Fremd
Def Fremd: Fremd ist eine Sache, die zumindest auch im Eigentum eines anderen steht und nicht herrenlos ist.
Sache
Sache: Körperlicher Gegenstand im Sinne des § 90 BGB, also ein konkret wahrnehmbares, gegen andere Gegegenheiten abgrenzbares Objekt.
Beschädigung
Beschädigung: Beschädigung ist jede Einwirkung auf die Sache, druch die ihre körperliche Unversertheit nichtunerheblich beeinträchtigt wird (Verletzung der Substanz) oder ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht unerheblichgemindert wird.
erheblich (BS)
erheblich: Erheblich ist eine Sachbeschädigung nur, wenn eine Einwirkung vorliegt, deren Beseitigung einen nennenswerten Aufwand an Zeit, Mühe oder Kosten erfordert.
Zerstörung (SABA)
Zerstörung: Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung einer Sache, dass ihre bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird.
Unbefugtes Verändern
Unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes: Umfasst alle Handlungen, die den Erfolg der unbefugten Veränderung kausal bewirken, die Grenze zu einer Substanz oder Funktionsbeeinträchtigung aber noch nicht überschritten haben.
Kausalität
Kausalität: Ursächlich ist jede Bedingung die nicht weggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestal entfiele (Äquivalenztheorie)
Objekitve Zurechenbarkeit
Def: Objekitv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisert.
Gift
Gift: Jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemisch -physikalsiche Wirkung geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen
Körperliche Misshandlung
Def: Körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversertheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeibträchtigt wird.
Beibringen
Beibringen: Der Stoff muss mit dem Körper so in Verbinfung gebracht werden, dass er seine gesundheitsschädliche Entfaltung entfalten kann.
Waffe
Waffe:Im technischen Sinne, gebrauchsbereiter Gegenstand, die der Natur nach dazu bestimmt ist, auf mechanischen oder chemischen Wegen einen Menschen körperlich zu verletzen.
Gef. Werkzeug 224
Gefährliches Werkzeug: Jeder beweglicher Gegenstand, der nach seiner objekitven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzuführen.
Hinterlistig
Überfall
Hinterlistig: Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
Überfall: Überfall: plötzlich unerwarteter und überaschender Angriff auf einen ahnungslosen.
Mit anderen Gemeinscahftlich
Es müssen mindestens zwei Personen einvernhemlich am Tatort zusammenwirken.
Lebensgef. Behandlung
Lebensgefähliche Behandlung:Lebensgefährliche Behandlung: Wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objekitv und generell geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. (Abstrakte Betrachtung, Die tatsächlich erlittene Verletzung muss nicht lebensgefährlich sein!).
Gehör
Gehör meint die Hörfähigkeit insgesamt (Hörsinn)
Gesundheitsschädlicher Stoff
gesundheitsschädlicher Stoff: Jeder Stoff, der unter bestimmten Bedngungen geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.
Verloren
Verloren ist das Vermögen oder die Fähigkeit, wenn es im wesentlichen, d.h. micht unbedingt vollständig aufgehoben ist, der Ausfall einen längeren Zeitraum hindurch besteht und die Heilung sich nicht oder zumindest auf unbestimmte Zeit nicht absehen lässt.
Glied des Körpers
Körperteile, die mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil verbunden sind. Nicht innere Organe.
Erheblich etstellt 226
Erheblich entstellt: Erheblich entstellt ist eine Person, wenn ihr äußeres Erscheinungsbild durch eine körperliche Verunstaltung wesentlich beeinträchtigt wird .
Wichtig 226
Rechtsprechung bislang nur auf die generelle Bedeutung für den Gesamtorganismus bei jedem Menschen.
Dauernd
Dauernd: Wenn sie mit einer bleibenden oder unbestimmten langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens verbunden ist.
Sichtum
Siechtum: Chronischer Krankheitszustand der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der körperlichen und gesitigen Kräfte zur Folge hat.
Lahmung
Lähmung: erhebliche Beeniträchtigung zumindest eines Körperteils, der sich auf die Bewegungsfähigkeit des ganzen Körpers nachteilig auswirkt.
Tatspezifischer Gefahrenzusammenhang Def: 226
Tatspezifischer Gefahrenzusammenhang Def: Hierzu muss die schwere Folge unmittelbar durch die KV verursacht worden sein und es muss sich eine im Grunddelikt typischerweise angelegte Gefahr verwirklicht haben.
Amtsträger 113,114
Def: Zum geschützten Personenkreis gehören Personen, die Gesetze, Rechtsverordnungen, Verfügungen, Urteile und Beschlüsse vollstrecken dürfen und die zugleich Amtsträger i.S.v. § 11 I Nr.2 StGB sind.
Vollstreckungshandlung 113
Def: Vollstreckung ist die Verwirklichung des auf einen bestimmten Fall konkretisierten Staatswillen gegenüber Personen oder Sachen, notfalls durch Zwang (Einzelfallvollstreckung). In zeitlicher Hinsicht muss die Vollstreckung unmittelbar bevorstehen oder bereits begonnen haben und darf noch nicht beendet sein
Widerstand mit Gewalt 113
Widerstand meint jede aktive Tätigkeit zur Verhinderung oder Erschwerung der Diensthandlung.
