Beschuldigtenbelehrung
1. SV-Eröffnung/Mitteilung des Beschuldigten (§§ 163a, 136 (1) StPO)
2. Aussageverweigerungsrecht (§ 136 (1) S.2 StPO) – nemo tenetur
„Es steht Ihnen frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern, insb. müssen Sie nichts sagen, was Sie selbst belastet“
3. Hinweis auf Rechtsbeistand (§ 136 (1) S.2-4 StPO)
„Sie können jederzeit einen Verteidiger Ihrer Wahl befragen“
4. Hinweis auf notwenige Verteidigung (§ 136 (1) S.5 StPO)
„Sie können unter den Voraussetzungen der notw. Verteidigung die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen. In bestimmten Fällen wird Ihnen auch ein Verteidiger von Amts wegen beigeordnet.“
5. Hinweis auf Beweisanträge (§ 136 (1) S.5 StPO)
„Sie können jederzeit Beweiserhebungen zu Ihrer Entlastung beantragen“
6. Hinweis Kostentragungspflicht (§ 136 (1) S.5 StPO)
„Im Falle einer Verurteilung können Ihnen die Verfahrenskosten (u.a. für Pflichtverteidiger) auferlegt werden.
Optional: 1) Konsularische Vertretung bei Festnahme eines nicht dt. Staatsangehörigen (Art.36(1) lit. B Wiener Konsular-übereinkommen); 2) Vereinfachtes Verfahren -> schriftl. Äußerung möglich (§136(1)S.6StPO); 3) TOA ( §136(1)S.6StPO)
7. Frage nach Verständnis + 8. Frage nach Angaben zur Sache/Äußerungswille
Zeugenbelehrung
. SV-Eröffnung (§ 69 (1) StPO) -> Was wem warum vorgeworfen wird
2. Unterstützung bei der Wahrheitsfindung bei Gericht (§ 161a StPO)
„Sie müssen bei der Polizei grds. keine Angaben machen, im Falle einer Vorladung durch StA sind Sie zum Erscheinen & zur Aussage verpflichtet, anders können Sie polizeilich vorgeführt & ein Ordnungsgeld kann gegen Sie verhängt werden.“
3. Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO)
„Falls Sie mit B verwandt oder verschwägert sind, müssen sie keine Aussage zur Sache machen“
4. Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)
„Sie müssen nichts sagen, was Sie selbst oder in 3 genannte Personen (Verwandte/Verschwägerte) belastet“
5. Hinweis auf Wahrheitspflicht (§ 57 StPO)
„Was sie sagen muss der Wahrheit entsprechen, anders können Sie sich strafbar machen“
Optional: Opferrechte gem. §§ 406d ff. StPO
6. Frage nach Verständnis + 7. Frage nach Angaben zur Sache
Zeuge
Person, die für das Verfahren bedeutsame Tatsachen sinnlich wahrgenommen hat und gegen de sich das Verfahren nicht richtet.
BS
Tatverdächtiger, gegen den sich ein Ermittlungsverfahren richtet
Zuletzt geändertvor 2 Jahren