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Feststellungsklage

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von Till V.

Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage § 43 I, II VwGO

> Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 I VwGO: Ein Rechtsverhältnis liegt vor

> Wenn sich aus einem konkreten Sachverhalt

> Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm

> Rechtliche Beziehungen zwischen Personen oder einer Person und einer Sache ergeben

Polizei- und Ordnunsgrecht: Auch eine Duldungspflicht gegenüber einer polizeilichen Maßnahme (regelmäßig Realakt) ist ein Rechtsverhältnis, Duldunspflicht besteht nur bei Rechtmäßigkeit der Maßnahme

Konkretes Rechtsverhältnis: Ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt

Außenrechtsverhältnisse: Die VwGO gewährt nur bei Außenrechtsverhältnissen (NICHT verwaltungsintern) Rechtsschutz (ausser bei Kommunalverfassungsstreitverfahren)


> Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes § 43 II S.1 VwGO

> Grundsatz: Feststellungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage (z.B. Anfechtungsklage) oder durch Leistungsklage (z.B. Verpflichtungsklage) verfolgen kann

Warum? Die Gestaltungs- und Leistungsklagen sind rechtsschutzintensiver und haben höhere Anforderungen die nicht umgangen werden sollen

> Ausnahme: Ausdrückliche Anordnung durch Gesetz § 43 II S.2 VwGO bei Nichtleistungsfeststellungsklage, Das Feststellungsbegehren ist ausnahmsweise rechtsschutzintensiver als das Leistungsbegehren und umgeht nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen

Nach Rechtssprechung soll § 43 II S.1 VwGO nicht gegenüber Leistungsklagegen gegen Hoheitsträger greifen => Keine Subsidiarität

DAFÜR: Leistungsklagen haben keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, Hoheitsträger sind durch Art. 20 III GG gebunden und werden somit auch ohne vollstreckbare Entscheidung der Feststellungsentscheidung nachkommen

DAGEGEN: Missachtung des eindeutigen Worltauts § 43 II S.1 VwGO, Leistungsklagen sind rechtsschutzintensiver und für Kläger günstiger, § 43 II S.1 VwGO findet kaum Anwendung, Gegen Wertung § 172 VwGO

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Till V.

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