Vorlesung 1.1
AUFBAU DER RECHTSORDNUNG
(definition etc.)
Rechtsordnung = Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts
Rechtsquellen:z.B kodifiziertes recht (niedergeschrieben)
Römisches Recht : corpus iurus Jusiniani (528-534 zusammengestellt)
germaisches Recht: gewohnheitsrecht (durch Überlieferungen weiter gegeben
Vorlesung 1.2
In welchen Publikationsorganen werden die für Deutschland relevanten Rechtsregeln veröffentlicht?
(für die Eu gesetzgebung: Amtsblatt der Europäischen Union)
Bundesgesetzblatt
Gesetz- und Verordnungsblätter der 16 Länder
Amtsblätter der Selbstverwaltungskörperschaften
( 1.101 Städte & Gemeinden , 35 Landkreise in BW
Vorlesung 1.3
Was ist - bzw wie argiert die Normenhierachie ?
-> Hierarchien der Rechtsnormen
—> Europarecht sehr Bedeutend bei Umwelt
Nationales Recht:
1. Verfassungsrecht (GG/ Verfassungen der Bundesländer)
2. Förmliche Gesetze (Parlamentsgesetze Bundestag/Landtage)
3. Rechtsverordnung (Rechtsvorschriften Regierung/Verwaltung)
4. Satzungen (Selbstverwaltungsbereich)
-> Vorrang des höherrangigen Rechts
Bedeutung des Rechts Verfassungsgrundsätze:
1. Vorbehalt des Gesetzes: kein Eingriff in Freiheitsrechte ohne Ermächtigung durch ein förmliches Gesetz
2. Kein Handeln gegen das Gesetz
Verwaltungsvorschriften (Erlasse, Richtlinien):
- norminterpretierende Richtlinien
- Ermessensbindende Richtlinien
- Verwahrungslenkende Richtlinien
Vorlesung 1.4
Was ist bzw wie argiert der Bundesstaat - Förderal Aufbau ?
Vorlesung 1.5
Rechtsbereiche - Nenne die beiden Rechtsbereiche und wie sie definiert sind!
(was macht sie aus? Was sind ihre Aufgabenbereiche?)
Vorlesung 1.6
Baurecht - Wie unterscheidet sich das Öff. Baurecht und das Private Baurecht?
(was sind Aufgabenbereiche ?)
Was ist öffentliches Recht?
-> mit staatlicher Autorität versehene verbindliche Verhaltensregeln
-> Regeln mit geschtaltungsbeschränkender Wirkung
-> ordnungsgebende Funktion (BauGB städtebauliche Ordnung, LBO Ordnung am Bau)
-> Interessensausgleichende Funktion (Eigentum <-> Gemeinde)
-> Gesetze als Ausgleich widerstreitender Interessen
Vorlesung 1.7
Was bedeutet “Gegenstand der Rechtsvorschriften“ ?
(Wie unterteilt man dies? Wer trägt die Verantwortung für die Bereiche?)
Vorlesung 1.8
Gesetze und Einzelfall - Erkläre die Graphik!
Vorlesung 1.9
Der Verwaltungsakt - Definiere die Begriflichkeit “Der Verwaltungsakt“
Definition:
Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls (z.B Bauantrag) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 VwVfG)
Die Verwaltung ist eine eigenständige Staatsgewalt ( Teil der Exekutive), die die Aufträge des Gesetzgebers (Legislative) auszuführen hat.
Ein Verwaltungsakt kann vor Gericht (Judikative) angefochten werden.
Es gibt verschiedene Arten von Verwaltungsakten
Vorlesung 1.10
Rechtbehlfe / Rechtsmittel gegen Verwaltungsakt
Nenne die Möglichkeiten bzw den Ablauf einer solchen!
Vorlesung 1.11
Bestandskraft von Verwaltungsakten - Erläutere!
(Nenne die rechtlichen Möglichkeiten!)
Wenn kein Widerspruch eingelegt und keine Klage innerhalb der Frist erhoben wird, wird der VA nach ablauf der Frist bestandskräftig.
Nachträgliche Änderungen am Verwaltungsakt sind im Unterschied zu rechtskräftigen Urteilen jedoch durchaus möglich.
Urteile können, nachdem sie gefällt worden sind, nicht mehr vom gleichen Gericht aufgehoben oder geändert werden.
abändernde Urteile sind nur in einem neuen Verfahren oder im Berufungs- bzw Revisionsverfahren möglich.
Vorlesung 1.12
Planungssystem in Deutschland - erläuter den groben Schematischen Ablauf!
(fläche ist eine endliche ressource - bsp Raumnutzungsansprüche ?)
Raumnutzungsansprüche:
Siedlungsflächen, Technische und soziale Infrastrukturen, Freiraumnutzungen (z.B. Natuschutz,Landwirtschaft)
Übersicht:
Vorlesung 1.13
“Planungs“ ebene Eu
Die EU hat keine Regelungskompetenz für den Bereich “Raumordnung“
Territoriale Agenda 2030 - Eine Zukunft für alle Orte
Europäische Raumentwicklung erfolgt i.d.R mit dem “goldenen Zügel“
Operationelle Programme im Rahmen:
—>der strukturfonds (EFRE und ESF)
—>des Landwirtschaftsfonds (ELER)
—>EU-Programm für den Ostseeraum
bsp INTERREG IV
Förderung von Projekten aus den Bereichen “Innovativer Alpenraum“, “CO2-armer Alpenraum“, “Gute Verwaltung im Alpenraum“
Vorlesung 1.14.1
Planungsebene Bund
Der Bundesgesetzgeber verantwortet das Bundes-Raumordnungsgesetz, das vor allem für die Länder und Regionen von zentraler Bedeutung ist.