Gewalt ist jede (nicht nur unerhebliche) physische Kraftanwendung, die sich (un-)mittelbar gegen den Beamten richtet und die Vollstreckungshandlung verhindern oder Erschweren soll.
Drohen
Drohen: Drohen mit Gewalt ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels (Ankündigung bevorstehender Gewaltanwendung), auf dessen Erfolg der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
2.Subjekitver TB
II Objektive Bedingung der Strakbarkeit 113,
.Objekitve Bedingung der Strafbarkeit
OS: Fraglich ist, ob die Vollstreckungshandlung gem. § 113 III StGB rechtmäßig gewesen ist.
Nach der h.M. gilt hier der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff. Demnach ist
die Vollstreckungshandlung ist rechtmäßig, wenn
die PVB örtlich und sachlich zuständig sind
die wesentlichen Förmlichkeiten zum Schutz des Betroffenen eingehalten wurden
das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt werden soll (sofern Spielraum für ein Ermessen der handelnden PVB gegeben ist) und
verbindliche Weisungen beachtet wurden (sofern welche existieren)
Bei sich mitführen
Bei sich führen bedeutet, dass dem Täter die Waffe/ das gef. Werkzeug irgendwann zwischen Versuchsbeginn und tatsächlicher Beendigung so zu Verfügung stehen muss, dass er sich dieser zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs - ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten - bedienen kann.
Gewalttätigkeit 113
Meint die aktive, durch den Täter gesteuerte Ausübung von Gewalt auf Amtsträger
Gefahr des todes oder schwerer GS-Schädigung
Eine Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsschädigung besteht, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein schädigendes Ereignis für Leib oder Leben tatsächlich eintritt.
Diensthandlung 114
Diensthandlung ist die ungehinderte Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben.
Tätlicher Angriff Def
Tätlicher Angriff Def: Dies meint eine unmittelbare, auf den Körper des Beamten abgezielte feindselige Einwirkung (von einem Gewicht), ohne Rücksicht auf deren Erfolg.
Wegnahme, GW, Tats. Schherrschaft
b) Wegnahme: Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuem, nicht notwenigerweise tätereigenen Gewahrsams.
aa) Gewahrsam: Gewahrsam ist von einem natürlichen herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, wobei hier die Anschauung des täglichen Lebens berücksichtigt werden muss.
Fraglich ist zunächst, ob X als Inahber der Sache Gewahrsam hatte (-> tatsächliche Sachherrschaft)
Tatsächliche Sachherschaft hat derjenige, der faktisch die Möglichkeit hat ohne nennenswerte Hindernisse auf die Sache einwirken zu können.
GW-Bruch
Gewahrsamsbruch bedeutet einen Gewahrsamswechsel gegen oder ohne Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers.
Begründung neuer GW
Def: Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse mehr entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters/ Dritten zu überwinden.
Zeignungsabsicht
Aneignungsabsicht: Vorrübergehende Einverbleibung der Sache ins Vermögen des Täters, sodass dieser eine eigentümerähnliche Position erlangt (dolus directs 1)
Enteignungsvorsatz: Der Täter nimmt nimmt es billigend in Kauf, dass dem Eigentümer (rechtlich) die Verfügungsgewalt über die Sache dauerhaft entzogen wird (dolus eventualits)
RWK der zeignung
Def: An einer solchen RWK fehlt es, wenn der Täter keinen fälligen einredefreien Anspruch auf die Sache hatte. (Stückschulden, Zivilschulden)
Ausfürhung der Tat 243
(subjekitve Komponente)
Def: T müsste zu Ausführung der Tat eingebrochen sein, dass heißt das (Einbrechen) müsste nach seiner Vorstellung das einzig geeignete Mittel zur Vollendung des Diebstahls gewesen sein.
Umschlossener Raum
Raumgebilde, dass als Hindernis gegen das beliebige Betreten von Menschen schützt. Gebäude, Dienst- oder Geschäftsräume sind Unterfälle. (Es kann auch beweglich sein)
Gebäude
Ein mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, dass durch Dach und Boden begrenzt ist.
Geschäftsraum
Geschäftsraum: Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, wissenschaftliche, künstlerische oder ähnliche Zwecke verwendet werden.
Einbrechen
gewaltsames, (das heißt nicht unerhebliche Kraftentafltung)Öffnen einer der Zutitt verwehrenden Umschließung von außen.
Einsteigen
Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten, nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehendes Hindernisses.
eindringen
mittels eines falschen Schlüssels
oder der nicht zum ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges:
Eindringen
Eindringen: Meint das Überwinden von Hindernissen, die dem Zugang in einem geschlossenen Raum entgegestehen oder ihn erschweren, ohne sie aufzubrechen. Für das Merkmal des Eindringens genügt es, dass der Täter ohne Willen des Berechtigten ein Körperteil in den Raum verbringt.
Falsch ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist.
Nicht ordnungsgemäßen Werkzeug:
Hierbei handelt es sich um körperliche Gegenstände, mit denen eine Schloss oder eine schlossähnliche Vorrichtung ordnungswidirg betätigt wird. hierzu gehören solche Werkzeuge die geeignet sind, die Verschlussmechanismen der geschützten Räume zu überwinden. Auch bei einem Dietrich handelt es sich um ein solches Werkzeug.
Behältnis
Behältnis: Ein zur Aufnahme von Sachen bestimmtes Raumgeblide, dass nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist und Sicherungsfunktionen aufweist.
