Beschaffenheit
Beschaffenheit meint eine der Sache zumindest für eine gewisse Dauer anhaftende Eigenschaft, die ihren Grund im tatsächlichen Zustand der Sache hat.
Beschaffenheitsvereinbarung
Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt voraus, dass der Verkäufer in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der betreffenden Beschaffenheit übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkenen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen
Vertraglich vorausgesetzte Verwendungseignung (§ 434 I Nr. 2)
Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendungseignung, wenn der Käufer diese spätestens bei Abschluss des Vertrags zur Kenntnis bringt und der Verkäufer dieser Verwendungseignung entweder ausdrücklich oder dadurch zustimmt, dass er der vom Käufer beabsichtigten Verwendung nicht widerspricht.
Berichtigung von Werbeaussagen (§ 434 III 3 Fall 2)
Die Berichtigung der Werbeaussage ist dann in gleichwertiger Weise gemacht, wenn sie in derselben oder einer vergleichbar wirksamen Aufmachung vorgenommen wurde
Zuletzt geändertvor 8 Monaten