Der Bund definiert Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland
der Bund plant i.d.R allerdings nicht selbst
der Bund darf für bestimmte Räume und Themenbereiche eigene Raumordnungspläne aufstellen:
—>Ausschließliche Wirtschaftszone (12-200sm)
—>Hochwasserschutz
—>Standortkonzepte für Häfen, Flughäfen
Vorlesung 1.14.2
Kernthemen der aktuellen Leitbilder des Bundes:
Wettbewerbsfähigkeit stärken
Daseinsvorsorge sichern
Raumnutzungen steuern und nachhaltig entwickeln
Klimawandel und Energiewandel gestalten
Hinzu kommen:
Raumneobachtung durch den Bund
weitere Konzepte und Konkretisierungen der Leitbilder (z.B. Bennenungen von Metropolregionen)
MORO-Projekte und Förderungen
Planungsebene Bund:
Rechtsgrundlage für die Raumordnung des Bundes (und in Grundzügen auch der Länder): —> Bundes-Raumordnungsgesetz (ROG)
konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit Abweichungskonzepetenz der Länder (Art. 741 Nr. 31 GG)
Vorlesung 1.15
Planungsebene Land
Zusätzliche Rechtsgrundlagen: Landesplanungsgesetz (LpIG)
landesspezifische Regelungen auf Grundlage des Raumornungsgesetzes
Abweichung vom ROG zulässig
Oberste Raumornungsbehörde in Baden-Württemberg:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Raumordnungspläne:
der Landesentwicklungsplan (LEP) und die Regionalpläne
sie enthalten: “Ziele” und “Grundsätze“ der Raumordnung
Es gibt Kartenteile und Texteile
Zentrakle Orte
Entwicklungsachsen
überregional bedeutsame naturnahe Landschaftsräume
—> weitere Inhalte (vor allem in Textform): rohstoffsicherung, Atomkraftwerke, Messe,etc.
Vorlesung 1.16
Neuaufstellung des LEP - Ziele?
Vorlesung 1.17
Planungsebene Region
Was legt der Regionalplan alles fest?
Das Landesplanungsgesetz teilt Baden- Württemberg in 12 Planungsregionen auf.
Die Regionalpläne konkretisieren den LEP
Bestimmte Arten von Zentralen Orten werden darin festgelegt: Unter- und Kleinzentren
festlegungen auch zu —> siedlungsflächen, Öffentlichem Nahverkehr, Einzelhandel etc.
Was legt der regionalplan alles fest?
Zentrale Orte der unteren Stufen, also Unterzentren und Kleinzentren
zusätzliche regionale Entwicklungsachsen
Siedlungsflächen
Gemeinden / Gemeindeteile mit verstärkter Sidlungstätigkeit
Eigenentwicklungsgemeinden
Schwerpunkt für Industrie, Gewerbe, Dienstleistung, sowie für Wohnungsbau
Standorte für den großflächigen Einzelhandel
Weitere wichtige Inhalte sind:
regionale Grünzüge und Grünzäsuren sowie Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen
Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz
Gebite für den Abbau von oberflächennahen Rohstoffen und zur Rohstoffsicherung
Standorte und Trassen für Infrastrukturen (z.B. auch standorte für Erneuerbare Energien!)
Vorlesung 1.18
Planungshoheit der Gemeinde
Vorlesung 1.19
Planungsebene Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte Flächennutzung der gemeinde dar, z.B.
Wohnbauflächen
Gewerbefläche
Flächen für den Gemeinbedar
—>sowohl Bestandsflächen als auch Planungen
—>Auch Freiflächennutzungen etc.
Vorlesung 1.20
Planungsebene Bebauungsplan
Der Bebauungsplan ist der verbindliche Bauleitplan.
Er setzt z.B. Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung für die Baugrundstücke fest
Der Bebauungspklan kann acu mit örtlichen Bauvorschriften (Baugestaltung nach LBO) verbunden werden.
Vorlesung 1.21
Planungsebene Bauantrag
Lageplan zum Bauantrag
stellt die beabsichtigte Lage des Vorhabens auf dem Grundstück dar
heir beantragt: Wohnhaus (innerhalb des Baufelds) und Garage(tlw. außerhalb des Baufelds)
DAS WAR DIE VORLESUNG 1
HIER ETWAS AUFMUNTERUNG —->
Vorlesung 2.1 - Grundlagen des Städtebaurechts
Hierzu noch einmal - Grundlagen des Bauplanungsrechts - ins Gedächtnis rufen
Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden
Einschlägige Gesetze und Verordnungen
Struktur BauGB
die Bauleitpläne
Materiell- rechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung
( Artikel 28 Abs. 2 GG bzw. Artikel 71 Abs. 1 LV)
—>Die Kommunale Bauleitplanung liegt in eigener Verantwotung der Gemeinden.
“ Den gemeinden muß das Recht gewhärlistet sein, alle Angelgenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigender Verantwortung zu regeln.
Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.(..).”
“Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen“
Vorlesung 2.2 - Grundlagen des Städtebaurechts
Welche gesetzlichen Anforderungen gelten im Städtebaurecht? ( wo sind diese zu finden )
die einschlägigen Rechtsgrundlagen finden sich u.a. hier:
Vorlesung 2.3 - Grundlagen der Bauleitplanung
Was ist Kommunale Bauleitplanung?
der Begriff “Bauleitpläne“ umfasst, mit denen die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gelenkt werden soll. Dies sind:
—> der flächennutzungsplan (FNP oder F-Plan od. FN-Plan) als sog. vorbereitender Bauleitplan und
—> der Bebauungsplan (B-Plan od. BP) als verbindlicher Bauleitplan.
=>Zweistufigkeit der Bauleitplan
Der PLanungsvorgang als solcher wird im Baugesetzbuch (BauGB) umfassend als “Bauleitplanung“ bezeichnet
Vorlesung 2.4 - Grundlagen der Bauleitplanung
Was ist die Aufgabe der Bauleitplanung?