Verschlossen
Verschlossen: Wenn der Inhalt mittels einer technischen Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen den unmittelbaren ordnungswirdrigen Zugriff von außen gesichert ist.
Schutzvorrichtung
Schutzvorrichtung: Von Menschen geschaffene Einrichtung, die bestimmt und geeignet ist, eine Wegnahme erheblich zu erschweren (z.B Fahrradschlösser)
Gegen Wegnahme besonders gesichert:
Gegen Wegnahme besonders gesichert: Spezifischer Schutzweck der Vorrichtung gegen Wegnahme grade der konkreten Sache.
Gewerbsmäßig
Gewerbsmäßig:
Sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einkommensquelle schaffend, ist bereits nach der ersten Tat möglich.
Hilfslosigkeit:
Unglücksfall:
Gemeine Gefahr:
Hilfslosigkeit: Wenn keine Schutzmöglichkeit aus eigener Kraft besteht.
Unglücksfall: Plötzliches Ereignis mit erheblicher Gefahr für Menschen und Sachen
Gemeine Gefahr: Möglichkeit der Schädigung unbestimmt vieler Personen und Sachwerte.
Empfindliches Übel
Empfindliches Übel: meint jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße von Werten /oder Zufügung von Nachteilen, sofern der drohende Verlust oder der zu befüchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmten.
RWK 240
1) Allg. Rechtfertigungsgründe
2.Verwerflichkeitsprüfung (Zweck-Mittel-Relation)
Definition Verwerflichkeit: Dies ist der Fall, wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein erhöhter Grad sittlicher Missbilligung vorliegt, wenn der Täter also mit anderen worten sozial unerträglich ist.
I Tatentschluss Versuch
I. Tatentschluss (subjektiver TB)
Def: Der Täter muss Vorsatz bzgl. aller TBM sowie - sofern vorhanden - bzg. weiterer deliktsspezifischer subjektiver TBM (z.b. beim Diebstahl auch Vorsatz bzgl. der Zueignungsabsicht)
II. Unmittelbares Ansetzen
Liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht's los" überschritten hat und objektive Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan- in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen.
Fehlschlag
Def Fehlschlag: Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln in unmittelbar räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang nicht oder nicht alsbald herbeiführen kann und der Täter das weiß.
Beendeter, unbeender Versuch
Def beendeter Versuch: ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter aus seiner sich alles erforderliche getan hat, um seinen Tatplan zu vollenden und den tatbestandlichen Erfolg zu erreichen.
Def unbeendeter Versuch: Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter aus seiner sich nicht alles erforderliche getan hat, um seinen Tatplan zu vollenden und den tatbestandlichen Erfolg zu erreichen.
Freiwilligkeit
Def: Freiwilligkeit setzt eine eigene, aus innerer Motivation autonom getroffene Entscheidung voraus, ds heißt, die Entscheidung darf dem Täter nicht aufgezwungen sein.
Objektive Sorgfaltspflicht Def
Objektive Sorgfaltspflicht Def: Der Täter handelt objekitv sorgfaltswidirg, wenn er NICHT diejenige Sorgafalt angewendet hat, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnen zu erwarten ist, er also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintrittes Def:
Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintrittes Def: Dies ist der Fall, wenn ein umsichtiger Mensch in der Situation des Täters nach allgemeiner Lebenserfahrung mit seinem Eintritt hätte rechnen können.
Gewalt gegen eine Person
Körperlich wirkender Zwang durch eine (un-)mittelbar physische Einwirkung auf den Körper eines anderen, die nach der Vorstellung des Tätes bestimmt und geeignet ist, tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.
Drohen mit ggwärtiger Gefahr für Leib/ Leben
Def: Drohen meint das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Erfolg der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Dabei muss sich die Drohung auf Seiten des Opfers auf die gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
d) Finalzusammenhang Raub
d) Finalzusammenhang
OS: Schließlich müsste zwischen der Wegnahme und dem qualifizierten Nötigungsmittel ein Finalszusammenhang bestanden haben; Hierunter ist nach h.M keine Kausalität zu verstehen. Die nachfolgend aufgelisteten Punkte sind voneinander abzugrenzen:
Objekitves Element
Zeitlicher und Örtlicher/ räumlicher Zusammenhang zwischen Wegnahme und qualifiziertem Nötigungsmittel.
Subjekitves Element:
Gewalt oder Drohung muss aus Sicht des Täters der Wegnahme dienen.
Gef. Werkzeug nicht einsetzen
gef. Werkzeug
Problem: Auslegung wie bei § 224 nicht möglich, da der täter das gef. Werkzeug dort einsetzt, bzw. versucht (hier genügt bei sich tragen)
-> abstrakt- objektive Betrachtungsweise. Im Einzelfall auf die Waffenähnlichkeit bzw. Waffenersatzfunktion (Pot. Gefährlichkeit, vergleichbar mit einer Waffe)
Def: Sonst ein Werkzeug oder Mittel
Def: Sonst ein Werkzeug oder Mittel ist ein Gegenstand, dem aus objektiver Sicht eine waffenähnliche Funktion grds. nicht zukommt, der jedoch nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation aus Sicht des Täters bestimmt und geeignet ist, Widerstand - durch Gewalt oder - durch Drohung zu verhindern oder zu überwinden.
