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Prozesskosten und unentgeltliche Prozessführung

LH
von Licia Huber H.

Parteientschädigung

Unterliegene Partei hat der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu entrichten

—> Ersatz nnotwendiger Auslagen, Kosten einer berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fälllen auf eine angemssene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (ZPO 95 III)

  • umstritten ist, inwieweit für private Expertisenkosten eine Parteientschädigung gefordert werden kann

    • Grunsatz: Kosten der privaten Expertise nicht zu erstzen, den sie stellen blosse Parteibehauptungen dar —> Ausnahmen: für KOsten durch eine patentanwaltliche Beratung und Kosten für den Nachweis ausländischen Rechts

    • Kosten für technische Expertisen müssen ersetzt werden

Kosten der Vertretung: umfasst in erster Linie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (ZPO 95 III lit. b)

  • im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen ZPO 113 I —> vorbehalten bleibt Entschädigung eines unetngetlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton (ZPO 113 I)

  • nach Auffassung des BGer: zulässig, dass im nachfolgenden Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren zugesprochen wird (BGE 141 III 20)

  • unabhängig davon, ob Vertretung effektiv notwendig ist

Umtriebsentschädigung:

  • Bundesrecht: in begründeten Fällen kann einer Partei, wenn sie nicht berufsmässig vertreten ist, für ihren eigenen Aufwand eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (ZPO 95 III)

    • begründeter Fall: beim Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person

    • Kosten für die Unterstützung durch Dritte, die keine berufsmässigen Vertreter (ZPO 68 II) sind und für welche daher keine Parteientschädigung gefordert werden kann, können auch nicht utner dem Titel Umtriebsentschädigung gletend gemacht werden

Gebührenverordnung SchKG: sodass sisch die Parteientschädigung in den gerichtlichen SchKG-Verfahren (ZPO 251) nun nach ZPO 95 III und den entsprechenden kantonalen Tarifen bemisst

Vor Bundesgericht und Bundespatentgericht: Regelment vom 31. März 2006 über Parteientschädigung und Entschädigung für amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht Anwendung

Batentgericht: Parteientschädigung richtet sich nach dem Reglement für die Prozesskosten beim Bundespatentgericht

Gerichtskosten

sind Pauschalen für das Schlichtungsverfahren, Pauschlane für den Entscheid, Kosten der Beweisführung, Kosten für Übersetzung und Kosten für die Vertretung des Kindes (vgl. ZPO 299 f; Art. 95 Abs. 2 ZPO

  • Entscheidgebühren vom Gericht und Schlichtungsbehörde: in Form von Pauschalen festzusetzen

—> ausser Kosten der Beweisführung , der Übersetzung und Kosten für Vertretung des Kindes dürfen keine speziellen Gebühren erhoben werden

—> Rechtsschriften und Dokumente müssen in Amtssprache eingeriecht werden (ZPO 129); allfälliger Übersetzungsaufwand kann als Parteientschädigung geltend gemacht werden


Höhe der Gerichtskosten verbleibt in Kopmetenz der Kantone (vgl. ZPO 96) —> Pauschale sollen Bandbreite gesetzt werden, damit Einzelfall angemessenen Rechnung getragen werden kann

  • innerhalb der Bandbreite: Aufwändigkeit, Dauer des Prozesses, Aufwand des Gerichts

    • bei Erledigung ohne Entscheid —> Reduktion

    • keine schriftliche Urteilsbegründung —> Reduktion auf 2/3

    • Gebühr kann erhöt werden, weenn Schlichtungsbehörde selber entscheidet oder den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbereitet

Zürich und Zug: Gebührenerhöung bei ausländischem Wohnsitz beider Parteien, sofern es sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweeiz gelegenes Grundstück handelt


Streitwertabhängige Gebühr: wird auf Streitwert abgestellt —> je höher der Streitwert desto höher die Kosten

  • fraglich erscheint, ob Kantone da Recht haben, zur Festsetzung der Gebühr den Streitwert anders als in ZPO 91 ff. zu definieren —> ist zu verneinen

  • ZPO 94 II: Kosten der Klage und Widerklage müssen zusammengerechnet werden, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen

  • Teilklagen: ist auf den eingeklagten Betrag und nicht auf das Gesamtinteresse abzustellen (BGer 4A_43/2008 E.3.4)

Bundesrechtliche Rahmenbedingungen: kantonale Gerichtsgebühren müssen verfassungsmässigen Grundsätzen entsprechen —> Gemäss Legalitätsprinzip genügt es, wenn die Gebühren nur dem Grundsatz nach im Gesetz geregelt und im Einzelnen in einer Verordnung enthalten sind —> Grundsatz in ZPO 95 ff.