Wer ist dafür zuständig?
1 Absatz 1 BauGB
“Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuches vorzubereiten und zu leiten“
d.h., dass auch nicht bauliche Nutzungen, wie z.B. Parkanlagen oder Dauerkleingärten Gegenstand der Bauleitplanung sein können.
Aufgaben:
Flächennutzungsplan
Bebauungsplanung
Bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke —>Entwicklung und Ordnungs funktion
Zuständigkeit:
Planungskompetenz liegt bei den Gemeinden
Planungsverband
Vorlesung 2.5.1 - Grundlagen der Bauleitplanung
Was sind (ganz allgemein) Ziele der Bauleitplanung?
eindeutige Rechtsgrundlagen für die Zulassung baulicher oder nichtbaulicher Nutzungen auf den Grundstücken der Gemeinde
Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
Ausformung des Rechts der städtebaulichen Planung als Bestandteil des öffentlichen Baurechts
dies alles unterliegt dem Postulat der Baufreiheit aus Artikel 14 GG (Verfassungsmäßige Eigentumsgarantie) —> Schutz des Grundeigentum
Vorlesung 2.5.2
Bauleitplanung:
Was sind Aufgaben?
Wer ist dafür Zuständig?
Was sind die Ziele und Grundsätze?
1. Aufgaben:
- Flächennutzungsplanung
- Bebauungsplanung
- Bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke (§1.Abs. 1 BauGB)
-> Entwicklung und Ordnungsfunktion)
2. Zuständigkeit:
- Planungskompetenz liegt bei den Gemeinden
- Planungsverband
3. Ziele und Grundsätze:
- Hauptleitsätze (§1 Abs. 5 BauGB)
- Nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und umweltschützenden Anforderungen
- Gewährleistung dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung
- Beitrag zur Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt
- Beitrag zum Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen
- Beitrag zum baukulturellen Erhalt und zur Entwicklung der städtebaulichen Gestalt
-> Vorrang der Innenentwicklung
Vorlesung 2.5.3
Was sind Planungsleitlinien ?
- Berücksichtigungsgebote (§1 Abs. 6 BauGB)
- beispielhafte Aufzählungen
- Abwägung (§1 Abs. 7) -> allgemeine Ziele und Planungsleitlinien als Belange in der Abwägung zu Berücksichtigen
Vorlesung 2.5.4
Wie findet die “Abgrenzung zur raumordnerischen Gestaltung“ statt?
Wie ist die Bindungswirkung gekennzeichnet?
1.) Europäische Raumordnung (EUREK Europäisches Raumentwicklungkonzept)
2.) Raumordnung des Bundes (ROG Raumordnungskonzept, ROV Raumordnungsverordnung)
3.) Landesplanung der Länder (LplG BW Landesplanungsgesetz, Abweichungskompetenz der Bundesländer)
4.) Regionale Planung (Regionalverbände):
- (Ober, Mittel, Unter, Klein) Zentren
- Zusätzliche regionale Entwicklungsachsen
- Gemeinden, in denen keine über die eigene Entwicklung stattfinden soll
- Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe, usw - Wohnungsbauschwerpunkte
- Regionale Grünzüge und Grünzäsuren
- Gegenstromprinzip (§1 Abs 3)
Bindungswirkung:
- Ziele zwingend zu beachten, mit Z gekennzeichnet (§ Abs. 4 BauGB)
- Zielabweichungsverfahren, Prüfung bei Ausnahme und Einzelfällen (§24 LplG BW)
- Grundsätze sind Begrifflich zu berücksichtigen, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§4 Abs. 2 LplG BW), mit G gekennzeichnet
- Grundsätze können wegabgewogen werden
Vorlesung 2.5.5
Was sind Arten von bauleitplänen?
-1.)….
-2.)…. 833
1.) Flächennutzungsplan:
- vorbereitender Bauleitplan (§1 Abs 2 BauGB) durch zeitliche Abläufe (vor Baulleitplan)
- 10-15 Jahre
- Darstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nach voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen (§5 Abs. 1 BauGB)
- Darstellungsmöglichkeiten ($5 Abs 2 BauGB)
- Rechtsfigur eigener Art
- Entwicklungsgebot gemäß §8 Abs 2 BauGB
- Rechtsschutzmglichkeiten §6 BauGB: planende Gemeinde, Nachbargemeinde §2 Abs 2 BauBG, Bürger hat grundsätzlich keine mit Ausnahmen §35 Abs 3 BauGB
- Darstellungen (§5 Abs 2 BauGB): was wird dargestellt als Aufzählungen
- weitere Verordnungen: BauNVO ( Baunutzungsverordnung), PlanZVO (Planzeichenverordnung) -> schafft kein verbindliches Baurecht
2.) Bebauungsplan:
- enthält rechtsverbindliche Festsetzungen
- Festsetzungsmöglichkeiten §9 Abs 1-26 BauGB, abschließend
- Festsetzungsautomatik für Baugebiete gemäß §9a Nr 1 BauGB -> Art und Maß der Baulichen Nutzung, Was darf gebaut werden, welcher Anteil darf bebaut werden, wie hoch, usw
- Bebauungsplan = Satzung -> Erlassen von einem Rechtsorgan
-Arten: - Qualifizierter Bebauungsplan §30 Abs 1 BauGB, Festsetzungen von mindestens
-> der Art der baulichen Nutzung
-> das Maß der Bebauung -> die Überbaubare Grundstücksfläche
-> der örtlichen Verkehrsflächen
- einfacher Bebauungsplan §30 Abs 3
-> mindestens eine der vier Festsetzungen vom qualifizierten fehlt
- übergeleiteter Bebauungsplan
-> zeitliches Moment von Bedeutung
-> Bebauungspläne vor Bebauungsgesetz 30.10.1960 erlassen wurden
- vorhabensbezogener Bebauungsplan §12 BauGB
-> Fokus auf konkrete einzelne Vorhaben die mit der Gemeinde abgestimmt
-> muss innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt werden
-> Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss
- Rechtsschutzmöglichkeiten:
-> kann für unwirksam erklärt werden, durch Normenkontrollverfahren
-> durch Nachbargemeinde, Bürger/Eigentümer wenn er in seinen Rechten verletzt wird