Def: Eine schwere Gesundheitsschädigung besteht
Def: Eine schwere Gesundheitsschädigung meint die ernstliche, einschneidende oder nachhaltige Beeinträchtigung der Gesundheit.
Def: Eine Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung besteht, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob das schädignede Ereignis (schwere GS) tatsächlich eintritt.
Bande
Def: Eine Bande meint den Zusammenschluss von mind. 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig /für eine gewisse Dauer/ mehrere selbsständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen.
Eine schwere körperliche Misshandlung
Eine schwere körperliche Misshandlung liegt vor, wenn die körperliche Integrität des Opfers bei Begehung des Raubes mit erheblichen Schmerzen oder erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist.
Def: Die Gefahr des Todes besteht
Def: Die Gefahr des Todes besteht, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob dieses schädigende Ereignis (Tod) tatsächlich eintritt.
Auf frischer Tat
Auf frischer Tat Def: Das Merkmal auf frischer tat betroffen erfordert einen engen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vortat und dem Einsatz des Raubmittels, das heißt, der Täter muss sich grds. noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort befinden und alsbald nach der Tatausführung betroffen werden.
-> Keine zeitliche Zäsur !
Betroffen
Betroffen Def: Das Tatbestandsmerkmal des Betroffenseins meint das zeitliche und räumliche Zusammentreffen zwischen Täter und Opfer (h.M). Da der Wortlaut nur von betreffen und nicht Bemerken oder ertappen spricht ist es auch unerheblich, ob der Täter tatsächlich wahrgenommen wurde oder dem Bemerktwerden durch einen Überraschungsangriff zuvorkommt.
a) Vorsatz
b) Besitzerhaltungsabsicht
Def: Besitzerhaltungsabsicht liegt vor, wenn der Täter noch im Besitz der Tatbeute ist, eine Gewahrsamsentziehung unmittelbar bevorsteht und es ihm gerade darauf ankommt, den Besitz zu erhalten (dolus directus 1. Grades)
Täuschen über tatsachen
Def:Täuschen ist das bewusst irreführende Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen.
Def:Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Vorgänge oder Zustände der Gegenwart bzw. Vergangenheit.
Irrtum
Def Ittrum: Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung des Gegenübers über Tatsachen.
Dardurch Vermögensverfügung
Def: Eine Vermögensverfügung ist jedes rechtliche oder tatsächliche Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
-> Differenzhypothese : Nach der Differenezhypothese ist dazu ein Vergleich der Vermögensanlage vor und nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses vorzunehmen. Es wird nur der Abfluss betrachtet.
d) Vermögensschaden
Vermögensschaden: Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ergibt, dass die Vermögensminderung nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde.
(Absicht )Stoffgleiche Bereicherung
Stoffgleicher Bereicherung: Stoffgleicheit meint, dass Vorteil und Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil unmittelbar zulasten des geschädigten Vermögens geht.
Gemeinsamer Tatentschluss/ Tatplan:
OS: Möglicherweise kann A das Handeln des B und umgekehrt dem B das Handeln des A über die Grundsätze der Mittäterschaft zugerechnet werden. Das ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 25 Il gegeben sind. Grundsätzlich erforderlich sind hierfür ein gemeinsamer Tatplan/Tatentschluss und eine gemeinschaftliche Tatausführung
Gemeinsamer Tatentschluss/ Tatplan: Erforderlich ist das gegenseitige, auf gemeinsamen Wollen beruhende Einverständis, eine bestimmte Straftat durch gemeinsames, arbeitsteiliges Zusammenwirken zu begehen.
bb) Gemeinsame Tatausführung (Objekitves Element)
Rechtsprechung: Subjektive Theorie, d.h. Täter ist, wer die Tat als eigene will (animus auctoris)
Gemeinsame Tatbegehung: In objektiver Sicht ist erforderlich, dass Täter arbeitsteilig zusammenwirken, hierzu muss jeder Mittäter objektiv einen Tatbeitrag leisten. Hierbei ist fraglich, wie wesentlich der jewelige Tatbeitrag sein muss.
Rechtsprechung: Subjektive Theorie, d.h. Täter ist, wer die Tat als eigene will (animus auctoris) Indizien hierfür sind insb. der Grad des Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder zumindest der Wille dazu, die innere Einstellung zur Tat oder auch das Verhältnis zwischen den Tatbeteiligten (-> Einlassungen von Beschuldigten, Aussagen von Zeugen, Tatablauf, Auswerten von Spuren…)
Vorbereitungsstaduim unmittelbare Täterschaft getrennte Prüfung
(Problematisch könnte hier jedoch sein, dass die Mitwirkungsakte des A (Anweisungen über Ort und Zeit der Tat sowie der Übergabe des Dietrichs sich allesamt auf das Vorbereitungsstadiumbeschränkten, denn während der eigentlichen Tatausführung war A gar nicht anwesend.
Fraglich ist daher, ob Handlungen im Vorbereitungsstadium die Mittäterschaft begründen können. Die h.M. bejahr dies im Einzelfall, wenn das “Beteiligungsminus” bei der realen Tatausführung durch ein “Plus” bei der Deliktsplanung ausgeglichen wird.
Bestimmen zur Tat § 26 Anstifter
Bestimmen zur Tat Def: Hervorrufen des Tatentschlusses, wobei hier eine Kommunikative Beeinflussung notwendig ist.
