umwelt wahr und liebt Musik. Ashley wird über einen Tubus ernährt, ihre Eltern sind gewohnt, sie zu tragen – zum Bad, zu ihrem kinderwagenähnlichen Gefährt, zum Auto für Familienausflüge. Doch Ashley wuchs, wurde schwerer und größer, was bei den Eltern die Sorge auslöste, sich dem Tag zu nähern, da eine häusliche Pflege nicht länger möglich ist.


Die Eltern wandten sich vor drei Jahren an eine Klinik in Seattle. Das Wachstum ihrer zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sechsjährigen Tochter Ashley soll gebremst und gleichzeitig die Pubertät des Mädchens verhindert werden. Ashley soll in einem „Zustand permanenter Kindheit“ gehalten werden. Ein aus 40 Ärztinnen bzw. Ärzten und Bioethikerinnen bzw. -ethikern zusammengesetztes Komitee untersuchte die verschiedenen ethischen und legalen Aspekte.


Auf dieser Grundlage wurde im Sommer 2004 bei Ashley eine Kombinationstherapie vorgenommen, die aus drei Segmenten bestand:


• Der Uterus wurde chirurgisch entfernt, um Menstruation und Sexualentwicklung zu verhindern. Letzterem Ziel galt auch die Entfernung von Brustgewebe; Ashleys Eltern hatten bei dem Kind eine präpubertäre Schwellung der Brust bemerkt. Als zweite Begründung für diesen Eingriff wurde die Familiengeschichte angeführt, in der zahlreiche Fälle von Mammakarzinom auftraten. Der Gefahr, dass auch Ashley hieran erkrankt, wollte man vorbeugen. Besondere Beachtung wurde dabei der Sterilisation gewidmet, die Teil der „Ashley-Behandlung“ ist. Hinzugezogene Anwälte vertraten den Standpunkt, dass ein amerikanisches Gesetz, das eine Zwangssterilisation bei Frauen verbietet, nicht auf Ashley zutrifft. Das Gesetz gelte nur für leichte Behinderungen. Ashley jedoch ist schwerstbehindert. Außerdem, so die Juristen, sei die Sterilisation Nebeneffekt der Behandlung und nicht deren primäres Ziel.


• Schließlich wurde eine hoch dosierte Östrogentherapie durchgeführt, mit der Ashleys Wachstum begrenzt werden soll. Die Eltern argumentierten, dass die Pflege von Ashley leichter sei, wenn sie klein bleibe. Durch die Therapie konnte die Körpergröße auf circa 135 Zentimeter begrenzt werden, die Neunjährige wiegt etwa 30 Kilogramm. Die Eltern, die ihre Liebe zu Ashley beteuern, argumentieren ferner, dass bei dem bettlägerigen Kind durch die Maßnahmen Komplikationen vermieden werden können, die bei immobilen Patienten häufig sind, wie Geschwüre vom Liegen, Blaseninfektionen und Lungenentzündungen. Außerdem seien Ashleys Ansprüche die eines Kleinkindes, und daher sei der Körper einer Neunjährigen langfristig für sie angemessener und würdevoller als der einer erwachsenen Frau.

Aufgabe 5: Ökonomie und Ethik


Frage:

Sie haben sich im Studienbrief 5 mit den vier Prinzipien der prinzipienorientierten Medizinethik nach Beauchamp und Childress befasst. Wenden Sie die drei Prinzipien auf das Fallbeispiel an.


a) Prinzip Respekt der Autonomie

b) Prinzip des Nichtschadens

c) Prinzip des Wohltuns

d) Geben Sie eine begründete Antwort, ob die Kombinationstherapie durchgeführt werden sollte.

a) Prinzip Respekt der Autonomie

Das Prinzip Respekt der Autonomie richtet sich gegen die wohlwollende Bevormundung der Patientin bzw. des Patienten. Im Falle Ashleys kann die Patientin ihre Ziele, Wünsche und Wertvorstellungen nicht ausdrucken. Die Eltern haben sich anstelle bzw. für deren Tochter – zusammen mit den Ärztinnen bzw. Ärzten und Bioethikerinnen bzw. -ethikern – für die Kombinationstherapie entschieden. Der Fall Ashley rührt an der Autonomie des Kindes.