-> Frist 1 Jahr nach Bekanntmachung
Vorlesung 2.5.7
2. Bauleitplanung: Erläutere das Allgemeine Verfahren der Bauleitplanung!
(3-6)
3.) Entwurf des Bauleitplans mit förmlicher Auslegung
- Entwurfs/Ausarbeitungsphase
-> Weiterentwicklung/ Eventuell Berücksichtigung von Einwänden bisheriger Plan
- Auslegungsbeschluss des Gemeinderats
- förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung §3 Abs 2 BauGB -> Bekanntmachung und Anstossen
- Öffentliche Auslegung §3 Abs 2 BauGB -> Auslegung von Entwurf, Begründung, umweltbezogene Stellungnahmen
- (Förmliche) Behördenbeteiligung §4 Abs 2 BauGB -> sonst fehlerhaftes Verfahren
4.) Prüfverfahren
- Prüfgebot und Mitteilung Ergebnis der Prüfung §3 Abs 2 Satz 4 BauGB
- Gegebenenfalls Änderung und Ergänungsverfahren §4a Abs 3 Satz 1 BauGB mit erneuter Auslegung und Behördenbeteiligung, ggf. Vereinfachtes Beteiligungsverfahren
5.) Satzungsverfahren BBP/ Feststellungsverfahren FNP
- Beschluss Gemeinderat erforderlich
- bei Flächennutzungsplan FNP, bei Bebauungsplan BBP
6. Staatliches Rechtskontrollverfahren
- Bei Flächennutzungsplan grundsätzlich Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
§6 Abs 1 BauGB
- bei Bebauungsplänen keine Genehmigung erforderlich, Ausnahme Selbstständige, gleichzeitige, vorzeitige Bebauungspläne
Vorlesung 2.5.6
Bauleitplanung: Erläutere das Allgemeine Verfahren der Bauleitplanung!
(1-2)
1.
1.) Einleitungsverfahren:
- Erforderlichkeitsprüfung § 1 Abs 3, §2 Abs 1 BauGB -> städtebauliche Erforderlichkeit
- Einleitungsbeschluss §1 Abs 8 BauGB, bei Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung - keine rechtliche Verpflichtung, Ausnahme Veränderungssperre §14 BauGB, Zurückstellung von Baugesuchen $15 BauGB
- Einleitungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen
- Hinzuziehen eines Projektmanagers §4b BauGB
- Vorbereitung und Abschluss städtebaulicher Verträge z.B. Plankostenvertrag, Städtebaulicher Rahmenvertrag, Public Private PArtnership PPP
2.) Frühzeitige Beteiligung
- Vorentwurf des Bauleitplans: Hinzuziehung eines externen Planungsbüros
- Begründung Ziele, Zwecke, wesentliche Auswirkungen
- Einstieg Umweltprüfung §2 Abs 4 BauGB - Frühzeitige Behördenbeteiligung §4 Abs 1
-> Nachbargemeinde Und Umweltprüfung
- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs 1
-> Unterrichtung Ziele und Zwecke
-> Äußerung und Erörterung
- Grenzüberschreitende Unterrichtung/Beteiligung §4a Abs 5 BauGB
Vorlesung 2.5.8
3. Bauleitplanung: Erläutere das Allgemeine Verfahren der Bauleitplanung!
7.) Beitrittsverfahren bei inhaltlichen Beanstandungen durch Genehmigungsbehörde
- wird genehmigt unter Bedingungen die geändert werden müssen
8.) Verkündungsverfahren
- Ausfertigung -> Bestätigung der Übereinstimmung des Planinhalts durch Bürgermeister
- Ortsübliche Bekanntmachung
- bei Flächennutzungsplan die Genehmigungserteilung
- bei Bebauungsplan Beschluss des Bebauungsplans
- Hinweis auf Einsichtsmöglichkeit §10 Abs 3 BauGB
- Hinweis auf Unbeachtlichkeit §214 BauGB
- Beifügungsgebot: Begründung $5 Abs 5, Zusammenfassende Erklärung §6 Abs 5/ §10 Abs 4 BauGB
- Bebauungsplan muss bereitgehalten werden
- Auskunftsgebot §6 Abs 5 Satz 3/ §10 Abs 3 Satz 2 BauGB
- Inkrafttreten §6 Abs 5 BauGB
9.) Überwachungsverfahren
- Behördliche Unterrichtungspflicht §4 Abs 3 BauGB
- Überwachungspflicht gemäß $4c BauGB
Vorlesung 2.5.9
Erläutere das Vereinfachte Bauleitplanverfahren: …!
Wie Kann es funktionieren?
Erläutere ein Beschleunigtes Bebauungsplanverfahren:… (und seine Besonderheiten)!
Erläutere Verfahrungsvereinfachung:…
Was sind die Besonderheiten bei der Einbeziehung von Außenbereichsflächen §13b BauGB?
