Beamtenrecht
= Teil des öffentlichen Dienstrechts
-> Beamte sind Angehörige des öffentlichen Dienstes
öffentlicher Dienst
= Tätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Beamte (ö.-r.)
-> Dienst- und Treueverhältnis
-> Art. 33 IV GG
Tarifbeschäftigte (privatrrechtlich)
-> privatrechtliches Arbeitsverhältnis
i.w.S:
Richter (ö.-r.)
Soldaten (ö.-r.)
Wesen des Beamtenverhältnisses
öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis
Sonderstatusverhältnis
gesteigerte Pflichtenbindung (erweiterter Pflichtenkreis)
Unterschied Beamte <-> Tarifbeschäftigte
Beamte
TB
Rechtsnatur
öfftl. -rechtl. Dienst- & Treueverhältnis
privatrechtl. Arbeitsverhältnis
Rechtsgrundlagen
Art. 33 IV GG, § 3 BeamtStG
§§ 611 ff. BGB, TVöD, Arbeitsvertrag
Aufgaben
hoheitlich
fiskalisch
Begründung
Ernennung (=VA)
Abschluss Arbeitsvertrag
Beendigung
Entlassung, Tod, Verlust durch Straftat, Eintritt/Versetzung in Ruhestand, Entfernung
Kündigung, Fristablauf, Aufhebungsvertrag, Rente, Tod
wesentl. Pflichten
Treuepflicht, voller pers. Einsatz
Arbeitspflicht
Fehlverhalten
Missbilligung, Disziplinarverfahren
Abmahnung, Kündigung
Rechtsweg
Verwaltungsrechtsweg § 54 I BeamtStG
Arbeitsgericht, § 2 I ArbGG
Bezahlung
Besoldung nach Alimentationsprinzip
Arbeitsentgelt (Lohn) nach Äquivalenzprinzip
soziale Absicherung
private Kranken-/Pflegeversicherung + Beihilfe, Dienstunfallfürsorge, Pension
gesetzl. Kranken-/ Pflege-/ Unfall-/ Arbeitslosenversicherung, Rente
Leistungsprinzip
Art. 33 II GG
Der Zugang zu öffentlichen Ämtern erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
gilt für Beamte und Tarifbeschäftigte
=> dienstliche Beurteilung stellt die Leistung fest (=Instrument zur Leistungsfeststellung)
Funktionsvorbehalt
Art. 33 IV GG
=> Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ist i.d.R. Berufsbeamten vorbehalten
= Beamtenprivileg
-> kann aber jeder Dienstherr selbst entscheiden (i.d.R. = offen gehalten)
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Art. 33 V GG
Hergebracht = mit Tradition
Grundsätze = Wesensmerkmale bzw. wesensprägende Elemente
Def.: (nicht auswendig lernen)
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sind solche, die allgemein oder ganz überwiegend und während einer längeren Tradition bildenden Zeit mindestens unter der Weimarer Reichsverfassung vom 19.07.1919 (WRV), als verbindlich anerkannt und gewährt worden sind.
Die Grundsätze müssen darüber hinaus mit den Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere natürlich mit den Grundrechten vereinbar sein.
Beispiele:
Streikverbot (§ 50 LBG)
Treuepflicht
Pflicht zum Diensteid
Alimentationsprinzip (= der Beamte und seine Familie werden vom Dienstherrn "unterhalten").
hauptberufliche Bindung (wird beim Nebentätigkeitsrecht und bei Teilzeitbewilligung relevant)
= das Beamtenverhältnis muss der Hauptberuf sein, von der Zeit her und vom Verdienst; ohne Angabe von Gründen Kürzung auf bis zu 50 % immer möglich. Unterhälftige Teilzeit nur aus familiären Gründen.
Lebenszeitprinzip (BV auf Lebenszeit = Regelfall
fachliche Vorbildung
Amtshaftungsprivileg (Art. 34 II GG, § 839 BGB)
= danach haftet der Beamte für Dienstpflichtverletzungen, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig ggü dem Bürger begangen hat.
Grundbegriffe
= Statusamt = dienstrechtliches Amt
§ 8 III BeamtStG
=> wird erst mit der Berufung in das Beamtenverhältnis (BV)
auf Probe
auf Lebenszeit
auf Zeit verliehen.