  • Gebühren müssen dem Kostendeckungsprinzip entsprechen: Gesamteinnahme einer Gebühr dürfen die Gesamtkosten der betreffenden Amtshandlugn nicht oder höchstens geringfügig übersteigen (BGE 132 II 47, 55 E. 4.1)

  • Äquivalenzprinzip: Geühr darf im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen MIssverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in ernünftigen Grenzen halten —> Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach Kostenaufnwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs


Prozesskaution

Beklagter kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Kläger dieSicherstellung ihrer allfälligen Forderung auf eine Parteientschädigung verlangen. Entsprechendes gilt für den Widerkläger und den Berufungskläger, nicht aber für die beklagte Partei, von der keine Kaution gefordert werden darf

  • einfacher Streitgenossenschaft: diejenige Partei ist kautionspflichtig, in deren Person die erforderlichen Voraussetzungefn vorliegen

  • notwendiger Streitgenossenschaft: nur dann eine Kautionspflicht, wenn für alle Streitgenossen ein Kautionsgrund vorliegen (ZPO 99 II)

Kautionsgründe gem. ZPO 99 I:

  • fehlender Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz (IPRG 11) —> keine besondere Gefährdung notwendig (BGE 141 III 155, 157)

    • nur effektiver Wohnsitz schliesst Kaution aus, nicht einf fiktiver gemäss ZGB 24 I (IPRG 20)

  • Zahlungsunfähigkeit; Konkurs eröffnet oder Nachlassverfahren im Gange ist oder Verlustscheine bestehen (BGE 111 II 206) —> soweit auf Grund der Zahlungsunfäghiekti die unentgleliche Rechtspflege gewährt wird, entfäällt die Kautionspflicht (ZPO 118 I lit. a)

  • Prozesskosten aus frühren Verfahren geschuldet sind —> gem. BGer Verfahren müssen abgeschlossen sein (BGer 5A_506/2016 E. 2.1.2)

    • nach der hier vertreten Auffassung genügt es, wenn Verfahren rechtshängig wurde

    • auch Schulden aus auslänidschen Verfahren oder Schlichtungsverfahren können zur Kautionspflicht führen

    • unerheblich, ob Nichtbegleichung auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit beruht (BGer 5A_916/2016 E. 2.4.4)

    • massgebend ist, ob die Prozesskautionsschuld imZeitpunkt des Entscheids über die Sicherheitsleistung noch unbezahlt ist (BGer 5A_916/2016 E.2.4.5)

  • erhebliche Gefahr besteht, dass Parteientschädigung aus anderen Gründen im Falle eines Unterliegens nicht bezahlt wird —> bspw. wenn Aktiven unter Wert auf eine Auffanggesellschaft übertragen werden

keine Sicherheiten:

  • vereinfachten Verfahren gemäss ZPO 243 II

    • für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr.30’000.— kann jedoch eine Kaution auferlegt werden (ZPO 99 III lit. a)

  • Scheidungsverfahren ZPO 274 ff.

  • summarisches Verfahren ZPO 248 ff. —> Ausnahmen: Rechtsschutz in klaren Fällen (ZPO 99 III lit. b und c)

Anordnung von Vorschuss und Prozessauktion

  • ZPO 99 I: nur auf Antrag des Beklagten auferlegt werden

  • Beklagter muss vorliegen eines Kautionsgrundes beweisen —> wenn gegeben —> Gericht muss Sicherstellung anordnen (anders als im Verfarhen vor BGer, vgl. BGG 62 II)

  • Zeitpunkt: Gesuch um Sicherstellung muss spätestens mit der Einreichung der Klageantwort gestellt werden —> andernfalls wird Verzicht auf Kaution angenommen (ist aber umstritten)

    • bei späterer Veränderungen der Verhältnisse kann aber Kaution verlangt werden

    • Zahlung des Vorschusses und der Kaution sind Prozessvoraussetzungen (ZPO 59 II lit. f)

    • Nach Auffassung des BGer: Gericht nicht dazu verpflichtet, mit der Fristansetzung zur Klagenantwort zuzuwarten, bis der Kostenvorschuss bezahlt ist (BGE 140 III 159) —> gegenteilige Praxis ist aber auch zulässig

    • solange nicht über Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder um Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten —> Gericht kann keinen Kostenvorschuss verlangen (BGE 138 III 672; 138 III 163)

  • Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit (ZPO 101)

    • Zustellung muss das Gericht nachweisen können

    • VSM ZPO 261 ff.: kann schon vor Leistung der Sicherheit anordnen ZPO 101 II

    • Frist ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der CH belastet worden ist (ZPO 143 III) —> verstpäteten Eingang: Gericht muss eine Frist ansetzen zur Erbingung des Nachweises, dass der Betrag rechtzeitig einem Post- oder Bankkonto belastet worden ist

