Körperschaftsteuer – Definition und Abgrenzung zur Einkommensteuer
Besteuert juristische Personen (z. B. GmbH, AG) nach ihrer individuellen Ertragskraft.
Steht parallel zur Einkommensteuer, die natürliche Personen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert.
Die Anwendungsbereiche schließen sich aus: Eine Rechtspersönlichkeit kann nicht gleichzeitig der Einkommen- und der Körperschaftsteuer unterliegen.
Beide sind direkte Steuern und Gemeinschaftsteuern von Bund und Ländern.
Gemeinsamer Ausgangspunkt der tariflichen Steuer: das z. v. E. (mehrstufig ermittelt).
Körperschaftsteuer (§ 10 Nr. 2 KStG; § 12 Nr. 3 EStG) – Abzugsfähigkeit der Steuer
Die Steuern selbst dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 12 Nr. 3 EStG bzw. § 10 Nr. 2 KStG).
Trennungsprinzip – Definition und Folge für die Ermittlung des z. v. E.
Die juristische Person ist als voll rechtsfähiges Subjekt für ertragsteuerliche Zwecke gänzlich getrennt von ihren Anteilseignern zu betrachten.
Maßgeblich ist ausschließlich die Ertragskraft der Körperschaft, unabhängig von privaten Aufwendungen der Anteilseigner.
Körperschaften haben keinen Privatbereich: Sonderausgaben (§ 10 EStG) und außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) kommen nicht zum Abzug.
Sofern das KStG keine Sonderregelungen vorsieht, sind die Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden (§ 8 Abs. 1 KStG).
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 KStG) – Voraussetzung
Betrifft insbesondere Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, KGaA; Nr. 1), Genossenschaften (Nr. 2) und sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragene Vereine),
die Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.
Geschäftsleitung (§ 10 AO) und Sitz (§ 11 AO) – Definition
Geschäftsleitung: der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung eines Steuerpflichtigen.
Sitz: wird durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag bestimmt.
Umfang der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 2 KStG)
Sämtliche von der Gesellschaft erzielten Einkünfte (Welteinkommensprinzip).
Veranlagungszeitraum (§ 7 Abs. 3 KStG) und Entstehung der KSt (§ 30 Nr. 3 KStG)
Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr.
Die Körperschaftsteuer entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres.
Besteuerung der Körperschaft vs. Personengesellschaft – Unterschied der Besteuerungsebene; Option nach § 1a KStG
Körperschaft: voll rechtsfähig, Einkommensbesteuerung direkt auf Ebene der Gesellschaft; kein Durchgriff auf die Gesellschafter.
Personengesellschaft: Ertragsbesteuerung hindurch direkt bei den Mitunternehmern (Transparenzprinzip).
Seit Veranlagungszeitraum 2022 können Personengesellschaften nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuerpflicht optieren; in der Praxis bislang eher verhalten genutzt.
Abgrenzung Einkommen-/Körperschaftsteuerpflicht (Abb. 12) – wer unterliegt wem?
Natürliche Personen (§ 1 BGB): einkommensteuerpflichtig (§ 1 EStG).
Körperschaften (i. S. d. § 1 KStG): körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG).
Personengesellschaften (z. B. OHG, KG): Transparenzprinzip (§ 124 HGB), Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner.
Beginn der Körperschaftsteuerpflicht – Regelung im KStG und Betrachtungsweise
Im KStG nicht geregelt; die Betrachtung ergibt sich aus zivilrechtlichen Erwägungen.
Bei Gründung einer GmbH sind drei Phasen zu unterscheiden: Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft, Gesellschaft.
Vorgründungsgesellschaft – Definition und steuerliche Behandlung
Die Gesellschafter haben den Entschluss zur Gründung gefasst und einen ersten Entwurf über einen Gesellschaftsvertrag erstellt.
Werden sie bereits tätig, sind sie als Mitunternehmer einer Personengesellschaft (GbR bzw. OHG) anzusehen und erzielen Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Noch keine Körperschaftsteuerpflicht; die Gesellschafter haften für die begründeten Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt.
Vorgesellschaft – Definition und steuerliche Behandlung
Der Gesellschaftsvertrag ist formgültig abgeschlossen, d. h. notariell beurkundet (§ 2 Abs. 1 GmbHG).
Mit der notariellen Beurkundung beginnt die Körperschaftsteuerpflicht.
Noch keine vollwertige juristische Person, steuerrechtlich aber gleichgestellt (GmbH in Gründung).
Gesellschaft (GmbH) – Wann liegt eine vollwertige juristische Person vor?
Mit vollzogener Eintragung im Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG).
Ende der Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH bei regulärer Abwicklung (Liquidation) – Voraussetzungen
Die GmbH existiert rechtlich, bis sie aus dem Handelsregister gelöscht ist.
Für das Ende der Steuerpflicht müssen kumuliert vorliegen: – Die GmbH ist nicht mehr am Markt tätig (§§ 70, 74 GmbHG). – Sämtliches verbleibende Vermögen ist an die Gesellschafter ausgekehrt (§ 72 GmbHG). – Das handelsrechtliche Sperrjahr seit Auflösung der Gesellschaft ist verstrichen.
