Scheidung der Ehe
I. Voraussetzungen
Scheitern der Ehe, § 1565 (Zerrüttungsprinzip)
> unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung
1 Jahr Getrenntleben + Einverständnis, § 1566 I
3 Jahre Getrenntleben (§ 1566 II)
> falls Vermutung (-): Nachweis des Scheiterns
keine Lebensgemeinschaft + keine Chance auf Wiederherstellung
keine Härte gem. § 1568
für Kinder Gem. § 1568 HS 1
für Ehegatten, § 1568 HS 2
beachte: Vor einjährigem Getrenntleben, § 1565 II unzumutbare Härte
II. Rechtsfolgen
Eheauflösung mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung, § 1564 I 1
Elterliche Sorge, § 1671
-> Umgangsrecht gem. §§ 1684, 1685
Unterhalt
Kindesunterhalt, §§ 1601 ff.
Ehegattenunterhalt, §§ 1569 ff.
Versorgungsausgliech, § 1587
-> nach Versorgungsausgleichsgesetz (versAusglG)
Auseinandersetzung
§§ 1372, 1384: Zugewinnausgleich
§ 1478: Gütergemeinschaft
Hausrat: Verteilung nach §§ 200 ff. FamFG, §§ 1568a, b BGB
Namensrecht, § 1355 IV BGB
Vermögensausgleich bei Scheitern der Ehe
> Problem: Es bildet sich während der Ehe oft gemeinschaftliches Vermögen (in Form des Miteigentums), fraglich ist daher, ob bei einer Scheidung auf AGL des allg. Vermögensrechts zurückgegriffen werden kann
-> beachte: schuldrechtliche Anspürche sind vorrangig vor Zugewinnausgleich zu prüfen, da diese das vermögen des einen Ehepartners mehren und dadurch den Zugewinnausgliecg beeinflussen würde
§ 488 I BGB: Darlehensrückforderungsanspruch
Einigung: ausdrücklich oder konkludent
i.d.R. fehlt des an Darlehensabrede bzgl. der erbrachten Zuwendungen
§§ 667, 670 (ggf. i.V.m. § 257) BGB: Aufwendungsersatz aus Auftrag (ggf. Befreiung von einer Verbindlichkeit)
fehlt oft an einem Rechtsbindungswillen
Widerruf einer Schenkung gem. §§ 531 II, 812 I 1, 818 BGB
(-) Vermögenszuwendungen sind i.d.R. nicht als unentgeltlich zu betrachten, dofern sie der Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu dienen
-> anders bei Zuwendungen von Schwiegereltern
Unentgeltlichkeit (-), wenn die Geschäftsgrundlage für eine Leistung immatierieller Art ist
-> kein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft
echt Schenkung, wenn der von einem Ehegatten erworbene Gegenstand aus dem Vermögen des anderen Ehegatten kommt und beide sich darüber einig sind, dass der Vermögensgegenstand unentgeltlich (unabhängig vom Fortbestand der Ehe) zugewendet werden soll udnd er Zuwendende nich daran partizipiert
str. ob und inwieweit Ehewidirgkeiten als schwere Verfehlungen angesehen werden können (insbes. Untreue)
Ausgleichsanspruch nach Gesellschaftrecht gem. §§ 705 ff. BGB
(+) soweit Außengesellschaft aufgelöst werden soll
(-) i.d.R., da eine stillschweigend geschlossene Innengesellschaft nur anzunehmen ist, wenn die Eheleute eine Zweck verfolgen, der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht
-> kein Beitrag i.R.d. Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft
-> Absicht, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen Wert zu schaffen, der nicht nur gemeinsam genutzt werden soll, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll
-> rein faktische Willensübereinstimmung nicht ausreichend
Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 749, 752 BGB
soweit Bestand: Auseinandersetzung kann verlangt werden
-> Regelfall: Anspruch mangels gemeinsamer Eigentumsbergründung zu verneinen
beachte: § 1357 BGB nach h.M. keine dingliche Wirkung
-> Vertretungsregeln mangels ausdrücklichen Auftretens unter fremden Namen nur unter dem Gesichtspunkt “Handeln für den, den es angeht”
Anspruch aus § 311 BGB (SGG)
> Schuldverhältnis = (stillschweigender) familienrechtlicher Kooperationsvertrag sui generis
Weggfall einer Ehe nicht von §§ 528, 530 BGB erfasst
-> Anwendung § 313 BGB
wenn güterrechtliche Bestimmungen Ausgleich vorsehen: Rückgriff auf § 313 BGB nur bei verbleibender Unzumutbarkeit
Anwendung § 313 BGB bei Gütertrennung mangels Zugewinnausgleich, wennn die Beibehaltung der jetztigen Vermögenslage unzumutbar
-> abhängig von Umständen des Einzelfalls
Zuwendungen aus der Zeit vor der Ehe
-> mehren Anfangsvermögen ohne dem Zugewinnausgleich zu unterfallen
Anspruch auf Zugewinnausgelich gem. § 1378 I BGB (bei Lebenspartnerschafen i.V.m. § 6 LPartG)
