Zivilklage Zulässigkeit (Sachurteilsvoraussetzungen)
> Ordnungsgemäße Klageerhebung § 253 ZPO, Inhaltsanforderungen nach § 253 II
> Zuständigkeit
> Zivilrechtsweg §§ 13, 17 GVG
> Sachlich §§ 23, 71 GVG, Beachte insbesondere Nebenforderungen
i.S.d. § 4 I HS.2 ZPO gehören nicht zum Streitwert
> Örtlich §§ 12ff. ZPO, auch Gerichtstandschaft nach §§ 38, 40 ZPO
> Bei Unzuständigkeit möglicherweise rügelose Einlassung § 39 I S.1
ZPO durch Verhandlung des Beklagten wird Zuständigkeit fingiert
> Parteifähigkeit der Parteien § 56 ZPO, Kläger und Beklagter sind Parteien im Rechtsstreit, Parteifähigkeit = Rechtsfähigkeit
> Prozessfähigkeit der Parteien §§ 51, 52 ZPO, die Fähigkeit einer Person einen Prozess selbst oder durch einen Vertreter zu führen, Prozessfähigkeit = Geschäftsfähigkeit (bei Minderjährigen durch Eltern § 1629 I S.1 BGB, § 51 I ZPO)
> Postulationsfähigkeit § 79 I ZPO, eigene Vornahme von Prozesshandlungen (Bei Geschäftsfähigkeit gegeben) bzw. durch Prozessvertreter (immer beim Landgericht § 78 ZPO)
> Prozessführungsbefugnis (nur bei Geltendmachung fremder Rechte prüfen), Prozessstandschaft gesetzlich Kraft Amts (Insolvenzverwalter etc.) oder gewillkürt wenn Ermächtigung, übertragbares oder durch Dritte ausübbares Recht, Eigeninteresse und keine Benachteiligung des Klagegegners
Einspruch gegen Versäumnisurteil §§ 338ff. ZPO
> Statthaftigkeit des Einspruchs § 338 ZPO, Einspruch ist statthaft wenn ein Versäumnisurteil i.S.d. § 331 ZPO gegen den Einsprechenden erlassen wurde
> Form und Gericht § 340, schriftlich und beim zuständigen Prozessgericht
> Frist § 339 I ZPO, Zweiwöchige Notfrist ab Zustellung des Versäumnisurteils gem. § 222 ZPO, § 188 II BGB
Zustellung nach §§ 166ff. ZPO, Insbesondere Entgegennahme durch Familienangehörige nach § 178 I Nr.1 ZPO relevant (objektiver Empfängerhorizont des Zustellers)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 233 ZPO
> Statthaftigkeit des Widereinsetzungsantrags, nur bei Reißen einer in
§ 233 ZPO benannten Frist (z.B. Notfrist bei Versäumnisurteil)
> Zuständigkeit § 237 ZPO, selbes Gericht wie beim Einspruch
> Wiedereinsetzungsantrag § 236 ZPO, Wiedereinsetzung erfolgt nur auf Antrag § 233 S.1 ZPO
> formgerechter Antrag § 236 I ZPO
> Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe § 236 II S.1 ZPO
> Nachholung der versäumten Prozesshandlung § 236 II S.2 ZPO
> Frist § 234 ZPO, Zwei Wochen für Stellung des Antrags und Nachholung der Prozesshandlung ab Wegfall des Hindernisses § 234 II ZPO
(z.B. Unkenntnis des Beklagten)
> Begründetheit: Bei unverschuldeter Fristversäumnis, Maßstab nach § 276 II BGB, Beachte das § 278 keine Anwendung findet und nur die Handlungen von Bevollmächtigten gem.
§ 85 II ZPO zugerechnet werden
Zuletzt geändertvor 6 Tagen