Vereinfachtes Bauleitplanverfahren:
1.)Vereinfachte Planverfahren §13 Abs 1 BauGB
2.) Verfahrensvereinfachung - entfallende Verfahrensschritte §13 Abs 2 und 3 BauGB, z.B. Umweltprüfung - Rechtsverfahren
Beschleunigtes Bebauungsplanverfahren
1. Beschleunigtes Planverfahren §13a BauGB
- gilt nur für Bebauungspläne
- ausgeschlossen bei UVP pflichtete Bebauungspläne §13a 1 Satz 4 BauGB
- inhaltliche Beschränkungen (Innenentwicklung)
- Wiedernutzbarmachung von Flächen
- Nachverdichtung
- Räumliche Beschränkungen, bei kleingebietliche Bebauungspläne (<20 000 m2)
- vorprüfungsabhängige Bebauungspläne 20 000
- 70000 m2 -> Beschleunigung möglich bei keinen erheblichen Umweltauswirkungen
- Flächenberechnung gemäß §19 Abs 2 BauNVO, nur Baufenster
Verfahrungsvereinfachung
- gelten Regeln des vereinfachten Verfahrens
- Einschränkung des Entwicklungsgebots §8 BauGB
- Wegfall naturschutzrechtlichen Ausgleichregelung
- Abwägungsvorgabe §13a Abs 2
. Einbeziehung von Außenbereichsflächen §13b BauGB
- Zeitlich beschränkt 31.12.2019
- bei weniger als 10 000 m2
- zur Zulässigkeit von Wohnnutzungen
Vorlesung 2.5.10
soo hier noch weiterre ergänzende Fakten zum Bauleitplanverfahren!
Erläutere den Verfahrensablauf des Bebauungsplan
Ergänzendes Bauleitplanverfahren
1.) Ergänzendes Planverfahren §214 Abs 4 BauGB
-> Behebung von Mängeln auch mit Rückwirkung
- beachtliche Fehler §214, 215 BauGB
2.) Besonderheit des Verfahrens
- Wiederholung des Schrittes, der fehlerhaft war
Vorlesung 2.5.11
Wie findet die Sicherung der Bauleitplanung statt?
Veränderungssperre nach §14 BauGB ?
Zurückstellung von Baugesuchen §15 BauGB?
Gesetzliches Vorkaufsrecht zu Gunsten der Gemeinde?
Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdverkehrsfunktion §22 BauGB ?
Teilung von Grundstücken §19 BauGB ?
Sicherung der Bauleitplanung
1. Veränderungssperre nach §14 BauGB
- Anwendungsbereich: zur Sicherung der umzusetzenden Planungsabsichten der Gemeinde durch einen Bebauungsplan
- nicht bei Vorhaben/Erschließungsplan §12 BauGB
-> Vorraussetzungen Formell:
- Beschluss als Satzung §16 Abs 1 BauGB
- Zuständigkeit Gemeinde
-> Voraussetzungen Materiell:
- Durchführung Vorhaben im Sinne §29 Abs 1 BauGB
- Beseitigung baulicher Anlagen
- Vornahme von erheblichen Grundstücksveränderungen
- Vornahme von wesentlich wertsteigenden Grundstücksveränderungen
- erhebliche verfahrensfreie Veränderungen von baulichen Anlagen auch bei wertsteigenden Maßnahmen
- Bebauungsplaneinleitungsbeschluss erforderlich, ortsüblich bekannt zu machen
- Konkretisierungserfordernis, Mindestmaß des Inhalts
- Sicherungsbedürfniss
- Geltungsdauer: 2 Jahre §17 Abs 1 BauGB, Verlängerungsmöglichkeiten 1 Jahr §17 Abs 1 Satz 3 BauGB, unter besonderen Umständen noch ein weiteres Jahr
- unberührt bleiben §14 Abs 3 BauGB
- Vorhaben vor Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
- nicht genehmigungspflichtige Vorhaben die vor der Veränderungssperre hätten begonnen werden dürfen - Unterhaltungs/Instandshaltungarbeiten
- Fortführung einer bisher zulässigen Grundstücknutzung
-> Ausnahme wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen §14 Abs 2 BauGB
2. Zurückstellung von Baugesuchen §15 BauGB
- Befugnis der Baurechtbehörde einen Bauantrag zurückzustellen auf Antrag der Gemeinde
-> Vorraussetzungen:
- rechtswirksamer Bebauungsplaneinleitungsbeschluss
- hinreichend konkretes Planungskonzept
- fehlen einer Veränderungssperre
- Zurückstellungszeitraum. Höchstens 12 Monate §15 Abs 1 Satz 1
- Zurückstellung bei Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel Rechtswirkung zu erreichen §15 Abs 3 BauGB
- Vorläufige Untersagung von Vorhaben die verfahrensfrei sind (Baden-Württemberg) §50 LBO/ §15 Abs 1 Satz 2 BauGB
3. Gesetzliches Vorkaufsrecht zu Gunsten der Gemeinde
- Ziel: Grundstücke zu erlangen als Gemeinde, die für die Zielsetzung erforderlich sind
- allgemeines (gesetzliches) Vorkaufsrecht §24 BauGB
- besonderes Vorkaufsrecht §25 BauGB
- Rechtswirkungen: zwischen Gemeinde und Veräußert ein selbstständiger zweiter Kaufvertrag mit dem Inhalt des ersten Kaufvertrags §28 Abs 2 BauGB
- Ausschluss des Vorkaufsrecht §26 BauGB (Nahe Verwandte, Religionen)
- Ausübung muss mit dem Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein §24 Abs 3 BauGB
- Ausübungsverzicht §28 Abs 5 Satz 1 BauGB -> Negativzeugnis der Gemeinde
- Ausübung durch einen an den Verkäufer richtenden Verwaltungsakt §28 Abs 2 BauGB
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Ausübung des Vorkaufsrecht §217 ff. BauGB
4. Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdverkehrsfunktion §22 BauGB
- Festlegung genehmigungspflichtiger Vorgänge in einem Bebauungsplan oder einer Fremdenverkehrssatzung
5. Teilung von Grundstücken §19 BauGB
- dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen
Vorlesung 2.6.1
Was ist die Aufgabe des Flächennutzungsplans? Welche Inhalte hat er?
genau ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet
enthält Darstellungen zur Art der Bodennutzung, aber: —> nur in Grundzügen
Grundlage: voraussehbare Bedürfnisse der Gemeinden
beabsichtigte städtebauliche Entwicklung
Es gibt abschließend definierte Typen von Bauflächen bzw. Baugebiete in der BauNVO
—> legenden anschauen :)
Vorlesung 2.7
Wie sieht demgegenüber ein Bebauungsplan aus?