Liquidation – Definition; Sperrjahr (§ 73 GmbHG) – Definition
Liquidation: Alle Vermögensgegenstände einer Gesellschaft werden verkauft, alle Schulden getilgt und das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter verteilt.
Sperrjahr: laut Skript-Glossar tritt es in Kraft, wenn zwischen Auflösung der Gesellschaft und Beendigung der Liquidation mindestens ein Jahr liegt; es dient dem Schutz der Gläubiger einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft hinsichtlich der Geltendmachung verbleibender Ansprüche.
Welche Sonderregelungen des KStG ergänzen die einkommensteuerlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung, und warum?
Hinzurechnung von Aufwendungen, die einem Abzugsverbot unterliegen (z. B. Parteispenden, § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 6 EStG).
Schachtelprivileg: Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften (§ 8b Abs. 1 KStG).
Gewinnkorrekturen durch verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) oder verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG).
Grund: Körperschaften haben keine Privatsphäre und daher das Privatvermögen der Gesellschafter betreffende Vorgänge im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft nicht über Entnahmen bzw. Einlagen korrigiert werden können.
Rückstellung – Definition
Verbindlichkeiten, deren Bestehen dem Grunde und der Höhe nach ungewiss ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wird.
Wie werden Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Gewerbesteuer in Handels- und Steuerbilanz behandelt (§ 10 Nr. 2 KStG, § 4 Abs. 5b EStG)?
Handelsrechtlich Aufwand, daher sind Rückstellungen auch in der Steuerbilanz zu bilden und auszuweisen.
Steuerlich dürfen sie den Gewinn nicht mindern: – KSt und einbehaltene Kapitalertragsteuer nach § 10 Nr. 2 KStG (Äquivalent zu § 12 Nr. 3 EStG), – Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG (für KSt-Zwecke entsprechend anwendbar gemäß § 8 Abs. 1 KStG).
Daher außerbilanziell dem Jahresüberschuss der Körperschaft hinzuzurechnen.
Nichtabziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG) – Aufzählung (Tabelle 5)
Nr. 1: Aufwendungen für die Erfüllung von Satzungszwecken (z. B. bei eingetragenen Vereinen).
Nr. 2: nichtabziehbare Steuern (z. B. KSt und USt auf unentgeltliche Wertabgaben [uWA]).
Nr. 3: Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile.
Nr. 4: die Hälfte der gezahlten Aufsichtsratsvergütungen (z. B. bei AGs).
Außerdem nicht abziehbar: Spenden an politische Parteien (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 6 EStG).
Unentgeltliche Wertabgabe (uWA) – Definition
Die Abgabe eines Gegenstands bzw. einer Leistung, ohne dass eine Gegenleistung vereinbart ist.
Körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg (§ 8b KStG) – Definition
Gewinnausschüttungen und Vermögensmehrungen im Zusammenhang mit Beteiligungen sind unter Körperschaften effektiv zu 95 % steuerfrei gestellt
Subsidiaritätsprinzip (§ 20 Abs. 8 EStG) – Definition und Anwendung bei Körperschaften
Fließen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Betriebsvermögen zu, handelt es sich um Einnahmen der jeweiligen Gewinneinkunftsart; § 20 EStG ist nachrangig (subsidiär).
Körperschaften erzielen kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG), deshalb sind Beteiligungserträge denen aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 15 EStG) zuzurechnen.
Was ist der Zweck des § 8b KStG, und ist er eine Begünstigungsvorschrift?
Der Begriff „Privileg“ ist nicht gänzlich zutreffend: Es handelt sich um keine Begünstigungsvorschrift.
Zweck: Bei Ausschüttungen über mehrere Beteiligungsebenen soll eine Doppelbesteuerung verhindert werden, da Ausschüttungen den Gewinn der Körperschaft gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG nicht mindern dürfen. Sonst würde dasselbe Besteuerungssubstrat mehrfach der KSt unterworfen.
Die Korrekturen erfolgen außerbilanziell.
Dividenden/vGA von anderen Körperschaften (§ 8b Abs. 1 KStG) – Behandlung und 5 %-Regel (§ 8b Abs. 5 KStG)
Von anderen Körperschaften erhaltene Dividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und erhaltene vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sind gemäß § 8b Abs. 1 KStG auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft zu 100 % steuerfrei.
Innerbilanziell (handelsrechtlich) dennoch als Ertrag gebucht; die Korrektur erfolgt erst außerbilanziell.
5 % der empfangenen Ausschüttung gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG) und erhöhen den Gewinn, im Ergebnis effektiv 95 % Freistellung.
Tatsächlich angefallene Betriebsausgaben (z. B. Zinsaufwendungen) bleiben abzugsfähig (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG), da das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG hier nicht greift.
Streubesitzdividenden (§ 8b Abs. 4 KStG) – Definition und Rechtsfolge
Voraussetzung der Freistellung nach § 8b Abs. 1 und der 5 %-Regel nach Abs. 5: Die empfangende Körperschaft ist zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG).