Bestimmtheit § 26 Vorsatz
Vorsatz Def: Vorsätzlich handelt, wer den objektiven TB mit Wissen und Wollen verwirklicht.
Hinsichtlich der Bestimmtheit muss die Haupttat so konkretisiert sein, dass die wesentlichen Merkmale bekannt sind, ein sog. Konkret-individualisierbares Geschehen.
Hilfeleisten Def Gehilfe § 27
Hilfeleisten Def: Meint jede Handlung, welche die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder intensiviert. Dabei kann sich Beihilfe durch “Tat” (physische Beihilfe) sowie Beihilfe durch “Rat” (psychsiche Beihilfe) erfolgen.
Gehilfe § 27 StGB Vorsatz
Vorsatz:
-> Hinsichtlich der Bestimmtheit ist nicht erforderlich, dass sich der Gehilfenvorsatz auf ein konkret-individualisiertes Geschehen bezieht. ->Es ist ausreichend, dass der Gehlife Vorsatz auf die Umstände hat, deren Kenntnis die Begehung einer Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden lassen.
AV einer Straftat
Def: Ein solcher Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPo liegt vor, wenn zureichenden tatsächliche Anhaltspunkte auf das vorliegen einer strafbaren verfolgbaren Handlung hindeuten.
Tatverdächtiger
Def:Tatverdächtiger ist derjenige gegen den sich aufgrund der vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte (Tatsachen) konkret der Tatverdacht richtet.
Unverdächtiger
Def: Ist jede Person, gegen die sicher der Tv nicht richtet.
IDF ist geboten (Unverdächtiger)
Def: Die Identitätsfeststellung ist dann geboten, wenn konkrete tatsächliche anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unverdächtige als Zeuge oder Augenscheinobjekt einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung in Frage kommt.
Erforderliche Maßnahmen IDF
Def: Dies sind alle Maßnahmen, die geeigent, erforderlich und angemessen sind, um die Personalien einer Person festzustellen, insbesondere das Anhalten der Person, das Befragen dieser Person sowie das Aushändigen lassen seiner Ausweispapiere.
Feshalten IDF
Def:Das Festhalten beginnt bereits mit der Auforderung an die Person, sich nicht mehr von der Örtlichkeit zu entfernen oder der Polizei an eine bestimmte Örtlichkeit zu folgen.
Durchsuchung IDF
Def: Hierunter versteht man die zielgerichtete Suchen nach Gegenständen oder Spuren, die der Identifizierung einer Person dienen können und zwar in der Kleidung des Betroffenen, auf seiner Körperoberfläche, in nicht ohne weiterers zugänglichen/ einsehbaren Körperöffnungen sowie in seinen mitgeführten Gegenständen.
Def: Hierunter versteht man insbesondere das Fertigen von Lichtbildern, das Vermessen des Körpers und dessen Beschreibung mit dem Ziel, eine Person zu identifizieren.
Geeignetheit
->Def: Geeigentet ist immer dann eine Maßnahme, wenn sie zumiendest objektiv zwecktauglich ist. Das bedeutet, dass der Zweck zumindest gefördert wird.
Erforderlichkeit
Def: Erforderlich ist immer dann eine Maßnahme, wenn bei mehreren gleich geeigneten Maßnahmen diejenige angewendet wird, welches den Betroffenen am wenigsten in seinen Grundrechten beeinträchtigt (Prinzip des gelindesteten Mittels)
Angemessen
Def: Angemessen bedeutet, dass der Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis zu den Folgen steht, die mit ihr verbunden ist (Zweck-Mittel-Relation)
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpolG - Schutzgewahrsam
#Schutz einer Person für Leib oder Leben
Regelbeispiel
Def:Hierbei handelt es sich um eine Sachlage bzw. Verhalten,bei deren oder dessen ungehinderten Geschehensablauf im Einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit eine nicht nur leichte KV oder Tod einzutreten droht.
Regelbeispiel: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder in sonst hilfloser Lage befindet oder sich töten will.
Defintion Erforderlichkeit: Das heißt, die Gewahrsamnahme ist das einzig geeignete Mittel zur Abwehr für bestehenden Gefahrenlage
5.Ermessen § 3 SpolG
Die Beamten schreiten zur Gefahrenabwehr ein.
Beim Entschließungsermessen ist zumindest im Bereich des
Schutzgewahrsams aufgrund des Vorliegens einer Gefahr für Leib und Leben
ihr Ermessen auf 0 reduziert.
Das Auswahlermessen bezieht sich auf die Wahl des Adressaten und die
Wahl der Mittel.
Die Adressatenwahl wurde unter Ziffer II. behandelt. Andere Adressaten
waren nicht vorhanden.
Die Wahl der Mittel richtet sich maßgeblich nach der Verhältnismäßigkeit
(Ziffer VI.)
Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch,
Ermessensüberschreitung) sind aus dem SV nicht erkennbar.
Hiernach kann eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbarbevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidirgkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.
Def:Eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung steht dann unmittelbar bevor oder wird fortgesetzt, wenn nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die belegen, dass die Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung bereits begonnen hat oder dass sie mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sofort oder in aller nächster Zeit begangen wird.
