§ 812 I S. 1 Alt. 1 BGB - Etwas
Etwas ist jeder vermögenswerte Vorteil
§ 812 I S. 1 Alt. 1 BGB - Leistung
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
§ 812 I S. 1 Alt. 1 BGB - Rechtsgrund
Ein Rechtsgrund ist jeder materiell rechtliche Grund zum Behaltendürfen des erlangten Etwas
§ 812 I 2 Alt. 2 - Zweckvereinbarung (Zweck-Grund-Abrede)
Eine Zweckvereinbarung verlangt die Erkennbarkeit des vom Leistenden verfolgten Zwecks für den Empfänger sowie die zumindest konkludente Billigung des Zwecks durch diesen
§ 813 II BGB - Betagte Verbindlichkeit
Eine betagte Verbindlichkeit ist eine Verbindlichkeit die entstanden, aber noch nicht fällig ist
Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB
Ein Verbotsgesetz liegt vor, wenn sich das Gesetz nicht nur gegen die Art und Weise des Zustandekommens eines Rechtsgeschäft als solches richtet ("wie"), sondern auch den durch das Rechtsgeschäft angestrebten wirtschaftlichen Erfolg verhindern will ("ob")
§ 818 III BGB - Entreicherung
Eine Entreicherung liegt vor, wenn weder der Bereicherungsgegenstand selbst noch dessen Gegenwert sich in irgendeiner Form im Vermögen des Kondiktionsschuldners befinden
Saldotheorie bei ungleichartigen Kondiktionsansprüchen
Der Anspruch könnte nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des KP/Rückübereigung Sache bestehen, wenn man die Saldotheorie anwendet. Danach besteht bei ungleichartigen Kondiktionsansprüchen ein einheitliches Rückgewährschuldverhältnis mit Zug-um-Zug-Verurteilung von Amts wegen, auch wenn keine der Parteien die Einrede aus § 273 BGB erhebt
Saldotheorie bei gleichartigen Kondiktionsansprüchen
Der AS könnte aber (teilweise) erloschen sein, sofern die Saldotheorie angewendet wird. Danach entsteht bei gleichartigen Kondiktionsansprüchen ein einheitliches Rückgewährschuldverhältnis mit Saldierung der Ansprüche von Amts wegen, ohne dass eine Partei die Aufrechnung erklären muss
Saldotheorie bei Entreicherung des Kondiktionsschuldners
Der Anspruch könnte aber teilweise erloschen sein und nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe der "Restsache" besteht, wenn die Saldotheorie angewendet wird. Danach darf sich der Kondiktionsschuldner bei Entreicherung weiterhin auf § 818 III BGB berufen, jedoch wird der Wert seiner Entreicherung von seinem eigenen Kondiktionsanspruch abgezogen. Hinsichtlich des Restwertes erfolgt eine Zug-um-Zug Verurteilung von Amts wegen ohne Erhebung der Einrede nach § 273 BGB
§ 819 I BGB - Bösgläubigkeit
Bösgläubigkeit ist die positive Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der Rückforderungsanspruch des § 812 BGB ergibt oder die Anfechtbarkeit des Rechtsgrundes ergibt, § 142 II BGB
§ 818 I 1 Alt. 2 BGB - Auf Kosten des Anspruchsstellers
Nach der Lehre vom Zuweisungsgehalt muss dafür in einen Bereich eingegriffen werden, der dem BG zur ausschließlichen Nutzung zusteht. Folglich sind nur solche Vorteile kondizierbar, die durch Eingriff in ein fremdes Recht entgegen dessen Zuweisungsgehalt erlangt wurden
§ 816 I 1 BGB - Verfügung
Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben oder inhaltlich geändert wird
§ 816 I 1 BGB - Nichtberechtiger
Nichtberechtigter ist, wer weder verfügungsbefugter Eigentümer ist, noch vom Berechtigten gem. § 185 I BGB oder gesetzlich ermächtigt ist
§ 816 I 2 BGB - Unentgeltlich
Unentgeldlichkeit liegt vor, wenn die Zuwendung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt
§ 822 BGB - Zuwendung
Eine Zuwendung erfordert einen rechtsgeschäftlichen Erwerb und ist weiter gefasst als eine Verfügung
§ 812 I 2 Alt. 2 - Leistung i.S.v. § 812 I 2 Alt. 2 BGB
Unter einer Leistung i.S.v. § 812 I 2 Alt. 2 BGB versteht man die Leistung mit dem Leistungszweck, einen anderen zu einem nicht geschuldeten, aber rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen
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