Was sind Inhalte des Bebauungsplans? Was seine Funktion?
§ 8 und 9 BauGB
rechtsverbindliche Festsetzungen zur städtebaulichen Ordnung (gelten für jedermann = Außenwirkung)
z.B.: Art und Maß der zuläassigen baulichen Nutzung auf den Grundstücken (1. was darf ich bauen? , 2. Wie viel darf ich bauen? 3. In Welcher Weise darf ich bauen?)
ggf. gepaart mit örtlichen Bauvorschriftennach der Landesbauordnung (Gestasltungsregelungen)
regelmäßig: grünordnerische oder andere umweltbezogene Festsetzungen
detallierte Festsetzungsregeln—> NauNVO
detallierte Planzeichenvorgaben—>PlanZV
Vorlesung 2.8
Kann die Gemeinde in einem Flächennutzungsplan darstellen, was sie will?
Kann sie in einem Bebauungsplan festsetzen, was sie will?
Welche inhaltlichen Spielregeln gelten für die Bauleitplanung?
Vorlesung 2.9
Materiell - rechtliche Rahmenbedingungen für die Bauleitplanung
grundlage?
Überblick?
Vorlesung 2.10
1. Planungserfordernis (§ 1 Abs. 3 BauGB)
Vorlesung 2.11
2. Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB)
Vorlesung 2.12
3. (Allgemeine) Planungsziele (§ 1 Abs. 5 BauGB)
Vorlesung 2.13
4. Planungsleitlinien (§ 1 Abs. 6 BauGB)
Vorlesung 2.14
5. Das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB)
Vorlesung 2.15
6. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
Das war Vorlesung 2
—> hier etwas aufmunterung :)
Vorlesung 3.1
Das Bauleitplanverfahren
Erläutere grob das Bauleitplanverfahren! :)
Wozu dient es?
informelle Vorphase
Aufstellungsbeschluss
Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Entwicklung des Planentwurfs
Vorlesung 3.2
Welche rechtlichen Anforderungen gelten für das Bauleitplanverfahren?
Wann sind sie erforderlich ?
die Rechtsgrundlagen finden sich u.a. im BauGB:
—>erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht (erster teil: Bauleitplanung (§§1 bis 13b) / zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung (§§14 bis 28))
Grunderegeln (die darüber hinaus gelten):
§ 1 Absatz 1 BAuGB
“Die Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gestzbuches vorzubereiten und zuleiten.“
§1 Absatz 8 BauGB
“Die Vorschriften dieses Gestzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.“
Rechtsgrundlage: § 1 Absatz 3 BauGB
“Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen (…) besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann aucgh nicht durch Vertrag begründet werden“
—> Bauleitpläne sind dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können (weites Planungsermessen)
Vorlesung 3.3
Das Bauleitplanverfahren, erläutere die Graphik!
Vorlesung 3.4
Was ist der Aufstellungsabschluss?
Was sind Inhalte eines Aufstellungsbeschlusses?
Rechtsgrundlage: § 2 Absatz 1 BauGB
“Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigender Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustelleb, ist ortsüblich bekannt zu machen“
Der Aufstellungsabschluss (auch: “Einleitungsbeschluss“ o.ä) setzt das förmliche Planaufstellungsverfahren in Gang.
Der Aufstellungsbeschluss ist allerdings keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Der spätere Auslegungsbeschluss kann den Aufstellungsbeschluss (konkludent) mit einschließen
Aufstellungsbeschluss demnach zwar im BauGB bennant, aber i.d.R kein obligatorisch Verfahrenschritt
(Ausnahme einsatz von sog. Plansicherungsinstrumenten bzw. anderne Spezialinstrumenten aus dem BauGB)—> Bsp “Veränderungsperre“
nicht konkret im Gesetz benannt
abgeleitet aus dem Regelungszweck (öffentlichkeitsprinzip)
—>benötigt mindestmaß an Konkretisierung der Planabsicht(Art des Bauleitplans, Bezeichnung des Plangebiets, Planungsziel, weiter Hinweise denkbar…)
Vorlesung 3.5
Was sind Wesentliche Ziele der Beteilgungsverfahren?
Was sind mögliche Beteiligungsformen?
Was sind wesentliche Merkmale der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung?
vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der von der Planung berührten Belange
Information der Öffentlichkeit
öffentliche Versammlungen
Anzeigen in Lokal- / Regionalpresse etc
Mitteilung in der Presse / Amtsblattüber Auslegung von Unterlagen
Anschreiben
Darstellungen im Internet / elektronische Beteiligungsmöglichkeiten
einschaltung eines 3. Moderator
frühes Planungsstadium—> “Vorentwurf“ des Bebaungsplans
Ziele und Zwecke der Planung darstellen
ggf. Lösungsalternativen /Planvarianten darstellen
auf vorrausichtliche Einwirkungen eingehn
(für jeden) Äußerungsmöglichkeiten anbieten
Vorlesung 3.6
Umweltprüfung
Vorlesung 4.1
Inhalte des Bebauungsplans (B-Plan)
Vorlesung 5.1
6.1
Zulässigkeit von (Bau-) Vorhaben - Erläutere die Graphik !