Wird die Mindestbeteiligungsquote nicht erreicht (Streubesitz), sind die Dividenden vollständig steuerpflichtig.
Bei steuerpflichtiger Streubesitzdividende unterbleiben die außerbilanzielle Kürzung nach § 8b Abs. 1 und die Hinzurechnung der 5 % nach Abs. 5.
Erwerb einer Beteiligung im Laufe des Kalenderjahres (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG) – Fiktion und Grenzen
Erwirbt die Körperschaft im Laufe des Kalenderjahres erstmals eine Beteiligung von mindestens 10 %, gilt sie als zu Beginn des Kalenderjahres erworben (dann auch im selben Jahr zufließende Dividenden begünstigt).
Nicht ausreichend: bloßer Hinzuerwerb zu einer bestehenden Beteiligung von unter 10 %, wenn nicht mindestens weitere 10 % hinzuerworben werden.
Die Y-GmbH hält zu Jahresbeginn 5 % an der G-GmbH und kauft im Laufe des Jahres weitere 6 % hinzu (insgesamt 11 %). Wie werden die empfangenen Dividenden behandelt?
Die Y-GmbH hat nicht mindestens 10 % neue Anteile erworben (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG).
Die Dividenden sind Streubesitzdividenden und gemäß § 8b Abs. 4 KStG zu 100 % steuerpflichtig; keine außerbilanzielle Korrektur.
Um die Voraussetzungen zu erfüllen, müsste sie mindestens 10 % neue Anteile hinzuerwerben, also insgesamt mindestens 15 % halten.
Die X-GmbH hält seit Jahren 15 % an der G-GmbH und erhält 2021 eine Ausschüttung von 10.000 € brutto. Wie wirkt sie sich auf das Einkommen der X-GmbH aus? Wie in der Abwandlung mit 8 % Beteiligung?
15 % (mindestens 10 % zu Jahresbeginn, § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG): 100 % steuerfrei nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG; 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 Satz 1): 10.000 × 5 % = 500 € Einkommenserhöhung.
8 % (unter 10 %): steuerpflichtig nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG, Einkommenserhöhung 10.000 €.
Steuerpflicht von Beteiligungserträgen nach der Beteiligungsquote
Unmittelbare Beteiligungsquote bis 10 %: zu 100 % steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG).
Ab 10 %: effektiv zu 5 % steuerpflichtig (§ 8b Abs. 1, 5 KStG: Steuerfreistellung und fiktive 5 % nicht abzugsfähige Betriebsausgaben).
Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (§ 8b Abs. 2, 3 KStG) – Behandlung des Veräußerungsgewinns
Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer und ist zu 100 % außerbilanziell zu kürzen (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG).
Veräußerungsgewinn (§ 8b Abs. 2 Satz 2): Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der tatsächlich angefallenen Veräußerungskosten den Buchwert der Beteiligung übersteigt.
5 % des Veräußerungsgewinns gelten als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG), im Ergebnis 95 % Freistellung.
Tatsächlich im Zusammenhang mit der Veräußerung angefallene Betriebsausgaben sind berücksichtigungsfähig (§ 8b Abs. 3 Satz 2 KStG).
Merke: Die 95 %ige Freistellung gilt unabhängig vom Vorliegen einer Mindestbeteiligungsquote.
Die A-GmbH (100 % an der V-GmbH, Buchwert 50.000 €) veräußert die Beteiligung 2021 für 120.000 €; Beratungskosten 5.000 €. Wie viel unterliegt der Steuerpflicht?
Veräußerungsgewinn (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG): 120.000 − 5.000 − 50.000 = 65.000 €.
Außerbilanzielle Kürzung des Gewinns: 65.000 € (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG).
Hinzurechnung nichtabziehbarer Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG): 65.000 × 5 % = 3.250 €.
Steuerpflichtig: 3.250 €; steuerfrei bleiben 61.750 €.
Veräußerungsverlust bei Anteilen an Körperschaften (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG) – Behandlung
Der Verlust ist nicht zu berücksichtigen und daher außerbilanziell zu 100 % wieder hinzuzurechnen.
Eine pauschale 5 %-Hinzurechnung entfällt mangels Gewinn.
Beispiel: Buchwert 50.000 €, Veräußerungspreis 30.000 € → Verlust 20.000 € wird hinzugerechnet; keine Auswirkung auf das Einkommen der B-GmbH.
Behandlung von Veräußerungsergebnissen (Tabelle 7) – Überblick
Gewinn: 100 % Kürzung (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG); 5 % Hinzurechnung nichtabziehbarer Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG).
Verlust: 100 % Hinzurechnung (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG); keine pauschale Hinzurechnung (mangels Gewinn).
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) – Definition und Zweck
Körperschaften haben keine Privatsphäre, alle Einnahmen und Ausgaben gelten als betrieblich.