I. Wirksame Ehe gem. § 1303 ff.
II. Güterstand der Zugewinngemeinschaft
III. Beendigung des Güterstandes zu Lebzeiten
IV. Zugewinn
= der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373)
-> Berechnung des Zugewinns:
Anfangsvermögen, § 1374
= das Vermögen, da einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand gehört
Verbindlichkeiten können nach § 1374 III über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden
hinzuzurechnen ist das Vermögen, dass der Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwribt, soweit es nicht den Umständen nach zu den EInkünften zu rechnen ist, § 1374 II
Endvermögen, § 1375
= das Vermögen, das einem Ehegatten bei der Beendigung des Güterstandes gehört
Abgezogen werden die Verbindlichkeiten (§ 1375 I), und zwar nach § 1375 I 2 auf über die Höhe des vermögens hinaus
hinzugerechnet werden Beträge, um die das Vermögen in den letzten zehn Jahren ohne EInverständinis des anderen Ehegatten durch unentgeltliche Zuwendung, verschwenung oder mit Benachteiligungsabsicht gemindert worden ist, § 1375 II
-> beachte: Beweislastumkehr nach § 1375 II 2
Stichtag: Tag der Beendigung des Güterstandes
-> bei Beendigung durch Scheidung die Rechtshängigkeit des Scheidungsanstrages (§ 1384)
Wertermittlung, § 1376
Bewertung der Anfangs- und Endvermögen erfolgt mit dem Wert, den die Vermögensteile in dem Bewertungszeitpunkt haben
Verkehrswert maßgeblich
keine gesetzliche Regelung, wie lediglich durch Geldentwertung hervorgerufene Scheingewinne behandelt werden
-> BGH: Prinzip des Nominalismus und bei Berechnung des Anfangs- und Endvermögens den Lebenserhaltungsindex des statistischen Bundesamtes
-> Scheingewinne sind vom Endvermögen abzuziehen
V. Ausgleichsforderung
übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu
-> Forderung beschränkt sich gem. § 1378 II auf das positive Vermögen
Anrechnung von Vorausempfängen gem. § 1380
Anspruch auf Geldzahlung
-> Ausnahme: § 1383
Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit (§ 1381)
Unterhaltsansprüche
> Zwischen Eheleuten:
während der Ehe
grds. § 1360
Getrenntleben: § 1361
nach der Scheidung: §§ 1569 ff.
> zw. Verwandten gem. § 1601 ff.
Verwandschaft in gerader Linie: §§ 1601, 1589
Bedürftigkeit des Berechtigten, § 1602
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, § 1603
Reihenfolge der Verpflichteten
-> Eltern haften ihren Kindern anteilig und gleichrangig, § 1606 III
Umfang, § 1610
Angemessener Unterhalt, der den gesamten Lebensbedarf deckt
Art der Unterhaltsleistung
grds. Geldrente, § 1612 I 1, III
Ausnahme: Natuarlunterhalt, § 1612 I 2
-> beachte: § 1612 II
Zeitraum: § 1613
Zuletzt geändertvor 2 Jahren