Allgemeine Feststellungsklage § 43 I 1. Fall VwGO (Zulässigkeit)
> Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
> Statthafte Klageart => Feststellungsklage § 43 I 1. Fall VwGO
Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird und der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 II VwGO beachtet wird
> Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 I VwGO
> Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
> Subsidiaritätsgrundsatz
> Klagebefugnis § 42 II VwGO analog? Umstritten, Popularklagen sollen ausgeschlossen werden aber an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es durch die Normierung des Feststellungsinteresses als Zulässigkeitsvoraussetzung (Bei analoger Anwendung kähme es auf dieses regelmäßig nicht mehr an), unstreitig anwendbar auf Kommunalverfassungsstreit
> Feststellungsinteresse: Jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art
> KEINE Anwendung von §§ 68ff. VwGO (Vorverfahren); ausser bei Streitigkeiten im Beamtenrecht § 54 II BeamStG
> Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Allgemeine Feststellungsklage § 43 I 1. Fall VwGO (Begründetheit)
Die Feststellungsklage ist begründet, soweit das behauptetet Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht
> Bei positiver Feststellungsklage => Begründetheit einer Verpflichtungsklage
> Bei negativer Feststellungsklage => Begründetheit einer Anfechtungsklage ohne Rechtsverletzung
Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage § 43 I, II VwGO
> Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 I VwGO: Ein Rechtsverhältnis liegt vor
> Wenn sich aus einem konkreten Sachverhalt
> Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm
> Rechtliche Beziehungen zwischen Personen oder einer Person und einer Sache ergeben
Polizei- und Ordnunsgrecht: Auch eine Duldungspflicht gegenüber einer polizeilichen Maßnahme (regelmäßig Realakt) ist ein Rechtsverhältnis, Duldunspflicht besteht nur bei Rechtmäßigkeit der Maßnahme
Konkretes Rechtsverhältnis: Ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt
Außenrechtsverhältnisse: Die VwGO gewährt nur bei Außenrechtsverhältnissen (NICHT verwaltungsintern) Rechtsschutz (ausser bei Kommunalverfassungsstreitverfahren)
> Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes § 43 II S.1 VwGO
> Grundsatz: Feststellungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage (z.B. Anfechtungsklage) oder durch Leistungsklage (z.B. Verpflichtungsklage) verfolgen kann
Warum? Die Gestaltungs- und Leistungsklagen sind rechtsschutzintensiver und haben höhere Anforderungen die nicht umgangen werden sollen
> Ausnahme: Ausdrückliche Anordnung durch Gesetz § 43 II S.2 VwGO bei Nichtleistungsfeststellungsklage, Das Feststellungsbegehren ist ausnahmsweise rechtsschutzintensiver als das Leistungsbegehren und umgeht nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen
Nach Rechtssprechung soll § 43 II S.1 VwGO nicht gegenüber Leistungsklagegen gegen Hoheitsträger greifen => Keine Subsidiarität
DAFÜR: Leistungsklagen haben keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, Hoheitsträger sind durch Art. 20 III GG gebunden und werden somit auch ohne vollstreckbare Entscheidung der Feststellungsentscheidung nachkommen
DAGEGEN: Missachtung des eindeutigen Worltauts § 43 II S.1 VwGO, Leistungsklagen sind rechtsschutzintensiver und für Kläger günstiger, § 43 II S.1 VwGO findet kaum Anwendung, Gegen Wertung § 172 VwGO
Feststellungsinteresse § 43 I VwGO
> Vergangene Rechtsverhältnisse: Fortsetzungsfeststellungsinteresse wie bei § 113 I S.4 VwGO
> Gegenwärtige Rechtsverhältnisse: Es genügt jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art
Dieses interesse muss gerade gegenüber dem Beklagten bestehen
“Baldige Feststellug”: Berechtigtes Interesse besteht zum Zeitpunkt des Urteils und die Feststellung duldet keinen Aufschub
> Zukünftige Rechtsverhältnisse Rechtsbeziehung besteht noch nicht sondern ist vom Eintritt weiterer Umstände abhängig, deren Eintritt wahrscheinlich ist
Nichtigkeitsfeststellungsklage § 43 I 3. Fall VwGO
Zulässigkeit
> Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg
> Statthafte Klageart => Feststellungsklage § 43 I 3. Fall VwGO
Zweck: Der Rechtsschein des ncihtigen VA soll beseitigt werden
Obersatz: Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des VA begehrt
Voraussetzungen: VA i.S.d. § 35 VwVfG, Ordnungsgemäße Bekanntagebe, Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit
(Alternativ ist gem. § 42 II S.2 VwGO auch die Anfechtungsklage möglich, die Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit prüft)
> Klagebefugnis § 43 II VwGO analog => Wie Anfechtungsklage
> Feststellungsinteresse
> KEIN Vorverfahren gem. §§ 68ff. VwGO, Aber Antrag gem. § 44 V VwVfG? Wohl auch nicht weil es Vorverfahren gleichkommt
> BEACHTE: Klagegegner nicht nach § 78 VwGO sondern nach allgmeinem Rechtsträgerprinzip (identisch)
Begründetheit: Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, wenn der angegriffene VA gem. § 44 VwVfG nichtig ist
Zuletzt geändertvor 7 Tagen