Allgemeines
Gericht: Hoheitsgebiet räumlich auf das ihm zugewiesene Gebiet begrenzt
Zustellung oder Beweiserhebung —> h.L. hoheitliche Akte —> Gericht bedarf einer besonderen Ermächtigung, wenn solche ausserhalb seines Hoheitsgebiets vornehmen will
Inner- und interkantonale Rechtshilfe
BV 44II: Kantone zur Leistung von gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet
ZPO 194 - ZPO 196
ZPO 194; Gerichte sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet
Prozesshabelungen ausserhalb ihrer Gebietshoheit stehen ihnen zwei Verfahrensarten zur Verfügung
Prozesshandlung selbst vornehmen ZPO 195 —> vorgängige Information nicht mehr nötig
Rechtshilfegesuch an das Gericht stellen, in dessen Hoheitsgebiet die Prozesshandlung vorgenommen werden soll (ZPO 196 I)
Regelung
Jeder Staat regelt selbst, unter welchen Voraussetzungen er ausländische Verfahren unterstützen will
Kein Staatsvertrag Anwendung findet, IPRG 11 ff.
Abgrenzung zur Amtshilfe und zur Strafrechtshilfe
Rechtshilfe in Zivil Sachen: Fragestellungen des Zivil- und Handelsrecht —> Begriffe sind vertragsautonom auszulegen
Zustellung: Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen
Beruhen auf Prinzip der Gegenseitigkeit —> gelten von sich aus nur im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten
Beweiserhebung
HBewUe70
Durch Ersuchen des ausländischen Gerichts
Durch einen diplomatischen bzw. Konsularischen Vertreter
Durch einen gerichtlich bestellten Beauftragen
Zuletzt geändertvor 2 Jahren