    • bei Nichtleistung —> Nachfrist setzen —> ansonsten tritt Gericht nicht auf das Gesuch ein (ZPO 101 III)

      • bei Vorschüssen für Beweiserhebung muss keine Nachrist angesetzt werden, da Rechtsfolge nur der Verzicht auf die Beweiserhebung ist

  • weitere Vorschüsse (vgl. ZPO 100 II)

  • Rechtsmittel: Beschwerde ZPO 319 ff. —> vor BGer ist Entscheid über die Sicherheitsleistung kein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen i.S. BGG 98


Verteilung der Kosten

Grundsatz: unterliegene Partei trägt die Kosten —> gilt auch, wenn die Klage mit der Begründung abgeweisen wurde, der eingeklagte Anspruch bestehe zwar, daoch sei die Klage zu früh erhoben worden (BGer 5P_240/2005)


  • ZPO 206

  • hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten verhältnismässig entsprechend dem Ausgang es Verahrens verteilt (ZPO 206 II), wobei vom ursprünglichen Streitwert auszugehen ist

  • bei mehreren Personen: ZPO 106 III Gericht kann auf anteilmässig oder solirdarische Haftung erkennen

  • obsiegende Nebenintervenientin hat in der Regel kein Anspruch auf Parteientschädigung

ZPO 107: Billigkeitsnorm, die dem Gericht erlaubt die Kosten nach Ermessen zu verteilen —> aber nur zrückhaltend Gebrauch machen

  • Überklage vgl. Fall in ZPO 107 I lit. a (wenn Streitwert sehr schwierig zu beziffern ist —> unbillig, sich an Kosten zu beteiligen)

  • Prozessführung in gutem Glauben (ZPO 107 I lit; bspw. Vertrauen auf bestehende Praxis, welche im vorliegenden Fall geändert wird; Vorprozessuales Verhalten des Beklagten)

  • Billigkeit in familienrechtlichenVerfahren sowei eingetragene Partnerschaft (ZPO 107 I lit. c und d) —> Abstellung auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

  • Nichteintreten vgl ZPO 197 I lit. e —> nach Ermessen

    • Berücksichtigung, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat -> Berücksichtigung von allen Kriterien; auf Prozessausgang kann aber nur abgestimmt werden, wenn dieser leicht eruiert werden kann; bei Nichtleistung des Kostenvorschusses des Klägers hat diese überlicherweise sämtliche Kosten zutragen (BGE 139 III 334, 335 E. 3.1)

  • andere Umstände; bspw. nach Einreichen einer Klage bei Fälligkeit ohne jegliche Manung, diese umgehend anerkannt wird, die umgehend anerkennt wurde, ausnahmsweise ein sehr ungleiches Kräfteverhältnis

    • wirtschaftliches Ungleichgewicht für sich genommen rechtfertigt aber in aller Regel keine Abweeichung von der ordentlichen Kotenverteilung

  • auch bei Verbandsklagen (vgl. ZPo 197 I lit. g)

Bei Nichteintregen wegen Gegenstandslosigkeit/Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses: Parteien sind separat anzuhören —> in übrigen Fällen haben sich zur Kostenverteilung in ihren Rechtsschriften zu äussern

Im Endenscheid: ist Parteientschädigung zu beziffern (ZPO 105 II)

ZPO 107 II: Kosten von Dritten können dem Kanton auferlegt werden —> wird Rechtsmittel in einem Verfahren, das von kener Partei veranlasst wurde, oder eine Beschwerde wegen Verfahrensmängeln, namentlich Rechtsverzögerung gutgeheissen, gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons und es muss dieser eine Parteientschädigung bezahlen, ausser gestützt auf ZPO 116 erlassenes kantonales Recht befreie ihn davon

unnötige Prozesskosten: hat zu bezahlen, wer sie verursacht (ZPO 108) —> vorwerfabres Verhalten wird nicht gefordert

  • unnötige Prozesskosten sind, weelche durch rölerische Begehren oderr weitschweifende Eingaben einstanden sind

  • unnötig können auch Kosten sein, die dadurch etstanden sind, dass die obsiegende Partei mit einzelnen Vorbringen oder unselbständigen Begehren unterliegt

  • müssen nicht im Prozess verursacht worden sein


unentgeltliche Rechtspflege

  • Bedürftigkeit


vorausgesetzt ist, dass eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bedürftigkeit, Prozessarmut, ZPO 117 lit. a)

