GR-Prüfung
Obersatz
Schutzbereich
sachlicher Schutzbereich
persönlicher Schutzbereich
Konkurrenzen
Eingriff - moderner Eingriffsbegriff
Schranken
Ermächtigungsgrundlage
Schranken-Schranken
geeignet
erforderlich
Angemessen
Zitiergebot
Es ist zu Prüfen ob XY in seinem Grundrecht XY durch die pol. Maßnahme XY verletzt wurde
Definition Eingriff
Unter einem Eingriff versteht man nach dem modernen Eingriffsbegriff jedes staatliche Handeln, welches die Grundrechtsposition des Einzelnen nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Staatliches Handeln liegt hier vor, da die Polizei als Teil der staatlichen Exekutive gehandelt hat.
Grundrechtsschranken
Der zuvor festgestellte Eingriff in das Grundrecht führt jedoch erst dann zur Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme, wenn keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegeben ist, wenn also der Eingriff nicht durch eine Schranke des Grundrechts gedeckt ist. Fraglich ist daher, ob und wie das Grundrecht eingeschränkt werden kann.
Die Schranke für das Grundrecht aus [Grundrecht benennen] ergibt sich aus [Absatz etc. nennen, aus dem Schranke hervorgeht].
Hiernach darf in das Grundrecht [Schranke nennen] eingegriffen werden.
Grundrechtsimmanente Schranke
Die Schranke ergibt sich aus dem Wortlaut der Verfassung/ des GG
Verfassungsimmanente Schranke
GR erscheint schrankenlos
Einschränkung durch GR Dritter / andere bedeutende Werte von Verfassungsrang
Grundrechtsunmittelbare Schranke
Wird im Gesetz genennt. Bsp.: “Friedlich” Art 8 GG
Gesetzesvorbehalt
Dem Gesetzgeber wird erlaubt Eingriffe in das Grundrecht gesetzlich zu legitimieren
"Auf Grund eines Gesetzes"
qualifiziertert GEsetzesvorbehalt -> förmliches Gesetz
Wesentlichkeitslehre
Hiernach muss der Gesetzgeber in bedeutenden normativen Bereichen, insbesonde-re bei besonders einschneidenden Grundrechtseingriffen, alle wesentlichen Ent-scheidungen selber treffen
Ermächtigungsnorm
Nach dem Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 20 III und 1 III GG benötigt der Staat für Eingriffe in die Grundrechte eine Ermächtigungsgrundlage. Da es hier um [Maßnahme nennen] geht, handeln die Beamten repressiv/ präventiv. Als Ermächtigungsgrundlage kommt daher [Er-mächtigungsnorm nennen] zur Anwendung. Bei [Gesetz nennen] handelt es sich auch um ein förmliches Gesetz.
Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme müsste insbesondere verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein
Bevor man jedoch in diese Dreischritt-Prüfung einsteigt, gilt es das Ziel bzw. den legi-timen Zweck der Maßnahme zu verdeutlichen. Vorliegend ….
Zweck präventiv
Zweck Gefahrenabwehr bzw. Schutz der Rechtsgüter
Zweck repressiv
Straftaten zu verfolgen, Strafverfahren korrekt vorbereiten, Spuren sichern ..etc
Geeignetheit
Geeignet ist eine Maßnahme, wenn mit Ihr das Ziel erreicht wird oder man dem zumindest gefördert werden kann
Erforderlichkeit
Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, das mit gleicher Eignung, vergleichbarem Aufwand und gleicher Sicherheit das Ziel erreichen würde
Angemessenheit
Eine Maßnahme ist angemessen, wenn der verfolgte Zweck in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht
ist ein durch Art. 19 Abs. 2 GG gewährleisteter Schutz der Grundrechte.
Grundrechte können beschränkt und geändert werden. Das darf aber nach dieser Vorschrift keinesfalls so geschehen, dass ihr Kern oder ihr Wesen angetastet werden, dass sie am Ende also faktisch abgeschafft werden.
praktische Konkordanz
Auf beiden Seiten betroffene hochrangige Rechtsgüter = schonender Ausgleich
Wehrhafte Demokratie?
Parteiverbotsverfahren durch BVerfG
-> KPD und SRP
NPD nicht Verboten -> Verfassungsfeindlich aber nicht Verfassungswidrig
Zuletzt geändertvor einem Jahr