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Anfechtungsklage

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von Till V.

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg § 40 I VwGO

> Aufdrängende Spezialzuweisung: Verwaltungsgerichte durch spezielle

Rechtsnorm immer zuständig (relevant: § 54 I BeamStG)


> Öffentlich rechtliche Streitigkeit § 40 I VwGO: Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich rechtlich ist

> Festlegung des Klagebegehrens (Was wird verlangt?)

> Zuordnung zur streitbeherrschenden Norm (i.d.R. Rechtsgrundlage des Verwaltungsakts): muss öffentlich-rechtlich sein, nach modifizierter Subjektstheorie immer dann wenn sie sich ausschließlich an Träger öffentlicher Gewalt richtet (BauGB, POR, etc.)

> Keine Zuordnung möglich: Eindeutig öffentlich-rechtliche Handlungsform? (Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Bürger, typische hoheitliche Eingriffsform) Kehrseitentheorie? (Eine Maßnahme, die eine andere rückgängig macht, hat denselben Charakter wie die rückgängiggemachte) Öffentlich-rechtlicher Zusammenhang? (Bei rechtlichen Zusammenhang mit eindeutig öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichen)


> Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art: keine doppelte

Verfassungsunmittelbarkeit (zwei Verfassungsorgane im Streit)


> Keine abdrängende Sonderzuweisung § 40 VwGO: An Zivilgerichte: §§ 40 I S.2, 40 II S.1 1.Fall, 40 II S.1 2. Fall, § 40 II S.1 3. Fall; An Strafgerichte:


> Keine justizfreien Hoheitsakte: Beschlüsse von Untersuchungsausschüssen, Gnadenentscheidungen, Politische Entscheidungend der Regierung

Vorliegen eines Verwaltungsakts § 35 VwVfG

> Maßnahme: Jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt

> Einer Behörde § 1 IV VwVfG: Jede Stelle die aufgrund Gesetzes eingerichtet ist, im Bestand vom Personalwechsel unabhängig ist und im eigenen Namen handelt

> Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: Die Rechtsgrundlage muss öff. Recht (Streitigkeit des öff. Rechts § 40 I VwGO)

> Hoheitlich: Maßnahme im Über-/Unterordnungsverhältnis

> Regelung: eine behördliche Handlung die auf eine Rechtsfolge ausgerichtet ist (regelmäßig ist behördlichen Handlungen ein VA vorgeschaltet; i.d.R.: Verbote, Gebote, Leistungsverweigerungen etc.; keine Realakte oder bloße Mitteilungen)

> eines Einzelfalls: Konkret-individuell (§ 35 S.1 VwVfG), abtrakt-individuell (§ 35 S.1 VwVfG), konkret-generell (§ 35 S.2 VwVfG)

> Die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist: Die Maßnahme ist an einen Rechtsträger gerichtet, der außerhalb der Verwaltung steht (Auch bei verwaltungsrechtlichen Sonderverhältnissen bei Anordnung im Grundverhältnis: Beamtenverhältnisse, Gefange, etc.)

> Bekanntgabe § 41 VwVfG/VwZG: Eröffnung des Inhalts des VA mit Wissen und Wollen der erlassenden Behörde nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften

> Konkret-individuelle Bekanntgabe § 41 I, II, V VwVfG: formlos oder förmlich durch Zustellung (Art der Bekanntagbe grds. nach spezialgesetzlicher Regelung, subsidär konkret-individuell nach Behördenermessen)

> Öffentliche Bekanntgabe § 41 III, IV VwVfG

> Zugang an die richtige Person (Zugang nach spezialgesetzlciher Regelung oder § 130 BGB)

> Rechtsfolge: Wirksamkeit des VA § 43 VwVfG, Beginn der Widerspruchsfrist § 70 I VwGO umd Klagefrist § 74 I S.2 VwGO

Vorverfahren §§ 68ff. VwGO

> Notwendigkeit des Vorverfahrens § 68 I S.1 VwGO:

> Spezialregelung § 53 II S.1 BeamtStG: für alle Klagen im Beamtenrecht

> Allgemeine Regelung: § 68 I S.1 VwGO, §§ 26, 30 I S.1 AZG

> Ausnahmsweise: Unzulässig (§ 68 I S.2 1.HS VwGO; § 68 I S.2 Nr.1 VwGO; § 68 I S.2 Nr.2 VwGO bei erstmaliger Beschwer im Abhilfe oder Widerspruchsbescheid) Entbehrlich (z.B. bei erneuten Erlass eines mit Widerspruch agegriffenen VA / Bei Klage gegen Aufhebung eines zuvor mit Vorverfahren erlassenen VA § 68 I S.2 Nr.1)

> Wenn nicht notwendig: Klagefrist nach § 74 I S.2, II VwGO


> Form- und fristgerechter Widerspruch des Klägers § 70 VwGO

> Beteiligtenfähigkeit des Klägers §§ 79, 11 VwVfG, Handlungsfähigkeit des Klägers §§ 79, 12 VwVfG

> Einhaltung der Widerspruchsfrist:

> Fristbeginn § 70 I S.1 VwGO: Ab Zustellung § 41 V VwVfG i.V.m. § 7 VwVfG Bln i.V.m. §§ 2ff. VwZG; Ab Bekanntgabe § 41 I, II VwVfG; Ab figierten Zugang durch öffentliche Bekanntgabe § 41 IV VwVfG

> Dauer der Widerspruchsfrist: § 70 I VwGO 1 Monat ab Bekanntgabe §§ 70 II, 58 II VwGO 1 Jahr ab Verkündung; Berechnung: § 31 I VwVfG, §§ 187ff. BGB oder § 57 II VwGO, § 222 I ZPO, §§ 187ff. BGB (strittig aber gleiches Ergebnis)

> Erhebung bei der richtigen Behörde

> Fristheilung: Fristverstoß wird durch die Entscheidung der Behörde über einen verfristeten Widerspruch geheilt (Herrin des Vorverfahrens) ausser bei VA mit begünstigender Drittwirkung

> Einhaltung der Form § 70 I S.1 VwGO: Sonstige Fehler stehen der Zulässigkeit nicht entgegen da sie dem Kläger nicht zugerechnet werden können


> Widerspruchsbescheid oder § 75 VwGO

Formelle Rechtmäßigkeit des VA

> Zuständigkeit: sachlich wegen der Verwaltungshoheit der Länder aus Art. 83 GG in Landesgesetzen geregelt, örtlich nach § 3 VwVfG

> Verfahren § 9 VwVfG: vor Erlass eines VA muss die Behörde ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchführen

> Anhörung § 28 VwVfG: Wenn dem vom VA Betroffenden eine Rechtsposition entzogen werden soll muss ihm die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden § 28 I VwVfG, Anhörung kann ausnahmsweise nach § 28 II VwVfG entbehrlich sein,

Nach § 45 I Nr.3, II VwVfG ist eine Heilung durch Anhörung zu jedem Zeitpunkt im Verfahren möglich wobei nach h.M. auch der Widerspruch bzw. die Klage selbst einer Anhörung gleich kommen können, wenn dem Kläger dadurch i.S.d. Anhörung die Möglichkeit gegeben wird zu allen Punkten Stellung zu beziehen

Nach anderer Ansicht stellt die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nur dann eine Heilung da, wenn sie mit einem Hinweis versehen wird, dass sie auch der Anhörung dienen soll, damit sollen die Anforderungen der §§ 45 I Nr.3, 28 VwVfG erfüllt werden (Tatsächlich wird das Widerspruchsverfahren den sachlichen Anforderungen an die Anhörung regelmäßig gerecht und der Hinweis wäre eine bloße Formalität)

> Weitere Probleme: Verfahrensvoraussetzungen aus anderen

Gesetzen, Ordnungsmäßigkeit eines Gemeinderatbeschlusses

> Form § 37 II VwVfG: grds. Formfreiheit beim Erlassen eines VA (anders Zustellung), Begründung des VA durch irgendwelche Tatsachen die für die Entscheidung erheblich waren unabhängig von materieller Richtigkeit § 39 VwVfG, bei Ermessensentscheidungen müssen nach § 39 I S.3 VwVfG ermessensleitende Gründe mittgeteilt werden, wieder Heilungsmöglichkeit nach § 45 I Nr.3 VwVfG durch Nachtrag

Drittanfechtungsklage § 42 I VwGO (Baugenehmigung)

Zulässigkeit

> Verwaltungsrechtsweg

> Statthafte Klageart: Anfechtungsklage § 42 I VwGO

> Klagebefugnis, Problem: Kläger ist nicht Adressat des VA (Keine Anwendbarkeit der Adressatentheorie), es muss eine drittschützende Norm verletzt sein => Nach der Schutznormtheorie ist eine Norm drittschützend, wenn sie auch dem Schutz von Individualinteressen dient und der Kläger zum geschützten Personenkreis gehört

> Vorverfahren §§ 68ff. VwGO, Problem: Die Baugenehmigung wird dem Dritten gegenüber nicht bekanntgegeben, für Widerspruchsfrist (Jahresfrist gem. § 58 II VwGO) irrelevant solange Dritter auf andere Weise Kenntnis von dem Bauvorhaben erlangt hat oder hätte erlangen müssen (objektiver Maßstab, persönliche Verhinderung unbeachtlich) => Nach Treu und Glauben im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältniss muss Nachbar sich so behandeln lassen als sei die Bekanntgabe ihm gegenüber erfolgt

> Rechtsschutzbedürfnis: Dritter kann nach Treu und Glauben die Geltendmachung seiner Nachbarrechte dadurch verwirken, dass er trotz Kennen oder Kennenmüssen des Bauvorhabens seine Rechte über eine längere Zeit (kürzer als Widerspruchsfrist § 58 II VwGO) gegenüber dem Nachbarn nicht geltend macht und dieser darauf vertrauen kann, dass dies nicht mehr geschehen wird (Kein formeller Widerspruch erforderlich)


Begründetheit: Die Drittanfechtungsklage ist begründet, wenn die erteilte Baugenehmigung gegen eine drittschützende Norm verstößt


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Till V.

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