Zulässigkeit
> Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 I VwGO
> Statthafte Klageart § 113 I S.4 VwGO: Die FFK ist statthaft, wenn der Klger die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA begehrt
> VA i.S.d. § 35 VwVfG
> Erledigung des VA: Erledigt sind VA, wenn sie keinerlei Rechtswirkung mehr entfalten, die Aufhebung damit sinnlos ist § 43 II VwVfG
> Zeitpunkt der Erledigung: Vorher i.S.d. § 113 I S.4 VwGO bedeutet, dass sich der VA nach Klageerhebung und vor Erlass des Urteils erledigt haben muss. Das folgt aus der systematischen Stellung des § 113 VwGO (Urteile und andere Entscheidungen), ansonsten FFK nur analog
> Anfechtungssituation: Ohne Erledigung müsse Anfechtung statthaft sein, FFK in § 113 I VwGO mit Anfechtungsklage normiert
> Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 I S.4 VwGO ist jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, Fallgruppen: Wiederholungsgefahr, Präjudizinteresse, Rehabilitationsinteresse, typischerweise kurzfristig erledigter Grundrechtseingriff
> Klagebefugnis § 42 II VwGO analog: Analoge Anwendung der Anforderungen der Anfechtungsklage zum Ausschluss von Popularklagen
> Vorverfahren §§ 68ff. VwGO: Keine direkte Anwendung, unstreitig analoge Anwendung bei Erledigung des VA nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Klageerhebung (ansonsten wäre der VA bestandskräftig geworden), Bei Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist oder Abschluss der Vorverfahrens umstritten
> Klagefrist § 74 I S.1 VwGO analog bei Erledigung nach Klageerhebung, sonst umstritten
> Klagegegner § 78 I Nr.1 VwGO analog
Statthaftigkeit der FFK
> Bei Erledigung des VA vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 70 I VwGO: § 113 I S.4 VwGO analog
> Bei Erlediung des VA nach Ablauf der Widerspruchsfrist und vor Klageerhebung: § 113 I S.4 analog
> Bei Erledigung des VA nach Klageerhebung und vor Abschluss des Verfahrens: § 113 I S.4 VwGO direkt (§ 113 I S.4 VwGO ist aufgrund seiner systematischen Stellung nur auf Urteile und Entscheidungen anwendbar, das setzt Klageerhebung voraus)
Begründung der Analogie
> Regelungslücke: Keine andere Klageart dürfte statthaft sein, Aufhebung des erledigten VA durch Anfechtungsklage entspricht nicht dem Begehren des Klägers; Die allgemeine Feststellungsklage § 43 I VwGO kann entweder die Nichtigkeit feststellen (dem Kläger kommt es aber auf die Rechtswidrigkeit an) oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (Der VA ist kein Rechtsverhältniss und vom Wortlaut des § 43 I VwGO nicht erfasst) zudem ist bei der Frage der Rechtswidrigkeit § 113 I S.4 VwGO die speziellere Norm
> Planwidrigkeit: Wenn die Rechtswidrigkeit des VA bei Erledigung vor Klageerhebung nicht mehr feststellbar ist, steht der Bürger in vielen Fällen ohne Rechtsschutz da, nicht vereinbar mit Art. 19 IV S.1 GG
> Vergleichbarkeit der Interessenlage: Aus Sicht des Klägers macht es keinen Unterschied wann die Erledigung eintritt, das mit § 113 I S.4 VwGO verfolgte Interesse ist identisch
Widerspruch bei Erledigung vor Erlass des Widerspruchsbescheids
Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch ist immer statthaft (und damit erforderlich)
> Rechtsfolge: Der Widerspruch ist zulässig wenn ein Antrag gestellt wurde und ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 I S.4 VwGO vorliegt
> DAFÜR: Die FFK ist keine Feststellungsklage sondern eine verlängerte Anfechtungsklage wegen der Analogie zu § 113 I S.4 VwGO, bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist der Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gem. § 54 II S.1 BeamtStG immer vorgeschrieben, Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens sind Selbstkontrolle der Verwaltung und weitere Rechtsschutzinstanz, die Entscheidung der Widerspruchsbehörde ist geeignet dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu entsprechen