=> Beamte auf Widerruf = keine Amtsbezeichnung, sondern Dienstbezeichnung (§ 21 LbVO)
=> wird beschrieben über die Amtsbezeichnung mit zugehöriger Besoldungsgruppe
Stadtinspektor (A 9), Kreisamtmann (A 11)
=> drückt die Rechtsstellung des Beamten ggü seinem Dienstherrn aus
Rechte:
Anspruch auf Besoldungsgruppe des Amtes
Anspruch auf Amtsausübung (Beschäftigung) und amtsangemessene Beschäftigung -> Anspruch auf bestimmte Funktion
Anspruch auf Führen der Amtsbezeichnung
= abstrakt-funktionales Amt
= abstrakt-funktionelles Amt
=> beschreibt den abstrakten Aufgabenkreis des Beamten
= Einordnung des Beamten in die Behördenhierarchie
Bsp.:
Behördenleiter
Abteilungsleiter
Referatsleiter
Sachbearbeiter
= konkret-funktionales Amt
= konkret-funktionelles Amt
=> beschreibt den speziellen / konkreten Aufgabenkreis des Beamten
Personalsachbearbeiter beim LSJV
Wohngeldsachbearbeiter bei der KV K
-> Einteilung nach dem Rechtsgebiet
Beamter im statusrechtlichen Sinne
Beamter im strafrechtlichen Sinne
Beamte im haftungsrechtlichen Sinne
-> Einteilung nach dem Dienstherrn
unmittelbare Landesbeamte
mittelbare Landesbeamte
Beamtenbegriff
(Einteilung nach dem Rechtsgebiet)
= Beamter im dienstrechtlichen Sinne
= Beamter im staatsrechtlichen Sinne
=> Ernennungsbeamte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Beamten ernannt worden sind
= Amtsträger, § 11 StGB
=> Erweiterung des Begriffs des Ernennungsbeamten
auch:
Richter
Notare
Minister
= Beamter i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
=> Beamte und Beschäftigte, denen hoheitliche Aufgaben übertragen worden sind
(Einteilung nach dem Dienstherrn)
=> haben das Land RLP zum Dienstherrn
=> haben eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zum Dienstherrn
(vgl. § 3 II LBG)
Dienstherr
=> keine gesetzliche Definition, aber § 2 BeamtStG regelt die
Dienstherrenfähigkeit = das Recht Beamte zu haben
wer kann Dienstherrenfähigkeit haben:
Gebietskörperschaften (Land, Gemeinde, Gemeindeverbände)
= natürliche Dienstherrenfähigkeit
sonst. jur. Personen des öfftl. Rechts, wenn
sie bereits Dienstherrenfähigkeit hatten
= Besitzstand
ihnen die Dienstherrenfähigkeit verliehen worden ist
= Verleihung
Dienstherr => Organe
= Personen, die beamtenrechtliche Entscheidungen für den Dienstherrn treffen
Oberste Dienstbehörde
Dienstvorgesetzter
Vorgesetzter
= die Oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Dienstbereich der Beamte sein Amt bekleidet
=> § 4 I LBG
bei unmittelbaren Landesbeamten:
i.d.R. das fachlich zuständige Ministerium
(ggf. Staatskanzlei, Präsi des LT / LRH)
bei mittelbaren Landesbeamten:
§ 125 I 2 LBG
=> der Dienstvorgesetzte entscheidet als oberste Dienstbehörde.
= derjenige, der für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.
=> § 4 II LBG
richtet sich nach dem Aufbau der Verwaltung
wird durch Verordnungen oder Gesetze festgelegt
=> meist Behördenleiter
bei mittelbaren Landesbeamten (Kommunalbeamten):
§ 47 II 1 GemO => Bürgermeister
bei VG’s: Anwendbarkeit über § 64 II GemO beachten
§ 41 II 1 LKO => Landrat
in kreisfreien / großen kreisangehörigen Städten => Oberbürgermeister § 28 II 2 GemO
= derjenige, der einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
=> § 4 III LBG
Bürgermeister, Abteilungsleiter, Referatsleiter…
=> Beamte haben immer nur einen Dienstvorgesetzten, idR aber mehrere Vorgesetzte
Arten Beamtenverhältnisse
§ 4 BeamtStG
BV auf Widerruf
= Vorbereitungsdienst
BV auf Probe
= Übernahme nach Vorbereiungsdienst in “Probezeit”
BV auf Lebenszeit
BV auf Zeit
(für hauptamtl. BM/BGO)
Ehrenbeamtenverhältnis
(für ehrenamtl. BM/BGO)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren