Prozesskosten
sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (ZPO 95 I)
Gerichtskosten; umfassen die Aufwendungen des Gerichts ZPO 95 II
Parteientschädigung; fallen insebsondere die Anwaltskosten und der Ersatz notwendiger Auslagen (ZPO 95 III)
Grundsatz: unterliegene Partei trägt Gerichtskotsen und hat obsiegende Partei eine Parteientschädigung zu entrichten
Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Person über mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege
Parteientschädigung
Unterliegene Partei hat der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu entrichten
—> Ersatz nnotwendiger Auslagen, Kosten einer berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fälllen auf eine angemssene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (ZPO 95 III)
umstritten ist, inwieweit für private Expertisenkosten eine Parteientschädigung gefordert werden kann
Grunsatz: Kosten der privaten Expertise nicht zu erstzen, den sie stellen blosse Parteibehauptungen dar —> Ausnahmen: für KOsten durch eine patentanwaltliche Beratung und Kosten für den Nachweis ausländischen Rechts
Kosten für technische Expertisen müssen ersetzt werden
Kosten der Vertretung: umfasst in erster Linie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (ZPO 95 III lit. b)
im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen ZPO 113 I —> vorbehalten bleibt Entschädigung eines unetngetlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton (ZPO 113 I)
nach Auffassung des BGer: zulässig, dass im nachfolgenden Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren zugesprochen wird (BGE 141 III 20)
unabhängig davon, ob Vertretung effektiv notwendig ist
Umtriebsentschädigung:
Bundesrecht: in begründeten Fällen kann einer Partei, wenn sie nicht berufsmässig vertreten ist, für ihren eigenen Aufwand eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (ZPO 95 III)
begründeter Fall: beim Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person
Kosten für die Unterstützung durch Dritte, die keine berufsmässigen Vertreter (ZPO 68 II) sind und für welche daher keine Parteientschädigung gefordert werden kann, können auch nicht utner dem Titel Umtriebsentschädigung gletend gemacht werden
Gebührenverordnung SchKG: sodass sisch die Parteientschädigung in den gerichtlichen SchKG-Verfahren (ZPO 251) nun nach ZPO 95 III und den entsprechenden kantonalen Tarifen bemisst
Vor Bundesgericht und Bundespatentgericht: Regelment vom 31. März 2006 über Parteientschädigung und Entschädigung für amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht Anwendung
Batentgericht: Parteientschädigung richtet sich nach dem Reglement für die Prozesskosten beim Bundespatentgericht
Gerichtskosten
sind Pauschalen für das Schlichtungsverfahren, Pauschlane für den Entscheid, Kosten der Beweisführung, Kosten für Übersetzung und Kosten für die Vertretung des Kindes (vgl. ZPO 299 f; Art. 95 Abs. 2 ZPO
Entscheidgebühren vom Gericht und Schlichtungsbehörde: in Form von Pauschalen festzusetzen
—> ausser Kosten der Beweisführung , der Übersetzung und Kosten für Vertretung des Kindes dürfen keine speziellen Gebühren erhoben werden
—> Rechtsschriften und Dokumente müssen in Amtssprache eingeriecht werden (ZPO 129); allfälliger Übersetzungsaufwand kann als Parteientschädigung geltend gemacht werden
Höhe der Gerichtskosten verbleibt in Kopmetenz der Kantone (vgl. ZPO 96) —> Pauschale sollen Bandbreite gesetzt werden, damit Einzelfall angemessenen Rechnung getragen werden kann
innerhalb der Bandbreite: Aufwändigkeit, Dauer des Prozesses, Aufwand des Gerichts
bei Erledigung ohne Entscheid —> Reduktion
keine schriftliche Urteilsbegründung —> Reduktion auf 2/3
Gebühr kann erhöt werden, weenn Schlichtungsbehörde selber entscheidet oder den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbereitet
Zürich und Zug: Gebührenerhöung bei ausländischem Wohnsitz beider Parteien, sofern es sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweeiz gelegenes Grundstück handelt
Streitwertabhängige Gebühr: wird auf Streitwert abgestellt —> je höher der Streitwert desto höher die Kosten
fraglich erscheint, ob Kantone da Recht haben, zur Festsetzung der Gebühr den Streitwert anders als in ZPO 91 ff. zu definieren —> ist zu verneinen
ZPO 94 II: Kosten der Klage und Widerklage müssen zusammengerechnet werden, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen
Teilklagen: ist auf den eingeklagten Betrag und nicht auf das Gesamtinteresse abzustellen (BGer 4A_43/2008 E.3.4)
Bundesrechtliche Rahmenbedingungen: kantonale Gerichtsgebühren müssen verfassungsmässigen Grundsätzen entsprechen —> Gemäss Legalitätsprinzip genügt es, wenn die Gebühren nur dem Grundsatz nach im Gesetz geregelt und im Einzelnen in einer Verordnung enthalten sind —> Grundsatz in ZPO 95 ff.
Gebühren müssen dem Kostendeckungsprinzip entsprechen: Gesamteinnahme einer Gebühr dürfen die Gesamtkosten der betreffenden Amtshandlugn nicht oder höchstens geringfügig übersteigen (BGE 132 II 47, 55 E. 4.1)
Äquivalenzprinzip: Geühr darf im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen MIssverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in ernünftigen Grenzen halten —> Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach Kostenaufnwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs
Kostenvorschuss
Gericht kann Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtksosten verlangen (ZPO 98)
vom Beklagten darf kein Kostenvorschuss verlangt werden
können auchganz auf den Vorschuss verzichten oder z.B. nur die Hälfte der Gerichtskosten verlangen —> Gerichte können ausnahmsweise auf die Gerichtskosten verzichten oder z.B. nur die Hälfte der Gerichtskosten verlangen
Gerichte können ausnahmsweise auf die Erhebung eines Vorschusses verzichten oder bloss einen geringeren verlangen
Vorschuss ist in Geld zu leisten —> bei Bedürftigkeit besteht Anspruch auf Ratenzahlung (BGer 5P_441/2005 E.1.2; BGE 85 I 6
im Verlauf des Verfahrens können zusätzlcihe Vorschüsse für Beweiserhebung erbringen —> jede Partei hat hierbei die Abnahem derjenigen Beweismittel vorzuschiessen, die von ihr bentragt werden (ZPO 102 I) —> Beantragt die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen (ZPO 102 II)
leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, kann die andere die Kosten vorzuschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung (ZPO 102 III). Folgen der Beweislosigkeit richten sich nach ZGB 8
bei Untersuchungsmaxime —> Gericht muss trotz Fehlen von Kostenvorschuss das Beweismittel abnehmen
Prozesskaution
Beklagter kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Kläger dieSicherstellung ihrer allfälligen Forderung auf eine Parteientschädigung verlangen. Entsprechendes gilt für den Widerkläger und den Berufungskläger, nicht aber für die beklagte Partei, von der keine Kaution gefordert werden darf
einfacher Streitgenossenschaft: diejenige Partei ist kautionspflichtig, in deren Person die erforderlichen Voraussetzungefn vorliegen
notwendiger Streitgenossenschaft: nur dann eine Kautionspflicht, wenn für alle Streitgenossen ein Kautionsgrund vorliegen (ZPO 99 II)
Kautionsgründe gem. ZPO 99 I:
fehlender Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz (IPRG 11) —> keine besondere Gefährdung notwendig (BGE 141 III 155, 157)
nur effektiver Wohnsitz schliesst Kaution aus, nicht einf fiktiver gemäss ZGB 24 I (IPRG 20)
Zahlungsunfähigkeit; Konkurs eröffnet oder Nachlassverfahren im Gange ist oder Verlustscheine bestehen (BGE 111 II 206) —> soweit auf Grund der Zahlungsunfäghiekti die unentgleliche Rechtspflege gewährt wird, entfäällt die Kautionspflicht (ZPO 118 I lit. a)
Prozesskosten aus frühren Verfahren geschuldet sind —> gem. BGer Verfahren müssen abgeschlossen sein (BGer 5A_506/2016 E. 2.1.2)
nach der hier vertreten Auffassung genügt es, wenn Verfahren rechtshängig wurde
auch Schulden aus auslänidschen Verfahren oder Schlichtungsverfahren können zur Kautionspflicht führen
unerheblich, ob Nichtbegleichung auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit beruht (BGer 5A_916/2016 E. 2.4.4)
massgebend ist, ob die Prozesskautionsschuld imZeitpunkt des Entscheids über die Sicherheitsleistung noch unbezahlt ist (BGer 5A_916/2016 E.2.4.5)
erhebliche Gefahr besteht, dass Parteientschädigung aus anderen Gründen im Falle eines Unterliegens nicht bezahlt wird —> bspw. wenn Aktiven unter Wert auf eine Auffanggesellschaft übertragen werden
keine Sicherheiten:
vereinfachten Verfahren gemäss ZPO 243 II
für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr.30’000.— kann jedoch eine Kaution auferlegt werden (ZPO 99 III lit. a)
Scheidungsverfahren ZPO 274 ff.
summarisches Verfahren ZPO 248 ff. —> Ausnahmen: Rechtsschutz in klaren Fällen (ZPO 99 III lit. b und c)
Anordnung von Vorschuss und Prozessauktion
ZPO 99 I: nur auf Antrag des Beklagten auferlegt werden
Beklagter muss vorliegen eines Kautionsgrundes beweisen —> wenn gegeben —> Gericht muss Sicherstellung anordnen (anders als im Verfarhen vor BGer, vgl. BGG 62 II)
Zeitpunkt: Gesuch um Sicherstellung muss spätestens mit der Einreichung der Klageantwort gestellt werden —> andernfalls wird Verzicht auf Kaution angenommen (ist aber umstritten)
bei späterer Veränderungen der Verhältnisse kann aber Kaution verlangt werden
Zahlung des Vorschusses und der Kaution sind Prozessvoraussetzungen (ZPO 59 II lit. f)
Nach Auffassung des BGer: Gericht nicht dazu verpflichtet, mit der Fristansetzung zur Klagenantwort zuzuwarten, bis der Kostenvorschuss bezahlt ist (BGE 140 III 159) —> gegenteilige Praxis ist aber auch zulässig
solange nicht über Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder um Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten —> Gericht kann keinen Kostenvorschuss verlangen (BGE 138 III 672; 138 III 163)
Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit (ZPO 101)
Zustellung muss das Gericht nachweisen können
VSM ZPO 261 ff.: kann schon vor Leistung der Sicherheit anordnen ZPO 101 II
Frist ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der CH belastet worden ist (ZPO 143 III) —> verstpäteten Eingang: Gericht muss eine Frist ansetzen zur Erbingung des Nachweises, dass der Betrag rechtzeitig einem Post- oder Bankkonto belastet worden ist
bei Nichtleistung —> Nachfrist setzen —> ansonsten tritt Gericht nicht auf das Gesuch ein (ZPO 101 III)
bei Vorschüssen für Beweiserhebung muss keine Nachrist angesetzt werden, da Rechtsfolge nur der Verzicht auf die Beweiserhebung ist
weitere Vorschüsse (vgl. ZPO 100 II)
Rechtsmittel: Beschwerde ZPO 319 ff. —> vor BGer ist Entscheid über die Sicherheitsleistung kein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen i.S. BGG 98
Festsetzung der Kosten ZPO 104 und 105
in der Regel im Endentscheid (ZPO 104 I) —> aber auch bei einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid (ZPO 237) können Kosten festgesetzt werden (ZPO 104 II)
VSM: Gericht kann bestimmen, dass über die Prozesskosten zusammen mit der Hauptsache entschieden wird (ZPO 104 III)
auch Schlichtungsverfahren sind Gerichtskosten festzusetzen —> bei keiner Einigung, trägt diese der Kläger (ZPO 207 I)
im Endentscheid: Verteilung der Kosten sind neu festzusetzen (ZPO 207 II)
Aberkennungsklage gem. SchKG 83: Kosten sind auf entsprechenden Antrag des vorgegangen Rechtsöffnungsverfahren neu zu verteilen
Höhe: muss nicht begründet werden
Parteientschädigung: aufgrund Dispositionsmaxime nur auf antrag einer Partei
Höhe muss nicht beziffert werden —> Gericht spricht dies nach kantonalen Tarifen zu (ZPO 96 und 105 II)
Auslagen und eine Umtriebsentschädigung sollten von der entsprechenden Partei spätestens anlässlich der HV beziffert werden
bei Verzicht auf Bezifferung der Auslagen können diese durch Pauschalen oder eine ermessensweise Entschädigung mitabgegolten werden
Gegenpartei ist anlässlich der HV Gelegenheit zu geben, sich zur eingeriechten Kostennote der anderen Partei zu äussern