Anteilseigner schließen mitunter aus Vorteilsgeneigtheit Verträge mit ihrer Körperschaft, die einem Fremdvergleich nicht standhalten: – Vereinbarung dem Grunde nach nicht anzuerkennen (keine tatsächliche Durchführung oder zivilrechtlich unwirksam, z. B. Arbeitsvertrag, bei dem der Geschäftsführer tatsächlich nicht tätig wird) oder – der Höhe nach nicht fremdüblich (z. B. Darlehen mit 22 % p. a. Verzinsung durch eine liquide Körperschaft).
Die die Privatsphäre der Gesellschafter tangierenden Vorgänge werden steuerlich zur Fremdüblichkeit fingiert, also so angenommen, als hätten sie unter fremden Dritten stattgefunden.
Tatbestandsmerkmale der verdeckten Gewinnausschüttung (R 8.5 KStR,
Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung,
die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt,
nicht auf einem gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsbeschluss beruht und
Zuflusseignung beim Gesellschafter gegeben ist.
(Die Merkmale sind im Gesetz nicht definiert.)
Vermögensminderung vs. verhinderte Vermögensmehrung – Definition und Beispiele
Vermögensminderung: z. B. Alleingesellschafter verkauft ein Wirtschaftsgut für 5.000 €, für das ein Dritter nur 1.000 € hätte verlangt; die Differenz 4.000 € ist die Vermögensminderung der Gesellschaft. Weitere Beispiele: unangemessen hohes Gehalt; unangemessen hohe Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen.
Verhinderte Vermögensmehrung: Gesellschaft verkauft ein Wirtschaftsgut für 1.000 €, obwohl am freien Markt 5.000 € erzielbar wären; in Höhe der Differenz. Weitere Beispiele: Überlassung von Arbeitnehmern zu einem zu geringen Preis; Darlehen zu einem marktunüblich niedrigen Zins.
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis – Definition und Besonderheit bei beherrschenden Gesellschaftern
Liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer (§ 43 GmbHG) diese Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einem Vertragspartner, der nicht Gesellschafter ist, nicht hingenommen hätte.
Auch bei Zuwendung an eine einem Gesellschafter nahestehende Person.
Beherrschender Gesellschafter (R 8.5 Abs. 2 KStR): großzügig auszulegen; Vereinbarung nur fremdüblich, wenn sie bereits im Vorhinein zivilrechtlich wirksam und eindeutig (ohne Interpretationsspielraum) abgeschlossen wurde (Rückwirkungsverbot); sonst vGA in vollem Umfang.
Nahestehende Person – Definition; Beherrschender Gesellschafter – Definition
Nahestehende Person: Person mit einem Näheverhältnis (familienrechtlich, gesellschaftsrechtlich, schuldrechtlich oder tatsächlicher Art) zu einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
Beherrschender Gesellschafter: Gesellschafter mit der Mehrheit der Stimmrechte, der bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann.
Herr Müller (Alleingesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH) erhält ein fremdübliches Gehalt von 110.000 € und zahlt sich am 28.12.06 eine Tantieme von 20.000 € aus; die Tantiemenvereinbarung wird erst am 01.02.07 geschlossen. Folge?
Müller ist als 100 %iger Gesellschafter beherrschend; es gelten die besonderen Voraussetzungen aus R 8.5 Abs. 2 KStR.
Die Vereinbarung wurde erst nach der Zahlung geschlossen (Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot): Zahlung = vGA.
Einkommen der X-GmbH ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG um 20.000 € zu erhöhen.
Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG – Definition
Liegt vor, wenn sich die zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner bestehenden Rechtsbeziehungen durch vorzunehmende Aufwands- oder Ertragsbuchungen auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss der Gesellschaft ausgewirkt haben.
Gesellschafter-Geschäftsführer Markow erhält von der M-GmbH ein Gehalt von 50.000 €; ein Fremder hätte 20.000 € erhalten. Das gesamte Gehalt wurde als Betriebsausgabe gebucht. Wie hoch ist die vGA?
Vermögensminderung: 50.000 − 20.000 = 30.000 €.
Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag, da das Gehalt gewinnmindernd gebucht wurde.
Einkommenserhöhung der M-GmbH gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG außerbilanziell um 30.000 €.
Kein Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichem Gewinnverteilungsbeschluss – Abgrenzung
Gesellschaftsrechtliche Ebene (z. B. Gesellschafterbeschlüsse, vGA/vE): Einlagen/Gewinnausschüttungen, steuerlich unwirksam → einkommensneutral (§ 8 Abs. 3 KStG).
Schuldrechtliche Ebene (zivilrechtlicher Vertrag, z. B. Miet-, Kauf-, Pachtvertrag, Dienstvertrag): Betriebseinnahmen/-ausgaben, steuerlich wirksam, Auswirkung auf das Einkommen (soweit keine vGA/vE vorliegt).
Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen haben per se keine Auswirkung auf das Einkommen einer Kapitalgesellschaft.
Vorteilsgeneigtheit/Zuflusseignung (H 8.5 I KStH) – Definition und Beispiel
Zuflusseignung liegt vor, wenn der Gesellschafter durch die betreffende Zuwendung seiner Gesellschaft tatsächlich wirtschaftlich bereichert ist.
