Vorläufiger Rechtsschutz § 80 V VwGO (Zulässigkeit)
> Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
> Verwaltungsrechtsweg
> Statthafte Antragsart: Nach dem Begehren des Antragssteller §§ 88, 122 I, II S.2 VwGO, Begehrt er Eilrechtsschutz erfolgt die Abgrenzung zwischen §§ 80 V, 80a VwGO und § 123 I VwGO
nach § 123 V => §§ 80 V, 80a VwGO sind spezieller als § 123 I VwGO, §§ 80 V, 80a VwGO sind einschlägig wenn im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungssituation vorliegt (§ 80 V VwGO erfasst 2 Personen-, § 80a VwGO 3 Personen-Verhältnisse)
Problem: Bei tatsächlich vorliegender aufschiebender Wirkung des Widerspruchs aber Missachtung durch Behörde (faktischer Vollzug) entspricht es dem Begehren des Antragsstellers die aufschiebende Wirkung feststellen zu lassen => statthaft ist § 80 V S.1 VwGO analog (§ 123 I VwGO ist zwar allgemeiner aber stellt den Antragssteller im Verfahren schlechter, Behörde soll Antragssteller nicht durch Fehlverhalten zur Glaubhaftmachung des Anspruchs zwingen können)
> Antragsbefugnis nach § 42 II VwGO analog
> Antragsgegner
> Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
> Widerspruch erhoben der nicht evident unzulässig ist: Zeitgleich mit der (oder vor) Antragsstellung bei Gericht muss Widerspruch eingelegt werden da sonst der Gegenstand fehlt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder widerhergestellt werden soll
evident unzulässig ist der Widerspruch bei Verfristung, dann entwicklet er von vornerein keine aufschiebende Wirkung
> Keine aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs gem. § 80 II VwGO (da ansonsten für den vorläufigen Rechtsschutz kein Rechtsschutzbedürfnis besteht)
> Vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde gem. § 80 IV S.1 VwGO ABER nicht erfoderlich aus Umkehrschluss § 80 VI S.1 VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz § 80 V VwGO (Begründetheit)
> § 80 II S.1 Nr.1 VwGO: Der Antrag nach § 80 V S.1 VwGO im Fall des § 80 II S.1 Nr.1 VwGO ist begründet =>
Wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen VA bestehen: Wenn der Erfolg der Klage oder Rechtsmittel in der Hauptsache genauso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg ODER
Wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte: Wenn für den Betroffenen durch die sofortige Vollziehung Nachteile entstehen, die über die Zahlung hinausgehen und schwer widergutzumachen sind
(Das entscheidende Gericht ist gem. § 80 IV S.3 VwGO wie die Behörde gebunden)
> § 80 II S.1 Nr.2, 3 und II S.2 VwGO: Der Antrag ist in der Sache begründet=>
Wenn die vom Gericht selbstständig durchzuführende Abwägung des Interesses des Betroffenen, von der Vollstreckung des VA verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Vollziehung des VA ergibt, dass das Aussetzungsinteresse Vorrang hat
Wesentliches Kriterium: Erfolgaussichten der Klage in der Hauptsache, bei offensichtlichen Erfolg oder offensichtlichen Misserfolg ist die Abwägung eindeutig, wenn Erfolgsaussichten nicht festgestellt werden können gelten allgemeine Gesichtspunkte, insbesondere das Vollzugsinteresse in Bezug zur Schwere des Eingriffs
> § 80 II S.1 Nr.4 VwGO: Der Antrag ist begründet =>
Wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung des VA formell rechtswidrig ist UND / ODER das Aussetzungsinteresse in der Abwägung Vorrang hat
> Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung auf sofortige Vollziehung:
Zuständigkeit § 80 II S.1 Nr.4 VwGO, Verfahren (Anordnung der sofortigen Vollziehung ist selbst kein VA also keine direkte Anwendung des § 28 VwVfG, für analoge Anwendung fehlt es an Regelungslücke da § 80 VwVfG die sofortige Vollziehung abschließend regelt), Form nach § 80 III VwGO
> Interessenabwägung, Aussetzungsinteresse gegen Vollzugsinteresse => Misserfolg der Hauptsache aufgrund rechtmäßigen VAs führt nicht zwangsläufig zum Vollzugsinteresse, Rechtmäßigkeit rechtfertigt des VAs legitimiert Erlass und nicht sofortigen Vollzug => Zusätzliche Umstände die das Vollzugsinteresse begründen
Form der Anordnung auf sofortige Vollziehung
> Anforderungen nach § 80 II S.1 Nr.4, III VwGO
> Besondere Anforderungen der sofortigen Vollziehung nach § 80 II S.1 Nr.4 VwGO: Eigene Willensentschließung, die ausdrücklich dem Betroffenen kundgetan wird (nie konkludent)
> Begründung gem. § 80 III VwGO: Notwendigkeit nach § 80 III S.1 VwGO (Ausnahme nach § 80 III S.2 VwGO, wenn die Maßnahme ausdrücklich als Notstandsmaßnahme bezeichnet wird), Der Zweck der Begründung ist die Warnung der Behörde bezüglich des Ausnahmecharakters der Anordnung, die Aufklärung des Betroffenen über die Gründe und die Aussichten seines Rechtsbehelfs und die Möglichkeit des Gerichts die Anordnungsgründe nachzuprüfen