b) Prinzip des Nichtschadens

Im Gesundheitswesen Tätige sollen der Patientin Ashley keinen oder einen möglichst geringen Schaden zufügen. Im Rahmen der Kombinationstherapie wurde der Uterus und Brustgewebe entfernt sowie eine hoch dosierte Östrogentherapie durchgeführt. Ashley könnte durch die Therapie geschädigt werden, vor allem durch die hoch dosierte Östrogengabe. (5 Punkte)


c) Prinzip des Wohltuns

Nach diesem Prinzip soll das Wohlergehen von Ashley befördert werden. Die Eltern, Ärztinnen bzw. Ärzten und Bioethikerinnen bzw. -ethikern sagen, der wichtigste Zweck der Kombinationstherapie sei die Verbesserung von Ashleys Lebensqualität. In der Tat könnte die Therapie für Ashley positive Effekte haben, wenn es als Konsequenz besser gepflegt wird und in sie in ihrem familiären Umfeld bleiben kann. (5 Punkte)


d) Geben Sie eine begründete Antwort, ob die Kombinationstherapie durchgeführt werden sollte.

Problematisch ist der Fall Ashley bezüglich der Autonomie des Kindes und des Nichtschaden-Gebots ärztlichen Wirkens. Die Autonomie des Kindes ist durch dessen geistige Retardierung relativiert. Von dieser Seite her sie der Eingriff eventuell zu rechtfertigen. Andererseits wurde eine Therapie eingeschlagen, von der man noch nicht weiß, wie sie auslaufen wird bzw. wie sie Ashley eventuell schadet, eine Therapie, für die es keine Indikation im medizinischen Sinne gibt. Zudem handelt es sich – in Deutschland – um eine entscheidende Verletzung der Würde des Menschen, dessen Recht auf Unversehrtheit sich auch auf die Geschlechtsorgane erstreckt. Nach Abwägung der Prinzipien ist die Kombinationstherapie aus ethischer Sicht abzulehnen.

Aufgabe 4: Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen****


4.2 Frage:

Die Nachfrage nach Gesundheitsgütern ist von verschiedenen Faktoren abhängig.


a) Gehen Sie davon aus, dass die Haushalte ihre Gesundheitsleistungen aus eigener Tasche bezahlen müssen. Stellen Sie grafisch dar, dass eine Erhöhung des Einkommens auch die Nachfrage nach Gesundheitsgütern erhöht. Für die grafische Darstellung reicht eine Skizze mit Beschriftung der Achsen und mit der jeweils bestehenden Nachfragekurve N und der neuen Nachfragekurve N'.


b) In Deutschland besteht seit 1. Januar 2009 die Allgemeine Krankenversicherungspflicht, d. h. jede Bürgerin bzw. jeder Bürger muss krankenversichert sein. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang den Begriff „moral hazard“.

a) Gehen Sie davon aus, dass die Haushalte ihre Gesundheitsleistungen aus eigener Tasche bezahlen müssen. Stellen Sie grafisch dar, dass eine Erhöhung des Einkommens auch die Nachfrage nach Gesundheitsgütern erhöht. Für die grafische Darstellung reicht eine Skizze mit Beschriftung der Achsen und mit der jeweils bestehenden Nachfragekurve N und der neuen Nachfragekurve N'.


b) In Deutschland besteht seit 1. Januar 2009 die Allgemeine Krankenversicherungspflicht, d. h. jede Bürgerin bzw. jeder Bürger muss krankenversichert sein. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang den Begriff „moral hazard“.


In der Gesundheits- und Versicherungsökonomie wird eine versicherungsinduzierte Nachfrage als moral hazard bezeichnet. Der Begriff „moral hazard“ bezieht sich auf den Fall, dass Personen nach dem Abschluss einer Versicherung ihr Verhalten ändern, weil sie nun nicht mehr für alle Kosten direkt verantwortlich sind (4 Punkte).






Aufgabe 5: Ökonomie und Ethik


Fallbeispiel:

Eine Patientin befindet sich in der 15. Schwangerschaftswoche einer Zwillingsschwangerschaft. Im Rahmen der regulären Schwangerschaftsvorsorge wird bei einem der Kinder im Ultraschall eine erhöhte Nackentransparenz als möglicher Hinweis auf eine Trisomie 21 festgestellt. Der Patientin wird daraufhin die Möglichkeit einer Fruchtwasseruntersuchung angeboten. Diese wurde auf Wunsch der Patientin durchgeführt und die Diagnose einer Trisomie 21 bestätigt.