Unerlässlich Def: Der Sicherheitsgewahrsam muss zudem unerlässlich sein, das heißt, dass das der SG das äußerste Mittel zur Verhinderung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung sein
Unmittelbare Verursachung - Verhaltensstörer § 4 Abs. 1 SpolG
Def:Wer im Einzelfall durch sein Verhalten, seinschließlich pflichtwidirges Unterlassen und bloßes nicht vom Willen gesteuertes Verhalten, die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet und dardurch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes unmittelbar begründet oder erhöht.
konkrete Gefahr für ÖSuO
Def: Hierbei handelt es sich um eine Sachlage bzw. Verhalten, bei deren oder dessen ungehinderten Geschehensablauf im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Sachaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreffen wird.
->Die Öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst
die objektive Rechtsordnung (-Verstöße gegen STVO, STGB…)
den Bestand des Staates und seiner Eintichtungen
den Schutz subjektiver Rechte und Rechtsgüter (FELGE)
Dringender TV 127
Dringender TV: Bestimmte Tatsachen liegen vor, die mit großer/hoher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die Person, die festgenommen werden soll, Täter oder Teilnehmer an einer strafbaren, verfolgbaren Handlung ist.
Def: Beschuldigter
Def: Beschuldigter ist derjenige, gegen den die Strafverfolgungsbehörden das Strafverfahren aufgrund eines bestehenden Tatverdachts willentlich betreiben. Das heißt, zum bestehenden Tatverdacht kommt der Willensakt hinzu, das Verfahren konkret gegen die Person betreiben zu wollen.
Fluchtgefahr
Def Fluchtgefahr:Bestimmte Tatsachen liegen vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass sich der Beschuldigte eher dem Strafverfahren entziehen wird als dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten wird.
Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
Def. Verdunklungsgefahr: Bestimmte Tatsachen – insbesondere das Verhalten des Beschuldigten – begründen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche und persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird.
Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)
OS: Fraglich ist ob ein Dringender Tatverdacht im Hinblick auf eine in § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO genannte Tat oder Dringender Tatverdacht im Hinblick auf eine in § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO genannte Tat vorliegt (hier müssen jedoch mindestens 2 eigenständige Taten vorliegen), zudem muss für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu erwarten sein, d.h. die Rechtsordnung muss schwerwiegend beeinträchtigt sein durch die Tat.
Bestimmte Tatsachen: Bestimmte Tatsachen liegen vor, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichgelagerte Straftaten begehen wird und die Gefahr der Wiederholung nicht anders als durch die vorläufige Festnahme beseitigt werden kann.
Def:Gefahr im Verzuge
Def:Gefahr im Verzuge liegt dann vor, wenn eine richterliche Entscheidung (hier Haftbefehl) nicht eingeholt werden kann, ohne den Zweck der Maßnahme konkret zu gefährden.
Bereicherungsabsicht (Absicht)
Bereicherungsabsicht: Mit Bereicherungsabsicht handelt, wer nach einem stoffgleichen Vermögensvorteil strebt, um den wirtschftlichen Wert von sich oder einem Dritten zu mehren (D.d. 1.Grades)
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
Def: Hierbei handelt es sich um eine Sachlage bzw. Verhalten, bei deren oder dessen ungehinderten Geschehensablauf im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit eine nicht nur leichte KV oder der Tod einzutreten droht bzw. eine Person daran gehindert wird, einen ihr freistehenden Ort aufzusuchen bzw. zu verlassen.
Def Mitbewohner:
Def Mitbewohner: Mitbewohner ist derjenige, der faktisch seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat.
Zulässige Maßnahmen 81 B
Def:Zulässige Maßnahmen im Sinne des § 81 b StPO sind solche, die, ohne dass es einer körperlichen Untersuchung im Sinne des § 81 a Abs. 1 StPO bedarf.
Hierunter fällt die Feststellung der körperlichen Beschaffenheit (Feststellung äußerer, dauerhafter Merkmale einer Person) dienen.
Hierunter fallen :
->FA
->Lichtbilder
->Personenbeschreibung
->Ähnliche Maßnahmen
3.Notwendigkeit der Maßnahmen zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens
81 b
Notwendigkeit der Maßnahmen zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens
Def: Dies ist der Fall, wenn die ED-Behandlung zum Tatnachweis/ der Verfolgung und Aufklärung einer konkret aufzuklärenden Tat dient.
OS: Fraglich ist, ob der Täter bereits rechtmäßig festgehalten werden darf und somit eine Festhaltebefugnis bestand. 17 2
>“Def” : Bei einer Person darf aufgrund eines Gesetzes die Identität festgestellt werden oder die Person darf aufgrund eines Gesetzes festgehalten werden. Umfasst sind sowohl präventive, wie auch überwiegend Repressive Feststhaltebefugnisse. Nach überweiegend h.M. sind neben freiheitsentziehenden auch freiheitsbeschränkende Maßnahmen umfasst.
Def: Durchsuchung einer Person zur Eigensicherung
Def: gezielte Suche nach Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder Explosivmitteln an der Kleidung, an der Körperoberfläche und in nicht ohne weiteres zugänglichen / einsehbaren Körperöffnungen des Betroffenen.
Gegenwärtige Gefahr
Gefahr für Leib oder Leben
Gefahr für Freiheit
GEfahr von Sachen von bedeutendem Wert
Gegenwärtige Gefahr:
Def:Sachverhalt, bei dem der Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert.
