§ 929 S. 1 BGB - Berechtigter
Berechtigter ist der unbeschränkt verfügungsberechtige Eigentümer und der verfügungsberechtigte Nichteigentümer.
§§ 929 S. 1, 932 BGB - Verkehrsgeschäft
Ein Verkehrsgeschäft liegt vor, wenn auf Seiten des Erwerbers mindestens eine Person steht, die nicht zugleich auf Seiten des Veräußerers steht.
§ 935 BGB - Abhandenkommen
Ein Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes
§ 929 S. 1 BGB - Übergabe
Eine Übergabe setzt voraus, dass der Erwerber den Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangt und der Veräußerer jede Besitzposition aufgibt
§ 855 BGB - Besitzdiener
Besitzdiener ist, wer den Weisungen des Besitzherrn untergeordnet ist und die tatsächliche Gewalt im Rahmen dieses Besitzdienerverhältnisses ausübt.
Geheißperson
Eine Geheißperson ist eine Person, die weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist, objektiv auf Geheiß des Veräußerers oder Erwerbers tätig wird und sich subjektiv diesem Geheiß unterwirft.
§ 929 S. 1 BGB - Dingliche Einigung
Eine dingliche Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die auf die Übertragung des Eigentums von dem Veräußerer auf den Erwerber gerichtet sind
§ 929 S. 1 BGB - Bestimmtheit der Einigung
Die Einigung ist hinreichend bestimmt, wenn ein objektiver Dritter zur Zeit der Einigung zweifelsfrei erkennen kann, auf welche konkrete Sache sich die Einigung bezieht
§ 771 ZPO - Interventionsrecht
Ein Interventionsrecht liegt vor, wenn bei einer gedachten Veräußerung der Sache durch den Vollstreckungsschuldner der Kläger in seinen Rechten verletzt wäre
§ 771 ZPO - Begründetheit der Drittwiderspruchsklage
Die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO ist begründet, wenn dem Kläger das geltend gemachte Interventionsrecht zusteht und diesem keine Einwendungen des Beklagten entgegenstehen
§ 771 ZPO - Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage
Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger behauptet, ihm stehe am Gegenstand der Vollstreckung ein Interventionsrecht zu.
§§ 929 S. 1, 930 BGB - Fremdbesitzerwille
Ein Fremdbesitzerwille liegt vor, wenn der unmittelbare Besitzer die Sache für einen anderen besitzt
Anwartschaftsrecht
Ein Anwartschaftsrecht beschreibt einen mehraktigen Erwerbstatbestand, der bereits so weit verwirklicht ist, dass der spätere Vollrechtserwerb des Erwerbers vom Veräußerer nicht mehr einseitig verhindert werden kann
§ 973 BGB - Verlorene Sache
Verloren ist eine Sache, wenn sie zwar nicht herrenlos, aber besitzlos geworden ist.
§ 861 BGB - Besitzentziehung
Besitzentziehung ist der totale und dauerhafte Ausschluss von der faktischen Sachherrschaft
§ 862 BGB - Besitzstörung
Besitzstörung ist die Verhinderung der Herrschaftsausübung über die Sache in einzelnen Beziehungen
§ 862 BGB - Störer
Störer ist derjenige, der selbst die Handlung vornimmt(Handlungsstörer) oder sie geschehen lässt, obwohl er zur Unterbindung in der Lage und verpflichtet ist
§§ 994, 996 BGB - Weiter Verwendungsbegriff (Lit) und Enger Verwendungsbegriff
Verwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die einer Sache zu Gute kommen sollen, unabhängig davon, ob sie die Sache ändern oder nicht
Verwendungen sind alle Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Verbesserung der Sache getätigt werden und keinen sachändernden Charakter haben
§ 994 I BGB - Notwendige Verwendungen
Notwendig sind Verwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung und Instandsetzung der Sache dienen
objektive ex-ante Perspektive
§ 996 BGB - nützlich
Verwendungen sind nützlich, wenn sie objektiv den Wert der Sache erhöhen
§ 1004 BGB - Beeinträchtigung
Eine Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums nach § 903 BGB widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers
§ 1004 BGB - Handlungsstörer
Handlungsstörer ist, wer durch eigenes Tun oder pflichtwidriges Unterlassen die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht hat
§ 1004 BGB - Mittelbarer Handlungsstörer
Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer durch seine Willensbetätigung mittelbar adäquat kausal einen beeinträchtigenden Zustand herbeigeführt oder von einen von Dritten geschaffenen Zustand aufrecht erhält
§ 894 BGB - Unrichtigkeit des GB
Das Grundbuch ist unrichtig, wenn eine Diskrepanz zwischen formeller Rechtslage (Grundbuchlage) und materieller Rechtslage besteht
§ 562 BGB - Eingebrachte Sache
Eine Sache ist eingebracht, wenn sie mit Wissen und Wollen des Mieters in die Geschäftsräume gelangt
§ 950 BGB -Verarbeitung
Verarbeitung ist die bewusste menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung
§§ 946, 947 BGB - Wesentlicher Bestandteil
Eine Sache wird Bestandteil, wenn auf Dauer eine Sache im Rechtssinne entsteht, d.h. die einzelnen Teile nach der Verkehrsanschauung als Teile einer einheitlichen Sache anzusehen sind.
Ob es sich um eine wesentliche Sache handelt, richtet sich nach den §§ 93, 94 BGB
§ 950 BGB - Hersteller
Hersteller ist derjenige, der den Verarbeitungsvorgang verantwortlich veranlasst und das wirtschaftliche Risiko trägt
§ 994 I 2 BGB - Gewöhnliche Erhaltungskosten
Gewöhnliche Erhaltungskosten sind wiederkehrende Ausgaben, die der Bewahrung der Sachsubstanz bzw. der Gebrauchstauglichkeit dienen. Nicht erfasst sind der Austausch oder die Reparatur langlebiger Teile bzw. Instandsetzungen
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