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (Städtebaurecht)
Anwendung und Geltungsvoraussetzungen
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
(Städtebaurecht) - vier Bebauungsbereiche - Qualifizierter Bebauungsplan §30 Abs 1 BauGB - vorhabensbezogener Bebauungsplan § 30 Abs 2 BauGB - Faktischer Bebauungsbereich / Innenbereich (ohne Bebauungsplan §34 BauGB - Außenbereich §35 BauGB
- §§29-37 BauGB bei baulichen Maßnahmen überörtlicher Bedeutung §38
- Geltungsvoraussetzungen
-> §29 Abs 1 = Einstiegsnorm
-> §§30-37 gelten für
-> Vorhaben Einrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
-> Aufschüttungen, Abgrabenden größeren Umfangs
- Vorhaben: Schaffen von Anlagen im bautechnischen Sinn mit dauerhafter ortsfester Verbindung zum Erdboden -> Relevanz von Planungsbedürfniss
- bauplanerische Zulässigkeit im qualifizierten Bebauungsbereich §30 Abs 1 BauGB
- Voraussetzung die vier Mindestanforderungen
- vorhabensbezogener Bebauungsplan §30 Abs 2 BauGB
- vorliegen Vorhaben und Erschließungsplan
- Vorliegen schriftlichen Durchführungsvertrag
- §9 BauGB Vorschriften gebundene wirksame Satzung
- faktischer Bebauungsbereich sog. Innenbereich §34 BauGB
- kein qualifizierter/vorhabenbezogener Bebauungsplan
- bei einfacher Bebauungsplan §30 Abs 3 BauGB oder keiner
- Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich §34 BauGB
- Vorliegen eines Bebauungskomplex
- Baulücken Faustregel: <50m -> Bebauungszusammenhang gegeben 50-100m
-> Bebauungszusammenhang >100m -> Bebauungszusammenhang nicht gegeben - Vorliegen eines Ortsteils (Ortsteil ab ca. 7-10 Gebäude)
- Einfügen der Eigenart in nähere Umgebung 1. Stufe: Räumliche Bestimmung der beachtlichen Umgebung 2. Stufe: Ermittlung der Umgebungseigenart 3. Stufe Fügt sich das Vorhaben ein?
- Sonderregelung zur Art der baulichen Nutzung §34 Abs 2 BauGB
- Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich beim vorliegen eines Bebauungsplans §30 Abs 3 BauGB
- Zulässigkeit im Außenbereich §35 BauGB
- Unterscheidungen
-> privilegierte Vorhaben §35 Abs 1 BauGB -> wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen
-> sonstige Vorhabe §35 Abs 2 BauGB -> öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
-> Öffentliche Belange
-> Sonderfall: einfacher Bebauungsplan §30 Abs 3 BauGB
-Ausnahmen/Befreiungen/Abweichungen
-> Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes §31 Abs 1 BauGB -> müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
->y Befreiungen von Festsetzungen im Bebauungsplan §31 Abs 2
-> Grundzüge der Planung nicht berührt
-> eine der Voraussetzungen nach Nr 1-3
-> nachbarliche Belange dürfen nicht berührt werden
- Abweichung nach §34 Abs 3a BauGB
- Gebot der Rücksichtnahme
- Satzungen im Rahmen von §34 Abs 4 bauGB
- Klarstellungssatzung Nr 1 (Festlegung Grenzen §34/35)
- Umwandlungssatzung (bebaute AB Flächen)
- Ergänzungssatzung Nr 3 (Einbeziehung AB Flächen)
- Erleichterungssatzungen im Außenbereich für Wohnzwecke dienenden Vorhaben §35 Abs 6 BauGB
-Einvernehmen der Gemeinde §36 BauGB
- Zulässigkeit von Vorhaben §§31,33-35
- nicht erforderlich bei qualifizierten Bebauungsplan
- Versagung Einvernehmen -> keine Baugehnemigung möglich
- Erteilungsfiktion §36 Abs 2 Satz 2 BauGB -> gilt wenn 2 Monate Einvernahmen nicht versagt wird
- Problem: Rechtswidrige Versagung des Einvernehmens -> Baugenehmigung kann erteilt werden
6.2
Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit
1. Sachlicher Anwendungsbereich der LBO
- Regel- Ausnahme/Rückausnahme Prinzip
- §1 Abs 1 LBO enthält die Regel
- §1 Abs 2 LBO enthält die Ausnahme sowie eingeschränkende Rückausnahmen
- bauliche Anlage §2 Abs 1 LBO, echt und fingiert $2 Abs 1 Satz 1&3
- weitere Definitionen §2 LBO: Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen, Geschosse, Vollgeschosse, Aufenthaltsräume, Stellplätze, Garagen, Werbeanlagen, Bauprodukte Bauart, Feuerstätten
- Gleichstellungsklausel §2 Abs 13 LBO -> im Gesetz wird nur ein Begriff erwähnt gilt aber auch für die gleichgestellten Begriffe
- Welches Verfahren ist richtig?
