Zulässigkeit einer Leistungsklage
> Ordnungsgemäße Klageerhebung § 253 ZPO, Inhaltsanforderungen nach § 253 II
> Zuständigkeit
> Zivilrechtsweg §§ 13, 17 GVG
> Sachlich §§ 23, 71 GVG, Beachte insbesondere Nebenforderungen
i.S.d. § 4 I HS.2 ZPO gehören nicht zum Streitwert
> Örtlich §§ 12ff. ZPO, auch Gerichtstandschaft nach §§ 38, 40 ZPO
> Bei Unzuständigkeit möglicherweise rügelose Einlassung § 39 I S.1
ZPO durch Verhandlung des Beklagten wird Zuständigkeit fingiert
> Parteifähigkeit der Parteien § 56 ZPO, Kläger und Beklagter sind Parteien im Rechtsstreit, Parteifähigkeit = Rechtsfähigkeit
> Prozessfähigkeit der Parteien §§ 51, 52 ZPO, die Fähigkeit einer Person einen Prozess selbst oder durch einen Vertreter zu führen, Prozessfähigkeit = Geschäftsfähigkeit (bei Minderjährigen durch Eltern § 1629 I S.1 BGB, § 51 I ZPO)
> Postulationsfähigkeit § 79 I ZPO, eigene Vornahme von Prozesshandlungen (Bei Geschäftsfähigkeit gegeben) bzw. durch Prozessvertreter (immer beim Landgericht § 78 ZPO)
> Prozessführungsbefugnis (nur bei Geltendmachung fremder Rechte prüfen), Prozessstandschaft gesetzlich Kraft Amts (Insolvenzverwalter etc.) oder gewillkürt wenn Ermächtigung, übertragbares oder durch Dritte ausübbares Recht, Eigeninteresse und keine Benachteiligung des Klagegegners
Zulässigkeit einer Feststellungsklage § 256 ZPO
A. Feststellungsinteresse ist Zulässigkeitsvorausstzung bei begründeten Feststellungsklagen => Fehlt, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist.
Liegt vor, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte dieses Recht ernsthaft bestreitet oder er sich eines Rechtes gegen den Kläger berühmt
und
wenn das angestrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen
B. Bei unbegründeten Feststellungsklagen ist das Feststellungsinteresse keine Zulässigkeitsvoraussetzung, in diesem Fall reicht nach der Lehre der qualifizierten Prozessvoraussetzung aus, dass der Kläger sein Feststellungsinteresse schlüssig vorträgt
Die Begrenzung durch das Feststellungsinteresse dient dazu zu verhindern, dass Rechtsverhältnisse zum Gegenstand einer Klage gemacht werden, die einer Feststellung nicht bedürfen. Ist die Klage von vornerein unbegründet schafft ein Sachurteil eine umfassendere Rechtskraft als ein Prozessurteil
Klagehäufung
Zuletzt geändertvor 17 Tagen