Beispiel Markow: Die Kreditzinsen von 200 €, die die M-GmbH zur Finanzierung des überhöhten Gehalts zahlt, sind keine zusätzliche vGA, weil sie dem Gesellschafter nicht zufließen.
Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft
Die durch die vGA entstandene Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung darf das Einkommen nicht mindern und ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in entsprechender Höhe hinzuzurechnen.
Rechtsfolgen der vGA beim Gesellschafter, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Grundsätzlich Abgeltungsteuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) zzgl. 5,5 % SolZ.
Ein KapESt-Abzug führt gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG zur Abgeltung; in der Praxis wird aber kaum Kapitalertragsteuer einbehalten, da die vGA meist erst später (v. a. bei Betriebsprüfungen) festgestellt wird.
Rechtsfolgen der vGA beim Gesellschafter, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird
Wegen des Subsidiaritätsprinzips (§ 20 Abs. 8 EStG): Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. d und Satz 2 EStG): nur zu 60 % steuerpflichtig, dem tariflichen Steuersatz des Gesellschafters zu unterwerfen.
Hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehalts gelten die Ausführungen zum Privatvermögen analog.
Teileinkünfteverfahren auf Antrag bei Beteiligungen im Privatvermögen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) – Voraussetzungen
Buchst. a: Beteiligung zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft; Antrag: Besteuerung mit dem tariflichen Einkommensteuersatz unter Zugrundelegung von nur 60 % der Erträge.
Buchst. b: Beteiligung nur 1 %, aber der Gesellschafter kann durch seine berufliche Tätigkeit erheblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen.
In diesen Fällen findet der Abgeltungsteuersatz keine Anwendung; das Subsidiaritätsprinzip greift insoweit nicht.
Rechtsfolgen der vGA, wenn der Gesellschafter selbst eine Körperschaft ist
§ 8b KStG anwendbar: effektiv 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5), sofern eine Beteiligung von mindestens 10 % gegeben ist (§ 8b Abs. 4 KStG).
Andernfalls (Mindestbeteiligung nicht gegeben) vollständig steuerpflichtig.
In vGA-Fällen wird die Mindestbeteiligung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses in der Regel vorliegen.
Fiktionstheorie – Definition
Verfälschungen bei dem Gewinn der Körperschaft und deren Gesellschaftern durch die vGA werden dahingehend korrigiert, dass die Abwicklung des Rechtsgeschäfts so fingiert wird, wie es unter fremden Dritten zustande gekommen wäre.
Gesellschafter-Geschäftsführer Panning verkauft der P-GmbH im Januar 02 ein privat genutztes Grundstück für 600.000 € (Marktpreis 400.000 €); die P-GmbH bilanziert es mit den Anschaffungskosten. Rechtsfolgen?
vGA in Höhe von 200.000 € (Vermögensminderung, Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag, gesellschaftlich veranlasst).
P-GmbH: Einkommenserhöhung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG um +200.000 €.
Herr Panning: Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG um +200.000 €.
Verdeckte Einlage (vE, § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG) – Definition und Voraussetzungen (R 8.9 Abs. 1 KStR)
Spiegelbildlich zur vGA: Einkommenskorrektur, wenn ein Gesellschafter einer Körperschaft (bzw. eine ihm nahestehende Person) seiner Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Voraussetzungen: Gesellschafter (bzw. nahestehende Person), Kapitalgesellschaft, außerhalb gesellschaftsrechtlicher Einlagen, einlagefähiger Vermögensvorteil, Ursache im Gesellschaftsverhältnis (nicht fremdüblich).
Einlagefähig: nur in Form eines Bilanzpostens aufseiten der begünstigten Kapitalgesellschaft.
Rechtsfolgen der verdeckten Einlage bei der Gesellschaft
Darf sich nicht auf das Einkommen auswirken; eine Auswirkung ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu korrigieren.
Wertansatz mit dem Teilwert (R 8.9 Abs. 4 KStR).
In Höhe der verdeckten Einlage ist ein Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 KStG).
Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) – Definition und Zweck
Erfasst alle Einlagen der Gesellschafter, die nicht in das Nennkapital der Gesellschaft geleistet wurden.
Zweck: Die von den Anteilseignern geleisteten Gesellschaftereinlagen werden von den durch die Gesellschaft selbst erwirtschafteten Gewinnen getrennt.
Selbst erwirtschaftete Gewinne sind bei Auskehrung grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen; die Auskehrung von Einlagen ist entsprechend steuerfrei.
Rechtsfolge der verdeckten Einlage beim Gesellschafter (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG)
Die Anschaffungskosten der Beteiligung beim zuwendenden Gesellschafter erhöhen sich in Höhe der verdeckten Einlage.
Gesellschafter Tevau gewährt der T-GmbH (in wirtschaftlichen Schwierigkeiten) ein unverzinsliches Darlehen von 50.000 € aus seinem Einzelunternehmen. Liegt bereits bei Gewährung eine verdeckte Einlage vor? Und wie ist der spätere Forderungsverzicht (im Jahr 03 Forderung nur noch zu 80 % werthaltig) zu behandeln?
Gewährung: keine vE. Der gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorteil wirkt sich nicht unmittelbar auf einen Bilanzposten aus (kein einlagefähiger Vermögensvorteil).
