§ 823 I BGB - Körperverletzung
Eine Körperverletzung ist die Einwirkung auf die Integrität des Körpers von außen
§ 823 I BGB - Gesundheitsverletzung
Eine Gesundheitsverletzung ist die Einwirkung auf die inneren Körperfunktionen
§ 823 I BGB - Eigentumsverletzung
Eine Eigentumsverletzung iSv § 823 BGB ist die Einwirkung auf die Substanz einer Sache, die Entziehung bzw. die Vorenthaltung der Sache oder eine Störung der Funktion
§ 823 I BGB - Stoffungleichheit bei Weiterfresserschaden
Stoffungleichheit besteht, wenn der Mangelunwert der Sache ein funktional abgrenzbares Teil darstellt und dieses technisch und wirtschaftlich leicht austauschbar ist
§ 831 I BGB - Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Geschäftskreis tätig ist und von dessen Weisungen abhängig ist
§ 823 I BGB - Adäquanztheorie
Nach der Adäquanztheorie ist eine Ursache adäquat für den Erfolg, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass diese Ursache zu den hier vorliegenden Schäden führt
§ 823 I BGB - Lehre vom Schutzzweck der Norm
Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm muss sich in der Rechtsgutverletzung gerade diejenige Gefahr verwirklicht haben, zu deren Verhinderung die Norm erlassen wurde
§ 823 II BGB - Schutzgesetz
Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm im materiellen Sinn, die nicht nur den Schutz der Allgemeingüter sondern auch den Schutz von Individualrechtsgütern bezweckt
§ 831 I BGB - in Ausführung der Verrichtung
Es müsste ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung bestehen
§ 421 BGB - Leistung von mehreren Schuldnern geschuldet
Eine Leistung wird von mehreren Schuldnern geschuldet, wenn die evtl. verschiedenartigen Verpflichtungen auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet sind
§ 421 BGB - Gleichstufigkeit in Abrenzung zu § 255 BGB
Gleichstufigkeit liegt in Abgrenzung zu § 255 BGB vor, wenn einer der Schuldner bei wertender Betrachtung im Einzelfall nicht von vornherein als Letztverantwortlicher haftet
§ 426 I BGB - Haftungseinheit
Eine Haftungseinheit liegt vor, wenn einer von mehreren Gesamtschuldnern ohne eigenen Kausalbeitrag aufgrund eines Verhaltens eines anderen Gesamtschuldners mithaftet
§ 421 BGB - Gestörte Gesamtschuld
Eine gestörte Gesamtschuld liegt vor, wenn eine Gesamtschuld nur deshalb nicht entsteht, weil einer der potentiellen Gesamtschuldner aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsprivilegierung nicht haften
§ 7 I StVG - Halter
Kfz-Halter ist, wer das Kfz nicht nur vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kfz besitzt
§ 7 II StVG - Höhere Gewalt
Höhere Gewalt bedeutet, dass ein Ereignis von Außen her den Ablauf im Straßenverkehr beeinflusst hat und dabei außergewöhnlich und unvermeidbar war
§ 18 I StVG - Fahrzeugführer
Fahrzeugführer ist, wer ein Kfz zur Fortbewegung bewusst lenkt oder steuert
§ 828 III BGB - Fehlen der Einsichtsfähigkeit
Die Einsichtsfähigkeit fehlt, wenn der Minderjährige nach seiner individuellen Verstandesentwicklung nicht in der Lage war, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und für die Folgen seines Handelns geradezustehen
§ 823 I BGB - Betriebsbezogener Eingriff (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)
Betriebsbezogen ist ein Eingriff, wenn er sich gegen den Betrieb als solchen richtet, also spezifisch in den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreift
§ 823 BGB - VSP
Als VSP bezeichnet man die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Art und Umfang der Pflichten sind einzelfallabhängig zu bestimmen. Es sind die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der Betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um anderen Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind
§ 833 S. 1 BGB - Halter
Halter eines Tieres ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat und wer es aus eigenen Interesse nicht nur vorübergehend hält
§ 3 ProdHaftG - „nicht die Sicherheit bietet“
Entscheidend ist nicht die subjektive Sicherheitserwartung des einzelnen Benutzers, sondern ob das Produkt die Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es genügt, dass bei bestimmungsgemäßen Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch eine gefahrlose Nutzung möglich ist. Absolute Sicherheit nicht erforderlich
§ 1 II Nr 5 ProdHaftG - nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar
Entscheidend ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen, nicht die subjektive Erkenntnismöglichkeit des einzelnen Herstellers
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