- Grundsatz: Baugenehmigungspflicht §49 LBO -> Ausnahme: braucht keine §69/70 LBO
- Verfahrensfreie Vorhaben §50 LBO, Anlagen und Einrichtungen die im Anhang der LBO aufgeführt werden -> müssen den öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechen §50 Abs 5 LBO
-Kenntnisgabeverfahren $51 LBO - innerhalb de Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ohne Verfahrenssperre
- Baugenehmigungsverfahren -> seit 2010 auch vereinfachtes Verfahren
- traditionelles Verfahren §58 LBO
- vereinfachtes Verfahren §52 LBO, nach §51 Abs 1 LBO -> eingeschränkter Prüfumfang, begrenzter Bestandsschutz
- Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen §56 LBO
6.3 Abstandsflächenrecht
Vorbemerkung
-> Ausreichend Belichtung und Brandschutz, Belüftung
Abstandsflächengebot
- vor den (oberirdischen) Außenwänden von baulichen Anlagen müssen Grundsätzlich Abstandsflächen liegen §5 Abs 1 LBO
- Ausnahmen: - Städtebaurecht Muss Grenzbebauung §5 LBO, Darf Grenzbebauung §5 LBO - Sonderfälle gemäß §6 Abs 1 Nr. 1-4 LBO
Freihaltegebot §5 Abs q LBO
- Abstandsflächen müssen grundsätzlich freigehalten werden
- Abstandsflächen können vom Nachbarn übernommen werden
- Ausnahme wenn bauliche Anlagen keine Abstansflächen benötigen §6 LBO
Lagegebot für Abstandsflächen
- müssen auf dem Grundstück selbst liegen §5 Abs 2 LBO
- Ausnahmen: dürfen auch auf öffentlichen Grün und Wasserflächen liegen §5 Abs 2 LBO
- auf anderen Grundstücken mit Übernahme Baulast §7
- Sonderregelung nach Grundstückteilung §8 LBO
Überdeckungsgebot - Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken §5 Abs 3 LBO
- Ausnahme: 75 Grad Privileg, Stille Baulast
Bemessung der Tiefer der Abstandsflächen
- Maßgeblich Außenwandhöhe §5 Abs 4 LBO
- Eckpunktmethode: Mittelwert bei ungleichen Höhemverlauf
- Dächer mit Dachneigung >70 Grad: voll, >45 zu 1/4
- Giebelflächen: Flächenrelationsmethode § Abs 5 LBO
- untergeordnete Bauteile und vorbauten irrelevant §5 Abs 6 + nachträgliche Wärmedämmung
Größe der Abstandsflächentiefe
- Baugebietsabhängiger Multiplikator §5 Abs 7 LBO, mindestens 2,5 m
- andere Abstandsflächentiefen aufgrund von örtlichen Bauvorschriften §74 Abs 1 LBO
- andere Tiefen aufgrund abweichender Bauweisen §22 Abs 4 BauNVO
- Zulassung von Abweichungen §6 Abs 3 LBO, §56 Abs 2 LBO
- Zulassung von besonderen Ausnahmen nach §56 Abs 4 LBO
- Befreiung §56 Abs 5 LBO
6.5 Baulastenrechte
Vorbemerkung:
- ausschließlich Bauordnungsrecht zuzuordnen
- nur gegenüber der Baurechtsbehörde
- dient dazu rechtliche Hindernisse auszuräumen
Begriff Baulast §71 Abs 1 LBO
- öffentlich rechtliche Verpflichtung
zulässiger Inhalt
- ausschließlich Verpflichtung des Grundstückseigentümers, LBO Vorschriften zu erfüllen und sichern
- auch Bundesrechtlich von Bedeutung §§29-38 BauGB
Grundstücksbezogenheit
- Eigenbaulast (eigenes Grundstück)
- Fremdbaulast (Nachbargrundstück)
Entstehen der Baulast
- Abgabe wirksamer Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Baurechtsbehörde oder Gemeinde -> formfreiheit
- Baulastenverzeichnis §72 Abs 1 LBO, für Wirksamkeit keine Bedeutung, nur deklatorische Wirkung
Rechtswirkungen
- öffentlich rechtliche Baubeschränkung fürs Grundstück
- Wirkung ach für Rechtsnachfolger des Grundstückes, Zwangsversteigerungssicher
Erlöschen der Baulast
- Verzicht der Baurechtsbehörde §71 Abs 3 LBO
- Baulast wird gegenstandslos -> Vorhaben existiert nicht mehr
- Anfechtung wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung
6.4 Garagen und Stellplätze
Garagen und Stellplätze
Notwendige Kfz-Einstellplätze bei Errichtungsvorhaben
- Begriffe: Stellplätze, Garage §2 Abs 8 LBO
- bei Wohnungsvorhaben §37 Abs 1 LBO, einer pro Haus
- sonstige Errichtungsvorhaben: ausreichende Anzahl notwendiger Stellplätze §37 Abs 1 LBO
- Herstellung und Nutzung muss rechtlich zulässig sein
- Ausreichende Größe §4 GaVO
- Ausreichende Anzahl
Notwendige Kfz Einstellplätze bei Änderungsvorhaben
- zusätzlicher erwartender Verkehr aufnehmen §37 Abs 3 LBO
- Ermittlung durch Differenzmethode
Zulassung einer Abweichung
- §37 Abs 3 LBO: bei der Teilung oder Schaffung zusätzlicher Wohnraum
- Abweichung nach §56 Abs 2 LBO
Herstellungsverpflichtung
- herstellen bis zur Bezugsfertigkeit
- Ausnahme: Aussetzungsbefugniss §37 Abs 4 LBO, Aussetzungsplicht §37 Abs 4 LBO
Erfüllung der Kfz_ Stellplatzpflicht
- Echte Erfüllung= Herstellung auf
- Baugrundstück - Grundstück in zumutbarer Entfernung
- Grundstück der Gemeinde mit Zustimmung der Gemeinde §37 Abs 5 LBO
- Stellplatzablösung als Alternative: Ablösung in Geld §37 Abs 6 LBO, als Abweichung
- fünfstelliger Betrag §37 Abs 6+7 LBO
Allgemeine Anforderungen
- Hinderungsverbotsklausel §37 Abs 8 i.V.m. §9 Abs 8
- Gesundheitsschutzklausel §37 Abs 8 LBO
- Umgebungsschutzklausel §37 Abs 8 LBO
Errichtung von Fahrradstellplätzen
- zwei wettergeschützte pro Wohnung §35 Abs 4 LBO
- Ersatz Kfz durch Fahrradstellplätze bis zu 1/4 §37 Abs 1 LBO -> je besser ÖPNV desto weniger Stellplätze erforderlich
Zuletzt geändertvor 2 Jahren