Verteilung der Kosten
Grundsatz: unterliegene Partei trägt die Kosten —> gilt auch, wenn die Klage mit der Begründung abgeweisen wurde, der eingeklagte Anspruch bestehe zwar, daoch sei die Klage zu früh erhoben worden (BGer 5P_240/2005)
ZPO 206
hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten verhältnismässig entsprechend dem Ausgang es Verahrens verteilt (ZPO 206 II), wobei vom ursprünglichen Streitwert auszugehen ist
bei mehreren Personen: ZPO 106 III Gericht kann auf anteilmässig oder solirdarische Haftung erkennen
obsiegende Nebenintervenientin hat in der Regel kein Anspruch auf Parteientschädigung
ZPO 107: Billigkeitsnorm, die dem Gericht erlaubt die Kosten nach Ermessen zu verteilen —> aber nur zrückhaltend Gebrauch machen
Überklage vgl. Fall in ZPO 107 I lit. a (wenn Streitwert sehr schwierig zu beziffern ist —> unbillig, sich an Kosten zu beteiligen)
Prozessführung in gutem Glauben (ZPO 107 I lit; bspw. Vertrauen auf bestehende Praxis, welche im vorliegenden Fall geändert wird; Vorprozessuales Verhalten des Beklagten)
Billigkeit in familienrechtlichenVerfahren sowei eingetragene Partnerschaft (ZPO 107 I lit. c und d) —> Abstellung auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Nichteintreten vgl ZPO 197 I lit. e —> nach Ermessen
Berücksichtigung, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat -> Berücksichtigung von allen Kriterien; auf Prozessausgang kann aber nur abgestimmt werden, wenn dieser leicht eruiert werden kann; bei Nichtleistung des Kostenvorschusses des Klägers hat diese überlicherweise sämtliche Kosten zutragen (BGE 139 III 334, 335 E. 3.1)
andere Umstände; bspw. nach Einreichen einer Klage bei Fälligkeit ohne jegliche Manung, diese umgehend anerkannt wird, die umgehend anerkennt wurde, ausnahmsweise ein sehr ungleiches Kräfteverhältnis
wirtschaftliches Ungleichgewicht für sich genommen rechtfertigt aber in aller Regel keine Abweeichung von der ordentlichen Kotenverteilung
auch bei Verbandsklagen (vgl. ZPo 197 I lit. g)
Bei Nichteintregen wegen Gegenstandslosigkeit/Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses: Parteien sind separat anzuhören —> in übrigen Fällen haben sich zur Kostenverteilung in ihren Rechtsschriften zu äussern
Im Endenscheid: ist Parteientschädigung zu beziffern (ZPO 105 II)
ZPO 107 II: Kosten von Dritten können dem Kanton auferlegt werden —> wird Rechtsmittel in einem Verfahren, das von kener Partei veranlasst wurde, oder eine Beschwerde wegen Verfahrensmängeln, namentlich Rechtsverzögerung gutgeheissen, gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons und es muss dieser eine Parteientschädigung bezahlen, ausser gestützt auf ZPO 116 erlassenes kantonales Recht befreie ihn davon
unnötige Prozesskosten: hat zu bezahlen, wer sie verursacht (ZPO 108) —> vorwerfabres Verhalten wird nicht gefordert
unnötige Prozesskosten sind, weelche durch rölerische Begehren oderr weitschweifende Eingaben einstanden sind
unnötig können auch Kosten sein, die dadurch etstanden sind, dass die obsiegende Partei mit einzelnen Vorbringen oder unselbständigen Begehren unterliegt
müssen nicht im Prozess verursacht worden sein
Liquidation der Kosten
bei Kostenvorschuss —> wird von Gerichtskosten abgezogen