Forderungsverzicht (BFH): Unterscheidung zwischen werthaltigem und nicht mehr werthaltigem Teil. – Werthaltiger Teil: 50.000 × 80 % = 40.000 € = verdeckte Einlage. – Nicht mehr werthaltiger Teil: 50.000 × 20 % = 10.000 € = keine verdeckte Einlage.
T-GmbH: Ertrag aus dem Verzicht ist außerbilanziell zu neutralisieren, Einkommen um 40.000 € zu mindern (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG).
Zugang zum steuerlichen Einlagekonto: 40.000 € (§ 27 Abs. 1 Satz 2 KStG); spätere Ausschüttungen daraus sind beim Anteilseigner keine steuerbaren Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Herr Tevau: Anschaffungskosten der Beteiligung steigen um 40.000 € (relevant für Veräußerungs-/Auflösungsgewinn nach § 17 EStG).
Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG) – Regelung
Die einkommensteuerlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Verlustrücktrag: maximal 1 Mio. Euro auf die beiden vorhergehenden Veranlagungszeiträume (§ 10d Abs. 1 EStG).
Verlustvortrag: zeitlich unbegrenzt (§ 10d Abs. 2 EStG) bis 1 Mio. Euro G. d. E., darüber 60 % des 1 Mio. Euro übersteigenden G. d. E. (Mindestbesteuerung); für 2024 bis 2027 durch das Wachstumschancengesetz zeitlich befristet auf 70 %.
Rück- und Vortrag erfolgen von Amts wegen jeweils bis auf einen G. d. E. von null; nicht mehr auf Antrag beschränkbar, nur insgesamt kann abgesehen werden (wegen des linearen KSt-Tarifs, § 23 KStG, ergibt sich daraus anders als bei der ESt keine Besserstellung).
Der Verlust ist nur bei der Körperschaft berücksichtigungsfähig, die ihn wirtschaftlich erlitten hat.
Verbleibender Verlustvortrag wird gesondert festgestellt (§§ 8 Abs. 1, 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG).
Schädlicher Beteiligungserwerb (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) – Definition und Rechtsfolge
Innerhalb von fünf Jahren werden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber bzw. diesem nahestehende Personen übertragen.
Rechtsfolge: Noch nicht genutzte Verluste sind nicht mehr abziehbar, d. h. vollständiger Wegfall des Verlustvortrags.
Über § 10a Satz 10 GewStG gilt § 8c KStG auch für gewerbesteuerliche Verluste. Merke: Geht der Verlust nach § 8c KStG unter, geht auch der Gewerbeverlust (§ 10a Satz 10 GewStG) entsprechend unter.
Sinn und Zweck des § 8c KStG; Mantelkauf – Definition
Mantelkauf: Anteile an einer wertlosen, inaktiven Kapitalgesellschaft mit hohen Verlustvorträgen werden zu einem symbolischen Preis (z. B. 1 Euro) verkauft; der Erwerber führt den Geschäftsbetrieb mit wiederaufgenommenem Betriebsvermögen weiter, und die Gewinne werden vom Verlustmantel abgedeckt, sodass keine Steuer entsteht.
Zweck des § 8c KStG: Mantelkäufe bzw. den Handel mit Verlustgesellschaften verhindern; Verlustvorträge sollen nur demjenigen zugutekommen, der die wirtschaftlichen Verluste selbst getragen hat.
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2007 war ein Mantelkauf möglich; § 8c KStG ab Veranlagungszeitraum 2008 als Riegel.
Schädlicher Beteiligungserwerb – Fristbeginn, Beteiligungsgrenzen und erfasste Erwerbe
Fünfjahreszeitraum beginnt mit der ersten mittel- oder unmittelbaren Anteilsübertragung an den Erwerber; ob dann bereits ein Verlustvortrag besteht, ist irrelevant.
Übertragung zwischen 25 und 50 % innerhalb der Frist: mittlerweile kein Verlustuntergang (die frühere quotale Regelung wurde rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2008 für verfassungswidrig erklärt, BVerfG 2017).
Erfasst: grundsätzlich entgeltliche und unentgeltliche Erwerbe (auch Schenkungen); ausgenommen Erwerbe von Todes wegen einschließlich unentgeltlicher Erbauseinandersetzung und unentgeltlicher vorweggenommener Erbfolge zwischen Angehörigen.
Erwerbe mehrerer Personen werden zusammengezählt, wenn sie eine Gruppe mit gleichgerichteten Interessen bilden.
Unterjähriger Erwerb (z. B. am 01.07.): Auch der bis dahin anteilig im Veranlagungszeitraum erzielte Verlust geht unter.
Frau Adam hält 100 % an der A-GmbH, Verlustvortrag 31.12.2024: 10.000 €. Bis 30.04.2025 Gewinn (G. d. E.) von 4.000 €, für 2025 insgesamt G. d. E. 20.000 €. Zum 30.04.2025 veräußert sie 60 % der Anteile. Wie hoch sind z. v. E. 2025 und der Verlustvortrag zum 31.12.2025?