  • ist der Fall, wenn eine Partei die erforderlichen Prozesskosten nur bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, derer sie zur Deckung des Grundbedarfes für sich und ihre Familie bedarf, obwei nicht nur auf die Einkommenssituation, soondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind —> ist auf erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum anzustellen -> Grundbedarf: Zuschlag von 10 bis 30% gewährt wird und Steuern, sofern sie bezahlt werden, berücksichtigt werden

    • auch private Schulden -> wenn effektiv bezahlt und nicht zur Finanzierung eine sluxeriösen Lebenswandels dienen

    • Kinderzuschläge werden nicht berücksichtigt

  • massgebender Zeitpunkt: Zeitpunkt Einreichung des Gesuchs

  • die aus Unterhalts- oder Beistandspflicht der Ehegatten und Eltern nicht der Konkubinatspartner) fliessende Prozessostenvorschusspflicht geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor

  • nicht berücksichitgt, ZGB 328 f.

  • der Überschuss über das Existenzminimum muss für die Dauer ca. ein Jahr für die Prozesskosten verwendet werden, bei grösseren Prozessen bis zu zwei Jahren

  • monatliche Überschuss muss es erlauben, die anfallenden Kosenvoschüsse innert absehabrer Zeit zu leisten

  • engen finanziellen Verhältnissen geüngt ein monatlicher Überschuss von Fr. 118 nicht, um Verfahrenskosten innerhalb von 2 Jahren zu tilgen

  • Vermögen: muss liquide sein —> bei Unterliegen im Prozess zu bezahlende Forderungen sind nicht als Schulden zu berücksichtigen (BGer 4A_543/2015 E. 12.2)

    • hypothetische Ersparnisse: sind nicht zu berücksichtigen

    • massgeblich ist das Nettovermögen abzüglich der Schulden —> Kompetenzstücke sind auss Acht zu lassen (SchKG 92)

    • Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist ebenfalls zu berücksichtigen (BGE 124 I 1, 4.)

    • besitzt die gesuchstellende Partei eine LIegenschaft, so ist dieser zuzumuten, diese hypothekarisch zu bealsten oder zu verkaufen (BGE 119 Ia 11 ff.; BGer 4P_313/2006)

    • Notgroschen von CHF20’000.— bis CHF 40’000.— ist zu belassen (BGer 5A886/2017 E. 5.2; 1B_265/2014 E.3)

  • Verweigerung bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten —> d.h. wenn sie im früheren Prozess auf Erzielung eines Erwerbseinkommen verzichtet (BGE 104 Ia 31)

    • unzulässig: Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, weil es sich um eine Scheinehe handelt (BGE 126 I 165 ff.)

  • keine unentgeltliche Rechtspflege:

    • wurde einer ausländischen Staatsangehörigen verweigert, welche geltend machte, eine Scheinehe dürfe nicht aufgelöst werden, obwohl sie an der Ehe bloss festhielt, um in der Schweiz verbleiben zu können (BGer 5C_245/1998, zit. in BGE 126 I 166)

    • wenn eine vermögende Partei ihre Forderung an eine mittellose Partei abtritt, damit sie auf Staatskosten durchgesetzt werden kann (BGer 5A_270/2009)


Internationale Verhältnisse

in gewissen Ländern: keine Parteientschädigung —> obsiegende Üartei kann i nder CH, sofern hier ein Gerichtsstand besteht und gemäss dem IPRG CH-Recht Anwendung findet, nur dann vo nder unterliegenden Partei gesützt auf OR 41 Schadenersatz verlangen, wenn sich diese im ausländischen Verfahren treuwidrig oder böswillig verhalten hat (BGE 117 Ia 398 f.)


  • IPRG 11 c: für Personen mit ausländischem Vorsitz —> gleiche Voraussetzungen wie CH wohnhafte Personen

  • Haager Übereinkommen 26 II: dürfen für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge keine Kosten erhoben werden

  • Art. 1 des Europäischen Übereikommens über die Überittlung von Gesuchen vn untegetliche Rechtspflege: jede Person kann ihr gesuch in dem Staat einreichen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat

  • ZPO 99 I lit. a —> wird durch zahlreiche Staatsverträge eingerschränkt

    • Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht: befreit die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates davon, in einem anderen STaat auf Grund fehlenden Wohnsitzes oder Sitzes eine Kaution leisten zu müssen

    • Art. 14 des Haager Übereinkommens über den internationalen Zugang zur Rechtspflege: befreit alle natürlichen oder juristische Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit von der Leistung einer Prozesskaution

    —> Abkommen befreien nur von der Sicherheitsleistung für die Parteeintschädigung auf Grund ihres Wohnsitzes, nicht jeodch aus einam anderen Grund, wie namentlich wegen Zahlungsunfähigkeit


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Licia Huber H.

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