Zulässigkeit einer Leistungsklage
> Ordnungsgemäße Klageerhebung § 253 ZPO, Inhaltsanforderungen nach § 253 II
> Zuständigkeit
> Zivilrechtsweg §§ 13, 17 GVG
> Sachlich §§ 23, 71 GVG, Beachte insbesondere Nebenforderungen
i.S.d. § 4 I HS.2 ZPO gehören nicht zum Streitwert
> Örtlich §§ 12ff. ZPO, auch Gerichtstandschaft nach §§ 38, 40 ZPO
> Bei Unzuständigkeit möglicherweise rügelose Einlassung § 39 I S.1
ZPO durch Verhandlung des Beklagten wird Zuständigkeit fingiert
> Parteifähigkeit der Parteien § 56 ZPO, Kläger und Beklagter sind Parteien im Rechtsstreit, Parteifähigkeit = Rechtsfähigkeit
> Prozessfähigkeit der Parteien §§ 51, 52 ZPO, die Fähigkeit einer Person einen Prozess selbst oder durch einen Vertreter zu führen, Prozessfähigkeit = Geschäftsfähigkeit (bei Minderjährigen durch Eltern § 1629 I S.1 BGB, § 51 I ZPO)
> Postulationsfähigkeit § 79 I ZPO, eigene Vornahme von Prozesshandlungen (Bei Geschäftsfähigkeit gegeben) bzw. durch Prozessvertreter (immer beim Landgericht § 78 ZPO)
> Prozessführungsbefugnis (nur bei Geltendmachung fremder Rechte prüfen), Prozessstandschaft gesetzlich Kraft Amts (Insolvenzverwalter etc.) oder gewillkürt wenn Ermächtigung, übertragbares oder durch Dritte ausübbares Recht, Eigeninteresse und keine Benachteiligung des Klagegegners
Zulässigkeit einer Feststellungsklage
Zuletzt geändertvor 2 Tagen