Bereits vor der Schwangerschaft haben sich die Patientin und ihr Partner damit auseinandergesetzt, dass ein Schwangerschaftsabbruch bei einem behinderten Kind für sie beide in Frage komme, weil sie in einer befreundeten Familie den Fall einer angeborenen schweren Behinderung erlebt haben. Die Schwangerschaft ist durch eine künstliche Befruchtung bei zuvor unerfülltem Kinderwunsch entstanden.

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Der Patientin wird die Möglichkeit eines selektiven Fetozids des behinderten Kindes erklärt. Obwohl die Kinder jeweils über eine eigene Fruchtblase und Plazenta versorgt sind, wird das Risiko, dass das gesunde Kind durch den Eingriff nach der 15. Schwangerschaftswoche durch einen konsekutiven vorzeitigen Blasensprung Schaden nimmt oder gar stirbt, auf 20% oder mehr geschätzt. Die Patientin nimmt vielfache Beratungsangebote wahr und wünscht den Eingriff möglichst bald, trotz des Risikos, beide Kinder zu verlieren. Aufgrund des hohen Risikos für das gesunde Kind raten die behandelnden Ärzte, den Fetozid beim kranken Kind erst nach Abschluss der 30. Woche durchzuführen, da zu diesem Zeitpunkt Gefahren (wie z. B. vorzeitiger Blasensprung) für das nicht behinderte Kind deutlich besser beherrschbar seien. Die Patientin ist angesichts dieser Empfehlung psychisch deutlich belastet, entwickelt Schlafstörungen und ist emotional labil. Sie gibt an, dass sie sich weder über die Schwangerschaft noch auf das gesunde Kind freuen könne, wenn sie gleichzeitig das kranke Kind austragen müsse. Eine Tötung des kranken Kindes erst nach der 30. SSW erscheint ihr unerträglich. Um das gesunde Kind nicht zu gefährden, wollen die behandelnden Ärzte dem Eingriff vor der 30. SSW aber nur zustimmen, wenn eine medizinische Indikation im Sinne einer Suizidalität der Patientin vorliegt. Die Patientin erlebt zwar die Situation als sehr belastend, hegt jedoch keine Selbstmordgedanken. Im Team sorgt der Fall für viel Diskussion.


Nach Abschluss der 30. SSW wird der Eingriff ohne Komplikationen durchgeführt. Einige Tage später erfolgt bei vorzeitiger Wehentätigkeit die Entbindung per Sectio caesarea. Die Patientin kann ein gesundes Kind mit nach Hause nehmen.


Wie ist der geplante und durchgeführte Schwangerschaftsabbruch in der 30. SSW ethisch zu beurteilen?

Aufgabe 5: Ökonomie und Ethik


Frage:

Wenden Sie auf das Fallbeispiel folgende drei Prinzipen der prinzipienorientierten Medizinethik nach Beauchamp und Childress an:


a) Prinzip der Autonomie

b) Prinzip des Nichtschadens

c) Prinzip des Wohltuns

d) Geben Sie eine begründete Antwort, wie Sie den Schwangerschaftsabbruch in der 30. SSW ethisch beurteilen.

a) Prinzip der Autonomie

Das Prinzip der Autonomie fordert die Berücksichtigung der Wünsche, Ziele und Wertvorstellungen der Patientin. In dem Fallbeispiel wünscht die Patientin den selektiven Schwangerschaftsabbruch baldmöglichst vorzunehmen. Letzten Endes willigt sie ein, den Abbruch erst in der 30 SSW durchführen zu lassen, da die Ärzte den Eingriff nicht vorher durchführen. Auch in dieser Situation kann der Respekt vor der Autonomie der Frau höher gewertet werden als der Lebensschutz des Kindes, jedenfalls wenn es das Wohlergehen der Frau schwerwiegend beeinträchtigen würde, ein Kind mit Behinderung austragen und großziehen zu müssen.


b) Prinzip des Nichtschadens

Bei diesem Prinzip geht es darum, der Patientin keinen oder nur geringen Schaden zuzufügen. Der Verlust des gewünschten mutmaßlich gesunden Kindes würde das Wohlergehen der Mutter schwerwiegend beeinträchtigen. Insofern gibt es für die Verlegung des Eingriffs in die 30. SSW akzeptable ethische Gründe um dem mutmaßlich gesunden Geschwisterkind nicht zu schaden. Anderseits scheint die generelle Entscheidung für den selektiven Fetozid des behinderten Fötus in der 30. SSW und damit gegen das Leben eines Menschen mit Trisomie 21 ethisch sehr bedenklich.