Gefahr für Leib oder Leben, Freiheit
Hierbei handelt es sich um eine Sachlage bzw. Verhalten, bei deren oder dessen ungehinderten GEschensablaub im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit eine nicht nur leichte KV oder der Tod einzutreten droht bzw. Eine Person daran gehindert wird, einen ihr freistehenden Ort zu betreten bzw. Zu verlassen.
Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert:
Def: Gefahr, dass körperliche Gegenstände von im Einzelfall erheblichen Wert beschädigt, zerstört oder entwendet werden.
Nachtzeit 19 (2) SpolG Form und Verfahrensvorschriften
Def: Gem. § 19 Abs. 2 SpolG i.v.m. § 104 Abs. 3 StPO ist die Nachtzeit ganzjährig auf den Zeitraum von 21-06 Uhr festgelegt.
Durchsuchungszweck Durchsuchung 102, 103
Ermittlungsdurchsuchung-> Auffinden von Beweismittlen und oder Entziehungsgegenständen
Ergreifungsdurchsuchung-> Auffinden des Verdächtigen zur Durchführung prozessualer Maßnahmen.
Durchsuchungszweck
102 AuffindeVERMUTUNG !
102 AuffindeVERMUTUNG ! aufgrund kriminalistischer Erfahrung ist davon auszugehen, dass der Durchsuchungszweck erreicht ist.
103 AuffindeERWARTUNG
Def:AuffindeERWARTUNG !: Aufgrund Tatsachen ist zu erwarten, dass der Durchsuchungszweck erreicht wird.
Gegenstand mit pot. Beweisdeutung
Def: Gegenstand (Beweismittel) -> Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen oder für den Straffolgenausspruch Beweisdeutung haben.
Def: potentielle Beweisdeutung-> Die potentielle Beweisdeutung liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand im Verfahren zu Untersuchungszwecken, insbesondere zur Be- oder Entlastung des Beschuldigten, verwendet wird.
Gegenwärtige Gefahr für ÖSUO 21 SPolG
Gegenwärtige Gefahr Def: Sachverhalt, bei dem der Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert.
Die öffentliche Sicherheit umfasst
die objektive Rechtsordnung (STVO, StGB)
den Bestand des Saates und seiner Einrichtungen
sowie den Schutz subjektiver Rechte und Rechtsgüter (Individualrechtsgüter FELGE)
APR RIS Pers SB
APR: In Sachlicher Hinsicht schützt das APR das sein und damit die engere persönliche Lebensphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen. Hiermit ist ein autonomer Bereich der privaten Lebensgestaltung umfasst, indem der Mensch seine Individualität entwickeln und wahren kann.
RIS: Ein durch das BVerfG entwickelter Teilbereich des APR ist das RIS. Das RIS gewährleistet die Befugnisse des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Inbesondere die Befugnis, grds. selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Moderner Eingriff
Moderner Eingriff: Jedes Staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Gleichgültig ob die Wirkung final/ oder unbeansichtigt unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl oder Zwang eintritt.
Klassischer Eigriffsbegriff
RUFI
Klassischer Eingriffsbegriff:
Klassicher Eingriffsbegriff: Finales staatliche Handeln durch einen Rechtsakt, das mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist und unmittelbar das grundrechtlich geschützte Verhalten einschränkt.
Rechtsförmig: Rechtsakt; VErwaltungsakt, Gesetz, Urteil
Unmittelbar: Maßnahme ist dirket an den Grundrechtsträger gerichtet
Final: Gezielt und absichtsvoll das Grundrecht einschränkend
Imperativ: Mit Befehl oder Zwang durchsetzbar
Freiheitsbeschränkung + Entziehung
Körperliche Bewegungsfreihheit:
Körperliche Bewegungsfreiheit: Dergestalt, dass man einen Ort aufsuchen, sich dort aufhalten und ihn verlassen kann, soweit der Ort tatsächlich und rechtlich züganglich ist.
Freiheitsentziehende Maßnahmen:
Def:Sammelbegriff für staatliche Maßnahmen, die die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen (nicht nur kurzfristig) nach jeder Richtung hin aufheben.
Wohnungsuche Spezifizierung
Def: Ziel- und Zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zu Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht offenlegen oder herausgeben will.
Wohnung Def
In sachlicher Hinsicht schützt Art. 13 alle Räume, die die Person der Öffentlichkeit durch Abschottung nach Außen entzogen hat und zur Stätte seines privaten Wirkens gemacht hat. (Grds. fallen hierunter auch Betriebs- und Geschäftsräume)
KU Art 2 Abs. 2 S. 1
In Sachlicher Hinsicht schützt das Grundrecht die KU.
Hierunter ist die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne, d.h. die Körperliche Integrität, das körperliche Wohlbefinden und die psychische Gesundheit gemeint.
AHF - pers Sb
In sachlicher Hinsicht schützt Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, zu tun und lassen was man will, also jedes menschliche Verhalten.
Zwang Übersicht Schema
Wirksamkeitsvoraussetzung zwang
Def Wirksamkeitsvoraussetzung: Um wirksam zu sein, muss die Grundverfügung als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfg demjenigen bekannt gegeben werden (§§ 41, 43 SvwVfG), für den sie bestimmt ist oder der von ihr betroffen wird.
Zuständig zwang
Zuständig Def: Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt (Grundverfügung-> Eilzuständigkeit gem. § 85 II SpolG) erlassen hat.