bloss den nicht durch den Vorschuss gedeckten Teil der Gerichtskosten muss der Kanton von der mit den entsprechenden Kosten belasteten Partei nachforderrn (ZPO 111 I)
hat die obsiegende Partei den Vorschuss geleistet, hat sie den vom Gericht einhealtenen Betrag der unterliegenden kostenpfcilichtigen Partei zu fordern —> plus Prozessentschädigung
nicht geregelt, wem das Gericht den vorschuss zurückzuzahlen hat, wenn der Vorschuss des Klägers höher war als die Gerichtskosten
Gerichtskosten können gestunden oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden (ZPO 112 I) —> Parteientschädigung kann vom Gericht weder gestundet noch erlassen werden (vgl. ZPO 118 III)
Forderung auf Zahlung der Gerichtskosten: verjähren 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (ZPO 112 II) —> Massgebend ist Eintritt der Rechtskraft
auch für Parteientschdigung beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre (OR 127 analog)
Verzugzins für Gerichtskosten beträgt 5%, das gleiche gilt für Prozessentschädigung (OR 104 I)
Unentgeltliche Rechtspflege
allgemeines
Voraussetzungen (allgemein)
BV 29 III: jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint
für jede Verfahrensart möglich
Anspruch besteht nur in Verfahren vor staatlichen Gerichten nicht aber vor Schiedsgerichten
kein Anspruch: Verfahren vorsorglicher Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten
gurndsätzlich nur natürliche Personen darauf einen Anspruch
Kollektiv- und Kommanditgesellschaft haben Anspruch, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellscahft wie aller nbeschränkt haftenden Geselslchafter ausgewiesen ist
juristische Personen und Sondervermögen, wie die Konkursmasse, sind nicht arm oder bedürftig, bloss zahlungsunfähig oder überschuldet —> keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
Bei notwendiger Streitgenossenschaft steht der Anspruch jedem einnzelnen Streitgenossen unabhänig von den Verhältnissen der anderen Streitgenossen zu
ein Gläubiger, der sich einen Anspruch der Konkursmasse gemäss SchKG 260 hat abtreten lassen, kann die unentgeltliche Rechtspflege verlangen
Vorauussetzungen:
Bedürftigkeit
fehlende Aussichtslosigkeit
unentgeltliche Rechtspflege
vorausgesetzt ist, dass eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bedürftigkeit, Prozessarmut, ZPO 117 lit. a)
ist der Fall, wenn eine Partei die erforderlichen Prozesskosten nur bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, derer sie zur Deckung des Grundbedarfes für sich und ihre Familie bedarf, obwei nicht nur auf die Einkommenssituation, soondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind —> ist auf erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum anzustellen -> Grundbedarf: Zuschlag von 10 bis 30% gewährt wird und Steuern, sofern sie bezahlt werden, berücksichtigt werden
auch private Schulden -> wenn effektiv bezahlt und nicht zur Finanzierung eine sluxeriösen Lebenswandels dienen
Kinderzuschläge werden nicht berücksichtigt
massgebender Zeitpunkt: Zeitpunkt Einreichung des Gesuchs
die aus Unterhalts- oder Beistandspflicht der Ehegatten und Eltern nicht der Konkubinatspartner) fliessende Prozessostenvorschusspflicht geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor
nicht berücksichitgt, ZGB 328 f.
