Art 2(1) GG
Allgemeine Handlungsfreiheit
Es schützt die Freiheit des
Denkens und Handelns, der
Entscheidung, Gestaltung u Selbstbestimmung
vor willkürlichen Eingriffen durch den Staat.
Jeder kann tun und lassen, was er möchte.
Subsidiarität: Auffangtatbestand
Schranke
Verfassungsunmittelbare
Enthält 3 Schranken (Schrankentrias)
Die Rechte anderer
Die verfassungsmäßige Ordnung
Das Sittengesetz
Art. 2(1) GG iVm Art. 1(1) GG
APR
Das APR schützt und sichert den Kernbereich der Persönlichkeit.
Die drei Sphären: Induvidual-, Privat-, und Intimsphäre sind zu beachten.
Individualsphäre
Darstellung in der Öffentlichkeit
Privatsphäre
Persönlicher Lebensbreich
Familiäre, Gesundheitl., Finanzielle Situation
Recht am eigenen Bild / Ton
Intimsphäre
Kernbereich der Persönlichkeit
Gedanken, Sexualität, Tagebuch
Art. 2(2) S.1 GG
Recht auf Leben
Leben stellt den höchsten Wert dar, welcher die Grundvoraussetzung für die Ausübung aller GR ist.
Das Recht auf Leben ist ein umfassender Schutz und hat zweifache Bedeutung:
es verbietet staatliche Eingriffe in das Leben
Es verpflichtet den Staat, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen und er vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren
Gesetzesvorbehalt
Recht auf körperliche Unversehrtheit
Alle Einwirkungen auf die Substanz des Körpers
in biologisch-physischen oder geistig-seelischen Bereich,
ohne Rücksicht auf das Schmerzempfinden,
welche die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigen.
Sie schützt das Recht auf Unversehrtheit des Körpers, das menschliche “sosein”.
Dieser Begriff umfasst jeden Eingriff in die körperliche Integrität.
Art. 2(1) iVm Art. 1(1) GG
RIS
Das RIS erlaubt dem Einzelnen selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Schutz des Einzelnen vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten.
Art. 2(2) S.2 GG
Freiheit der Person
Die Freiheit der Person verkörpert das Recht,
sich von einem Ort zum anderen
ohne Staatliche Beschränkung fortzubewegen.
Geschützt ist die körperliche Bewegungsfreiheit, sich einen beliebigen Ort aufzusuchen und sich dort aufzuhalten.
Sie schützt den Mensch vor willkürlicher Festnahme und Verhaftung.
Freiheitsbeschränkung / -entziehung: 1h
Art. 13 GG
Wohnung
Eine Wohnung umfasst Räume,
die der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.
Art. 14(1) iVm Art. 14(2) GG
Eigentum
Geschützt sind alle eigentumsfähigen Positionen in ihrem konkret vorhandenem Bestand.
Darunter Fallen:
alle (un)beweglichen Sachen
Forderungen
Dringliche Rechte
Sonstige Vermögensrechte
Verfassungsunmittelbare Schranke
Einschränkung ist im GG genannt:
friedlich und ohne Waffen
Schrankentrias
Gesetzesvorbehaltsschranke
Eingriffsermächtigung durch ein förmliches Gesetz
Verfassungsimmanente Schranke
Grundrechte stehen in Konkurrenz zueinander.
Abwägung welches höherwiegend ist.
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