Buffl

Baurecht

DF
von David F.

Sehr aktiv waren die Gesetzgeber in den Bundesländern. Besonders fleißig war zunächst der Freistaat Bayern, der seine Bauordnung dreimal geändert hat. Dies soll ua den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken erleichtern, indem solche Vorhaben nunmehr nach Art. 57 I Nr. 18 BayBauO nF verfahrensfrei sind und nach Art. 81 V BayBauO nF die örtlichen Bauvorschriften – beispielsweise über die Dachform – ignorieren dürfen. Zudem gelten nach Art. 46 VI 2 BayBauO nF grundsätzlich nur die Anforderungen an die bisherige Gebäudeklasse. Erleichterungen sollen auch die Änderungen bei der Einteilung von Gebäudeklassen (Art. 2 III BayBauO nF) und Sonderbauten (Art. 2 IV BayBauO nF) bringen. Die abstandsflächenrechtliche Sonderregelung für die Großstädte Augsburg, Nürnberg und München in Art. 6 Va BayBauO wird modifiziert und hängt nunmehr von der Eigenart der näheren Umgebung ab. Mobilfunkantennen und Windenergieanlagen im Außenbereich sowie Terrassen und Wärmepumpen müssen nach Art. 6 I 3 BayBauO nF keine Abstandsflächen mehr einhalten. Privilegierte Außenbereichsanlagen im Zusammenhang mit der Wärme- und Elektrizitätsversorgung nach § 35 I Nr. 3 BauGB werden als verfahrensfrei eingestuft (Art. 57 I Nr. 4 BayBauO) und benötigen zukünftig „nur“ eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 17 III BNatSchG. Die Beschleunigungsvorgaben RL (EU) 2018/2001 („RED II“) werden in Art. 65 III BayBauO umgesetzt. Eine Umsetzung der RL (EU) 2023/2413 („RED-III“) war noch nicht möglich, da die bundesrechtliche Vorarbeit bislang noch aussteht. Der Einfluss der Gemeinden wird geschwächt und gestärkt: Einerseits gelten kommunale Gestaltungssatzungen nach Art. 73a VI BayBauO nF nicht mehr für typengenehmigte Gebäude und Satzungen über die Freiflächengestaltung (Art. 81 I Nr. 5 BayBauO aF) entfallen. Andererseits entscheiden Gemeinden ab 1.10.2025 anstelle des Staatsministeriums über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Art. 47 I, 81 I Nr. 4 BayBauO nF). Auch können sie durch örtliche Bauvorschriften über die Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung von Kinderspielplätzen entscheiden (Art. 81 I Nr. 3 BayBauO nF).

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David F.

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