der Überschuss über das Existenzminimum muss für die Dauer ca. ein Jahr für die Prozesskosten verwendet werden, bei grösseren Prozessen bis zu zwei Jahren
monatliche Überschuss muss es erlauben, die anfallenden Kosenvoschüsse innert absehabrer Zeit zu leisten
engen finanziellen Verhältnissen geüngt ein monatlicher Überschuss von Fr. 118 nicht, um Verfahrenskosten innerhalb von 2 Jahren zu tilgen
Vermögen: muss liquide sein —> bei Unterliegen im Prozess zu bezahlende Forderungen sind nicht als Schulden zu berücksichtigen (BGer 4A_543/2015 E. 12.2)
hypothetische Ersparnisse: sind nicht zu berücksichtigen
massgeblich ist das Nettovermögen abzüglich der Schulden —> Kompetenzstücke sind auss Acht zu lassen (SchKG 92)
Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist ebenfalls zu berücksichtigen (BGE 124 I 1, 4.)
besitzt die gesuchstellende Partei eine LIegenschaft, so ist dieser zuzumuten, diese hypothekarisch zu bealsten oder zu verkaufen (BGE 119 Ia 11 ff.; BGer 4P_313/2006)
Notgroschen von CHF20’000.— bis CHF 40’000.— ist zu belassen (BGer 5A886/2017 E. 5.2; 1B_265/2014 E.3)
Verweigerung bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten —> d.h. wenn sie im früheren Prozess auf Erzielung eines Erwerbseinkommen verzichtet (BGE 104 Ia 31)
unzulässig: Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, weil es sich um eine Scheinehe handelt (BGE 126 I 165 ff.)
keine unentgeltliche Rechtspflege:
wurde einer ausländischen Staatsangehörigen verweigert, welche geltend machte, eine Scheinehe dürfe nicht aufgelöst werden, obwohl sie an der Ehe bloss festhielt, um in der Schweiz verbleiben zu können (BGer 5C_245/1998, zit. in BGE 126 I 166)
wenn eine vermögende Partei ihre Forderung an eine mittellose Partei abtritt, damit sie auf Staatskosten durchgesetzt werden kann (BGer 5A_270/2009)
Fehlende Aussichtslosigkeit
ZPO 117 I lit. b
aussichtslos ist ein Rechtsbegehren, bei dem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlsutgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
—> nicht aussichtslos: wenn Gewinaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer ist
—> massgebend: ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei verünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 142 III 138, 139)
nicht aussichtslos: überlicherweise die Position des Rechtsmittelbeklagten, es sei denn der anngefochtene Entscheid leide an einem offensichtlichen Mangel, namentlich an einem krassen Verfarhensfehler (BGE 139 III 475)
auch, wenn eine Gerichtsminderheit der Voristanz den Standpunkt der Beschwerdeführerin teilte (BGer 5D_181/2011 E. 4.1)
nicht massgebend ist hingegen die Möglichkeit, dass der Beklagte im Schlichtungsverfahren einen Vergleich einzig deswegen abschliessen könnte, um sich die Umtriebe eines Gerichtsverfarhens zu sparen (BGer 4D_67/2017 E-3.2.2)
Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege
umfasst primär die Befreiung von den Gerichtskosten (ZPO 118 I lit. b) —> muss auch kein Vorschuss geleistet werden (ZPO 118 I lit. a)
Anspruch auf Ersatz von Reise- und Beherberugnskosten an den Ggerichtsort besteht nur, wenn die Reise zur Wahrung der Rechte unbedingt nowendig ist (BGer 5A_710/2016 E.5.3)
Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte nowendig ist —> Anspruch auf unetngeltiche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlciehr und rechtlicher Hinsiht Schwierigkeiten beitet, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machen
auch Sprachschwierigkeiten sind zu berücksichtigen
für schlichtungsverfahren: wenn dies von der Sache her gerechtferitgit ist (ZPO 113 I)
keine Befreiung der Bezahlung einer Parteientschädigung im Fall des Unterliegens (ZPO 118 III)
kann ganz oder teilweise gewährt werden (ZPO 118 II)
Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege
kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (ZPO 119 I)
Gericht hat nicht anwaltlich vertretene Person über die unentgeltliche Rechtspflege (und über die Höhe der mutmasslichen Prozesskosten) aufzuklären ZPO 97 —> Gericht kann keinen Kostenvorschuss verlangen
Gesuch muss begründet werden (ZPO 119 II)
Gesuchstellende Partei hat ihr Einkommens- und ihre Vemrögensverhätlnsise umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 181 f.)