Schädlicher Beteiligungserwerb (mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren), Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG.
Zum 30.04.2025 verbleibender Verlust: 10.000 − 4.000 (Gewinn bis 30.04.) = 6.000 € → 100 %iger Wegfall.
z. v. E. 2025: 20.000 − 4.000 (Verlustnutzung vor Verlustuntergang) = 16.000 €.
Verlustvortrag 31.12.2025: 10.000 − 4.000 (Verbrauch) − 6.000 (Kürzung nach § 8c) = 0 €.
Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 4 KStG) – Definition und Voraussetzungen
Der Verlustuntergang tritt trotz schädlichen Anteilserwerbs nicht ein, wenn die Veräußerung innerhalb einer Konzernstruktur erfolgt: – Nr. 1: Der Erwerber ist am übertragenden Rechtsträger mittelbar oder unmittelbar zu 100 % beteiligt. – Nr. 2: Der Veräußerer ist am übernehmenden Rechtsträger mittelbar oder unmittelbar zu 100 % beteiligt. – Nr. 3: An übertragendem und übernehmendem Rechtsträger ist dieselbe Person mittelbar oder unmittelbar zu 100 % beteiligt.
Veräußerer/übertragender Rechtsträger: der, der die Anteile an der Verlustgesellschaft vor der Übertragung unmittelbar oder mittelbar hält; Erwerber/übernehmender Rechtsträger: der, der sie danach hält.
Konzernklausel – Besonderheiten bei Umstrukturierungen mit neuen Gesellschaftern
Kommen im Rahmen von Umstrukturierungen neue Gesellschafter hinzu, ist die Konzernklausel nicht anzuwenden.
Geprüft wird zu dem Zeitpunkt, zu dem innerhalb des Fünfjahreszeitraums die schädliche 50 %-Grenze erstmals überschritten wird, ob die Voraussetzungen der Konzernklausel vorliegen.
Führen erst mehrere Erwerbe zum Überschreiten der Grenze, sind die Voraussetzungen für jeden Erwerb unabhängig voneinander zu prüfen.
Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5–8 KStG) – Definition und Ermittlung
Der Verlustuntergang tritt nicht ein, sofern die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, d. h. soweit der gemeine Wert der Anteile (§ 9 Abs. 2 BewG) das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital übersteigt.
Ermittlung: gemeiner Wert aller Anteile abzüglich Eigenkapital der Gesellschaft laut Bilanz = stille Reserven.
Stille Reserven größer als nicht genutzte Verluste: Verluste bleiben in voller Höhe erhalten.
Sonst: Verlusterhalt nur in Höhe der stillen Reserven, darüber hinaus Verlustuntergang.
Praxistipp: Der gemeine Wert kann i. d. R. aus dem gezahlten Kaufpreis abgeleitet und auf 100 % hochgerechnet werden; bei negativem Eigenkapital müssen die stillen Reserven (§ 8c Abs. 1 Satz 7 KStG) anhand einer Unternehmensbewertung ermittelt werden.
Herr Bertram hält 100 % an der B-GmbH (Verlustvortrag 31.12.2025: 10.000 €) und veräußert alle Anteile zum 31.12.2025 an Frau Kastorf. Gemeiner Wert der Anteile 20.000 €, Eigenkapital der B-GmbH 5.000 €. Wie hoch ist der Verlustvortrag danach?
Schädlicher Beteiligungserwerb (mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren).
Stille Reserven: 20.000 − 5.000 = 15.000 € (§ 8c Abs. 1 Satz 6 KStG).
15.000 € > nicht genutzte Verluste von 10.000 €: Verluste bleiben nach § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG in voller Höhe erhalten.
Gesondert festzustellender Verlustvortrag: 10.000 €.
Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) – Definition und Voraussetzungen
Erfolgt der Anteilserwerb zu Zwecken der Sanierung der Kapitalgesellschaft, bleiben die zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung bestehenden Verlustvorträge erhalten; erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Anteilserwerb und Sanierung.
Sanierung (§ 8c Abs. 1a Satz 2): Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
Erhalt der Betriebsstrukturen, wenn
die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung befolgt oder
die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet oder
der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.
Wesentliche Zuführung: innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen, das mindestens 25 % des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 KStG).
Fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG) – Definition, Zweck und zeitlicher Anwendungsbereich
Möglichkeit zur Verlustrettung bei schädlichen Anteilserwerben nach dem 31.12.2015, wenn nach einem Anteilseignerwechsel derselbe Geschäftsbetrieb wie zuvor fortgeführt wird.
Zielt auf Unternehmen, denen der Wechsel im Gesellschafterbestand bzw. die Neuaufnahme von Gesellschaftern zur Beschaffung von Kapital dient (z. B. Start-ups).
§ 8c KStG bleibt unberührt, wird jedoch ggf. überlagert.
Prüfschema des § 8d KStG
Liegt ein schädlicher Anteilserwerb i. S. d. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vor?
Wurde ein Antrag nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG gestellt?
