Konkrete Normkontrolle -> Zulässigkeit
Zuständigkeit BVerfG, Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG
Statthaftigkeit (“Gesetz”)
Vorlagberechtigung (“Gericht”)
Überzeugung Nichtigkeit (“verfassungswidrig hält”)
Entscheidungserheblichkeit
Vorlageverfahren (Einholen Entscheidung) -> sind alle Punkte aus Sicht Gericht gegeben, muss es Verfahren einleiten, vgl. § 80 I BVerfGG
Statthaftigkeit konkrete Normenkontrolle (“Gesetz”)
geht es um folgende Fragen hat BVerfG Verwerfungsmonopol:
Verletzung GG durch Bundesgesetz, Art. 100 I 1 GG
Verletzung GG durch Landesrecht, Art. 100 I 2 Alt. 2 GG
Vereinbarkeit Landesrecht mit Bundesgesetz, Art. 100 I 2 Alt. 2 GG
Vorlagegenstand nur geltendes formelles nachkonstitutionelles (in Fall 3 nach Bundesgesetz) Gesetz des deutschen Gesetzgebers
Was ist formelles nachkonstitutionelles Gesetz?
formell:
von Legislativorgan im verfassungsrechtl. vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren beschlossen
GG und Landesverfassungen (+)
Verordnungen auch (-) wenn mit Zustimmung Legislativorgan
nachkonstitutionell:
nach Inkrafttreten GG beschlossene Gesetze
auch vor Inkraftreten GG bereits bestehende Gesetze, wenn nachkonstitutionelle Gesetzgeber in Willen aufgenommen -> konkreter Betätigungswille erforderlich
Wer kann materielle o. vorkonstitutionelle Gesetze prüfen?
freies richterliches Prüfungsrecht und Verwerfungsrecht
Wer ist vorlageberechtigt bei konkreter Normenkontrolle?
nur deutsche Gerichte
= alle von gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt verschiedenen, unabhängigen, nur Gesetz unterworfenen, staatlichen Organe rechtsprechender Gewalt
Überzeugung Nichtigkeit, Art. 100 I GG
vor Verwerfung steht grds. verfassungs- bzw bundesrechtskonforme Auslegung -> Prüfung ob möglich
Auslegung nicht erfolgreich -> Überzeugung muss klar zum Ausdruck kommen, dh bloße Zweifel reichen nicht
Vorlage Norm über die BVerfG bereits entschieden möglich?
Art. 31 I, II BVerfGG -> Entscheidung BVerfG hat Bindungswirkung
aber: Vorlage möglich, wenn rechtl./tatsächliche Änderungen
Entscheidungserheblichkeit, Art. 100 I GG
Norm muss im Verfahren solchen Einfluss haben, dass Entscheidung bei Gültigkeit anders als bei Ungültigkeit
gerichtl. Verfahren idS = Tätigkeit Gericht, bei der in geregeltem Verfahren unter Anwendung Normen Entscheidung zu treffen
Entscheidungsformel (Tenor) muss sich ändern, nicht nur Begründung
Ansicht vorlegendes Gericht maßgeblich -> anders nur bei offensichtl. Unhaltbarkeit
Begründetheit konkreter Normkontrolle -> Obersatz
Das BVerfG stellt die Nichtigkeit der Norm fest, wenn diese gegen Verfassungsrecht verstößt, vgl. § 82 I BVerfGG, § 78 BVerfGG.
Dies ist der Fall, wenn das Gesetz entweder in formeller oder materieller Hinsicht gegen die Verfassung verstößt.
Formelle Verfassungsgemäßheit Gesetz
(-), wenn Gesetzgebungskompetenz fehlte o das Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß wäre
Gesetzgebungskompetenz
Bund nach Art. 30, 70 GG nur, wenn GG ausdrücklich zuweist -> sonst Länder
wenn Art. 73, 71 GG (+) -> Bund (Land nur bei Ermächtigung)
ansonten Art. 72, 74 GG:
Abs. 1 Land Kompetenz, wenn Bund kein Gebrauch
in Abs. 2 Bund nur wenn Vss gegeben
Wann Wahrung Wirtschaftseinheit (+) bei Art. 72 II GG?
wenn es um Erhaltung Funktionsfähigkeit Bundesrepublik geht, wenn also differenzierende Landesregelungen bzw Untätigbleiben einzelner Länder zu erheblichen Nachteil für Gesamtwirtschaft führen könnte
Schutzbereich Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG
umfasst Gründung und Bestand Vereinigung; ferner auch Betätigung nach außen (hier evtl. aber andere GR spezieller)
Verein = jeder freiwiliiger Zusammenschluss mehrerer Personen zu gemeinsamen Zweck, der organisierte Willensbildung beeinhaltet
geschützt auch Freiheit fernzubleiben o auszutreten -> neg. Vereinigungsfreiheit
Fernbleiben von öff.-rechtl. Vereinigung in SB Art. 9 I GG?
BVerfG und hM (-):
pos. Vereinigungsfreiheit erfasst nur privatrechtl. Vereine -> nur Staat kann gründen
neg. Freiheit als Spiegelbild daher auch nur privatrechtl. Vereine
System Zwangsmitgliedschaft schin bei Inkraftreten GG bestanden -> Art. 9 GG wollte nicht ändern
a.A. (+):
Spiegeldbildargument verfehlt
grds. Anerkennung neg. Vereinigungsfreiheit gilt auch hier
SB Art. 2 I GG?
jegliches menschliche Verhalten vor staatlichen Eingriffen geschützt
Art. 2 I GG subsidiär -> aber erst ausgeschlossen, wenn Eingriff in anderem GR bejaht
Wann GR-Eingriff durch Gesetz gerechtfertigt?
wenn sich für Gesetz Schrankenvorbehalt findet, dieser form. und mat. verfassungsgemäß ausgefüllt ist und Schranken-Schranken Verhältnismäßigkeit eingehalten sind
Art. 2 I GG Schrankenvorbehalt
steht unter Vorbehalt “Schrankentrias” -> insb. verfassungsmäßige Ordnung
verfassungsmäßige Ordnung idS = Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsgemäßen Gesetze
Wann ist Mittel geeignet?
bereits, wenn mit Hilfe des Mittels gewünschter Erfolg gefördert werden kann, wobei Möglichkeit Zweckerreichung genügt
Gesetzgeber Einschätzungsprärogative
Zuletzt geändertvor 2 Jahren