nciht anwaltliche Personen müssn darauf hingewiesen werden, welche Angaben erforderlich sind (ZPO 97) —> unter Umständen Ansetzung einer Nachrist
verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann das Gericht die Bedürftigkeit verneinen oder das Gesuch abweisen (BGE 120 Ia 179, 181 f. E. 3.a; BGer 5A_726/2014 E.4.3)
Gesuchsteller mus sich über ihre Beweismittel und zur Sache äussern (ZPO 119 II) —> muss fehlende Aussichtslosigkeit im Hauptprozess geltend machen
Geicht entscheidet über das Gesuch unmittelbar nach dess Eingang im summarischen Verfahren ZPO 119 III, es gilt ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz —> prozessleitende Verfügung, die vom Instruktionserichter erlassen werden kann (ZPO 124 II) —> Gegenpartei kann angehört werden —> immer anhören, wenn Parteientschädigung umfassen soll (ZPO 119 III)
Verteilung und Liquidation der Kosten
Kostenverteilung nach allgemeinen Regeln (ZPO 106)
Bei Kürzung von Honorar von unentgeltlichen Vertreter
Stundenansatz Fr. 180.—
vorgängige Anhörung des Anwalts —> Kostenentscheid muss begründet werden
Anspruch auf Parteientschädigung: steht gemäss neuer Auffassung dem unetngeltichen Rechtsbeistand zu, hat doch der unetngliche Rechtsbeistand keine MÖlgihckeit, zur Sicherung seines Honorars einen Vorschuss zu verlangen
Nachzahlung
ZPO 123 —> Nachzahlung, sobald Partei dazu in der Lage ist
Gericht kann Partei Pflicht auferlegen, sie über entsprechende Einkommensänderung oder Änderung des Vermögens zu informieren
schon der Prozessausgang selbst kann bewirken, dass nun genüngend Mittel vorhanden sind
verjährung: 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (ZPO 123 II)
Internationale Verhältnisse
in gewissen Ländern: keine Parteientschädigung —> obsiegende Üartei kann i nder CH, sofern hier ein Gerichtsstand besteht und gemäss dem IPRG CH-Recht Anwendung findet, nur dann vo nder unterliegenden Partei gesützt auf OR 41 Schadenersatz verlangen, wenn sich diese im ausländischen Verfahren treuwidrig oder böswillig verhalten hat (BGE 117 Ia 398 f.)
IPRG 11 c: für Personen mit ausländischem Vorsitz —> gleiche Voraussetzungen wie CH wohnhafte Personen
Haager Übereinkommen 26 II: dürfen für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge keine Kosten erhoben werden
Art. 1 des Europäischen Übereikommens über die Überittlung von Gesuchen vn untegetliche Rechtspflege: jede Person kann ihr gesuch in dem Staat einreichen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
ZPO 99 I lit. a —> wird durch zahlreiche Staatsverträge eingerschränkt
Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht: befreit die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates davon, in einem anderen STaat auf Grund fehlenden Wohnsitzes oder Sitzes eine Kaution leisten zu müssen
Art. 14 des Haager Übereinkommens über den internationalen Zugang zur Rechtspflege: befreit alle natürlichen oder juristische Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit von der Leistung einer Prozesskaution
—> Abkommen befreien nur von der Sicherheitsleistung für die Parteeintschädigung auf Grund ihres Wohnsitzes, nicht jeodch aus einam anderen Grund, wie namentlich wegen Zahlungsunfähigkeit
Zuletzt geändertvor 2 Jahren