c) Prinzip des Wohltuns

Nach diesem Prinzip soll das Wohlergehen der Patientin (und des gesunden Kindes) gefördert werden. Die Patientin als auch die Ärzteschaft haben das Recht zu bestimmen, unter welchen Bedingungen sie einen Abbruch mittragen. Die Ärzteschaft haben an den Eingriff Bedingungen geknüpft – sie führen diesen erst in der 30. SSW durch – um dem (gesunden) Zwillingskind möglichst nicht zu schaden und somit auch das Wohlergehen der Patientin zu fördern.


d) Geben Sie eine begründete Antwort, wie Sie den Schwangerschaftsabbruch in der 30. SSW ethisch beurteilen. (5 Punkte)


Mögliche Antwort:

Der kranke Fötus wird zu einem bloßen Objekt degradiert, das bis zu seiner planmäßigen Tötung nur noch als Mittel zur Lebenssicherung des Geschwisterkindes dient, womit ihm jeglicher Selbstzweck aberkannt wird. Eine solche Haltung ist mit der Würdegarantie, die dem Embryo bereits im frühesten Stadium seiner Entwicklung zusteht, nicht zu vereinbaren. Der Schwangerschaftsabbruch in der 30. SSW ist ethisch abzulehnen.


Mögliche Antwort:

Zwar verstärkt sich die Frage nach dem Tötungsverbot ungeborener Föten, wenn sie bereits so weit entwickelt sind, dass sie überlebensfähig wären, weil die Grenze zwischen Fetozid und Kindestötung zunehmend verschwimmt. Aber das grundlegende Dilemma bleibt bestehen, und man wird zugestehen müssen, dass auch in dieser Situation der Respekt vor der Autonomie der Frau höher gewichtet werden kann als der Lebensschutz des Kindes. Der Schwangerschaftsabbruch ist ethisch vertretbar.

Aufgabe 3: Rechtsformen


Frage:

Beurteilen Sie einzeln jede der nachfolgenden Rechtsformen unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen.


3.1 Gründung einer GmbH

3.2 Gründung einer KG

3.3 Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG)

3.4 Gründung eines Einzelunternehmens

3.5 Gründung einer OHG

Gründung einer GmbH:

Die Gründung einer GmbH ist nicht möglich, da das Mindeststammkapital einer GmbH 25.000,00 € beträgt und die beiden insgesamt nur 20.000,00 € einbringen.


Gründung einer KG:

Die Gründung einer KG ist möglich. Leni Müller kann als Vollhafterin (Komplementärin) den ambulanten Pflegedienst führen. Paul Schemp würde als Teilhafter (Kommanditist) nur mit seiner Einlage haften.


Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG):

Die Gründung einer UG ist möglich. Bei der UG handelt es sich um eine bestimmte Variante der GmbH (Einstiegsvariante der GmbH z. B. für Existenzgründer), die ohne bestimmtes Mindestkapital gegründet werden kann. Die Haftung ist auf das Geschäftsvermögen beschränkt.


Gründung eines Einzelunternehmens:

Die Gründung eines Einzelunternehmens ist möglich. Leni Müller ist die Geschäftsführerin und übernimmt alle Rechte und Pflichten. Paul Schemp kann als stiller Gesellschafter oder als Angestellter fungieren.


Gründung einer OHG:

Die Gründung einer OHG ist unter den genannten Voraussetzungen nicht möglich. Es handelt sich um einen Personenzusammenschluss privatrechtlicher Art, wobei jeder Gesellschafter unmittelbar, gesamtschuldnerisch und solidarisch haftet. Paul Schemp möchte seine Haftung jedoch begrenzen.


Aufgabe 5: Ökonomie und Ethik


5.1 Frage:

Wenden Sie auf das Fallbeispiel folgende drei Prinzipen der prinzipienorientierten Medizinethik nach Beauchamp und Childress an:


a) Prinzip der Autonomie

b) Prinzip des Nichtschadens

c) Prinzip des Wohltuns

a) Prinzip der Autonomie

Das Prinzip der Autonomie fordert die Berücksichtigung der Wünsche, Ziele und Wertvorstellungen der Patientin. Da die Mutter jedoch an einer fortgeschrittenen Demenz leidet, bedarf das Autonomieprinzip einer situationsspezifischen Interpretation. Beispielsweise: Ab welcher Ausprägung der Demenz ist es gerechtfertigt, der Mutter – zu ihrem eigenen Wohl – die Entscheidung abzunehmen? Soll dann die Tochter als Angehörige stellvertretend für die Mutter entscheiden?Aber kann man sicher sein, dass die Tochter im besten Interesse für die Mutter entscheidet und nicht im (vielleicht verständlichen) Eigeninteresse auf ein baldiges Ende der belastenden Betreuung? Gibt es verlässliche Hinweise auf den mutmaßlichen Willen der Mutter? (Ihre Mutter würde solche „heroischen“ Maßnahmen in ihrem jetzigen Zustand sicher ablehnen)