Eigenständige Begründung des Vollzugsinteresses im konkreten Einzelfall
Fehlerhafte Begründungen => Formelle, allgemeine Begründungen, Hinweise auf offensichtliche Rechtmäßigkeit des VA (Ausser die Eilbedürftigkeit ergibt sich evident aus der Begründung des VA)
> Nachschieben der Begründung: Fraglich ob unzureichende Begründung im Verfahren durch Nachschieben geheilt werden kann
Nach einer Ansicht soll das jederzeit möglich sein => Prozessökonomie, es gibt keinen Grund die aufschiebende Wirkung anzuordnen wenn die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit sofort wieder begründet anordnen kann
Nach anderer Ansicht kann Begründung nicht nachgeschoben werden => Gegenansicht entwertet § 80 III VwGO und dessen Zweck
Rechtsfolge bei Verstoß: Gericht prüft bei formell rechtswidriger Anordnung die materielle Rechtmäßigkeit, ansonsten kann Behörde die sofortige Vollziehung sofort wieder anordnen
Wenn nur Verstoß gegen § 80 III VwGO vorliegt ist Tenorierung umstritten
Wirkung des § 80 I VwGO
Hemmt die aufschiebende Wirkung des § 80 I VwGO die Vollziehbarkeit oder die Wirksamkeit des VA?
> Nach einer Ansicht (BVerfG) bedeutet aufschiebende Wirkung Vollzugshemmung in einem umfassenden Sinn, sowohl Vollzug durch Behörde oder Dritte als auch jede andere negative Folge ist gehemmt
Feststellende und Rechtsgestaltende VA gem. § 80 I S.2 VwGO entfalten keine negative Wirkung, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache endgültig keinen Erfolg hat entfällt die aufschiebende Wirkung rückwirkend
DAFÜR: §§ 80 II S.1 Nr.4, III S.1, 80a I Nr.1 VwGO sprechen von Vollziehung, § 43 VwVfG listet Unwirksamkeitsgründe auf und lässt die aufschiebende Wirkung unerwähnt, umfassender Schutz auch gegen (gestaltende oder feststellende) VA die nicht vollstreckbar sind
> Nach anderer Ansicht hemmt die aufschiebende Wirkung die Wirksamkeit des VA bis zum Eintritt der Bestandskraft bzw. die aufschiebende Wirkung fällt mit Eintritt der Bestandskraft rückwirkend weg und der VA ist von Anfang an wirksam
Der unwirksame VA hat die gleichen Folgen wie die umfassende Hemmung des Vollzugs nach der Gegenansicht
DAFÜR: Die Verhidnerung von Gestaltungs- und Feststellungs VA wird dogmatisch besser begründet da diese ihrer Art nach nie vollzogen werden könne, ABER die strenge Wirksamkeitstheorie verlagert die Wirksamkeit des VA zu weit nach hinten und privilegiert den aussichtlosen Rechtsbehelf unangemessen
Einstweilige Anordnung § 123 I VwGO (Zulässigkeit)
> Statthaftigkeit des Antrags §§ 122 I, II, 88 VwGO
> Gem. § 123 V VwGO sind §§ 80, 80a VwGO spezieller, KEINE Anfechtungssituation
> Einstweillige Anordnung ist als Sicherungsanordnung (Sicherung eines bestehenden Zustands) gem. § 123 I S.1 VwGO ODER als Regelunsanordnung (Erweiterung einer Rechtsposition) gem. § 123 I S.2 VwGO möglich, im Ergebnis keine Auswirkung
> Antragsbefugnis nach § 42 II VwGO analog: Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds
> Antragsgegner: Klagegegner in der Hauptsache, allgemeines Rechtsträgerprinzip § 78 I Nr.1 VwGO analog
> Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Der Antragssteller muss vorher seine Rechte bei der Behörde geltend machen und darf noch keinen Vollstreckungstitel haben
Einstweilige Anordnung § 123 I VwGO (Begründetheit)
> Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO
> Der Anordnungsanspruch ist das materielle Recht, dass im Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden soll
> Die Glaubhaftmachung fordert eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Existenz des Anordnungsanspruchs (in der Sache durch Versicherung an Eides Statt)
> Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO: Normiert in § 123 I VwGO, Interessenabwägung der Vor- und Nachteile der Anordnung, abzuwehrende Gefahr darf sich noch nicht verwirklicht haben denn § 123 I VwGO dient nicht zur Rückgängigmachung eingetretener Nachteile (Glaubhaftmachung wie Anordnungsanspruch)
> Gerichtliche Entscheidung § 123 III VwGO i.V.m. § 938 ZPO
> Entschließungs (Ob) Ermessen: Liegen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vor, gibt es keinen generellen Grund dem Antragssteller den begehrten Rechtsschutz zu verweigern
> Auswahl (Wie) Ermessen: Das Gericht bestimmt unter Berücksichtigung des Begehrens frei den Inhalt der einstweiligen Anordnung
Grenzen: Nur vorläufige Maßnahmen die die Hauptsache nicht vorweg nehmen oder gegenstandslos machen (Es sei denn es drohen schwere, unzumutbare Nachteile bei eindeutig überwiegenden Erfolgsaussichten der Hauptsache), der Umfang der Hauptsache darf nicht überschritten werden
Vorläufiger Rechtsschutz § 80a I VwGO (Drittbelastender VA)
Wie kann der Adressat des ursprünglich begünstigenden VA gegen den Widerspruch des Dritten vorgehen?