Bei Erledigung innerhalb der Widerspruchsfrist ist der Widerspruch unstatthaft, bei Erledigung während des Vorverfahrens nicht entscheidungsbedürftig (und damit nicht erforderlich)
> Rechtsfolge: Bei Erledigung innerhalb der Widerspruchsfrist wird Widerspruch unzulässig, bei Erledigung nach Einlegung des Widerspruchs und vor Abschluss des Vorverfahrens wird das Vorverfahren eingestellt)
> DAFÜR: Die FFK ist der Natur nach eine Feststellungsklage bei der kein Vorverfahren erforderlich ist, § 54 II S.1 BeamStG ist als Sonderrergelung nur im Beamtenrecht relevant, Der Hauptzweck des Widerspruchsverfahrens liegt darin das Recht des Bügers durch Aufhebung des VAs widerherzustellen, was bei Erledigung unmöglich ist, zudem schützt vor Widerholung nur ein rechtskräftiges Urteil, das Vorverfahren führt bei der FFK weder zu mehr Rechtsschutz für den Betroffenen noch zur Entlastung der Gerichte
(FOLGEN!)
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
> Präjudizinteresse: Beabsichtigter Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten; Einschränkung: Der beabsichtigte Zivilprozess muss anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, Die Erledigung des VA muss nach Klageerhebung eingetreten sein (Prozessökonomie: Zivilgerichte klären Rechtswidrigkeit des VA nach § 17 II S.1 GVG als Vorfrage, Keine Schlechterstellung des Klägers, Kein Missbrauch des Amtsermittlungsgrundsatzes vor den Verwaltungsgerichten § 86 I VwGO), Der Prozess darf nicht offensichtlich aussichtslos sein
> Wiederholungsgefahr: Hinreichende Gefahr, dass in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger VA ergehen wird
> Rehabilitationsinteresse: Der VA muss eine diskriminiernde Wirkung haben, es geht um den Ruf des Klägers (aus allgemeinen Persönlichkeitsrecht)
> Erheblicher Grundrechtseingriff: i.S.d. effektiven Rechtsschutzes Art. 19 IV S.1 GG müssen auch Grundrechtseingriffe die sich ihrer Natur nach schnell erledigen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen (regelmäßig Hausdurchsuchungen, Auflösung von Versammlungen), nach anderer Ansicht sind diese Eingriffe vom Rehabilitationsinteresse abgedeckt
Klagefrist bei Erledigung vor Klageerhebung
> Nach einer Ansicht gilt gem. § 58 II VwGO eine Jahresfrist ab Bekanntgabe des VA: Grundsätzlich gilt der Klagefrist des § 74 I S.2 VwGO von einem Monat analog, allerdings konnte die Verwaltung die Erledigung des VA nicht absehen und hat bei der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Widerspruchsfrist von einem Monat hingewiesen, der Widerspruch ist bei Erledigung vor der Erteilung des Widerspruchbescheids unzulässig (nach hier vertretener Ansicht) folglich ist die Rechtsbehelfsbelehrung falsch und § 58 II VwGO greift
> Nach anderer Ansicht gilt keine Klagefrist bei Erledigung vor Klageerhebung: Wie bei Feststellungs- und Leistungsklagen gilt nur Verwirkung durch das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums und das Vertrauen auf das Ausbleiben der Klage
Begründetheit
Die FFK ist begründet, soweit der VA rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, Somit ist die Begründetheitsprüfung identisch mit der Anfechtungsklage (Bei Erledigung einer Verpflichtungssittuation kommt die Begründetheit der Verpflichtungsklage zur Anwendung) Maßgeblich bei der Beurteilung ist der Zeitpunkt der Erledigung
Zuletzt geändertvor 7 Tagen