Wurde innerhalb des maßgeblichen Beobachtungszeitraums (seit Gründung bzw. seit den drei dem schädlichen Anteilserwerb vorausgehenden Jahren) ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb unterhalten?
Kein schädliches Ereignis im Beobachtungs- und Fortführungszeitraum (§ 8d Abs. 2 KStG), z. B. Einstellung/Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs, Branchenwechsel, Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs.
Rechtsfolge des § 8d KStG und Antragstellung
Sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, tritt die Rechtsfolge des § 8c KStG (vollständiger Verlustuntergang) nicht ein.
Der zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs verbleibende Verlust gilt als fortführungsgebundener Verlust (§ 8d Abs. 1 Satz 6), wird gesondert festgestellt (Satz 7) und vorrangig vor dem regulären, aus der Geschäftstätigkeit nach dem Anteilserwerb erzielten Verlustvortrag abgezogen (Satz 8).
Der Antrag ist in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt (§ 8d Abs. 1 Satz 5).
Gilt für Zwecke der Gewerbesteuer entsprechend.
Welcher Verlust wird bei § 8d KStG festgestellt, und kann der Antrag nachteilig sein?
Merke: Stets der am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende Verlust wird als fortführungsgebundener Verlust festgestellt, unabhängig davon, ob der schädliche Anteilserwerb am Schluss oder unterjährig erfolgt.
Nachteil: Bei unterjährigem Erwerb können bei einem schädlichen Ereignis (z. B. Einstellung/Ruhendstellung, zusätzliche Betätigung) auch die bis zum Jahresende unterjährig erzielten eigenen Verluste im Fortführungszeitraum untergehen. Das Ergebnis kann ungünstiger sein als beim bloßen Verlustuntergang nach § 8c KStG.
Rechenschema – Ermittlung des körperschaftsteuerlichen z. v. E. (Tabelle 10, R 7.1 KStR)
Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz
verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
– verdeckte Einlagen (vE) (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG)
nichtabziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG, § 4 Abs. 5–8 EStG)
Gesamtbetrag der Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
+/– Hinzurechnungen/Kürzungen bei Beteiligungserträgen (§ 8b KStG)
= steuerlicher Gewinn
– abziehbare Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KStG)
– Verlustabzug (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG)
= Einkommen
– Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG)
= z. v. E.
Körperschaftsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) – Höhe und Tarifform
Seit 2008: pauschaler Steuersatz von 15 % unabhängig von der Höhe des z. v. E.
Nicht progressiv, sondern linear.
Unter Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer und geleisteter Vorauszahlungen ergibt sich die letztlich zu zahlende Körperschaftsteuer.
Solidaritätszuschlag bei der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 SolZG) – Höhe und Besonderheiten
5,5 % der Körperschaftsteuer als Ergänzung zur Hauptsteuer.
Linear ausgestaltet; es bestehen keine Freigrenzen, bis zu denen kein SolZ erhoben wird.
Anders als bei der Einkommensteuer ist der SolZ bei der Körperschaftsteuer auch ab dem Veranlagungszeitraum 2021 in voller Höhe weiter zu erheben.
Wie hat sich der Körperschaftsteuersatz entwickelt, und was gilt künftig?
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998: 45 % (etwa der heutige Spitzensteuersatz der Einkommensteuer).
Unter dem Druck des internationalen Wettbewerbs und wegen einer Umstellung des Besteuerungssystems auf die heutigen 15 % abgeschmolzen.
Investitionssofortprogramm vom 14.07.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 161), neu gefasster § 23 Abs. 1 KStG: ab Veranlagungszeitraum 2028 stufenweise um jeweils 1 % pro Jahr von bislang 15 % auf 10 % ab Veranlagungszeitraum 2032.
Wie hoch ist die Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften, und gibt es eine Tarifermäßigung wegen der Gewerbesteuer?
Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer (gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig): Steuerbelastung von etwa 30 %.
Tarifermäßigungen wie bei der Einkommensteuer zur Abmilderung einer Doppelbelastung durch die Gewerbesteuer (§ 35 EStG) bestehen für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht.
Das z. v. E. der A-GmbH beträgt 20.000 €. Wie hoch ist die gesamte Steuerbelastung (GewSt: Messzahl 3,5 %, Hebesatz 400 %)?
KSt: 15 % × 20.000 = 3.000 €.
SolZ: 5,5 % × 3.000 = 165 €.
GewSt: 3,5 % × 400 % × 20.000 = 2.800 €.
Gesamt: 5.965 € = 29,825 % des z. v. E.
Wirken sich Gewinnausschüttungen an Anteilseigner auf die Körperschaftsteuer aus, und wie werden sie beim Empfänger besteuert?
Nein: Ausschüttungen mindern den Gewinn der Körperschaft gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG nicht, haben keine Auswirkung auf die sich ergebende KSt.
Anteilseigner (Privatvermögen): Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), Abgeltungsteuersatz 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG).
Anteil im Betriebsvermögen: Subsidiaritätsprinzip, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. d Satz 2 EStG): nur zu 60 % steuerpflichtig, tariflicher Steuersatz.
Auf Antrag bei entsprechenden Beteiligungsquoten auch bei Privatvermögen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
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