=> Widerspruch des Dritten hat aufschiebende Wirkung gem. § 80 I VwGO
Der begünstigte Adressat kann gem. § 80a I Nr.1 VwGO bei der Behörde einen Antrag auf Anordnung sofortiger Vollziehung des begünstigenden VA treffen, damit entfällt die aufschiebende Wirkung
Wenn die Behörde die Anordnung nicht trifft (Ob auch ohne Antrag bei der Behörde möglich umstritten), kann der begünstigte Adressat einen Antrag beim Verwaltungsgericht auf sofortige Vollziehung gem. § 80a III S.1, I Nr.1 VwGO
(Hat der Adressat damit Erfolg kann sich wiederum der Dritte gem. § 80a I Nr.2 VwGO an die Behörde wenden oder gem. § 80a III S.1, I Nr.2 bzw. § 80a III S.2 i.V.m. § 80 V S.1 VwGO das Gericht anrufen)
Wie kann der Dritte vorgehen wenn sein Widerspruch gegen den begünstigenden VA keine aufschiebende Wirkung hat?
=> Widerspruch des Dritten hat keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 II S.1 Nr.1-4, S.2 VwGO (z.B. der Rechtsbehelf des Nachbarn gegen die Baugenehmigung nach § 80 II S.1 Nr.3 1. Fall VwGO i.V.m. § 212a I BauGB)
Der Dritte kann gem. § 80a I Nr.2 VwGO bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen
Der Dritte kann einen Antrag beim Verwaltungsgericht auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80a III S.2 i.V.m. § 80 V S.1 VwGO bzw. auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80a III S.1, I Nr.2 VwGO stelln
(Hat der Dritte damit Erfolg kann der Adressat des ursprünglichen VA wiederum gem. § 80a I Nr.1 VwGO bei der Behörde bzw. gem. § 80a III S.1, I Nr.1 VwGO Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung stellen, fiel die aufschiebende Wirkung ursprünglich wegen § 212a I BauGB weg genügt Antrag auf Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung gem. § 80a III S.1, I Nr.2 VwGO)
Vorläufiger Rechtsschutz § 80a II VwGO (Drittbegünstigender VA)
Wie kann der ursprünglich begünstigte Dritte gegen den Widerspruch des belasteten Adressaten vorgehen?
=> Widerspruch des Adressaten hat aufschiebende Wirkung gem. § 80 I VwGO
Der begünstigte Dritte kann einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde stellen gem. § 80a II i.V.m. § 80 II S.1 Nr.4 VwGO
Der Dritte kann einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung an das Gericht stellen gem. § 80a III S.1, II i.V.m. § 80 II S.1 Nr.4 VwGO
(Hat der Dritte damit Erfolg kann der Adressat wiederum den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde gem. § 80 IV S.1 VwGO bzw. die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht gem. § 80a III S.2 i.V.m. § 80 V S.1 VwGO beantragen)
Wie kann der belastete Adressat gegen den VA vorgehen wenn sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat?
=> Widerspruch des Adressaten hat keine aufschiebende Wirkung, z.B. gem. § 80 II S.1 Nr.4 VwGO
Der belastete Adressat kann bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 IV VwGO stellen
Der Adressat kann bei Gericht Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80a III S.2 i.V.m. § 80 V S.1 VwGO stellen
(Hat der Adressat damit Erfolg kann der Dritte wiederum bei der Behörde nach § 80a II VwGO bzw. bei Gericht nach § 80a III S.1, II i.V.m. § 80 II S.1 Nr.4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragen)
Zuletzt geändertvor 7 Tagen