Vollstreckbarkeit Zwang
Vollstreckbarkeit Def: U.A. sind Grundverfügungen vollstreckbar, wenn es sich um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von PVB handelt (§ 80 II 2 VwGO).
Unmittelbarer Zwang zulässig
Unmittelbarer Zwang Def : Hierunter versteht man die Einwirkung auf Personen (auch Sachen) durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Def Zulässig: Dies ist der Fall, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen, unzweckmäßig sind
Waffen dürfen eingesetzt werden
Def: Waffen dürfen eingesetzt werden, wenn gelindere Maßnahmen (körperliche Gewalt, Hilfsmittel) zuvor erfolgslos angewendet wurden oder offensichtlich 🙄 keinen Erfolg versprechen.
Abstrakte Gefahr ⚠️:
Abstrakte Gefahr ⚠️: Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines generellen Schadenseintrittes in typischen Situtationen, die bekanntermaßen in einer Störung enden können.
-> Punker, Rauchen Tanke
Anscheinsgefahr
Anscheinsgefahr : ist eine Sachlage, die für die behandelnde Behörde bei vollständiger Betrachtung objektiv den Anschein oder den dringenden Verdacht einer Gefahr entdeckt, ohne tatsächlich gefährlich zu sein.
-> Kinderansprecher
🪪-Gefahr:
🪪-Gefahr: Sachlage, bei der die handelnde Behörde nur subjektiv eine Gefahr animmt aufgrund falscher Sachverhaltsbeurteilung oder Stützung auf unzureichende Anhaltspunkte
-> siehe Baum “verkerhsbehindernd -> ELT”
Gefahrenverdacht:
Gefahrenverdacht: aufgrund pflichtgemäßer Beurteilung bestehen Objektiv Anhaltspunkte für eine Gefahr, zu deren endgültiger Feststellung weitere Schritte erforderlich sind (-> Gefahrenforschungseingriff, Sachverständiger)
-> siehe Einstuzgefährdetes Gebäude
Latente Gefahr:
Latente Gefahr: Kennzeichnet eine Sachlage, die im Zeitpunkt ihrer Entstehung noch keine Gefährlichkeit erkennen lässt, aber im Verhältnis zum Normalanlass eine erhöhte Gefahrentendenz beeinhaltet, sodass es nur einer absehbaren Umweltveränderung zu ihrer Aktualisierung bedarf.
-> A 8 Regen
Verwaltungsakt Def:
Verwaltungsakt Def: Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zu Reglung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Realakt “Def”:
Realakt “Def”: Tätigkeit von Hoheinträgern, die nicht auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
-> Schlichtes oder schlichthoheitliches Handeln
Unfallbeteiligter Def: 142
Unfallbeteiligter Def: Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Führen 316
Def. Führen: Erfordert, dass jemand das Fahrzeug willentlich unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Steuerungselemente unmittelbar in Bewegung setzt und lenkt.
…eines Fahrzeuges: 316
…eines Fahrzeuges: Fahrzeug ist grds. jedes zur Ortsveränderung bestimmtes Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, gleichgültig, ob es motorisiert oder nicht motorisiert ist.
-> Also ein sehr weiter Begriff !
Fahruntüchtiger Zustand:
Fahruntüchtiger Zustand: wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs – und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen – so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.
-> Unterscheidung erfolgt in relativ und absolut
Auffallerscheinungen
Auffallerscheinungen: Sind Merkmale (Anzeichen) im Verhalten und Erscheinungsbild des Betroffenen, die Anlass geben, weitere Überprüfungen zur Verifizierung drogenbedingter Beeinträchtigungen anzustellen.
-> Zittern, geengte, geweitete oder verengte Pupillen
-> Zittern, Redseligkeit, Mundtrockenheit (Lippenlecken), starkes Schwitzen, Unruhe, extrem weite oder kleine Pupillen, glänzend wässrige Augen, gerötete Bindehäute
Ausfallerscheinungen:
Ausfallerscheinungen: Sind deutlich erkennbare Einbußen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (schwerwiegende Beeinträchtigungen des Reaktions- und Wahrnehmungsvermögens)
Isbesondere: Gleichgewichtsstörungen, Schwierigkeiten beim Gehen oder Sprechen, Trägheit oder Lichtstarre Pupillen
Praxisbesipiele: Mangelende Anspechbarkeit, extrem verlangsamte Reaktionen, starke Benommenheit, Mühe bei Beantwortung der Fragen, lallende und verwaschene Aussprache, Motorische Schwierigkeiten wie: unsicherer Gang, Stolpern und Schwanken beim Gehen.
d) dadurch Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sache von bedeutendem Wert
315
Def: Eine solche liegt vor, wenn die Sicherheit der Person oder Sache durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutsverletzung eintritt oder nicht, sog. Beinahe-Unfall
c. Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verwirklichung mind. einer der Nr. 2 a)- g)
= Grob Verkehrswidirg: Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv besonders schwer gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt, wodurch die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt wird und nicht selten schwerwiegende Folgen eintreten.
= Rücksichtslos: Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen, insbesondere um seines schnelleren Vorwärtskommenswillen, über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Verhaltensweise „einfach drauf losfährt“.
Wohnung TWE 244, 123
Wohnung: Wohnungen sind solche Räumlichkeiten, die im unmittelbaren Zwang mit der Privat- und Intimsphäre stehen und psychische Integrität vermitteln
Zuletzt geändertvor 2 Jahren