b) Prinzip des Nichtschadens

Bei diesem Prinzip geht es darum, der Patientin keinen oder nur geringen Schaden zuzufügen. Hierbei ist zu bedenken: Würde nicht die Antibiotikatherapie unter Umständen die Leiden der Mutter nur verlängern und ihr damit mehr schaden als nützen? In diesem Falle würde das Prinzip des Nichtschadens erfordern, die Behandlung der Pneumonie zu unterlassen. Auf der anderen Seite ist es auch denkbar, dass die Mutter trotz ihrer kognitiven Einschränkungen ein relativ zufriedenes Leben führen kann und damit durchaus einen Nutzen von der Antibiotikatherapie hätte.


c) Prinzip des Wohltuns

Nach diesem Prinzip soll das Wohlergehen der Patientin gefördert werden. Der Hausarzt berücksichtigt das Prinzip des Wohltuns. Er plädiert für die Einweisung zur stationären Antibiotikatherapie. Hierdurch könnten die Krankheitsbeschwerden der Mutter gelindert werden und und vermutlich könnte auch die Lebenswartung der Mutter erhöht werden.

Aufgabe 5: Ökonomie und Ethik


5.1 Fallbezug & Frage:

Frau Meier ist Mitglied bei EXIT. Sie ist 74 Jahre alt, voll urteilsfähig und leidet seit langem an einer unheilbaren, schmerzhaften Krankheit mit hoffnungsloser Prognose. Sie möchte mit Hilfe von EXIT sterben.


Sie haben sich im Studienbrief 5 mit den vier Prinzipien der prinzipienorientierten Medizinethik nach Beauchamp und Childress befasst. Beziehen Sie die beiden Prinzipien:

  • Prinzip Respekt der Autonomie und

  • Prinzip des Nichtschadens

    auf das Fallbeispiel.


Prinzip Respekt der Autonomie

Dieses Prinzip richtet sich gegen die wohlwollende Bevormundung der Patientin (im Sinne eines Paternalismus) und fordert die Berücksichtigung der Wünsche, Ziele und Wertvorstellungen der Patientin. Das Prinzip verlangt nicht nur negativ die Freiheit von äußerem Zwang, sondern auch positiv die Förderung der Entscheidungsfähigkeit.


Bezogen auf Frau Meier kann argumentiert werden, dass Sie bei Ihrer Entscheidung, Sterben zu wollen, respektiert und unterstützt wird. Das Selbstbestimmungsrecht von Frau Meier bleibt gewahrt. Es ist ethisch vertretbar. (5 Punkte)


Prinzip des Nichtschadens

Dieses Prinzip folgt dem ärztlichen Grundsatz „primum nil nocere“. Der Patientin soll kein Schaden zugefügt werden. Möglicherweise schädigende Handlungen sind zu unterlassen.


Mögliche Anwendungen auf das Fallbeispiel:


  • Bezogen auf Frau Meier handelt es sich um eine Unterstützung zum Freitod. Es wird ihr Schaden zugefügt, der ihren Tod zur Folge hat. EXIT bzw. die Unterstützung beim Freitod ist grundsätzlich abzulehnen, weil der Tod der größtmögliche Schaden ist, der bei einer Intervention eintreten kann. Es ist aus ethischen Gesichtspunkten abzulehnen. (5 Punkte)


    Kontroverse Position zum Fallbeispiel:


    Frau Meier soll zusätzliches Leiden erspart werden. Durch den Tod wird Frau Meier einerseits zusätzliches Leid erspart. Andererseits wird der Tod herbeigeführt.


Aufgabe 5: Ökonomie und Ethik


Fallbeispiel:

Die 18-jährige Frau W. leidet an einer schweren Anorexia nervosa. Sie erkrankte mit 11 Jahren an Anorexie. Ihre Eltern haben rasch für die ambulante und stationäre Behandlung ihres einzigen Kindes gesorgt. Bis zur jetzigen Einweisung hat Frau W. mehr als 10 Klinikaufenthalte hinter sich gebracht (u. a. mit Zwangsernährung wegen akuter Lebensgefahr). Bei verschiedenen Therapieansätzen ist keine Besserung eingetreten. Sie geht nicht mehr zur Schule und hat keinen Freundeskreis. Alles dreht sich um die Anorexie. Frau W. gibt an, zu intelligent für die Therapeutinnen bzw. Therapeuten zu sein. Sie verweigert die meisten therapeutischen Maßnahmen.


Nun ist sie seit zwei Monaten Patientin in einer Universitätsklinik. Sie wiegt derzeit 24 kg, der BMI beträgt 9,5. Die Patientin trickst und verhält sich sehr manipulativ. In der Klinik wurde versucht, sie wegen ihrer Zwangserkrankung und Depression zu behandeln. Sie willigte nach langen Gesprächen mit ihren Eltern in eine Sondenernährung ein, die sie nach 10 Tagen wieder abbrach. Die Patientin gab zunächst die Einwilligung sich auf einer Überwachungsstation ernähren zu lassen, bis ein stabiler Allgemeinzustand erreicht wäre, zog sie aber dann zurück. Die Patientin hielt keine der stets konsequent formulierten Absprachen mit Ernährungstherapeutinnen bzw. -therapeuten und der Ärztinnen bzw. Ärzte ein. Sie äußerte lieber sterben zu wollen, als sich weiterhin den Therapien zu unterziehen. Sie wolle unter keinen Umständen mehr zum Essen gezwungen werden, sondern sie wolle endlich mal ihre Ruhe haben, selbst wenn sie dafür den Tod in Kauf nehmen müsse.


Die zuständigen Psychiaterinnen und Psychiater hielten die Patientin hinsichtlich ihrer Entscheidung, die Behandlung abbrechen zu wollen und womöglich dabei zu sterben, für urteilsfähig. Ein externer Psychiater bestätigte diese Entscheidung. Die Pflegekräfte berichten, Frau W. sei eine Meisterin der Manipulation. Der Wunsch die Behandlung abzubrechen sei schlicht die Auswirkung der Magersucht. Die Eltern wollen, dass die Ärztinnen und Ärzte ihrer Tochter zu einem höheren Gewicht verhelfen. Es kam zu mehreren „runde Tische“ zwischen den beteiligten Behandlungspersonen.


Soll dem Wunsch von Frau W. entsprochen werden, und soll sie in eine palliative Einrichtung verlegt werden?

Aufgabe 5: Ökonomie und Ethik


Frage:

Wenden Sie auf das Fallbeispiel folgende drei Prinzipien der prinzipienorientierten Medizinethik nach Beauchamp und Childress an:


a) Prinzip der Autonomie

b) Prinzip des Nichtschadens

c) Prinzip des Wohltuns

d) Geben Sie eine begründete Antwort, ob Frau W. in die palliative Einrichtung verlegt werden soll

Prinzip Respekt der Autonomie

Dieses Prinzip richtet sich gegen die wohlwollende Bevormundung der Patientin (im Sinne eines Paternalismus) und fordert die Berücksichtigung der Wünsche, Ziele und Wertvorstellungen der Patientin. Das Prinzip verlangt nicht nur negativ die Freiheit von äußerem Zwang, sondern auch positiv die Förderung der Entscheidungsfähigkeit.


Bezogen auf Frau Meier kann argumentiert werden, dass Sie bei Ihrer Entscheidung, Sterben zu wollen, respektiert und unterstützt wird. Das Selbstbestimmungsrecht von Frau Meier bleibt gewahrt. Es ist ethisch vertretbar. (5 Punkte)


Prinzip des Nichtschadens

Dieses Prinzip folgt dem ärztlichen Grundsatz „primum nil nocere“. Der Patientin soll kein Schaden zugefügt werden. Möglicherweise schädigende Handlungen sind zu unterlassen.


Mögliche Anwendungen auf das Fallbeispiel:

  • Bezogen auf Frau Meier handelt es sich um eine Unterstützung zum Freitod. Es wird ihr Schaden zugefügt, der ihren Tod zur Folge hat. EXIT bzw. die Unterstützung beim Freitod ist grundsätzlich abzulehnen, weil der Tod der größtmögliche Schaden ist, der bei einer Intervention eintreten kann. Es ist aus ethischen Gesichtspunkten abzulehnen. (5 Punkte)


    Kontroverse Position zum Fallbeispiel:


    Frau Meier soll zusätzliches Leiden erspart werden. Durch den Tod wird Frau Meier einerseits zusätzliches Leid erspart. Andererseits wird der Tod herbeigeführt.





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Klaudia M.

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